Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Versandbehälterverordnung 2011, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 5, BGBl. I Nr. 161/2015).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)
StF: BGBl. II Nr. 458/2011

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 3,, 6 Absatz 2 und 3, 10 Absatz eins,, 12 Absatz 5,, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
    3. Ziffer 3
      Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
    4. Ziffer 4
      Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
    5. Ziffer 5
      Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
    6. Ziffer 6
      Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
    7. Ziffer 7
      Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
    8. Ziffer 8
      Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
    9. Ziffer 9
      tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
    10. Ziffer 10
      Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Ziffer eins und 2,
    11. Ziffer 11
      Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
    12. Ziffer 12
      Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
  2. Absatz 2Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
  3. Absatz 3Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
  4. Absatz 4Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
  5. Absatz 5Ladetanks gemäß Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins, der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsKraftgastanks sind an den in Paragraph 3, Ziffer 5, der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.
  2. Absatz 2Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
  3. Absatz 3Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.
  4. Absatz 4„ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. römisch eins Nr. 145/1998;
  5. Absatz 5„RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des GGBG;
  6. Absatz 6„ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch Paragraph 2, Ziffer 3, des GGBG.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 5, BGBl. I Nr. 161/2015).

Text

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz einsKraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
    2. Ziffer 2
      für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
  2. Absatz 2Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
  3. Absatz 3Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.

§ 4

Text

Farbkennzeichnung und Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür dem ADR oder RID unterliegende Flaschen gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR oder RID folgende betriebsbezogene Bestimmungen bzw. ÖNORMEN:
    1. Ziffer eins
      ÖNORM EN ISO 13769;
    2. Ziffer 2
      Die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 für Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher;
    3. Ziffer 3
      ÖNORM M 7377 für die Verwendung von Gasflaschen;
    4. Ziffer 4
      Flüssiggasflaschen mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen und im oberen Teil andersfarbig auszuführen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
  2. Absatz 2Für Vorrichtungen für den Anschluss von Flaschen an andere Geräte gelten die Normen ÖNORM M 7390 - Teil 1 und 2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 10692 - Teil 1, für Flaschen für Flüssiggas die ÖNORM EN ISO 14245, ÖNORM EN ISO 15995, und ÖNORM EN 15202. Ferner sind Vorrichtungen, für die keine Verwechslungsgefahr mit den Normanschlüssen besteht, zulässig.

§ 5

Text

Wiederkehrende Prüfungen oder Untersuchungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen, allgemeine Anforderungen und Fristen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDruckgefäße und Tanks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.
  2. Absatz 2Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer für die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 Sitzung 1, benannten Stelle festzulegen.
  3. Absatz 3Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.3.
  4. Absatz 4An Flaschen für Atemschutzgeräte und für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind alle 10 Jahre wiederkehrende Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID von Prüfstellen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder von betriebseigenen Prüfdiensten gemäß Unterabschnitt 1.8.7.1.4 ADR oder RID durchzuführen.
  5. Absatz 5An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz 4, im jeweils vierten und siebenten Jahr des zehnjährigen Prüfintervalls Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID, mit Ausnahme der in Litera d, dieses Unterabschnittes genannten Flüssigkeitsdruckprüfung, durchzuführen.
  6. Absatz 6An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle 10 Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr eine periodische Kontrolle (Paragraph 7,) im Rahmen dieses zehnjährigen Prüfungsintervalls durchzuführen.
  7. Absatz 7Bei Flaschenbündeln, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Prüfung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.

§ 6

Text

Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung

Paragraph 6,

Die Flüssigkeitsdruckprüfung als wiederkehrende Prüfung für Flaschen oder Großflaschen darf ersetzt werden durch:

  1. Ziffer eins
    eine Schallemissionsprüfung oder eine Kombination aus Schallemissionsprüfung und Ultraschalluntersuchung; als Leitlinie für die Schallemissionsprüfung darf die ÖNORM EN ISO 16148 darf verwendet werden; oder
  2. Ziffer 2
    eine Ultraschalluntersuchung, die für nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierung in Übereinstimmung mit der Norm ISO 10461 + A1 und für nahtlose Flaschen und Großflaschen aus Stahl in Übereinstimmung mit der Norm ISO 6406 durchzuführen ist.

§ 7

Text

Periodische Kontrollen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAn nachstehend angeführten Behältern sind auf Veranlassung des Betreibers von Sachkundigen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Behälter erlauben, durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
    2. Ziffer 2
      Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte sowie Treibgasflaschen für tragbare Feuerlöscher,
    3. Ziffer 3
      Silotransportbehälter,
    4. Ziffer 4
      Behälter für geringe Füllungsdrücke gemäß dem ADR oder RID Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera c,,
    5. Ziffer 5
      Kraftgastanks.
  2. Absatz 2Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Zutreffendenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter
    1. Ziffer eins
      Korrosion oder Abrasion,
    2. Ziffer 2
      mechanische Beschädigung,
    3. Ziffer 3
      Zustand eines Schutzanstriches
    4. Ziffer 4
      Rissbildung,
    5. Ziffer 5
      Undichtheiten,
    6. Ziffer 6
      Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
    7. Ziffer 7
      Kennzeichnung,
    8. Ziffer 8
      Aufstellungsbedingungen,
    9. Ziffer 9
      Einbausituation einschließlich der Befestigungselemente und
    10. Ziffer 10
      Kontrolle der Nutzungsdauer
    einzuschließen.
  3. Absatz 3Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Behälterherstellers und der Bestimmungen des Absatz 2, festgelegt. Zusätzlich gilt für tragbare Feuerlöscher Absatz 4,, für Kraftgastanks Absatz 5 und für Silotransportbehälter die Anlage A.3.
  4. Absatz 4Tragbare Feuerlöscher einschließlich tragbarer CO2-Löschgeräte, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel im Abstand von zwei Jahren einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hiervon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte tragbare Feuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.
  5. Absatz 5Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführende Leitungen sind auf Veranlassung des Betreibers spätestens alle drei Jahre durch sachkundige Personen einer periodischen Kontrolle zu unterziehen.
  6. Absatz 6Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das Inverkehrbringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.

§ 8

Text

Dokumentation

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer für den Betrieb von Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 Verantwortliche hat die für diese Geräte vorgeschriebene Dokumentation zur Einsichtnahme für die zuständigen Behörden vollständig bereitzuhalten. Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen oder Untersuchungen ist diese Dokumentation den hierfür zuständigen Stellen vorzulegen. Der Betreiber von Flaschen und Kryobehältern erfüllt die Anforderung an die Dokumentation auf Grund der an den Geräten angebrachten vorgeschriebenen Kennzeichnung.
  2. Absatz 2Die Dokumentation für die Bewertung und Kontrolle von Füllstellen ist von den für die Füllstelle Verantwortlichen zur Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten.

§ 9

Text

Prüfstellen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie im ADR oder RID angeführten Prüfstellen oder der Beauftragte der zuständigen Behörde für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Druckgefäße und Tanks sind unbeschadet des Paragraph 10, die gemäß ODGV 2011 benannten Stellen entsprechend ihrer Befugnis.
  2. Absatz 2Als technische Dienste gemäß den UN/ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für ortsbewegliche Druckgeräte benannte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.
  3. Absatz 3Wiederkehrende Untersuchungen an Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 dürfen, unbeschadet des Paragraph 10,, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

§ 10

Text

Äquivalenzbestimmung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bereitstellung auf dem Markt von Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 liegt im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218/21 vom 13.8.2008 Sitzung 21.
  2. Absatz 2Bei Behältern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen für einen weiteren Betrieb mit gleicher Sicherheit wie nach dieser Verordnung erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
  3. Absatz 3Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit iS des Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich der Beschaffenheit,
      1. Litera a
        bei den dem ADR oder RID unterliegenden Behältern, dass die Bestimmungen des ADR oder RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind;
      2. Litera b
        bei Kraftgastanks, dass die Bestimmungen der jeweils zutreffenden UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 erfüllt sind;
      3. Litera c
        bei Silotransportbehältern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 9.7.1997 Sitzung 1, erfüllt sind;
      4. Litera d
        bei Flaschen für tragbare Tauchgeräte, Flaschen, die in Atemschutzgeräten verwendet werden und Flaschen für tragbare CO2 Löschgeräte dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllt sind.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der Überwachung, dass die Einbeziehung Sachkundiger, unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfolgt. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind.

§ 11

Text

Befüllung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Befüllung von Behältern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 5, 7, 8 und 9 sowie mit der Pi-Kennzeichnung versehenen ortsbeweglichen Druckgeräten hat in Einrichtungen gemäß Anlage A.4 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters. Die höchstzulässige Gesamtmasse entspricht dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Masse), das ist das höchste Gesamtgewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen, welches das Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Tankfahrzeuges darf nicht höher sein, als sich dies nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ergibt. Bei Tankfahrzeugen darf die höchstzulässige Masse der Füllung, bei Gefäßbatterie-Fahrzeugen die Summe der höchstzulässigen Massen der Füllung eines jeden Elements, nicht höher sein als die höchste zulässige Nutzlast, das ist das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung des Fahrzeuges nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erreichen darf. Zusätzlich sind bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C, die zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägen gemäß Anlage A.4 Ziffer eins Punkt 7, geeignet sind, der Hinweis „Geeignet zum volumetrischen Füllen ohne Nachwägung“ sowie die Bezugstemperatur anzubringen.
  3. Absatz 3Für ortsbewegliche Druckgeräte, die der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999, Sitzung 20, oder der Richtlinie 2010/35/EU entsprechen und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befüllt werden, gelten anstelle des Absatz eins, die zutreffenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates über die Befüllung.

§ 12

Text

Wärmeschutzeinrichtungen und Betrieb von Flaschenbündeln

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Ziffer 4, der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.

§ 13

Text

Reparaturen und Änderungen von Kraftgastanks oder Silotransportbehältern

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEine Reparatur ist gegeben, wenn ein Kraftgastank oder Silotransportbehälter, der den Sicherheitsbestimmungen dieser Verordnung nicht mehr entspricht, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Ausformen, Instandsetzungsschweißung, Ersatz oder Einfügung neuer Komponenten oder Vormaterialien, und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der dem zum Zeitpunkt der Einreichung zur Erst- bzw. Baumusterprüfung entspricht.
  2. Absatz 2Wird durch Anwendung technologischer Verfahren und gegebenenfalls den Ersatz von Materialien ein anderer Zustand erzielt, als der Zustand zum Zeitpunkt der Erst- bzw. Baumusterprüfung, so ist dies als Änderung zu betrachten.
  3. Absatz 3Reparaturen gemäß Absatz eins,, die Auswirkungen auf die Integrität der druckbeanspruchten Wandungen bewirken oder deren Durchführung die druckbeanspruchten Wandungen beeinträchtigt, sind von jenen Stellen durchzuführen, welche die Voraussetzungen zur Fertigung von Kraftgastanks entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Fertigung von Silotransportbehältern entsprechend der Verordnung über Druckgeräte (Druckgeräteverordnung - DGVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
  4. Absatz 4Änderungen gemäß Absatz 2, sind von Stellen durchzuführen, die den Anforderungen gemäß Absatz 3, entsprechen.
  5. Absatz 5Die Prüfungen von Reparaturen, die einen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Absatz 3, festgelegt, ausüben, sind von für die Richtlinie 97/23/EG notifizierten Stellen, deren Akkreditierung den Entwurf und die Fertigung von Behältern einschließt, durchzuführen.
  6. Absatz 6Reparaturen gemäß Absatz eins,, die keinen Einfluss auf die drucktragenden Wandungen, wie in Absatz 3, festgelegt, bewirken, dürfen auch von anderen als in Absatz 3, angeführten Stellen durchgeführt und anderen als in Absatz 5, angeführten Stellen geprüft werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Die Reparaturen sind von geschultem Personal nach geeigneten Verfahren durchzuführen und zu überprüfen.
    2. Ziffer 2
      Die Stelle hat für die Durchführung und Prüfung der Reparaturen geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zu unterhalten.
    3. Ziffer 3
      Die gemäß Ziffer eins, anzuwendenden Verfahren und die gemäß Ziffer 2, unterhaltenen Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.
  7. Absatz 7Für den Austausch von Ausrüstungsteilen ohne Anwendung von Fügeverfahren sowie für die Reparatur von zu der Ausrüstung gehörenden Rohrleitungen gelten die Bestimmungen des Absatz 6,
  8. Absatz 8Für die Durchführung der Reparaturen und Änderungen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG der UN/ECE-Regelung Nr. 67 oder Nr. 110.
  9. Absatz 9Änderungen an Kraftgastanks oder Silotransportbehältern wodurch deren Bauart geändert wird, machen eine Neuaufnahme des jeweils zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich.

§ 14

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDruckgefäße und Tanks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nach Maßgabe der Abschnitte 1.6.2 bis 1.6.4 des ADR oder RID betrieben werden und müssen den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen unterzogen werden.
  2. Absatz 2Die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellten Bescheinigungen der Prüfstellen für poröse Füllmassen behalten ihre Gültigkeit, sofern sie den Anforderungen des Unterabschnittes 6.2.1.1.9 des ADR oder RID entsprechen.
  3. Absatz 3Zulassungen von Füllstellen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächstfälligen Verlängerungstermin ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4Qualifikation von Personal und Verfahrensprüfungen nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen behalten bis zum nächsten Termin der Verlängerungsprüfung ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5Die Übereinstimmung der in den Absatz eins bis 4 angeführten Zulassungen, Qualifikationen, Prüfungen und Verfahren mit den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen darf bescheinigt werden, sofern festgestellt wird, dass die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls können hierzu Ergänzungsprüfungen vorgenommen werden.
  6. Absatz 6Für vor dem 1. Jänner 2015 hergestellte Stahlflaschen für die Flüssiggase Propan und Butan und deren Gemische darf die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen unter nachstehenden Voraussetzungen von einer Xa-Stelle (Prüfstelle des Typs A) gemäß des ADR oder RID auf 15 Jahre erstreckt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Gasflaschen sind nach ÖNORM EN 1442, einer gleichwertigen Norm oder gleichwertigen Rechtsvorschrift ausgelegt, hergestellt und geprüft worden und die Befüllung hat nach den technischen und organisatorischen Bedingungen der ÖNORMEN EN 1439 und EN 1440 zu erfolgen, wobei die eingesetzten Füllstellen gemäß dieser Verordnung oder gleichwertigen Regeln zugelassen, betrieben und überwacht werden.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von in Betrieb befindlicher Gasflaschen mit den zum Zeitpunkt der Beantragung der Fristerstreckung anwendbaren Vorschriften des ADR oder RID, gilt für in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebrachte Gasflaschen Folgendes:
      1. Litera a
        Für Flaschen bis einschließlich Baujahr 1949 ist die in diesem Absatz angeführte Erleichterung nicht anwendbar;
      2. Litera b
        Für Flaschen ab Baujahr 1950 bis 26. September 1986 ist vor einer möglichen Fristerstreckung von einer einschlägig akkreditierten Stelle eine Analyse einzuholen. Diese Analyse auf Basis der zutreffenden technischen Vorschriftenlage hat eine Bewertung der Gasflaschen oder Gasflaschentypen hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der Fristerstreckung zu enthalten. Hierbei sind eine zusätzliche Kennzeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen vorzusehen;
      3. Litera c
        Für Flaschen, die nach dem 26. September 1986 rechtmäßig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, kann die Fristerstreckung grundsätzlich in Anspruch genommen werden;
      4. Litera d
        Die in Litera b und c genannten Fristerstreckungen sind von den Ergebnissen der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen abhängig zu machen.

§ 15

Text

Geschlechtsneutralität

Paragraph 15,

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 16

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 16,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2005,, außer Kraft.

§ 17

Text

EU-Notifikation

Paragraph 17,

Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 Sitzung 18, unter Notifikationsnummer 2011/399/A notifiziert.

Anl. 1/1

Text

Anlage A.1

Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase

  1. Ziffer eins
    Diese Kapseln dürfen nur mit verdichteten oder verflüssigten Gasen, die weder giftig noch ätzend sind, befüllt werden. Ihr Rauminhalt darf 120 ml nicht übersteigen.
  2. Ziffer 2
    Die Kapseln sind nahtlos aus Stahl herzustellen. Der Berstdruck bei Raumtemperatur muss mindestens dem 1,6-fachen Prüfdruck entsprechen.
  3. Ziffer 3
    Jede gefüllte Kapsel ist mittels Temperaturerhöhung auf Druckfestigkeit zu prüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
  4. Ziffer 4
    Die Kapseln oder deren Verpackung sind mit einer Aufschrift mit der Bezeichnung des Gases zu versehen. Weiters sind alle Informationen für die Verwendung sowie der Name des Herstellers und des Inverkehrbringers auf der Verpackung anzubringen.
  5. Ziffer 5
    Die Befüllung der Kapseln hat in Füllstellen zu erfolgen, welche die Einhaltung der im ADR oder RID für die jeweiligen Gase geforderten Füllfaktoren gewährleisten.
  6. Ziffer 6
    Der Hersteller hat geeignete qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden und entsprechende Nachweise zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
  7. Ziffer 7
    Die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelrechtes und des Chemikalienrechtes werden durch diese Regelung nicht berührt.
  8. Ziffer 8
    Die in den Ziffer eins bis 7 angeführten Anforderungen werden durch Entsprechung der ÖNORM M 7388 erfüllt.

Anl. 1/2

Text

Anlage A.2

Behälter für kohlensäurehaltige Getränke

  1. Ziffer eins
    An Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu unterziehen.
  2. Ziffer 2
    Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.
  3. 2 Punkt eins
    Keg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, dass der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
  4. 2 Punkt 2
    Die Befüllung der ortsbeweglichen Druckgeräte ist derart vorzunehmen, dass für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare ortsbewegliche Druckgeräte sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.
  5. Ziffer 3
    Flaschen aus Glas
  6. 3 Punkt eins
    Flaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Jede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.
    2. Litera b
      Der Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.
    3. Litera c
      Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
      Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:

                  

Hierbei bedeuten:

F

………….. Freiraum (%)

I

………….. mittleres Randvolumen der Flasche bei 20 °C (ml)

V

………….. Nenninhalt bei 20 °C (ml)

  1. Litera d
    Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.
  1. 3 Punkt 2
    Flaschen aus Glas für die einmalige oder mehrmalige Verwendung, die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, welche bei 20 °C einen Schütteldruck entwickeln können, der gleich oder größer als 2 bar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Litera a
      Die Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 2,5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.
    2. Litera b
      Es dürfen nur solche Flaschen verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind. Der Berstdruck fabriksneuer Flaschen, bei solchen für mehrfache Verwendung nach standardisierter Abnützungsbehandlung, muss mindestens dem doppelten Schütteldruck der gefüllten Flaschen bei 20 °C, vermehrt um 1 bar entsprechen.
    3. Litera c
      Offensichtlich beschädigte Flaschen dürfen nicht befüllt werden.

Anl. 1/3

Text

Anlage A.3

Silotransportbehälter

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen:
  2. eins Punkt eins
    Diese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich Betrieb und wiederkehrender Untersuchungen an Silotransportbehältern für flüssige, körnige und pulverförmige Stoffe, die nicht dem ADR oder RID unterliegen und die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A mit höchstens 3 bar beaufschlagt werden.
  3. eins Punkt 2
    Die Gasbeaufschlagung des zu transportierenden Gutes während der Beförderung mit verdichteten Gasen mit dem Klassifizierungscode 1A ist mit höchstens 1 bar zulässig.
  4. eins Punkt 3
    Der Betreiber hat jährlich eine Untersuchung des äußeren Zustandes als periodische Prüfung gemäß Paragraph 7, zu veranlassen. Diese Überprüfung hat auch die sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile, wie beispielsweise Rohrbefestigungen, Laschen, Sicherheitsventile zu umfassen und, sofern die sichere Funktionsweise dieser Teile nicht gewährleistet werden kann, deren Austausch zu veranlassen. Der Betreiber hat diese sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu dokumentieren.
  5. eins Punkt 4
    Silotransportbehälter mit Schäden, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
  6. Ziffer 2
    Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 1 bar und höchstens 3 bar, sind zusätzlich nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
  7. 2 Punkt eins
    Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile für Straßenfahrzeuge sind spätestens alle sechs Jahre, für Schienenfahrzeuge spätestens alle acht Jahre, einer Prüfung des inneren und äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung durch eine Kesselprüfstelle zu unterziehen.
  8. 2 Punkt 2
    Silotransportbehälter und ihre Ausrüstungsteile für Straßenfahrzeuge sind spätestens alle drei Jahre, für Schienenfahrzeuge spätestens alle vier Jahre, einer Prüfung des äußeren Zustandes sowie einer Dichtheitsprüfung durch eine Kesselprüfstelle zu unterziehen.
  9. 2 Punkt 3
    Die Dichtheitsprüfung muss für den gesamten Tank und für jedes Abteil von unterteilten Tanks, mit dem höchstzulässigen Betriebsdruck und mit einem für die Befüllung des Behälters zugelassenen Gas durchgeführt werden.
  10. 2 Punkt 4
    Ummantelungen zur Wärmeisolierung oder andere Isolierungen sind soweit zu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist.
  11. 2 Punkt 5
    Wenn die Sicherheit des Tanks oder seine Ausrüstung durch Reparatur, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.
  12. Ziffer 3
    Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern für Baumaterialien gilt abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt eins bis 2.4:
  13. 3 Punkt eins
    Die Kesselprüfstelle hat alle drei Jahre eine äußere Untersuchung durchzuführen und nimmt dabei Einsicht in die Aufzeichnungen des Betreibers. Spätestens nach sechs Jahren nach Inbetriebnahme hat die Kesselprüfstelle jedenfalls eine innere Untersuchung durchzuführen.
  14. 3 Punkt 2
    Die innere Untersuchung kann bei Behältern, die von der Kesselprüfstelle als erosions- oder korrosionsgefährdet eingestuft wurden, auch vorgezogen werden. Hierüber ist der Betreiber von der Kesselprüfstelle mindestens sechs Monate vorher zu informieren. Für die Durchführung der inneren Untersuchung sind die Silotransportbehälter in gereinigtem Zustand bereitzustellen.
  15. 3 Punkt 3
    Stellt die Kesselprüfstelle fest, dass weder Erosionsgefahr durch die Einblaseleitung noch Korrosionsgefahr besteht, sind keine weiteren inneren Untersuchungen erforderlich. Dies ist der Dokumentation des Silotransportbehälters anzuschließen.
  16. 3 Punkt 4
    Bei in Betrieb befindlichen Silotransportbehältern bildet die jeweils nächstfällige innere Untersuchung die Entscheidungsbasis für die Anwendung der Ziffer 3 Punkt 3,
  17. Ziffer 4
    Beträgt der Be- bzw. Entladedruck mehr als 3 bar, gelten die Bestimmungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Silotransportbehälter werden der Prüfstufe 4 gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der DGÜW-V zugeteilt.

Anl. 1/4

Text

Anlage A.4

Füllstellen

  1. Ziffer eins
    Füllstellen für die Befüllung von Behältern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 5, 7, 8 und 9 sowie ortsbeweglichen Druckgeräten haben nachstehenden Anforderungen zu entsprechen und nachfolgende Verfahren anzuwenden:
  2. eins Punkt eins
    Die Füllstelle muss durch die Anwendung eines Qualitätssystems sicherstellen, dass die Anforderungen an die Befüllung des ADR oder RID zuverlässig eingehalten werden. Die Eignung der Füllstelle ist unter Zugrundelegung des Qualitätssystems von einer für die Richtlinie 2010/35/EU oder der Richtlinie 97/23/EG benannten Stelle, deren Akkreditierungsumfang die in dieser Anlage beschriebenen Tätigkeiten umfasst, erstmalig zu bewerten, zu bescheinigen und in mindestens dreijährigen Abständen zu kontrollieren.
  3. eins Punkt 2
    Die Füllstelle muss über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen verfügen. Füllanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hierfür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung des Personals darf durch den Füllstellenbetreiber erfolgen.
  4. eins Punkt 3
    Die Bestimmungen der im ADR oder RID für die Befüllung von Druckgefäßen und Tanks angeführten Normen sind anzuwenden.
  5. eins Punkt 4
    Behälter mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Wiederbefüllung auszuschließen. Insbesondere ist hierbei auf die Güte der Anschlussgewinde zu achten. Behälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen lässt, sind von der Befüllung auszuschließen und einer Überprüfung zu unterziehen.
  6. eins Punkt 4 Punkt eins
    Auf Grund einer Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.
  7. eins Punkt 5
    Vor jedem Füllvorgang müssen erforderlichenfalls Maßnahmen getroffen werden, um schädliche Reste von Fremdgasen oder Flüssigkeiten aus den Behältern zu entfernen. Beim Abfüllen von verdichteten Gasen ist Sorge zu tragen, dass keine Verunreinigungen in den Gasstrom gelangen können. Bei oxidierend wirkenden Gasen müssen gasberührte Ausrüstungsteile frei von Fett und Öl sein.
  8. eins Punkt 6
    Bei Fülltemperaturen unter 15 °C ist der Füllungsdruck so zu bemessen, dass der am Behälter angegebene zulässige höchste Füllungsdruck nicht überschritten wird.
  9. eins Punkt 7
    Werden Behälter nach dem Druck befüllt, so müssen zur Druckkontrolle am Füllstand zwei voneinander unabhängig an die Gaszuführungsleitung angeschlossene Druckmesser vorhanden sein. Bei Füllständen mit einer Druckstufe darf anstelle des zweiten Druckmessers ein Druckbegrenzer angebracht werden, der ein Überschreiten des zulässigen Füllungsdruckes zuverlässig verhindert. In das Qualitätssystem ist eine Messmittelüberwachung einzubinden.
  10. eins Punkt 8
    Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß ADR für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase müssen nach dem Gewicht gefüllt werden. Die hierzu benutzte Waage muss über eine hinreichende Genauigkeit verfügen. Die im ADR angegebenen Füllfaktoren sind maximale Werte. Die Genauigkeit der Füllprozedur und der Wägung ist zu berücksichtigen, damit die angegebenen Füllfaktoren nicht überschritten werden. Flaschen für Acetylen dürfen mit Zustimmung der Erstprüfstelle auch nach dem Druck gefüllt werden. Ortsbewegliche Druckgeräte für verflüssigte Gase, die über eine kontinuierliche Füllstandsanzeige und eine Peilvorrichtung verfügen, dürfen auch volumetrisch gefüllt werden, vorausgesetzt, dass die genaue Dichte des Gases im Füllzustand bekannt ist. Gefüllte Druckgefäße sind mittels einer geeichten Waage nachzuwiegen, ausgenommen Druckgefäße, die mit Berstscheiben ausgerüstet sind und automatisch gefüllt werden. Gefüllte Tanks sind mittels einer geeichten Waage nachzuwiegen, ausgenommen Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR, Kraftgastanks, sowie Flaschen oder andere Druckgefäße, die der Bauart nach Kraftgastanks entsprechen, wobei jedoch die Gasentnahme aus der Gasphase erfolgt, wenn sie der Versorgung von Gasgeräten in Fahrzeugen dienen. Tanks für verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 2A, 2O oder 2F des ADR und einer kritischen Temperatur von gleich oder höher als 70 °C müssen nicht nachgewogen werden, wenn sie zusätzlich mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind, wobei die Temperatur des Gases nicht unter der für die Festlegung des höchstzulässigen Füllstandes gewählten Bezugstemperatur liegen darf. Nach dem Ansprechen der Überfüllsicherung ist bei diesen Tanks mit der Peilvorrichtung der Füllstand zu kontrollieren.
  11. eins Punkt 9
    Alle Gase, die mit Luft gefährlich reagieren, insbesondere Wasserstoff sowie entzündliche und ätzende Gase, dürfen nur in solche ortsbewegliche Druckgeräte gefüllt werden, in denen ein Restdruck des Gases vorhanden ist. Ist kein Restdruck im ortsbeweglichen Druckgerät feststellbar, so muss das ortsbewegliche Druckgerät vor dem Füllen evakuiert oder mit geeigneten Gasen gespült werden.
  12. eins Punkt 10
    Wasserstoff, Sauerstoff, alle Gemische mit diesen Gasen sowie Gase, die mit Wasser korrodierend wirken, dürfen nur nach hinreichender Trocknung in trockene Flaschen gefüllt werden.
  13. eins Punkt 11
    Für die Transporteignung der abzufüllenden Gase trägt die Füllstelle die Verantwortung. Bei chemisch instabilen Stoffen sind gemäß dem ADR oder RID erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung einer gefährlichen Zerfalls-, Disproportionierungs- oder Polimerisationsreaktion während Füllung und Beförderung zu treffen. Zu diesem Zweck muss insbesondere auch dafür gesorgt werden, dass das ortsbewegliche Druckgerät keine Stoffe enthält, welche diese Reaktionen begünstigen. Hierüber sind entsprechende Füllanweisungen anzufertigen und Aufzeichnungen zu führen.
  14. eins Punkt 12
    Nach dem Füllen hat sich die Füllstelle vom ordnungsgemäßen Zustand des ortsbeweglichen Druckgerätes und ihrer Ausrüstung zu überzeugen, wobei insbesondere die Dichtheit der Absperrarmaturen und gegebenenfalls die Befestigung der Schutzkappe zu prüfen ist.
  15. eins Punkt 13
    Füllleitungen für verdichtete oder verflüssigte Gase sind mit mindestens einem Sicherheitsventil oder einer ähnlich wirksamen Sicherheitseinrichtung zu versehen, die das zu füllende ortsbewegliche Druckgerät zuverlässig gegen einen unzulässig hohen Füllungsdruck, der den Prüfdruck keinesfalls überschreiten darf, schützen. Bei Füllleitungen für tiefgekühlte verflüssigte Gase mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O des ADR oder RID darf als Sicherheitseinrichtung auch eine Berstscheibe verwendet werden. Sind für eine Füllleitung verschiedene Füllungsdrücke vorgesehen, so dürfen die Sicherheitsventile für den niedrigeren Ansprechdruck absperrbar sein, doch ist sicherzustellen, dass vor dem Füllen mit einem niedrigeren Füllungsdruck das Absperrventil zu diesem Sicherheitsventil geöffnet wird. Bei entzündlichen oder die Verbrennung fördernden sowie bei toxischen und ätzenden Gasen ist die gefahrlose Ableitung der Gase vom Sicherheitsventil oder der Sicherheitseinrichtung zu gewährleisten.
  16. eins Punkt 14
    Einrichtungen zur Befüllung oder Entleerung der ortsbeweglichen Druckgeräte für tiefgekühlte verflüssigte Gase müssen mit mindestens einem Sicherheitsventil abgesichert sein, sofern ein unzulässiger Überdruck entstehen kann.
  17. eins Punkt 15
    Bei Flaschen ist die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der für die Füllung relevanten Kennzeichnung anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.
  18. eins Punkt 16
    Druckgefäße, die wegen Mängel gemäß Ziffer eins Punkt 4, ausgesondert werden, sind in der Füllstelle derart zu lagern, dass eine Verwechslung mit zum Füllen geeigneten Druckgefäßen ausgeschlossen ist. Schäden, die auf Konstruktionsmängel zurückzuführen sind, sind der benannten Stelle zu melden.
  19. eins Punkt 17
    Überfüllte Behälter sind gefahrlos auf die zulässige Füllmenge zu entleeren. Anschließend ist eine neuerliche Kontrolle der Füllmenge durchzuführen.
  20. eins Punkt 18
    Beim Befüllen von Druckgefäßen und Tanks mit entzündlichen Gasen ist für die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu sorgen.
  21. eins Punkt 19
    Für die Befüllung von Kartuschen sind zusätzlich die Bestimmungen der ÖNORM EN 417 anzuwenden.
  22. eins Punkt 20
    Für die Befüllung von Druckgaspackungen sind zusätzlich die Bestimmungen der Verordnung über Aerosolpackungen (Aerosolpackungsverordung 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  23. eins Punkt 21
    Für die Befüllung von kleinen nicht nachfüllbaren Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage A.1 Ziffer 5,
  24. Ziffer 2
    Die Befüllung nachstehend angeführter Behälter hat gemäß den Bestimmungen der Ziffer eins, zu erfolgen oder darf unter Anwendung nachfolgend angeführter Bestimmungen auch außerhalb von Füllstellen erfolgen:
  25. 2 Punkt eins
    Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für die Gemische A und A 0 (Handelsname Butan) und C (Handelsname Propan) dürfen nur im Freien und hinreichend entfernt von Zündquellen durch entsprechend geschulte fachkundige Personen befüllt werden. Diese Flaschen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
  26. 2 Punkt eins Punkt eins
    Die Flaschen müssen für einen Prüfdruck von mindestens 225 bar bemessen sein.
  27. 2 Punkt eins Punkt 2
    Neben dem Absperrventil ist ein absperrbares Peilrohr fest und unlösbar anzuordnen, das die Füllung der Flasche bei Erreichen von 85% des Rauminhaltes anzeigt. Der freie Querschnitt des Peilrohres darf 2 mm2 nicht überschreiten.
  28. 2 Punkt eins Punkt 3
    Jede Flasche ist mit einem dauerhaften Aufkleber zu versehen, auf dem das Datum der nächsten fälligen wiederkehrenden Untersuchung angegeben ist.
  29. 2 Punkt eins Punkt 4
    Jeder für eine solche Füllung geeigneten Flasche ist eine Füllanleitung vom Erzeuger des Ventils beizugeben.
  30. 2 Punkt 2
    Flaschen mit einem Füllvolumen von nicht mehr als 1 l für Luft, die für Rettungs- und Tarierwesten für Tauchzwecke dienen und für einen Prüfdruck entsprechend dem 1,5-fachen Fülldruck bemessen sind, dürfen nur aus Flaschen, deren Füllungsdruck nicht höher als der zulässige höchste Füllungsdruck der zu befüllenden Flaschen ist, befüllt werden.
  31. 2 Punkt 3
    Metallgefäße für tiefgekühlte verflüssigte Gase:
  32. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Offene Kryo-Behälter gemäß Kapitel 4.1.6 des ADR oder RID sind nach Augenschein zu füllen. Die Einhaltung der Bestimmungen von Verpackungsanweisung P 203 des ADR oder RID unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des ADR oder RID ist vor jeder Befüllung zu überprüfen.
  33. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Verschlossene Kryo-Behälter mit einem Füllvolumen bis 2 l für tiefgekühlte verflüssigte Gase gemäß Unterabschnitt 6.2.3.4 ADR oder RID mit dem Klassifizierungscode 3A oder 3O dürfen nur nach den Füllanleitungen des In-Verkehr-Bringers durch nachweislich unterwiesene Personen befüllt werden.
  34. 2 Punkt 4
    Kleine Gefäße für Versuchszwecke:
  35. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Die Bestimmungen der im ADR oder RID für die Befüllung von Druckgefäßen angeführten Normen sind anzuwenden. Die befüllten Gefäße dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
  36. Ziffer 3
    Befüllung von Kraftgastanks:
  37. 3 Punkt eins
    Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas:
                     Die Befüllung von Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas hat gemäß Verordnung über die Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas- Tankstellen 2010 (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 - FGTV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. An Fahrzeugen montierte Flaschen dürfen wie Kraftgastanks befüllt werden, wenn sie mit einer Überfüllsicherung und einem Sicherheitsventil wie ein Kraftgastank ausgerüstet sind. Kraftgastanks dürfen zu maximal 80% ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
  38. 3 Punkt 2
    Kraftgastanks, gleichartig ausgerüstete Flaschen und Flaschenbündel mit einem Betriebsdruck (PW) von mindestens 200 bar zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas (CNG) oder Biomethan.
  39. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Die Befüllung hat in Betankungsanlagen zu erfolgen. Die Betankungsanlage muss durch Anwendung qualitätssichernder Maßnahmen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Befüllung der Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2 bis 3.2.10 zuverlässig eingehalten werden. Die Eignung der Betankungsanlage ist unter Zugrundelegung der qualitätssichernden Maßnahmen von einer für die Richtlinie 2010/35/EU oder der Richtlinie 97/23/EG benannten Stelle, deren Akkreditierungsumfang die Bewertung von Füllstellen umfasst, erstmalig zu bewerten, zu bescheinigen und in mindestens dreijährigen Abständen zu kontrollieren.
  40. 3 Punkt 2 Punkt 2
    Betankungsanlagen müssen von Personen betrieben und beaufsichtigt werden, die hierfür über hinreichende Kenntnisse verfügen. Dies schließt den Betrieb von Selbstbedienungs Betankungsanlagen unbeschadet Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 9, nicht aus. Die Schulung des Personals ist in die qualitätssichernden Maßnahmen zu integrieren.
  41. 3 Punkt 2 Punkt 3
    Die Fülleinrichtung muss mittels Sicherheitseinrichtungen den zu füllenden Kraftgastank, gleichartig ausgerüstete Flaschen oder Flaschenbündel gegen Füllungsdrücke größer 260 bar schützen und mittels Temperaturkompensation gewährleisten, dass die in der UN/ECE-Regelung Nr. 110 für Kraftgastanks, deren Ausrüstung und Druck führende Leitungen angegebenen maximalen Drücke nicht überschritten werden. Für die Sicherheitseinrichtungen gelten die Bestimmungen der Druckgeräteverordnung.
  42. 3 Punkt 2 Punkt 4
    Die am Tankanschluss anzuschließende Füllkupplung muss so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Die Kupplung muss so konstruiert sein, dass unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist und das Lösen erst nach der Druckentlastung erfolgen kann. Entspannungsgase der Druckentlastung sind gefahrlos abzuführen.
  43. 3 Punkt 2 Punkt 5
    Es dürfen nur Füllkupplungen verwendet werden, deren Kupplungsteile formschlüssig passend zu Füllanschlüssen (von Fahrzeugen) gemäß ISO 14469-1 bis 3 ausgeführt sind (NGV-Standard).
  44. 3 Punkt 2 Punkt 6
    Die gefahrlose Ableitung elektrostatischer Aufladungen ist durch die Fülleinrichtung sicherzustellen.
  45. 3 Punkt 2 Punkt 7
    Betreiber von Betankungsanlagen haben für die verwechslungssichere Kennzeichnung und Abgabe ihrer Produkte an den entsprechenden Abgabestellen zu sorgen.
  46. 3 Punkt 2 Punkt 8
    Eine leicht verständliche Bedienungsanleitung sowie Sicherheitshinweise müssen an den Betankungsanlagen dauerhaft und allgemein leicht erkennbar angebracht sein.
  47. 3 Punkt 2 Punkt 9
    Die Befüllung von Flaschen oder Flaschenbündel hat durch Personen zu erfolgen, die hierfür über hinreichende fachliche Kenntnisse verfügen. Die Schulung dieser Personen ist in die qualitätssichernden Maßnahmen der Betankungsanlage zu integrieren.
  48. 3 Punkt 2 Punkt 10
    Flaschen oder Flaschenbündel mit mangelhafter Kennzeichnung oder mit sichtbaren Schäden am Behälter oder an den Ausrüstungsteilen sind von der Befüllung auszuschließen. Insbesondere ist hierbei auf die Güte der Anschlussvorrichtung zu achten. Behälter, deren Zustand auf innere Korrosionen schließen lassen, sind von der Befüllung auszuschließen.
  49. Ziffer 4
    Befüllung der Tanks von Straßenfahrzeugen mit verflüssigten Gasen des Klassifizierungscodes 2F gemäß dem ADR oder RID unmittelbar aus Tanks von Eisenbahnkesselwagen:
  50. 4 Punkt eins
    Die Befüllung hat gemäß den zutreffenden Bestimmungen der Ziffer eins, sowie den nachstehenden Ziffer 4 Punkt 2 bis 4.9 zu erfolgen, wobei die Füllstelle gemäß Ziffer eins Punkt eins, jenes Unternehmen ist, welches gegenüber der die Befüllung vornehmenden Person anordnungsbefugt ist.
  51. 4 Punkt 2
    Für Straßenfahrzeuge mit integrierter, geeichter Wägeeinrichtung entfällt die in Ziffer eins Punkt 8, genannte Nachwägung.
  52. 4 Punkt 3
    Die Befüllung darf nur auf einem vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmten örtlichen Bereich erfolgen, auf dem innerhalb genau festgelegter Grenzen Umfüllvorgänge getätigt werden dürfen.
  53. 4 Punkt 4
    Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für die Einhaltung der Paragraphen 16,, 82, 83 und 84 Absatz eins und 2 der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, zu sorgen.
  54. 4 Punkt 5
    Der Füllstellenbetreiber hat für die Einhaltung der Paragraphen 81, Absatz 3 bis 6, 84 Absatz 3,, 85 und 86 FGV zu sorgen.
  55. 4 Punkt 6
    Die Befüllung vornehmende Personen müssen die vorgeschriebenen Qualifikationen (Ziffer eins Punkt 2,) aufweisen und dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom Füllstellenbetreiber als solche benannt worden sein.
  56. 4 Punkt 7
    Beginn und Ende der Befüllung sind jeweils von der die Befüllung vornehmenden Person an die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle zu melden.
  57. 4 Punkt 8
    Bei Undichtheiten oder sonstigen Vorfällen, die von der die Befüllung vornehmenden Person nicht beherrscht oder behoben werden können (zB Gasaustritt, Brand), sind von dieser unverzüglich die Einsatzkräfte zu alarmieren. Zusätzlich ist die hierfür vom Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestimmte Stelle telefonisch zu verständigen.
  58. 4 Punkt 9
    Für Gebrechen an Armaturen oder andere technische Störungen hat der Füllstellenbetreiber dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sach- und fachkundige Personen zu benennen, die jederzeit erreichbar und zur Gebrechensbehebung in der Lage sind.
  59. Ziffer 5
    Befüllung lösungsmittelfreier Acetylenflaschen gemäß UN 3374:
  60. 5 Punkt eins
    Die Ziffern 5.2 bis 5.7 gelten ergänzend zu den Bestimmungen der Ziffer eins,
  61. 5 Punkt 2
    Sie dürfen noch nicht mit einem Lösungsmittel befüllt gewesen sein. Dies muss vor der Acetylenfüllung durch eine Gewichtskontrolle überprüft werden.
  62. 5 Punkt 3
    Sie müssen vor der Befüllung evakuiert werden, sofern sich in den Flaschen kein Restacetylen befindet.
  63. 5 Punkt 4
    Sie dürfen nicht gleichzeitig mit Acetylenflaschen befüllt werden, die ein Lösungsmittel enthalten, sofern ein Überströmen des Lösungsmittels durch technische Einrichtung nicht verhindert wird.
  64. 5 Punkt 5
    Sie dürfen nur mit dem maximal zulässigen Acetyleninhalt für die Verwendung ohne Lösungsmittel befüllt werden, der in der Bescheinigung einer einschlägig akkreditierten Stelle über die poröse Masse festgelegt ist.
  65. 5 Punkt 6
    Der Füllungsdruck bei 15 °C darf den in der Bescheinigung einer einschlägig akkreditierten Stelle festgelegten maximal zulässigen Füllungsdruck nicht überschreiten.
  66. 5 Punkt 7
    Der maximal zulässigen Acetyleninhalt und der maximal zulässige Füllungsdruck sind nach der Befüllung zu kontrollieren. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Anl. 2

Text

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Anmerkung, Anlage B ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/01

Text

Anlage B.1 ÖNORM M 7377 Ausgabe: 2010-06-15

Kennzeichnung von Gasflaschen
Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 1089-3, ÖNORM EN ISO 7225 und ÖNORM EN ISO 13769

Anmerkung, Anlage B.1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/02

Text

Anlage B.2 ÖNORM M 7388 Ausgabe: 2008-07-01

Ortsbewegliche Gasflaschen
Konstruktion, Befüllung und Prüfung von nicht nachfüllbaren kleinen Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase mit einem Fassungsraum bis zu 120 ml

Anmerkung, Anlage B.2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/03

Text

Anlage B.3 ÖNORM M 7390-1 Ausgabe: 2009-09-15

Gasflaschenventile
Teil 1: Gaseliste und Zuordnung der Ventilseitenstutzen für Gasflaschen mit Prüfdrücken bis 300 bar

Anmerkung, Anlage B.3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/04

Text

Anlage B.4 ÖNORM M 7390-2 Ausgabe: 2009-09-15

Gasflaschenventile
Teil 2: Anschlüsse und Gewindeformen von Ventilseitenstutzen für Gasflaschen mit Prüfdrücken bis 300 bar

Anmerkung, Anlage B.4 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/05

Text

Anlage B.5 ÖNORM M 7396 Ausgabe: 2005-09-01

Ersatz für Ausgabe 2004-11

ICS 23.020.30

Druckbehälter für Versandzwecke
Betrieb von Flaschenbündeln

Anmerkung, Anlage B.5 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/06

Text

Anlage B.6 ÖNORM EN 417 Ausgabe: 2003-09-01

Normengruppe M

Ident (IDT) mit EN 417:2003

Ersatz für Ausgabe 1993-08

ICS 23.020.30

Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas mit oder ohne Entnahmeventil zum Betrieb von tragbaren Geräten
Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung

Anmerkung, Anlage B.6 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/07

Text

Anlage B.7 ÖNORM EN 1089-3 Ausgabe: 2011-09-01

Ortsbewegliche Gasflaschen ― Gasflaschen-
Kennzeichnung (ausgenommen Flüssiggas (LPG))

Teil 3: Farbcodierung

Anmerkung, Anlage B.7 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/08

Text

Anlage B.8 ÖNORM EN 1439 Ausgabe: 2009-05-01

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ―
Kontrollverfahren für ortsbewegliche, wiederbefüllbare Flaschen für Flüssiggas (LPG) vor, während und nach dem Füllen

Anmerkung, Anlage B.8 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/09

Text

Anlage B.9 ÖNORM EN 1440 Ausgabe: 2009-05-01

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile ―
Wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen, wiederbefüllbaren Flaschen für Flüssiggas (LPG)

Anmerkung, Anlage B.9 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/10

Text

Anlage B.10 ÖNORM EN 1442 Ausgabe: 2008-05-01

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile -
Ortsbewegliche, wiederbefüllbare, geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG) -Gestaltung und Konstruktion

Anmerkung, Anlage B.10 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/11

Text

Anlage B.11 ÖNORM EN 15202 Ausgabe: 2007-02-01

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile -
Grundmaße für Ventilauslässe an Flüssiggas- (LPG-)Flaschen und zugeörige Verbindungen für Geräte

Anmerkung, Anlage B.11 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/12

Text

Anlage B.12 ÖNORM EN ISO 407 Ausgabe: 2005-04-01

Normengruppen K und M

Ident (IDT) mit ISO 407:2004 (Übersetzung)

Ident (IDT) mit EN ISO 407:2004

Ersatz für ÖNORM EN 850:1997-01 und ÖNORM EN 850/A1:2001-03

ICS 11.040.10

Kleine Gasflaschen für die medizinische Anwendung
Ventilseitenstutzen mit Anschlussbügel nach dem Pin–Index–System

(ISO 407:2004)

Anmerkung, Anlage B.12 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/13

Text

Anlage B.13 ÖNORM EN ISO 10692-1 Ausgabe: 2003-08-01

Normengruppe M

Ident (IDT) mit ISO 10692-1:2001 (Übersetzung)

Ident (IDT) mit EN ISO 10692-1:2001

ICS 23.020.30

Ortsbewegliche Gasflaschen – Ventilanschlüsse für die Anwendung in der Mikroelektronik
Teil 1: Seitenanschlüsse

(ISO 10692-1:2001)

Anmerkung, Anlage B.13 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/14

Text

Anlage B.14 ÖNORM EN ISO 13769 Ausgabe: 2009-06-15

Gasflaschen _ Stempelung

Anmerkung, Anlage B.14 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/15

Text

Anlage B.15 ÖNORM EN ISO 14245 Ausgabe: 2010-10-15

Gasflaschen ― Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) ― Selbstschließend

Anmerkung, Anlage B.15 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/16

Text

Anlage B.16 ÖNORM EN ISO 15995 Ausgabe: 2010-10-15

Gasflaschen ― Spezifikation und Prüfung von Flaschenventilen für Flüssiggas (LPG) ― Handbetätigt

Anmerkung, Anlage B.16 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2/17

Text

Anlage B.17 ÖNORM EN ISO 16148 Ausgabe: 2006-08-01

Normengruppe M

Ident (IDT) mit ISO 16148:2006 (Übersetzung)

Ident (IDT) mit EN ISO 16148:2006

ICS 23.020.30

Gasflaschen – Wiederbefüllbare, nahtlose Gasflaschen aus Stahl
Schallemissionsverfahren bei der wiederkehrenden Prüfung

(ISO 16148:2006)

Anmerkung, Anlage B.17 ist als PDF dokumentiert.)