Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zuteilungsregelverordnung, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung, ZuRV)
StF: BGBl. II Nr. 465/2011

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2019,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 23, des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Unteranlage mit Produkt-Referenzwert“ Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 ein Referenzwert festgesetzt wurde.
  2. Ziffer 2
    „Unteranlage mit Wärme-Referenzwert“ nicht unter eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EZG 2011 fallenden Anlage, soweit diese Wärme
    1. Litera a
      innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird oder
    2. Litera b
      an eine nicht unter das EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromproduktion.
  3. Ziffer 3
    „Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert“ nicht unter eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch die Verbrennung von Brennstoffen, wobei die nicht messbare Wärme zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, einschließlich der Sicherheitsabfackelung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird.
  4. Ziffer 4
    „Messbare Wärme“ einen über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch identifizierbare Rohre oder Leitungen transportierten Nettowärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte.
  5. Ziffer 5
    „Wärmezähler“ einen Wärmezähler im Sinne von Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/137/EG, Abl. Nr. L 294 vom 11.11.2009, S. 7, oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Wärmeenergiemenge auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen.
  6. Ziffer 6
    „Nicht messbare Wärme“ jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme gemäß Ziffer 4,
  7. Ziffer 7
    „Unteranlage mit Prozessemissionen“ andere Treibhausgasemissionen als Kohlenstoffdioxid-Emissionen gemäß Anhang 3 EZG 2011, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Referenzwerts gemäß Anhang 1 auftreten, oder Kohlenstoffdioxid-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Referenzwerts gemäß Anhang 1 auftreten, die aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren, und Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmen der nachstehenden Prozesse zwecks Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom erzeugt wird, sofern Emissionen, die bei der Verbrennung einer dem technisch nutzbaren Energiegehalt des verbrannten unvollständig oxidierten Kohlenstoffs entsprechenden Menge Erdgas entstanden wären, abgezogen werden:
    1. Litera a
      chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen;
    2. Litera b
      Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen;
    3. Litera c
      Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für die Abgasreinigung;
    4. Litera d
      chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt, und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;
    5. Litera e
      Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;
    6. Litera f
      chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliciumoxiden und Phosphaten.
  8. Ziffer 8
    „wesentliche Kapazitätserweiterung“ eine wesentliche Erhöhung der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage, wobei eine oder mehrere identifizierbare physische Änderungen der technischen Konfiguration der Unteranlage und ihrer Funktionsweise erfolgen, ausgenommen der bloße Ersatz einer existierenden Produktionslinie, und
    1. Litera a
      die Kapazität der Unteranlage um mindestens 10% gegenüber ihrer installierten Anfangskapazität vor der Änderung erhöht wird; oder
    2. Litera b
      die Unteranlage, auf die sich die physische Änderung bezieht, eine signifikant höhere Aktivitätsrate hat, die in einer zusätzlichen Zuteilung von mehr als 50 000 Emissionszertifikaten pro Jahr resultiert, die mindestens 5 % der vorläufigen jährlichen Anzahl an Emissionszertifikaten, die dieser Unteranlage vor der Änderung kostenlos zugeteilt wurden, entsprechen.
  9. Ziffer 9
    „Wesentliche Kapazitätsverringerung“ eine oder mehrere identifizierbare physische Änderungen, die eine wesentliche Verringerung der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage oder ihrer Aktivitätsrate in derselben Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätserweiterung bewirken.
  10. Ziffer 10
    „Wesentliche Kapazitätsänderung“ eine wesentliche Kapazitätserweiterung oder eine wesentliche Kapazitätsverringerung.
  11. Ziffer 11
    „Zusätzliche Kapazität“ die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage und der installierten Kapazität dieser Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätserweiterung, bestimmt auf der Grundlage des Durchschnitts der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Aufnahme des geänderten Betriebs.
  12. Ziffer 12
    „Verringerte Kapazität“ die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage und der installierten Kapazität dieser Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, bestimmt auf der Grundlage des Durchschnitts der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs.
  13. Ziffer 13
    „Aufnahme des Normalbetriebs“ den verifizierten und genehmigten ersten Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, den ersten Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die Anlage mit mindestens 40% der Kapazität arbeitet, die für die Betriebsanlage installiert wurde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der genehmigten anlagenspezifischen Betriebsbedingungen.
  14. Ziffer 14
    „Aufnahme des geänderten Betriebs“ den verifizierten und genehmigten ersten Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums, oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, den ersten Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die geänderte Unteranlage mit mindestens 40% der Kapazität, die für die Anlage installiert wurde, arbeitet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für die Unteranlage genehmigten spezifischen Betriebsbedingungen.
  15. Ziffer 15
    „Sicherheitsabfackelung“ die Verbrennung von Brennstoffen zur Stützfeuerung und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen am Austrittsende einer entsprechenden Abfackelvorrichtung, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist.
  16. Ziffer 16
    „Privathaushalt“ eine Wohneinheit, die mit messbarer Wärme versorgt wird und sich nach EU-Gebäudeklassifikation in einem Gebäude mit einer oder mehreren Wohnungen oder einem Wohngebäude für Gemeinschaften befindet.
  17. Ziffer 17
    „Unabhängige Prüfeinrichtung“ eine gemäß Paragraph 14, EZG 2011 zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EZG 2011 berechtigt ist.
  18. Ziffer 18
    „Hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass die prüfungspflichtigen Daten keine wesentlichen Falschangaben enthalten.
  19. Ziffer 19
    „Grad an Sicherheit“ das Maß, in dem sich die Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die für eine Anlage vorgelegten Daten keine wesentlichen Falschangaben enthalten.
  20. Ziffer 20
    „Wesentliche Falschangabe“ eine (aufgrund von Unterlassungen, Fehlinterpretationen und Fehlern, zulässige Unsicherheiten ausgenommen) substantielle falsche Angabe in den vorgelegten Daten, die nach bestem fachlichen Ermessen der Prüfeinrichtung die Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde zur Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflussen könnte.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Bestandsanlagen

Aufgliederung in Unteranlagen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsJede für eine kostenlose Zuteilung gemäß Paragraph 22, EZG 2011 in Frage kommende Bestandsanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, EZG 2011 ist in eine oder mehrere der folgenden Unteranlagen aufzugliedern, wobei diese Unteranlagen so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Bestandsanlage übereinstimmen sollten:
    1. Ziffer eins
      eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert;
    2. Ziffer 2
      eine Unteranlage mit Wärme-Referenzwert;
    3. Ziffer 3
      eine Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert;
    4. Ziffer 4
      eine Unteranlage mit Prozessemissionen.
  2. Absatz 2Für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert, Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert und Unteranlagen mit Prozessemissionen ist anhand der Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) in der Fassung Rev.1.1 (Verordnung (EG) Nr. 29/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3 ) oder der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1165/2007 vom 3. September 2007 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2007 S. 1) zweifelsfrei festzustellen, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 betrifft.
  3. Absatz 3Hat eine Bestandsanlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so wird angenommen, dass der maßgebliche Wärmeprozess der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert keinen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 versorgt, es sei denn, die messbare Wärme wird nachweislich in einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 verbraucht.
  4. Absatz 4Die Summe der Inputs, Outputs und Emissionen aller Unteranlagen darf die Inputs, Outputs und Gesamtemissionen der Bestandsanlage nicht überschreiten.

§ 4

Text

Erhebung von Daten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsJeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß Paragraph 22, EZG 2011 eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommt, hat für jedes Jahr des am 1. Jänner 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden Bezugszeitraums, in dem die Bestandsanlage in Betrieb war, alle maßgeblichen Informationen und Daten über die in Anhang 4 aufgelisteten Parameter an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, wobei die Informationen nach Unteranlagen aufzugliedern sind. Soweit die historische Aktivitätsrate gemäß Paragraph 6, Absatz eins, im Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 höher ist, kann der Inhaber Daten für diesen Bezugszeitraum übermitteln.
  2. Absatz 2Die Daten gemäß Absatz eins, sind für die einzelnen Unteranlagen getrennt auszuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Anlageninhaber auffordern, weitere relevante Daten gegebenenfalls mit einer Verlängerung der in Paragraph 24, Absatz eins, EZG 2011 vorgegebenen Frist um längstens zwei Wochen zu übermitteln, sofern dies für die ordnungsgemäße Berechnung der kostenlosen Zuteilung oder für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß Paragraph 12, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, anhand derer nach dem Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen differenziert werden kann, kann entfallen, wenn:
    1. Ziffer eins
      95% der Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozess-emissionen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2 betreffen; oder
    2. Ziffer 2
      95% der Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozess-emissionen Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind.
  4. Absatz 4Jeder Anlageninhaber hat die wie folgt bestimmte installierte Anfangskapazität jeder Unteranlage mit Produkt-Referenzwert zu übermitteln. Die installierte Anfangskapazität entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen im Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unteranlage bei dieser Auslastung 720 Stunden pro Monat und 12 Monate pro Jahr in Betrieb war. Soweit die installierte Anfangskapazität nicht in dieser Weise bestimmt werden kann, ist die Kapazität der Unteranlage unter Aufsicht einer Prüfeinrichtung experimentell nachzuweisen, um sicher zu stellen, dass die angewandten Parameter sektortypisch und die Ergebnisse der experimentellen Prüfung repräsentativ sind.
  5. Absatz 5Bei Unteranlagen, deren Kapazität zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, hat der Anlageninhaber zusätzlich zu der in Anwendung des Absatz 4, bestimmten installierten Anfangskapazität dieser Unteranlage vor Aufnahme des geänderten Betriebs die zusätzliche bzw. die verringerte Kapazität sowie die installierte Kapazität der Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung mitzuteilen, bestimmt auf Basis des Durchschnitts der zwei höchsten monatlichen Produktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs. Für die Bewertung allfälliger weiterer wesentlicher Kapazitätsänderungen wird die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsänderung als die installierte Anfangskapazität der Unteranlage zugrunde gelegt.
  6. Absatz 6Der Anlageninhaber hat zur Datenübermittlung das elektronische Format zu verwenden, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.
  7. Absatz 7Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen, zu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen, werden den jeweiligen Unteranlagen auf Basis der nachstehenden Faktoren wie folgt anteilsmäßig zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Produkte hergestellt werden, werden Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen sequenziell auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Unteranlage zugeordnet;
    2. Ziffer 2
      Soweit Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen nicht gemäß Ziffer eins, zugeordnet werden können, erfolgt die Zuordnung auf Basis der Masse oder des Volumens der jeweils hergestellten Produkte oder anhand von Schätzungen auf Basis der freien Reaktionsenthalpien der betreffenden chemischen Reaktionen oder anhand eines anderen geeigneten wissenschaftlich fundierten Verteilungsschlüssels.
  8. Absatz 8Die Anlageninhaber haben vollständige und kohärente Daten zu übermitteln und sicher zu stellen, dass es weder zu Überschneidungen zwischen Unteranlagen noch zu Doppelzählungen kommt. Sie haben dabei mit der gebührenden Sorgfalt vorzugehen und höchstmöglich akkurate Daten vorzulegen, damit hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Datenintegrität besteht. Jeder Anlageninhaber hat zu diesem Zweck auch einen Methodenbericht vorzulegen, der insbesondere eine Beschreibung der Anlage, der angewandten Erhebungsmethodik, der verschiedenen Datenquellen, der angewandten Berechnungsschritte und gegebenenfalls der für die Zuordnung der Emissionen zu den jeweiligen Unteranlagen gemäß Absatz 7, zugrunde gelegten Hypothesen und Methoden enthält. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Anlageninhaber auffordern, die Genauigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten zu belegen.
  9. Absatz 9Für den Fall, dass Daten fehlen, ist der Anlageninhaber verpflichtet, die Gründe hierfür anzugeben. Alle fehlenden Daten sind vor oder spätestens während der Prüfung durch die Prüfeinrichtung durch konservative Schätzungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter Industriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Im Falle teilweise vorliegender Daten bedeutet konservative Schätzung, dass der extrapolierte Wert maximal 90% des Wertes beträgt, der bei Verwendung der verfügbaren Daten erzielt wurde.
  10. Absatz 10Liegen für die Unteranlage mit Wärme-Referenzwert keine Daten über messbare Wärmeflüsse vor, so kann durch Multiplikation des entsprechenden Energieeinsatzes mit der gemessenen und von einer Prüfeinrichtung geprüften Effizienz der Wärmeerzeugung ein Ersatzwert hergeleitet werden. Liegen keine derartigen Effizienzdaten vor, so wird auf den entsprechenden Energieinput für die Erzeugung messbarer Wärme ein Bezugseffizienzwert von 70% angewendet.
  11. Absatz 11Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag der Europäischen Kommission die Daten gemäß Absatz eins bis 10 zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Text

Prüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 4, erhobenen Daten sind von einer unabhängigen Prüfeinrichtung zu prüfen, insbesondere der Methodenbericht sowie die mitgeteilten Parameter gemäß Paragraph 4 und Anhang 4. Die Prüfung betrifft die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der von den Anlageninhabern übermittelten Daten und endet in einem Prüfungsgutachten, aus dem hervorgeht, ob die Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.
  2. Absatz 2Daten gemäß Paragraph 4, sind für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, EZG 2011 von für die jeweilige Branchengruppe gemäß Paragraph 3, der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für unabhängige Prüfeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2010,, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen. Für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, EZG 2011 sind die Daten gemäß Paragraph 4, von für die Branchengruppe 1 zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen.
  3. Absatz 3Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2007,, hat eine unabhängige Prüfeinrichtung jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vorzugehen. Sie hat sich insbesondere darüber im Klaren zu sein, dass Umstände vorliegen können, aufgrund deren die vorgelegten Informationen und Daten wesentliche Falschangaben enthalten;
    2. Ziffer 2
      die mitgeteilten Parameter nur dann zu validieren, wenn diese mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Für einen hohen Grad an Sicherheit hat der Anlageninhaber nachzuweisen, dass
      1. Litera a
        die mitgeteilten Parameter schlüssig sind;
      2. Litera b
        die Parameter nach Maßgabe der geltenden Normen und Leitlinien erhoben wurden;
      3. Litera c
        die einschlägigen Aufzeichnungen der Anlage vollständig und schlüssig sind;
    3. Ziffer 3
      ihre Prüfung mit einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu beginnen und sich einen Überblick über sämtliche Tätigkeiten und ihre Relevanz für die Zuteilung zu verschaffen;
    4. Ziffer 4
      die Informationen in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder in anderen maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen insbesondere bei der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Unteranlagen zu berücksichtigen;
    5. Ziffer 5
      die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlageninhabers und den Zuteilungsparametern ergeben und zu wesentlichen Falschangaben führen könnten zu analysieren und auf Basis dieser Risikoanalyse einen Prüfplan aufzustellen;
    6. Ziffer 6
      eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen zu kontrollieren, Interviews durchzuführen und hinreichende Informationen und Belege zu erheben;
    7. Ziffer 7
      den Prüfplan umzusetzen, indem sie anhand der vorgegebenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests, Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen Daten erhebt, einschließlich etwaiger anderer maßgeblicher Informationen, auf die sie ihr Gutachten stützt;
    8. Ziffer 8
      den Anlageninhaber aufzufordern, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des Prüfpfads vorzulegen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären oder Berechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen;
    9. Ziffer 9
      einen internen Prüfbericht zu erstellen, worin nachgewiesen wird, dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt wurden, und genügend Informationen gegeben werden, um Prüfgutachten zu untermauern;
    10. Ziffer 10
      auf der Grundlage der Ergebnisse des internen Prüfberichts zu entscheiden, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten und ob andere Fragen offen stehen, die für das Prüfgutachten von Belang sind;
    11. Ziffer 11
      ihre Prüfmethode, ihre Feststellungen und ihr Prüfgutachten in einem an den Anlageninhaber adressierten Prüfbericht zusammenzufassen, den dieser zusammen mit dem Methodenbericht und den mitgeteilten Parametern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.

§ 6

Text

Historische Aktivitätsrate

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür Bestandsanlagen werden die historischen Aktivitätsraten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß Paragraph 4, erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 bestimmt. Soweit Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 vorgelegt wurden und diese höher sind, können diese Daten für die Bestimmung der historischen Aktivitätsrate herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die produktbezogene historische Aktivitätsrate ist für jedes Produkt, für das gemäß Anhang 1 ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde, der Medianwert der historischen Jahresproduktion dieses Produktes in der betreffenden Anlage während des Bezugszeitraums gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule pro Jahr angegebene Medianwert der historischen Jahres-Importmenge messbarer Wärme aus einer unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage und der jährlichen historischen Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums gemäß Absatz eins,, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, für die Heizung oder für die Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht oder an nicht unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlagen oder eine andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromproduktion, exportiert wird.
  4. Absatz 4Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule pro Jahr angegebene Medianwert des historischen Jahresverbrauchs an Brennstoffen zur Erzeugung nicht messbarer Wärme während des Bezugszeitraums gemäß Absatz eins,, die für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, für die Heizung oder für die Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung.
  5. Absatz 5Bei Prozessemissionen, die während des Bezugszeitraums gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten in der betreffenden Anlage entstehen, bezieht sich die prozessbezogene historische Aktivitätsrate auf den als Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Medianwert der jährlichen historischen Prozessemissionen.
  6. Absatz 6Zur Bestimmung der Medianwerte gemäß Absatz 2 bis 5 werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage mindestens einen Tag lang in Betrieb war. War die Anlage während des maßgeblichen Bezugszeitraums weniger als zwei Kalenderjahre in Betrieb, so werden die historischen Aktivitätsraten auf Basis der nach dem Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bestimmten installierten Anfangskapazität jeder Unteranlage, multipliziert mit dem unter sinngemäßer Anwendung des gemäß Paragraph 15, Absatz 3, bestimmten maßgeblichen Auslastungsfaktor, berechnet.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 2, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate für Produkte, auf die die Produkt-Referenzwerte gemäß Anhang 1, Abschnitt 3, Anwendung finden, auf Basis des Medianwertes der historischen Jahresproduktion nach den im selben Anhang festgelegten Formeln zu bestimmen.
  8. Absatz 8Bestandsanlagen, die nur gelegentlich betrieben werden, einschließlich Saisonanlagen und Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, die in einem Kalenderjahr während des Bezugszeitraums nicht mindestens einen Tag lang in Betrieb waren, werden bei der Bestimmung der Medianwerte gemäß Absatz eins, berücksichtigt, soweit alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Es ist zweifelsfrei erwiesen, dass die Anlage gelegentlich genutzt wird und insbesondere als Bereitschafts- oder Reservekapazität oder als Saisonanlage regelmäßig in Betrieb ist;
    2. Ziffer 2
      die Anlage verfügt über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alle anderen relevanten gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungen;
    3. Ziffer 3
      es ist technisch möglich, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen, und die Anlage wird regelmäßig gewartet.
  9. Absatz 9Wurde die Kapazität einer Bestandsanlage zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert oder verringert, so entsprechen die historischen Aktivitätsraten der betreffenden Anlage der Summe der gemäß Absatz eins, bestimmten Medianwerte ohne die wesentliche Kapazitätsänderung und der historischen Aktivitätsraten der zusätzlichen bzw. der verringerten Kapazität.
  10. Absatz 10Die historischen Aktivitätsraten der zusätzlichen oder der verringerten Kapazität entsprechen der Differenz zwischen den gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bestimmten installierten Anfangskapazitäten der einzelnen Unteranlagen, an denen eine wesentliche Kapazitätsänderung vorgenommen wurde, bis Aufnahme des geänderten Betriebs, und der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, bestimmten installierten Kapazität nach der wesentlichen Kapazitätsänderung, multipliziert mit der durchschnittlichen historischen Kapazitätsauslastung der betreffenden Anlage in den Jahren vor der Aufnahme des geänderten Betriebs.

§ 7

Text

Zuteilung an Anlagen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAuf der Grundlage der gemäß Paragraph 4, erhobenen Daten ist für jedes Jahr die vorläufige Anzahl der Emissionszertifikate zu berechnen, die jeder Bestandsanlage gemäß Absatz 2 bis 8 ab 2013 kostenlos zugeteilt werden.
  2. Absatz 2Zum Zwecke dieser Berechnung ist zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Unteranlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu bestimmen; die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten in einem Jahr hat dabei den folgenden Werten zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      für Unteranlagen mit Produkt-Referenzwert: dem maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate;
    2. Ziffer 2
      für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert: dem Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1, multipliziert mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate für den Verbrauch messbarer Wärme;
    3. Ziffer 3
      für Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert: dem Brennstoff-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der brennstoffbezogenen historischen Aktivitätsrate für den verbrauchten Brennstoff;
    4. Ziffer 4
      für Unteranlagen mit Prozessemissionen: der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97.
  3. Absatz 3Soweit messbare Wärme an Privathaushalte exportiert wird und die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bestimmte vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten für 2013 niedriger ist als der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2008 berechnete Medianwert der jährlichen historischen Emissionen der Unteranlage infolge der Produktion von an Privathaushalte exportierter messbarer Wärme, wird die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten für 2013 um die Differenz angepasst. Dieselbe Anpassung wird für die Jahre 2014 bis 2020 vorgenommen, sofern der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2008 berechnete Medianwert der historischen Emissionen der Unteranlage multipliziert mit einem Faktor von 0,90 im Jahr 2014, der in jedem Folgejahr um 0,1 zurückgeht, höher ist als die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bestimmte vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten für das betreffende Jahr.
  4. Absatz 4Gemäß den Vorgaben von Paragraph 23, Ziffer 9, EZG 2011 werden auf die vorläufige jährliche Anzahl an kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikaten, die für jede Unteranlage gemäß Absatz 2, für das betreffende Jahr bestimmt werden, die Faktoren gemäß Anhang 3 angewandt, soweit die in dieser Unteranlage stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind.
  5. Absatz 5Soweit mindestens 95% der historischen Aktivitätsrate der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozessemissionen Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind, kommt für die gesamte Unteranlage Absatz 4, zur Anwendung.
  6. Absatz 6Betreffen die in dieser Unteranlage stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2, so ist für die Jahre 2013 und 2014 der Faktor 1 anzuwenden. Vorbehaltlich einer Änderung des Anhangs 2 ist auch für die Jahre 2015 bis 2020 der Faktor 1 anzuwenden.
  7. Absatz 7Soweit mindestens 95% der historischen Aktivitätsrate der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozessemissionen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2 betreffen, kommt für die gesamte Unteranlage Absatz 6, zur Anwendung.
  8. Absatz 8Die vorläufige jährliche Anzahl Emissionszertifikate, die kostenlos Unteranlagen zuzuteilen sind, welche messbare Wärme aus Unteranlagen bezogen haben, die unter die Salpetersäure-Referenzwerte gemäß Anhang 1 fallende Produkte herstellen, wird um den historischen Jahresverbrauch dieser Wärme während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für diese messbare Wärme gemäß Anhang 1, gekürzt.
  9. Absatz 9Die vorläufige Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß den Absatz 2 bis 8 berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl an Emissionszertifikaten, die allen Unteranlagen kostenlos zuzuteilen sind.
  10. Absatz 10Besteht eine Anlage aus Unteranlagen, in denen Zellstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermo-mechanischer Zellstoff und mechanischer Zellstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter einen Produkt-Referenzwert fallender Zellstoff) hergestellt und aus denen messbare Wärme an andere technisch angeschlossene Unteranlagen exportiert wird, so wird für die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß Absatz 9, - unbeschadet der vorläufigen jährlichen Anzahl der anderen Unteranlagen der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate - die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate nur insoweit berücksichtigt, als die von dieser Unteranlage produzierten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.
  11. Absatz 11Bei der Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der den einzelnen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ist dafür Sorge zu tragen, dass Emissionen nicht doppelt gezählt werden und die Zuteilung nicht negativ ist. Wenn ein Zwischenprodukt, das entsprechend der Definition der jeweiligen Systemgrenzen gemäß Anhang 1 unter einen Produkt-Referenzwert fällt, von einer Anlage importiert wird, dürfen die Emissionen bei der Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der den beiden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate insbesondere nicht doppelt gezählt werden.
  12. Absatz 12Sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, EZG 2011 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor festgelegt wird, ist dieser bei der Berechnung der kostenlosen Jahresgesamtmenge an Bestandsanlagen, ausgenommen Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, EZG 2011, zur Anwendung zu bringen, indem die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren gemäß Absatz 9, zuzuteilen sind, mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor multipliziert wird.
  13. Absatz 13Für Anlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, EZG 2011, die für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate in Frage kommen, entspricht die Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren von Absatz 9, kostenlos zuzuteilen sind, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr angegebenen Faktor gemäß Anhang 8 EZG 2011.

§ 8

Text

Zuteilung für Steamcracken

Paragraph 8,

Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten, die einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert für die Herstellung chemischer Wertprodukte („CWP“) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang 1, Abschnitt 3, bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Produkt-Referenzwert für das Steamcracken gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus importierter Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, berechneten maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne CWP, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.

§ 9

Text

Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer

Paragraph 9,

Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der einer Unteranlage für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer („VCM“) kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten VCM-Referenzwert, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, berechneten Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und auf Basis des in Terajoules (TJ) angegebenen historischen Verbrauchs von Wärme aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Terajoule.

§ 10

Text

Wärmeflüsse zwischen Anlagen

Paragraph 10,

Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1.

§ 11

Text

Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür jede Unteranlage mit einem Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate dem mit der produktbezogenen historischen Aktivitätsrate multiplizierten maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus der importierten Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
  2. Absatz 2Für die Berechnung gemäß Absatz eins, beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen gemäß Anhang 1 für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlenstoffdioxid/Megawattstunde und ausgedrückt als Tonnen Kohlenstoffdioxid.
  3. Absatz 3Für die Berechnung gemäß Absatz eins, beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmeimport auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des Bezugszeitraums gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aus in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlagen importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert gemäß Anhang 1.

§ 12

Text

Verzeichnis der Anlagen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Verzeichnis, das gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EZG 2011 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, enthält für jede Bestandsanlage insbesondere
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Identifizierung der Anlage und ihrer Grenzen in Form des Kenncodes der Anlage im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identifizierung jeder Unteranlage einer Anlage;
    3. Ziffer 3
      für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert die installierte Anfangskapazität zusammen mit den jährlich produzierten Mengen des betreffenden Produkts für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008;
    4. Ziffer 4
      für jede Anlage und jede Unteranlage Informationen darüber, ob die Anlage bzw. Unteranlage einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist;
    5. Ziffer 5
      für jede Unteranlage die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate;
    6. Ziffer 6
      zusätzlich zu Ziffer 4, für Unteranlagen, die keinem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist, die berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß Paragraph 7, Absatz 4 ;,
    7. Ziffer 7
      für jede Anlage die gemäß Paragraph 7, Absatz 9, berechneten vorläufigen Jahresgesamtmengen der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.
  2. Absatz 2Bestandsanlagen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz EZG 2011 müssen, abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 11, keine geprüften Daten vorlegen, um in das Verzeichnis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EZG 2011 aufgenommen zu werden. Die kostenlose Zuteilung ist im Verzeichnis für den Zeitraum 2013 bis 2020 mit Null festzusetzen. Die kostenlose Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, EZG 2011 sowie des 3. Abschnitts dieser Verordnung zu erfolgen, wobei die Anlagen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung als Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, EZG 2011 zu behandeln sind. Ein Antrag gemäß Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz EZG 2011 gilt dabei sinngemäß als Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, EZG 2011.

§ 13

Text

Änderungen in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen

Paragraph 13,

Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Abl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, Abl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, für die Jahre 2015 bis 2020 oder der Annahme etwaiger Neueinträge in das gemäß dem Beschluss 2010/2/EU zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Abl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10, festgelegte Verzeichnis für die Jahre 2013 und 2014 ist das Verzeichnis gemäß Paragraph 12, zu überprüfen. Dabei sind allfällige Änderungen in Bezug auf die Annahme, dass Anlagen und Unteranlagen einem Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, und gegebenenfalls die entsprechende vorläufige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzugeben. Das überprüfte Verzeichnis ist an die Kommission zu übermitteln.

§ 13a

Text

Erhebung von Daten für die Zuteilungsperioden 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2019 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, EZG 2011 vorliegt und für die gemäß Paragraph 22, EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Anträge für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 sind bis längstens 30. Juni 2019 zu stellen. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Juni 2019 kein Antrag gestellt wurde.
  2. Absatz 2Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2024 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, EZG 2011 vorliegt und für die gemäß Paragraph 22, EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Für Anlagen, deren Genehmigung gemäß Paragraph 4, EZG 2011 vor dem 30. Mai 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 bis längstens 30. Mai 2024 zu stellen. Für Anlagen, deren Genehmigung gemäß Paragraph 4, EZG 2011 zwischen dem 30. Mai 2024 und dem 30. Juni 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag bis längstens 30. Juni 2024 zu stellen. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Mai 2024 kein Antrag gestellt wurde.
  3. Absatz 3Die Anträge gemäß Absatz eins und 2 haben alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Artikel 4, Absatz 2,, zu beinhalten.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Artikel 14, Absatz 2,, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dabei eine Verlängerung der in Absatz eins und 2 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3.
  5. Absatz 5Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formate zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formaten gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Absatz , als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins und 2.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate

Untergliederung in Unteranlagen, Erhebung von Daten und Prüfung, Bestimmung der Kapazität

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAnlagen, für die gemäß Paragraph 25, EZG 2011 ein Antrag auf Zuteilung gestellt wurde, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 3, in Unteranlagen aufzugliedern. Anlageninhaber haben zusammen mit dem Antrag gemäß Paragraph 25, EZG 2011 alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in Anhang 5 festgelegten Parametern für jede Unteranlage separat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3Bei Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in Paragraph 4, Absatz 4, festgelegten Methode für jede Unteranlage die zusätzliche Kapazität zu bestimmen, wobei die ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs als Bezugszeitraum heranzuziehen sind. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätserweiterung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Daten gemäß Absatz eins, sind von einer Prüfeinrichtung nach den Verfahrensvorschriften von Paragraph 5, zu prüfen.

§ 15

Text

Bestimmung der Aktivitätsraten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFür Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 sind die Aktivitätsraten der einzelnen Unteranlagen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Die produktbezogene Aktivitätsrate entspricht bei jedem Produkt, für das ein Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1 festgesetzt wurde, der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für die Herstellung dieses Produktes, multipliziert mit dem Standardkapazitätsauslastungsfaktor;
    2. Ziffer 2
      Die wärmebezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für den Import messbarer Wärme aus Anlagen, die in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallen, und die Erzeugung messbarer Wärme, die innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht oder die an eine nicht unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromproduktion, exportiert wird, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor;
    3. Ziffer 3
      Die brennstoffbezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für den Verbrauch von Brennstoffen zur Erzeugung nicht messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung der betreffenden Anlage, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor;
    4. Ziffer 4
      Die prozessemissionenbezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der Prozesseinheit zur Produktion von Prozessemissionen, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor.
  2. Absatz 2Als Standardkapazitätsauslastungsfaktor ist der von der Europäischen Kommission auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2011/278/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, Abl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, Abl. Nr. L 205 vom 10.08.2011 S. 38, erhobenen Daten bestimmte und veröffentlichte Faktor zu verwenden.
  3. Absatz 3Der maßgebliche Kapazitätsauslastungsfaktor gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis fundierter und unabhängig geprüfter Informationen über den geplanten Normalbetrieb der Anlage, ihre Wartung, den üblichen Produktionszyklus, energieeffiziente Techniken und die typische Kapazitätsauslastung in dem betreffenden Sektor im Vergleich zu sektorspezifischen Informationen bestimmt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktors gemäß Absatz eins, Ziffer 4, berücksichtigt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch fundierte und unabhängig geprüfte Informationen über die Emissionsintensität des Inputs und treibhausgas-effizienter Techniken.
  4. Absatz 4Für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, nur für die zusätzliche Kapazität der Unteranlagen, auf die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.

§ 16

Text

Zuteilung an neue Marktteilnehmer

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür die Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, a, a, EZG 2011 berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die vorläufige jährliche Anzahl der ab Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate separat für jede Unteranlage wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem maßgeblichen Produkt-Referenzwert, multipliziert mit der produktbezogenen Aktivitätsrate;
    2. Ziffer 2
      für jede Unteranlage mit Wärme-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Referenzwert für diese messbare Wärme gemäß Anhang 1, multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivitätsrate;
    3. Ziffer 3
      für jede Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Brennstoff-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivitätsrate;
    4. Ziffer 4
      für jede Unteranlage mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der prozessemissionenbezogenen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,9700.
  2. Absatz 2Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gelten sinngemäß Paragraph 7, Absatz 4 bis 8 und Absatz 11, sowie Paragraphen 8,, 9, 10 und 11.
  3. Absatz 3Für unabhängig geprüfte Emissionen, die vor Aufnahme des Normalbetriebs erfolgt sind, werden dem neuen Marktteilnehmer auf Basis der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen historischen Emissionen zusätzliche Emissionszertifikate zugeteilt.
  4. Absatz 4Für die Zuteilung an Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unbeschadet der Zuteilung an die Anlage gemäß Paragraph 7, nach den Vorschriften von Absatz eins und 2 die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate speziell für die wesentliche Kapazitätserweiterung der betreffenden Unteranlagen.
  5. Absatz 5Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß Absatz eins, berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allen Unteranlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate und der zusätzlichen Emissionszertifikate gemäß Absatz 3, Paragraph 7, Absatz 10, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der gemäß Absatz 5, berechneten vorläufigen Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, multipliziert mit dem in Anhang 8 EZG 2011 für das jeweilige Jahr angeführten Faktor, wobei als Bezugsgröße eine für das Jahr 2013 für die betreffende Anlage berechnete vorläufige Jahresgesamtmenge zugrunde gelegt wird.

§ 17

Text

Wesentliche Kapazitätsverringerung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWurde die Kapazität einer Anlage nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Menge, um die die Anzahl der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate entsprechend gekürzt werden muss. Zu diesem Zweck hat der Inhaber der Anlage nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, die von einer unabhängigen Prüfeinrichtung mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft wurde, die verringerte Kapazität und die installierte Kapazität der betreffenden Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung rechtzeitig mitzuteilen. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist diese installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Für Anlagen, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert wurde, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, nur für die verringerte Kapazität der Unteranlage, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht.
  3. Absatz 3Die vorläufige jährliche Anzahl der jeder Unteranlage kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate ist um die gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die der wesentlichen Kapazitätsverringerung entspricht, zu kürzen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sodann nach der Methode, die zur Bestimmung der vorläufigen Jahresgesamtmenge vor der wesentlichen Kapazitätsverringerung angewendet wurde, die vorläufige Jahresgesamtmenge für die betreffende Anlage sowie die Jahresgesamtmenge der der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, Absatz 12, oder 13 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.
  5. Absatz 5Die Zuteilung an die Anlage wird ab dem Jahr korrigiert, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung folgt, oder ab 2013, wenn die wesentliche Kapazitätsverringerung vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist.

§ 18

Text

Wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEine wesentliche Verringerung der Aktivitätsräte für eine Anlage liegt vor, wenn eine Unteranlage, der mindestens 30% der der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zufallen oder für die über 50 000 Emissionszertifikate zugeteilt wurden, ihre Aktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der Aktivitätsrate, die für die Berechnung der Zuteilung an die Unteranlage gemäß Paragraph 6, oder gegebenenfalls Paragraph 15, zugrunde gelegt wurde (Anfangsaktivitätsrate), um mindestens 50% verringert.
  2. Absatz 2Die Zuteilung von Emissionszertifikaten an eine Anlage, die ihre Aktivitätsrate wesentlich verringert hat, wird ab dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die wesentliche Verringerung der Aktivitätsrate erfolgt ist, oder ab 2013, wenn die wesentliche Verringerung der Aktivitätsrate vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, wie folgt korrigiert:
    1. Ziffer eins
      Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Absatz eins, gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 50% bis 75% verringert, so erhält die Anlage für die betreffende Unteranlage nur die Hälfte der anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
    2. Ziffer 2
      Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Absatz eins, gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 75% bis 90% verringert, so erhält die Anlage für die betreffende Unteranlage nur 25% der anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
    3. Ziffer 3
      Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Absatz eins, gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 90% oder mehr verringert, so werden der Anlage für die betreffende Unteranlage keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt.
  3. Absatz 3Erreicht die Unteranlage gemäß Absatz eins, eine Aktivitätsrate von über 50% der Anfangsaktivitätsrate, so erhält die Anlage, ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Absatz eins, den Schwellenwert von 50% überschritten hat, die für die betreffende Unteranlage anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.
  4. Absatz 4Erreicht die Unteranlage gemäß Absatz eins, eine Aktivitätsrate von über 25% der Anfangsaktivitätsrate, so erhält die Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Absatz eins, den Schwellenwert von 25% überschritten hat, die Hälfte der für die betreffende Unteranlage anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2015, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 13 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft

Anl. 1

Text

Anhang 1 Zu Paragraphen 7,, 8, 9, 10 und 11

Referenzwerte
Abschnitt 1: Produkt-Referenzwerte

  1. Ziffer eins
    Festlegung von Produkt-Referenzwerten und Systemgrenzen ohne Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom
    1. Litera a
      Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich alle Produkt-Referenzwerte auf 1 Tonne erzeugtes Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf den 100% reinen Stoff.
    2. Litera b
      Sämtliche Definitionen der einbezogenen Prozesse und Emissionen (Systemgrenzen) schließen gegebenenfalls Fackeln ein.

Produkt-Referenzwert

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen)

Für die Jahre 2013 und 2014 festgestelltes Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen

Referenzwert (Zertifikate pro Tonne)

Koks

Koks (Erzeugnis aus der Kohleverkokung unter Hochtemperatur) oder Gaskoks (Nebenerzeugnis von Gaswerken), ausgedrückt in Tonnen Trockenkoks. Braunkohlekoks fällt nicht unter diesen Referenzwert.

Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Koksöfen, H2S- bzw. NH3-Verbrennungsanlage, Kohlevorwärmung (Auftauen), Koksgas-Absaugung, Entschwefelungsanlage, Destillationsanlage, Dampfgenerator, Druckkontrolle in den (Koks-)Batterien, biologische Wasserbehandlung, Erwärmung von Nebenerzeugnissen und Wasserstoffseparator. Die Kokereigaswäsche ist einbezogen.

Ja

0,286

Eisenerzsinter

Agglomeriertes eisenhaltiges Produkt aus feinkörnigem Eisenerz, Flussmitteln und eisenhaltigem Recyclingmaterial mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften (Basizitätswert, Druckfestigkeit und Durchlässigkeit), die erforderlich sind, um Eisen und die notwendigen Flussmittel in den Prozess der Eisenerzreduktion einzubringen.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Sinterband, Zündung, Einrichtungen für die Sintergutvorbereitung, Heißsieb, Sinterkühler, Kaltsieb und Dampfgenerator.

Ja

0,171

Roheisen

Kohlenstoffgesättigte Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Hochofen, Einrichtungen für die Heißmetallbehandlung, Hochofengebläse, Hochofenwinderhitzer, Sauerstoffkonverter, Sekundärmetallurgie, Vakuumanlagen, Guss (und Schneiden), Schlackenaufbereitung, Möllervorbereitung, Gichtgaswäsche, Entstaubung, Schrottvorwärmung, Kohletrocknung für das Einblasen von Feinkohlestaub, Behältervorheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Drucklufterzeugung, Staubverarbeitung (Brikettierung), Schlammverarbeitung (Brikettierung), Dampfinjektion im Hochofen, Dampfgenerator, Konvertergaskühlung, und Verschiedenes.

Ja

1,328

Vorgebrannte Anoden

Anoden für die Aluminium-elektrolyse, bestehend aus Petrolkoks, Pech und normal recycelten Anoden, die speziell für eine bestimmte Schmelze geformt und in Anodenbrennöfen bei einer Temperatur von etwa 1150 °C gebrannt werden.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von vorgebrannten Anoden in Zusammenhang stehen.

Ja

0,324

Aluminium

Nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktionsstufe Elektrolyse in Zusammenhang stehen.

Ja

1,514

Grauzement-klinker

Grauzementklinker als insgesamt produzierte Klinkermenge

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Grauzementklinker in Zusammenhang stehen.

Ja

0,766

Weißzement-klinker

Weißzementklinker für den Einsatz als Hauptbindemittel in der Formulierung von Materialien wie Fugenfüller, Fliesenkleber, Dämmmittel und Verankerungsmörtel, Industriebodenmörtel, Verputz-Fertigmischung, Reparaturmörtel und wasserdichte Beschichtungen mit einem Durchschnittsanteil von höchstens 0,4 Massen-% Fe2O3, 0,003 Massen-% Cr2O3 und 0,03 Massen-% Mn2O3

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Weißzementklinker in Zusammenhang stehen.

Ja

0,987

Kalk

Branntkalk: Durch Brennen von Kalkstein (CaCO3) gewonnenes Calciumoxid (CaO) als Kalk in Standardreinheit mit einem Gehalt an freiem CaO von 94,5%. Kalk, der in ein und derselben Anlage hergestellt und für Reinigungsverfahren verbraucht wird, fällt nicht unter diese Produkt-Referenzwert.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Kalk in Zusammenhang stehen.

Ja

0,954

Dolomitkalk

Dolomitkalk ist gebrannter Dolomit als eine Mischung von Calcium- und Magnesiumoxid und wird durch das Brennen von Dolomit (CaCO3.MgCO3) gewonnen. Der Rest-CO2-Gehalt beträgt mehr als 0,25%, der Gehalt an freiem MgO 25% bis 40%. Die Schüttdichte des Handelserzeugnisses liegt unter 3,05 g/cm3.

Dolomitkalk wird in Standardreinheit mit einem Gehalt an freiem CaO von 57,4% und an freiem MgO von 38,0% ausgedrückt.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Dolomitkalk in Zusammenhang stehen.

Ja

1,072

Sinterdolomit

Mischung aus Calcium- und Magnesiumoxid, die ausschließlich für die Herstellung von feuerfesten Steinen und anderen feuerfesten Erzeugnissen verwendet wird, mit einer Schüttdichte von mindestens 3,05 g/cm3.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von Sinterdolomit in Zusammenhang stehen.

Ja

1,449

Flachglas

Flachglas, Mattglas und poliertes Glas (in Tonnen Glas aus dem Kühlofen).

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzofen, Läuterbereich, Arbeitswanne, Floatbad und Kühlofen in Zusammenhang stehen.

Ja

0,453

Flaschen und Behälter aus farblosem Glas

Flaschen für Nahrungsmittel und Getränke aus farblosem Glas mit einem Nenninhalt von < 2,5 l (keine Flaschen mit einem Überzug aus Leder oder rekonstituiertem Leder, keine Babyflaschen), ausgenommen hochweißes Flintglas mit einem Eisenoxidgehalt, ausgedrückt in Gewichtsprozent Fe2O3, von weniger als 0,03% und den Farbkoordinaten L im Bereich 100 bis 87, a im Bereich 0 bis -5 und b im Bereich 0 bis 3 (unter Anwendung des von der Internationalen Beleuchtungskommission empfohlenen CIE-Lab-Systems), ausgedrückt in Tonnen verpacktes Erzeugnis.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Materialhandhabung, Schmelzen, Formen, Weiterverarbeitung, Verpackung und sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Ja

0,382

Flaschen und Behälter aus Farbglas

Flaschen für Nahrungsmittel und Getränke aus Farbglas mit einem Nenninhalt von < 2,5 l (keine Flaschen mit einem Überzug aus Leder oder rekonstituiertem Leder, keine Babyflaschen), ausgedrückt in Tonnen verpacktes Erzeugnis

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Materialhandhabung, Schmelzen, Formen, Weiterverarbeitung, Verpackung und sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Ja

0,306

Produkte aus Endlosglas-fasern

Geschmolzenes Glas für die Herstellung von Produkten aus Endlosglasfasern, namentlich Kurzglasfasern (chopped strands), Fasersträngen (Rovings), Glasgarnen und Glasstapelfasern sowie Glasfasermatten (ausgedrückt in Tonnen Glasschmelze im Vorherd).

Mineralwolle-produkte für Wärme- und Schalldämmung sowie Brandschutz sind nicht einbezogen.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Schmelzen von Glas in den Schmelzöfen und Glaskonditionierung in den Vorherden in Zusammenhang stehen. Die weitere Verarbeitung der Fasern in marktfähige Produkte fällt nicht unter diese Produkt-Referenzwert.

Ja

0,406

Vormauer-ziegel

Vormauerziegel mit einer Dichte von mehr als 1000 kg/m3 für Mauerwerk gemäß EN 771-1, ausgenommen Pflasterziegel, Klinker und blaugedämpfte Vormauerziegel.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen.

Ja

0,139

Pflasterziegel

Tonziegel für Bodenbeläge gemäß EN 1344.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen.

Ja

0,192

Dachziegel

Tondachziegel gemäß EN 1304:2005, ausgenommen blaugedämpfte Dachziegel und Zubehör.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen.

Ja

0,144

Sprüh-getrocknetes Pulver

Sprühgetrocknetes Pulver für die Herstellung von trockengepressten Wand- und Bodenfliesen, in Tonnen erzeugtes Pulver.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von sprühgetrocknetem Pulver in Zusammenhang stehen.

Ja

0,076

Gips

Gips aus gebranntem Gipsstein oder Calciumsulfat (einschließlich für Bauzwecke, zum Appretieren von Geweben und Papier, für zahnärztliche Zwecke und für die Bodenmelioration) in Tonnen Stuckgips.

Alphagips fällt nicht unter diese Referenzwert.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen und Brennen in Zusammenhang stehen.

Ja (ab 2014)

0,048

Getrockneter Sekundärgips

Getrockneter Sekundärgips (synthetischer Gips, der als recyceltes Nebenprodukt der Stromindustrie oder als Recyclingmaterial aus Bauabfällen und -schutt anfällt), ausgedrückt in Tonnen des Produkts.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Trocknen von Sekundärgips in Zusammenhang stehen.

Ja (ab 2014)

0,017

Kurzfaser-Sulfatzellstoff

Kurzfaser-Sulfatzellstoff ist ein Faserstoff, der mit dem auf dem Einsatz von Kochlauge basierenden Sulfatverfahren gewonnen wird und eine Faserlänge von 1-1,5 mm aufweist. Er wird überwiegend für Produkte verwendet, für die eine besondere Glätte und Grammatur erforderlich ist, wie Tissuepapier und Druckpapier. Die Referenzwert wird ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Air dried tonnes - luftgetrocknete Tonnen).

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil des Zellstoffproduktionsprozesses sind (insbesondere Aufschlussanlage, Laugenrückgewinnungskessel, Zellstofftrocknung und Kalkofen sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC - precipitated calcium carbonate), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,12

Langfaser-Sulfatzellstoff

Langfaser-Sulfatzellstoff ist ein Faserstoff, der mit dem auf dem Einsatz von Kochlauge basierenden Sulfatverfahren gewonnen wird und eine Faserlänge von 3-3,5 mm aufweist. Er wird überwiegend für Produkte verwendet, für die Festigkeit erforderlich ist, wie Packpapier. Der Referenzwert wird ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil des Zellstoffproduktionsprozesses sind (insbesondere Aufschlussanlage, Laugenrückgewinnungskessel, Zellstofftrocknung und Kalkofen sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,06

Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer und mechanischer Holzstoff

Durch ein besonderes Aufschlussverfahren, z. B. durch Kochen von Hackschnitzeln mit Bisulfitlauge unter Druck gewonnener Zellstoff (Sulfitzellstoff), ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt. Sulfitzellstoff kann gebleicht oder ungebleicht sein.

Qualitäten von mechanischem Holzstoff: TMP (thermomechanischer Holzstoff) und Holzschliff als marktfähige Nettoproduktion in Adt. Mechanischer Holzstoff kann gebleicht oder ungebleicht sein.

Nicht unter diese Gruppe fallen die kleineren Untergruppen halbchemischer Zellstoff und CTMP (chemisch-thermomechanischer Zellstoff) und Chemiezellstoff.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil des Zellstoffproduktionsprozesses sind (insbesondere Aufschlussanlage, Laugenrückgewinnungskessel, Zellstofftrocknung und Kalkofen sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,02

Faserstoff aus Altpapier

Faserstoff aus Fasern, die aus wieder aufbereitetem Papier oder Pappe (Altpapier bzw. -pappe und Ausschuss) oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen gewonnen wurden, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Zellstoffproduktion aus wieder aufbereitetem Papier sind, sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,039

Zeitungsdruck-papier

Besondere Papierart (in Rollen oder Bögen) für den Druck von Zeitungen, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt. Das Papier wird aus Holzschliff oder mechanischem Zellstoff oder recycelten Fasern oder einer beliebigen Kombination aus beidem hergestellt. Die Grammatur liegt in der Regel zwischen 40 und 52 g/m2, kann jedoch auch 65 g/m2 erreichen. Zeitungsdruckpapier ist maschinenglatt oder leicht kalandriert, weiß oder leicht farbig und wird in Rollen für Hoch-, Offset- oder Flexodruck verwendet.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,298

Ungestrichenes Feinpapier

Ungestrichenes Feinpapier (umfasst sowohl ungestrichenes mechanisches als auch ungestrichenes holzfreies Papier), ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt:

1. Ungestrichenes holzfreies Papier, das für Druck- und andere Grafikzwecke geeignet ist und aus verschiedenen überwiegend aus Frischfasern bestehenden Mischungen hergestellt wird, in unterschiedlichem Maße mineralische Füllstoffe enthält und unterschiedlich nachbehandelt wird. Zu dieser Papierart gehören die meisten Büropapiere wie Geschäftsdrucksachen, Kopier-, Computer-, Brief- und Werkdruckpapier.

2. Ungestrichenes mechanisches Papier ist aus mechanischem Zellstoff hergestelltes Papier, das für Verpackungen, Grafikzwecke oder Zeitschriften verwendet wird.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,318

Gestrichenes Feinpapier

Gestrichenes Feinpapier (umfasst sowohl gestrichenes mechanisches als auch gestrichenes holzfreies Papier), ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt:

1. Gestrichenes holzfreies Papier aus vorwiegend durch ein chemisches Aufschlussverfahren gewonnenen Fasern, das im Prozessablauf gestrichen wird und für verschiedene Verwendungszwecke geeignet ist (auch bekannt als WFC-Papier). Diese Gruppe konzentriert sich im Wesentlichen auf Druckpapier.

2. Gestrichenes mechanisches Papier aus mechanischem Zellstoff, das für Grafikzwecke und Zeitschriften verwendet wird. Diese Gruppe wird auch als gestrichenes Holzschliffpapier bezeichnet.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,318

Hygienepapier

Hygienepapier, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Mutterrollen, umfasst eine breite Palette von Tissue- und anderen Hygienepapieren für den Haushalt oder für gewerbliche oder industrielle Einrichtungen (Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchenwischtücher, Papierhandtücher und Industriewischtücher, für die Herstellung von Babywindeln, Hygienebinden usw. Hygienepapier, das im Durchströmverfahren getrocknet wurde (TAD-Tissue) gehört nicht zu dieser Gruppe.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. Die Umwandlung von Mutterrollengewicht in Endprodukt ist nicht Teil dieser Produkt-Referenzwert.

Ja

0,334

Testliner und Fluting

Testliner und Fluting, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt:

1. Testliner sind Pappesorten, die bestimmte, von der Verpackungsindustrie vorgegebene Tests bestehen und sich als Decklage von Wellpappe für Versandkartons eignen. Testliner werden überwiegend aus Recyclingfasern hergestellt.

2. Fluting bezeichnet bei Versandkartons aus Wellpappe die Zwischenschicht zwischen den beiden Decklagen (Testliner/ Kraftliner). Fluting besteht überwiegend aus Papier aus Recyclingfasern, unter diese Gruppe fällt aber auch Pappe aus chemischem und halbchemischem Zellstoff.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,248

Ungestrichener Karton

Diese Referenzwert schließt eine breite Palette ungestrichener Produkte ein (ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt), die einzel- oder mehrlagig sein können. Ungestrichener Karton wird vorwiegend für Verpackungszwecke verwendet, bei denen vor allem Stärke und Steifigkeit gefragt sind, während der gewerbliche Aspekt als Informationsträger zweitrangig ist. Karton wird aus Frisch- und/oder Altfasern hergestellt, hat gute Falteigenschaften, hohe Steifigkeit sowie Rillfähigkeit. Er wird vor allem zur Verpackung von Verbrauchsgütern wie Tiefkühlkost, Kosmetika oder für Flüssigkeitsbehälter verwendet. Wird auch als Vollpappe, Faltschachtelkarton, Kartonagenpappe, Verpackungskarton oder Wickelkarton bezeichnet.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,237

Gestrichener Karton

Diese Referenzwert schließt eine breite Palette gestrichener Produkte ein (ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt) ein, die einzel- oder mehrlagig sein können. Gestrichener Karton wird vorwiegend für Gewerbezwecke verwendet, bei denen die Produktangaben auf der Verpackung von Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Kosmetika und Sonstigem in den Ladenregalen sichtbar sein müssen. Karton wird aus Frisch- oder Altfasern hergestellt, und hat gute Falteigenschaften, hohe Steifigkeit sowie Rillfähigkeit. Er wird vor allem zur Verpackung von Verbrauchsgütern wie Tiefkühlkost, Kosmetika oder für Flüssigkeitsbehälter verwendet. Wird auch als Vollpappe, Faltschachtelkarton, Kartonagenpappe, Verpackungskarton oder Wickelkarton bezeichnet.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen.

Ja

0,273

Salpetersäure

Salpetersäure (HNO3), zu erfassen in Tonnen HNO3 (100%).

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Erzeugung des Produkts, für das die Referenzwert gilt, sowie mit der Zerstörung von N2O in Zusammenhang stehen, ausgenommen die Ammoniakerzeugung.

Ja

0,302

Adipinsäure

Adipinsäure, zu erfassen als Tonnen getrocknete gereinigte Adipinsäure in Speichersilos oder in Bigbags oder Säcke verpackt.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Erzeugung des Produkts, für das die Referenzwert gilt, sowie mit der Zerstörung von N2O in Zusammenhang stehen.

Ja

2,79

Vinylchlorid-monomer (VCM)

Vinylchlorid (Chlorethylen)

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Direktchlorierung, Oxychlorierung und Cracken von Ethylendichlorid zu VCM in Zusammenhang stehen.

Ja

0,204

Phenol /
-Aceton

Gesamtproduktion von Phenol, Aceton und dem Nebenprodukt Alphamethylstyrol (AMS) zusammen.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Phenol und Aceton in Zusammenhang stehen. Dazu gehören namentlich Drucklufterzeugung, Hydroperoxidierung, Cumolrückgewinnung aus der Abluft, Aufkonzentration und Spaltung, Fraktionierung und Reinigung, Teercracking, Rückgewinnung und Reinigung von Acetophenon, Rückgewinnung von AMS zur Abgabe aus der Anlage, AMS-Hydrierung zwecks Recycling innerhalb der Systemgrenzen, erste Abwasserreinigung (1. Wasserwäsche), Kühlwassererzeugung (z. B. Kühltürme), Kühlwassereinsatz (Umlaufpumpen), Fackeln und Verbrennungsanlagen (auch physisch außerhalb de Systemgrenzen gelegene) sowie Brennstoffverbrauch für Hilfstätigkeiten.

Ja

0,266

S-PVC

Polyvinylchlorid; nicht gemischt mit anderen Stoffen, bestehend aus PVC-Partikeln mit einer mittleren Größe von 50-200 µm.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von S-PVC in Zusammenhang stehen, ausgenommen die Erzeugung von VCM.

Ja

0,085

E-PVC

Polyvinylchlorid; nicht gemischt mit anderen Stoffen, bestehend aus PVC-Partikeln mit einer mittleren Größe von 0,1-3 µm.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktion von E-PVC in Zusammenhang stehen, ausgenommen die Erzeugung von VCM.

Ja

0,238

Soda

Natriumcarbonat als Bruttogesamtproduktion, ausgenommen Schwersoda, das als Nebenerzeugnis in einem Caprolactam-Produktionsnetz anfällt.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Reinigung der Salzlösung, Kalkofen und Kalkmilcherzeugung, Ammoniakabsorption, Ausfällen von NaHCO3, Ausfiltern oder Separieren der NaHCO3-Kristalle aus der Mutterlösung, Aufspaltung von NaHCO3 zu Na3CO3, Ammoniakrückgewinnung und Verdichtung oder Gewinnung von Schwersoda.

Ja

0,843

  1. Ziffer 2
    Festlegung von Produkt-Referenzwerten und Systemgrenzen unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom
    1. Litera a
      Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle Produkt-Referenzwerte auf 1 Tonne erzeugtes Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf den 100% reinen Stoff.
    2. Litera b
      Sämtliche Definitionen der einbezogenen Prozesse und Emissionen (Systemgrenzen) schließen gegebenenfalls Fackeln ein.

Produkt-Referenzwert

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen)

Für die Jahre 2013 und 2014 festgestelltes Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen

Referenz-wert

(Zertifikate pro Tonne)

Raffinerie-produkte

Gemisch von Raffinerieprodukten mit über 40% leichten Produkten (Motorenbenzin (Ottokraftstoff), einschließlich Flugbenzin, leichtem Flugturbinenkraftstoff, anderen Leichtölen, Spezialbenzin, Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Gasöl), ausgedrückt als CWT (CO2-gewichtete Tonne).

Einbezogen sind sämtliche Raffinerieprozesse, die der Definition einer der zur Berechnung der CWT einbezogenen Prozesseinheiten entsprechen, sowie nicht prozessbezogene Hilfseinrichtungen innerhalb des Raffineriegeländes, wie Tanklager, Mischanlagen und Kläranlagen usw.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,0295

Im Elektrolicht-bogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von weniger als 8% und einem Stahlbegleitergehalt in einem Umfang, der den Einsatz auf die Verwendungen beschränkt, für die keine hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozessanlagen bzw. Prozessen in Zusammenhang stehen: Elektrolichtbogenofen, Sekundärmetallurgie, Gießen und Schneiden, Nachverbrennungskammer, Entstaubungsanlage, Behälterheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Schrotttrocknung und Schrottvorwärmung.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,283

Im Elektrolicht-bogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von 8% oder mehr oder für Verwendungen, für die hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozessanlagen bzw. Prozessen in Zusammenhang stehen: Elektrolichtbogenofen, Sekundärmetallurgie, Gießen und Schneiden, Nachverbrennungskammer, Entstaubungsanlage, Behälterheizung, Vorwärmeinrichtung für gegossene Blöcke, Grube für langsames Abkühlen, Schrotttrocknung und Schrottvorwärmung. Die Prozesseinheiten Ferrochrom-Konverter und Kryolager für Industriegase sind nicht einbezogen.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,352

Eisenguss

Gusseisen, ausgedrückt in Tonnen fertig legiertes, umgeschmolzenes und gießfertiges Flüssigeisen.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozessschritten Schmelzofen, Gießanlage, Kernmacherei und Endbearbeitung in Zusammenhang stehen.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird lediglich der Stromverbrauch von Schmelzprozessen innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,325

Mineralwolle

Aus Glas, Gestein oder Schlacke hergestellte Dämmstoffe aus Mineralwolle für Wärme- und Schalldämmung sowie Brandschutz.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzen, Zerfaserung und Aufsprühen von Bindemitteln, Erhärten und Formen in Zusammenhang stehen.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,682

Gipskarton

Der Referenzwert umfasst Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und dergleichen aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, (nicht) mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt, ausgenommen gipsgebundene, verzierte Waren (in Tonnen Stuckgips). Hochdichte Gipsfaserplatten fallen nicht unter diesen Produkt-Referenzwert.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen des Kartonmantels in Zusammenhang stehen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird lediglich der Stromverbrauch der Wärmepumpen in der Trocknungsphase betrachtet.

Ja (ab 2014)

0,131

Industrieruß („Carbon Black“)

Furnace-Ruß. Gas- und Flammruß fallen nicht unter diesen Referenzwert.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Erzeugung von Furnace-Ruß sowie mit der Endbearbeitung, der Verpackung und dem Abfackeln in Zusammenhang stehen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

1,954

Ammoniak

Ammoniak (NH3); erfasst in Tonnen Produktionsmenge.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Ammoniak und dem Zwischenprodukt Wasserstoff in Zusammenhang stehen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

1,619

Steamcracken

Gemisch chemischer Wertprodukte, ausgedrückt als die Gesamtmasse von Acetylen, Ethen, Propen, Butadien, Benzol und Wasserstoff, ausgenommen chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut (Wasserstoff, Ethen, sonstige chemische Wertprodukte), mit einem Ethengehalt des gesamten Produktgemischs von mindestens 30 Massen-% und einem Gehalt an chemischen Wertprodukten, Brenngas, Butenen und flüssigen Kohlenwasserstoffen von zusammen mindestens 50 Massen-% des Gesamtgemischs.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung chemischer Wertprodukte als gereinigtes Produkt oder als Zwischenprodukt mit einem konzentrierten Gehalt des betreffenden chemischen Wertprodukts in der niedrigsten marktfähigen Form (Roh-C4, nicht hydriertes Pyrolysebenzin) in Zusammenhang stehen, ausgenommen C4-Trennung (Butadien-Anlage), C4-Hydrierung, Hydrotreating von Pyrolysebenzin und Aromatenextraktion sowie Logistik und Bestände für den laufenden Betrieb. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,702

Aromaten

Aromatengemisch, ausgedrückt als CO2-gewichtete Tonne (CWT).

Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit den aromatenspezifischen Unteranlagen Pyrolysebenzin-Hydrotreater,
Benzol-, Toluol-, Xylol- (BTX-)Extraktion, Toluoldisproportionierung (TDP), Hydrodesalkylierung (HDA), Xylolisomerisierung,
p-Xylol-Anlage, Cumolproduktion, und Cyclohexanproduktion in Zusammenhang stehen.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,0295

Styrol

Monomeres Styrol (Vinylbenzol, CAS-nummer: 100-42-5)

Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Styrolproduktion und mit dem Zwischenprodukt Ethylbenzol (in der Menge, die als Einsatzstoff für die Styrolproduktion verwendet wird) in Zusammenhang stehen.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,527

Wasserstoff

Reiner Wasserstoff und Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 60 Mol-% des insgesamt enthaltenen Wasserstoffs und Kohlenmonoxids zusammengenommen, auf der Basis der aggregierten wasserstoff- und kohlenmonoxidhaltigen Produktströme, die aus der betreffenden Unteranlage exportiert werden, ausgedrückt als 100% Wasserstoff.

Einbezogen sind alle Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. Diese Elemente liegen zwischen

a) den Eintrittspunkten von Kohlenwasserstoff-Einsatzgut und, falls gesondert, Brennstoff(en),

b) den Austrittspunkten aller wasserstoff- bzw. kohlenmonoxidhaltigen Produktströme und

c) den Eintritts- bzw. Austrittspunkten von importierter oder exportierter Wärme.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

8,85

Synthesegas

Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von weniger als 60 Molprozent des insgesamt enthaltenen Wasserstoffs und Kohlenmonoxids zusammengenommen auf der Basis der aggregierten wasserstoff- und kohlenmonoxidhaltigen Produktströme, die aus der betreffenden Unteranlage exportiert werden, bezogen auf 47 Volumen-Prozent Wasserstoff.

Einbezogen sind alle Prozessbestandteile, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Synthesegas und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. Diese Elemente liegen zwischen

a) den Eintrittspunkten von Kohlenwasserstoff-Einsatzgut und, falls gesondert, Brennstoff(en),

b) den Austrittspunkten aller wasserstoff- bzw. kohlenmonoxidhaltigen Produktströme und

c) den Eintritts- bzw. Austrittspunkten von importierter oder exportierter Wärme.

Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,242

Ethylenoxid / Ethylenglycole

Der Referenzwert für Ethylenoxid bzw. Ethylenglycol schließt folgende Produkte ein: Ethylenoxid (EO, hochrein), Monoethylenglycol (MEG, Standardqualität und Faserqualität (hochrein)), Diethylenglycol (DEG) und Triethylenglycol (TEG).

Die Gesamtproduktmenge wird ausgedrückt in EO-Äquivalent, das als die in eine Masseneinheit des betreffenden Glycols eingebettete Menge EO (als Masse) definiert ist.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozessteilen EO-Herstellung, EO-Reinigung und Glycolbereich in Zusammenhang stehen

Dieser Produkt-Referenzwert umfasst den Gesamtstromverbrauch (mit den damit zusammenhängenden indirekten Emissionen) innerhalb der Systemgrenzen.

Ja

0,512

  1. Ziffer 3
    Wärme- und Brennstoff-Referenzwerte

Wärme-Referenzwert

62,3 Emissionszertifikate pro Terajoule

Brennstoff-Referenzwert

56,1 Emissionszertifikate pro Terajoule

Abschnitt 2: Produktspezifische Referenzwerte

  1. Ziffer eins
    Referenzwert „Raffinerieprodukte“: CWT-Funktionen

CWT-Funktion

Beschreibung

Basis (Kilotonnen pro Jahr)

CWT-Faktor

Atmosphärische Destillation

Anlage für milde Destillation von Rohöl, Anlage für Standarddestillation von Rohöl

F

1,00

Vakuumdestillation

Fraktionierung im milden Vakuum, Standardvakuumkolonne, Vakuumfraktionierungskolonne

Der Vakuumdestillationsfaktor umfasst auch die durchschnittliche Energie und die durchschnittlichen Emissionen der HFV-Anlage (Heavy Feed Vacuum). Da diese immer in Reihe mit der MVU betrieben wird, wird die HFV-Kapazität nicht separat gezählt.

F

0,85

Lösemittel-Entasphaltierung

Konventionelles Lösemittel, Superkritisches Lösemittel

F

2,45

Visbreaking

Atmosphärischer Rückstand (ohne Soaker), atmosphärischer Rückstand (mit Soaker), Vakuumrückstand (ohne Soaker), Vakuumrückstand (mit Soaker)

Der Visbreaking-Faktor umfasst auch die durchschnittliche Energie und die durchschnittlichen Emissionen der Vakuum-Verdampfungskolonne (VAC VFL), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

F

1,40

Thermisches Cracken

Der Thermal-cracking-Faktor umfasst auch die durchschnittliche Energie und die durchschnittlichen Emissionen der Vakuum-Verdampfungskolonne (VAC VFL), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

F

2,70

Delayed Coking

Delayed Coking

F

2,20

Fluid Coking

Fluid Coking

F

7,60

Flexicoking

Flexicoking

F

16,60

Kokskalzinierung

Drehrohröfen für Vertikal- und Horizontalbetrieb

P

12,75

Katalytische Cracken im Fließbettverfahren

Katalytische Cracken im Fließbettverfahren, mildes katalytisches Cracken von Rückständen, katalytisches Cracken von Rückständen

F

5,50

Anderes katalytisches Cracken

Katalytisches Cracken nach dem Houdry-Verfahren, katalytisches Cracken nach dem Thermofor-Verfahren

F

4,10

Hydrocracken von Destillat/Gasöl

Mild Hydrocracking, Severe Hydrocracking, Naphtha Hydrocracking

F

2,85

Hydrocracken von Rückständen

H-Oil, LC-Fining™ und Hycon

F

3,75

Hydrotreating von Naphtha/Gasöl

Benzolsättigung, Entschwefelung von C4–C6-Einsatzstoffen, konventionelles Hydrotreating von Naphtha, Sättigung von Dienen zu Olefinen, Sättigung von Dienen zu Olefinen des Alkylierungseinsatzstoffs, Hydrotreating von FCC-Gasöl mit minimalem Oktanverlust, olefinische Alkylierung von Thio S, S-Zorb™-Verfahren, selektives Hydrotreating von Pyrolysebenzin/Naphtha, Entschwefelung von Pyrolysebenzin/Naphtha, selektives Hydrotreating von Pyrolysebezin/Naphtha

Der Naphtha-Hydrotreating-Faktor umfasst Energie und Emissionen des Reaktors für selektives Hydrotreating (NHYT/RXST), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

F

1,10

Hydrotreating von Kerosin/Diesel

Sättigung von Aromaten, konventionelles Hydrotreating, Hydrierung von Aromaten, die zur Verwendung als Lösemittel bestimmt sind, konventionelles Destillat-Hydrotreating, High-Severity-Destillat-Hydrotreating, Ultra-High-Severity-Hydrotreating, Entwachsen von Mitteldestillat, S-Zorb™-Verfahren, selektives Hydrotreating von Destillaten

F

0,90

Hydrotreating von Rückständen

Entschwefelung des atmosphärischen Rückstands, Entschwefelung des Vakuumrückstands

F

1,55

VGO-Hydrotreating

Hydrodesulfurierung/ Denitrifikation, Hydrodesulfurierung

F

0,90

Wasserstoffherstellung

Dampfmethanreforming, Dampfnaphthareforming, Anlagen für die partielle Oxidation von Naphta oder anderen leichten Einsatzprodukten.

Der Faktor für die Wasserstoffherstellung umfasst Energie und Emissionen für Reinigung (H2PURE), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

P

300,00

Katalytisches Reforming

Kontinuierliche Regeneration, cyclisch, semi-regenerativ, AROMAX

F

4,95

Alkylierung

Alkylierung mit Flusssäure, Alkylierung mit Schwefelsäure, Polymerisierung des C3-Olefin-Einsatzstoffs, Polymerisierung des C3/C4-Einsatzstoffs, Dimersol

Der Faktor für die Alkylierung/Polymerisierung umfasst Energie und Emissionen der Säureregeneration (ACID), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

P

7,25

C4-Isomerisierung

C4-Isomerisierung

Der Faktor umfasst Energie und Emissionen der besonderen Fraktionierung (DIB) in Zusammenhang mit C4-Isomerisierung auf Basis des EU27-Durchschnitts.

R

3,25

C5/C6-Isomerisierung

C5/C6-Isomerisierung

Der Faktor umfasst Energie und Emissionen der besonderen Fraktionierung (DIH) in Zusammenhang mit C5-Isomerisierung auf Basis des EU27-Durchschnitts.

R

2,85

Oxygenat-Produktion

MBTE-Destillationsanlagen, MTBE- Extraktionsanlagen, ETBE, TAME, Isoocten-Produktion

P

5,60

Propylenproduktion

Chemical Grade, Polymer Grade

F

3,45

Asphaltherstellung

Asphalt- und Bitumenherstellung

Die Produktionszahl sollte polymermodifiziertes Bitumen umfassen. Der CWT-Faktor umfasst Blasverfahren.

P

2,10

Mischen von polymermodifizierten Bitumina

Mischen von polymermodifizierten Bitumina

P

0,55

Schwefelrückgewinnung

Schwefelrückgewinnung

Der Faktor für Schwefelrückgewinnung umfasst Energie und Emissionen der Tailgasreinigung (TRU) und der H2S-Springer-Anlage (U32), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

P

18,60

Lösemittelextraktion von Aromaten

ASE: Extraktive Destillation, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion mit extraktiver Destillation

Der CWT-Faktor deckt alle Einsatzstoffe ab, einschließlich Pyrolysebenzin nach Hydrotreating. Pyrolysebenzin-Hydrotreating sollte unter Naphtha-Hydrotreating erfasst werden.

F

5,25

Hydrodesalkylierung

Hydrodesalkylierung

F

2,45

TDP/TDA

Toluol-Disproportionierung/Desalkylierung

F

1,85

Cyclohexanproduktion

Cyclohexanproduktion

P

3,00

Xylol-Isomerisierung

Xylol-Isomerisierung

F

1,85

p-Xylolproduktion

p-Xylol-Adsorption, p-Xylol-Kristallisation

Der Faktor umfasst auch Energie und Emissionen für Xylol-Splitter- und o-Xylol-Rerun-Kolonne.

P

6,40

m-Xylolproduktion

m-Xylolproduktion

P

11,10

Produktion von Phthalsäureanhydrid

Produktion von Phthalsäureanhydrid

P

14,40

Produktion von Maleinsäureanhydrid

Produktion von Maleinsäureanhydrid

P

20,80

Ethylbenzolproduktion

Ethylbenzolproduktion

Der Faktor umfasst auch Energie und Emissionen für Ethylbenzoldestillation.

P

1,55

Cumolproduktion

Cumolproduktion

P

5,00

Phenolproduktion

Phenolproduktion

P

1,15

Lösemittelextraktion von Schmierölen

Lösemittelextraktion von Schmierölen: Lösemittel ist Furfural, Lösemittel ist NMP, Lösemittel ist Phenol, Lösemittel ist SO2

F

2,10

Lösemittelentwachsung von Schmierölen

Lösemittelentwachsung von Schmierölen: Lösemittel ist Chlorcarbon, Lösemittel ist MEK/Toluol, Lösemittel ist MEK/MIBK, Lösemittel ist Propan

F

4,55

Katalytische Wachsisomerisierung

Katalytische Wachsisomerisierung und Entwachsen, selektives Wax-Cracking

F

1,60

Schmieröl-Hydrocracker

Schmieröl-Hydrocracker mit Multifraktionsdestillation, Schmieröl-Hydrocracker mit Vakuumstripper

F

2,50

Wachsentölung

Wachsentölung: Lösemittel ist Chlorcarbon, Lösemittel ist MEK/Toluol, Lösemittel ist MEK/MIBK, Lösemittel ist Propan

P

12,00

Schmieröl-/Wachs- Hydrotreating

Schmiermittel-Hydrofining mit Vakuumstripper, Schmieröl-Hydrotreating mit Multifraktionsdestillation, Schmieröl-Hydrotreating mit Vakuumstripper, Wachs Hydrofining mit Vakuumstripper, Wachs-Hydrotreating mit Multifraktionsdestillation, Wachs-Hydrotreating mit Vakuumstripper

F

1,15

Lösemittel-Hydrotreating

Lösemittel-Hydrotreating

F

1,25

Lösemittelfraktionierung

Lösemittelfraktionierung

F

0,90

Molsieb für C10+-Paraffine

Molsieb für C10+-Paraffine

P

1,85

Partielle Oxidation von Rückständen (POX) für Brennstoffe

POX-Synthesegas für Brennstoffe

SG

8,20

Partielle Oxidation von Rückständen (POX) für Wasserstoff oder Methanol

POX-Synthesegas für Wasserstoff oder Methanol, POX-Synthesegas für Methanol

Der Faktor umfasst Energie und Emissionen für CO2-Shift-Reaktion und H2-Reinigung (U71), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

SG

44,00

Methanol aus Synthesegas

Methanol

P

-36,20

Luftzerlegung

Luftzerlegung

P (MNm3 O2)

8,80

Fraktionierung von gekauftem LNG

Fraktionierung von gekauftem LNG

F

1,00

Rauchgasentschwefelung und -entstickung

DeSOx und deNOx

F (MNm3)

0,10

Behandlung und Kompression von Brenngas zum Verkauf

Behandlung und Kompression von Brenngas zum Verkauf

kW

0,15

Meerwasserentsalzung

Meerwasserentsalzung

P

1,15

Bezug der CWT-Faktoren: Nettomenge frische Einsatzstoffe (F), Reaktoreinsatz (R, mit Recyclat), Produktstrom (P), Synthesegasproduktion aus der Schwerölvergasung (SG)
  1. Ziffer 2
    Referenzwert „Aromaten“: CWT-Funktionen

CWT-Funktion

Beschreibung

Basis (Kilotonnen pro Jahr)

CWT-Faktor

Hydrotreating von Naphtha/Gasöl

Benzolsättigung, Entschwefelung von C4–C6-Einsatzstoffen, konventionelles Hydrotreating von Naphtha, Sättigung von Dienen zu Olefinen, Sättigung von Dienen zu Olefinen des Alkylierungs-Einsatzstoffs, Hydrotreating von FCC-Gasöl mit minimalem Oktanverlust, olefinische Alkylierung von Thio S, S-Zorb™-Verfahren, selektives Hydrotreating von Pyrolysebenzin/Naphtha, Entschwefelung von Pyrolysebenzin/Naphtha, selektives Hydrotreating von Pyroloysebenzin/Naphtha.

Der Naphtha-Hydrotreating-Faktor umfasst Energie und Emissionen des Reaktors für selektives Hydrotreating (NHYT/RXST), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt.

F

1,10

Lösemittelextraktion von Aromaten

ASE: Extraktive Destillation, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion, ASE: Flüssig-Flüssig-Extration mit extraktiver Destillation

Der CWT-Faktor deckt alle Einsatzstoffe ab, einschließlich Pyroloysebenzin nach Hydrotreating. Pyrolysebenzin-Hydrotreating sollte unter Naphtha-Hydrotreating erfasst werden.

F

5,25

TDP/TDA

Toluol-Disproportionierung/Desalkylierung

F

1,85

Hydrodesalkylierung

Hydrodesalkylierung

F

2,45

Xylol-Isomerisierung

Xylol-Isomerisierung

F

1,85

p-Xylolproduktion

p-Xylol-Adsorption, p-Xylol-Kristallisation

Der Faktor umfasst auch Energie und Emissionen für Xylol-Splitter und o-Xylol-Rerun-Kolonne.

P

6,40

Cyclohexanproduktion

Cyclohexanproduktion

P

3,00

Cumolproduktion

Cumolproduktion

P

5,00

Bezug der CWT-Faktoren: Nettomenge frische Einsatzstoffe (F), Produktstrom (P)

Abschnitt 3: Historische Aktivitätsraten für bestimmte Produkt-Referenzwerte gemäß Paragraph 6, Absatz 7,

  1. Ziffer eins
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Raffinerieprodukte“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum auf der Grundlage der verschiedenen CWT-Funktionen und deren Definitionen, des Durchsatzes sowie der in Abschnitt 2 aufgeführten CWT-Faktoren nach folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARCWT:

Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT

DSi,k:

Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums

CWTi:

CWT-Faktor der CWT-Funktion i

DSRD,k:

Durchsatz der CWT-Funktion „Rohöldestillation“ im Jahr k des Bezugszeitraums

  1. Ziffer 2
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Kalk“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum anhand folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARKalk,Standard:

Historische Aktivitätsrate der Kalkgewinnung, ausgedrückt in Tonnen Kalk in Standardreinheit

mCaO,k:

Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem CaO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht weniger als 85% angewandt.

mMgO,k:

Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem MgO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht weniger als 0,5% angewandt.

HARKalk, unberichtigt,k:

Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Kalkgewinnung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt als Tonnen Kalk

  1. Ziffer 3
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Dolomitkalk“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARDolomitkalk,Standard:

Historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkgewinnung, ausgedrückt in Tonnen Dolomitkalk in Standardreinheit

mCaO,k:

Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem CaO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht weniger als 52% angewandt.

mMgO,k:

Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent

Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem MgO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht weniger als 33% angewandt.

HARDolomitkalk,unberichtigt,k:

Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkgewinnung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt als Tonnen Kalk

  1. Ziffer 4
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Steamcracken“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARcWP,netto:

Historische Aktivitätsrate für chemische Wertprodukte ohne chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte

HARcWP,insg.,k:

Historische Aktivitätsrate der Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte

HZEH,k:

Historischer zusätzlicher Einsatz von Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff

HZEE,k:

Historischer zusätzlicher Einsatz von Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Ethen

HZEO,k:

Historischer zusätzlicher Einsatz anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte

  1. Ziffer 5
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Aromaten“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum auf der Grundlage der verschiedenen CWT-Funktionen und deren Definitionen, des Durchsatzes sowie der in Abschnitt 2 aufgeführten CWT-Faktoren nach folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARCWT:

Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT

DSi,k:

Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums

CWTi:

CWT-Faktor der CWT-Funktion i

  1. Ziffer 6
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Wasserstoff“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARH2:

Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf 100% Wasserstoff

VFH2,k:

Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums

HARH2+CO,k:

Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0°C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums

  1. Ziffer 7
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Synthesegas“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel zu bestimmen:

Dabei ist

HARSynthesegas:

Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf 47% Wasserstoff

VFH2,k:

Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums

HARH2+CO,k:

Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0°C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums

  1. Ziffer 8
    Für Produkte, für die der Produkt-Referenzwert „Ethylenoxid/Ethylenglycole“ gemäß Abschnitt 1 gilt, ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum nach folgender Formel zu bestimmen:

         

Dabei ist

HAREO/EG:

Historische Aktivitätsrate für die Produktion von Ethylenoxid / Ethylenglycolen, ausgedrückt in Tonnen Ethylenoxidäquivalent

HARi,k:

Historische Aktivitätsrate für die Produktion von Ethylenoxid / Ethylenglycolen i im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen

UFEOE,i

Faktor für die Umrechnung des Ethylenoxids oder Ethylenglycols i auf Ethylenoxid

Folgende Umrechnungsfaktoren werden angewandt:

Ethlyenoxid: 1,000

Monoethylenglycol: 0,710

Diethylenglycol: 0,830

Triethylenglycol: 0,880

Anl. 2

Text

Anhang 2 Zu Paragraphen 3,, 4, 7 und 12

Verzeichnis der Sektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind

Die im Folgenden angeführten NACE- und PRODCOM-Codes beruhen auf ÖNACE 2008, CPA2008 und PRODCOM 2011.

Die Kriterien, aufgrund derer angenommen wird, dass ein Sektor einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, sind die Folgenden:

A:       in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

B:       in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

C:       in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

  1. Ziffer eins
    Vierstellige NACE-Ebene

NACE-Code

Beschreibung

Erfüllte Kriterien

0510

Steinkohlenbergbau

C

0610

Gewinnung von Erdöl

C

0620

Gewinnung von Erdgas

C

0710

Eisenerzbergbau

C

0729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

C

0891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

C

0893

Gewinnung von Salz

A

0899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

A, C

1020

Fischverarbeitung

C

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)

C

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

A

1081

Herstellung von Zucker

A

1086

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

C

1101

Herstellung von Spirituosen

C

1102

Herstellung von Traubenwein

C

1104

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

A

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

C

1320

Weberei

C

1391

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

C

1392

Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)

C

1393

Herstellung von Teppichen

C

1394

Herstellung von Seilerwaren

C

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

C

1396

Herstellung von technischen Textilien

C

1399

Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.

C

1411

Herstellung von Lederbekleidung

C

1412

Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

C

1413

Herstellung von sonstiger Oberbekleidung

C

1414

Herstellung von Wäsche

C

1419

Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g.

C

1420

Herstellung von Pelzwaren

C

1431

Herstellung von Strumpfwaren

C

1439

Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

C

1511

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

C

1512

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

C

1520

Herstellung von Schuhen

C

1622

Herstellung von Parketttafeln

C

1629

Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

C

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

A, C

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

A

1724

Herstellung von Tapeten

C

1910

Kokerei

A, C

1920

Mineralölverarbeitung

A

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

C

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

A, C

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

A, C

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

A, B

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

C

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

C

2020

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

C

2042

Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen

C

2053

Herstellung von etherischen Ölen

C

2059

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

C

2060

Herstellung von Chemiefasern

C

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

C

2120

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

C

2211

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

C

2219

Herstellung von sonstigen Gummiwaren

C

2311

Herstellung von Flachglas

A

2313

Herstellung von Hohlglas

A

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

A / C 1

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

C

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

C

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

A, C

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

C

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

C

2343

Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

C

2344

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

C

2349

Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen

C

2351

Herstellung von Zement

B

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

B

2370

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

C

2391

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage

C

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

A

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

C

2431

Herstellung von Blankstahl

C

2441

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

C

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

A, C

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

A

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

C

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

C

2446

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

A, C

2540

Herstellung von Waffen und Munition

C

2571

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

C

2572

Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

C

2573

Herstellung von Werkzeugen

C

2594

Herstellung von Schrauben und Nieten

C

2599

Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

C

2611

Herstellung von elektronischen Bauelementen

C

2612

Herstellung von bestückten Leiterplatten

C

2620

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

C

2630

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

C

2640

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

C

2651

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen

C

2652

Herstellung von Uhren

C

2660

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

C

2670

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

C

2680

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

C

2711

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

C

2712

Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

C

2720

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

C

2731

Herstellung von Glasfaserkabeln

C

2732

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln

C

2733

Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

C

2740

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

C

2751

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

C

2752

Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

C

2790

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

C

2811

Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

C

2812

Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen

C

2813

Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.

C

2814

Herstellung von Armaturen a. n. g

C

2815

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

C

2821

Herstellung von Öfen und Brennern

C

2822

Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

C

2823

Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

C

2824

Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

C

2825

Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

C

2829

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.

C

2830

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

C

2841

Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

C

2849

Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen

C

2891

Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

C

2892

Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

C

2893

Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

C

2894

Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

C

2895

Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung

C

2896

Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk

C

2899

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

C

2910

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

C

2931

Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

C

3011

Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)

C

3012

Boots- und Yachtbau

C

3030

Luft- und Raumfahrzeugbau

C

3091

Herstellung von Krafträdern

C

3092

Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen

C

3099

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

C

3109

Herstellung von sonstigen Möbeln

C

3211

Herstellung von Münzen

C

3212

Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

C

3213

Herstellung von Fantasieschmuck

C

3220

Herstellung von Musikinstrumenten

C

3230

Herstellung von Sportgeräten

C

3240

Herstellung von Spielwaren

C

3250

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

C

3291

Herstellung von Besen und Bürsten

C

3299

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

C

______________________________

Der Sektor „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ wird durch zwei CPA-Codes beschrieben. „231411 Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas“ und „231412 Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)“. Der auf NACE-4-Ebene bewertete Sektor erfüllt nicht die Kriterien in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG. Der Teilsektor 231411 allerdings erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b und Teilsektor 231412 erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 15. Da die beiden CPA-Codes den gesamten Sektor „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ abdecken, wird der Sektor auf NACE-4-Ebene in das Verzeichnis aufgenommen, um Bezugnahmen zu erleichtern.

  1. Ziffer 2
    Unter der NACE-4-Ebene auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 15, oder 16 der Richtlinie 2003/87/EG

CPA oder PRODCOM

Bezeichnung

Erfüllte Kriterien

081221

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

C

08122250

Grobkeramischer Ton und Tonstein für Ziegeleierzeugnisse (ohne Bentonit, Feuerton, Blähton, Kaolin und kaolinhaltigen Ton); Andalusit, Kyanit, Sillimanit; Mullit; Schamotte oder Ton-Dinasmassen

C

10311130

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

A

10311300

Kartoffeln, getrocknet, in Form von Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets

A

10391725

Tomatenmark, konzentriert

C

105121

Magermilchpulver

C

105122

Vollmilchpulver

C

105153

Casein

C

105154

Lactose und Lactosesirup

C

10515530

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

A, C

108211

Kakaomasse, auch entfettet

C

108212

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

C

108213

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

C

10891334

Backhefen

C

20111150

Wasserstoff

B

20111160

Stickstoff

B

20111170

Sauerstoff

B

203021

Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel usw. für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; Glasfritte

C

239914

Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff in Form von Halbzeug

C

23991910

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

A

23991920

Geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

A

25501134

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln;

A, C

  1. Ziffer 3
    Auf NACE-4-Ebene auf der Grundlage der qualitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 17, der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

1106

Herstellung von Malz

1330

Veredlung von Textilien und Bekleidung

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

2362

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

2451

Eisengießereien

2453

Leichtmetallgießereien

Anl. 3

Text

Anhang 3 Zu Paragraph 7, Absatz 4,

Faktoren für Sektoren und Teilsektoren, von denen nicht angenommen wird, dass sie einem wesentlichen Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind

Jahr

Faktor

2013

0,8000

2014

0,7286

2015

0,6571

2016

0,5857

2017

0,5143

2018

0,4429

2019

0,3714

2020

0,3000

Anl. 4

Text

Anhang 4 Zu Paragraph 4,

Parameter für die Erhebung der Daten von Bestandsanlagen

Parameter

Anmerkungen

Installierte Anfangskapazität

Nur für Unteranlagen, für die ein Produkt-Referenzwert gilt, ausgedrückt in der jeweiligen, in Anhang 1 genannten Einheit.

Die zusätzliche oder die verringerte Kapazität sowie die installierte Kapazität der Unteranlage im Anschluss an eine wesentliche Kapazitätsänderung, wenn zwischen dem 1. Jänner 2009 und dem 30. Juni 2011 eine wesentliche Kapazitätsänderung stattfindet

Kapazitäten werden ausgedrückt für

Unteranlagen, für die ein Produkt-Referenzwert gilt, in der jeweiligen, in Anhang römisch eins genannten Einheit,

Unteranlagen, für die ein Wärme-Referenzwert gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,

Unteranlagen, für die ein Brennstoff-Referenzwert gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,

Prozessemissionen als pro Jahr emittierte Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

Bezeichnung des Produkts bzw. der Produkte

 

NACE –Code der Tätigkeit

 

PRODCOM-Codes des Produkts bzw. der Produkte

 

Ausweisung als Stromerzeuger

 

Historische Aktivitätsrate

Je nach Art der Unteranlage; umfasst bei Unteranlagen, für die ein Produkt-Referenzwert gilt, die gesamte Jahresproduktionsmenge, anhand deren der Median bestimmt wurde.

Durchsatz aller relevanten CWT-Funktionen

Nur für die Produkt-Referenzwerte „Raffinerieprodukte“ und „Aromaten“.

Der Berechnung der historischen Aktivitätsraten zugrunde liegende Daten

Mindestens für die Produkt-Referenzwerte „Kalk“, „Dolomitkalk“, „Steamcracken“, „Wasserstoff“ und „Synthesegas“.

Treibhausgasemissionen insgesamt

Nur direkte Emissionen; nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Treibhausgasemissionen aus Brennstoffen

Nur direkte Emissionen; nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Treibhausgasemissionen aus Prozessen

Nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Gesamtenergie-Input aus Brennstoffen innerhalb der Anlage

Nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Energie-Input aus Brennstoffen innerhalb der Anlage, der nicht für die Erzeugung messbarer Wärme verwendet wurde

Nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Energie-Input aus Brennstoffen innerhalb der Anlage, der für die Erzeugung messbarer Energie verwendet wurde

Nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Verbrauchte messbare Wärme

Nur wenn nicht alle Emissionen der Anlage auf Produkte zurückgehen, für die ein Referenzwert gilt.

Importierte messbare Wärme

 

Treibhausgasemissionen aus der Produktion von an Privathaushalte exportierter Wärme

 

Exportierte messbare Wärme

Nur Wärme, die an nicht in den Anwendungsbereich des EZG 2011 fallende Verbraucher geliefert wurde, mit klarer Angabe, ob der Verbraucher ein Privathaushalt ist.

Stromverbrauch in Einklang mit den jeweils festgelegten Systemgrenzen (Anhang 1)

Nur für Unteranlagen, die unter einen Referenzwert fallen, für die die Austauschbarkeit von Wärme und Strom relevant ist

Als Brennstoff für die Herstellung von Vinylchloridmonomer verwendeter Wasserstoff

Nur für Unteranlagen, die unter den Referenzwert „Vinylchloridmonomer“ fallen

Anl. 5

Text

Anhang 5 Zu Paragraph 14,

Parameter für die Erhebung der Daten von neuen Marktteilnehmern

Parameter

Anmerkungen

Bezeichnung des Produkts bzw. der Produkte

 

NACE–Code der Tätigkeit

 

PRODCOM-Codes des Produkts bzw. der Produkte

 

Installierte Anfangskapazität vor der wesentlichen Erweiterung

Nur für Unteranlagen, für die eine wesentliche Kapazitätserweiterung mitgeteilt wird.

Zusätzliche Kapazität (im Fall einer wesentlichen Erweiterung)

Nur für Unteranlagen, für die eine wesentliche Kapazitätserweiterung mitgeteilt wird.

Installierte Kapazität nach der wesentlichen Erweiterung

Nur für Unteranlagen, für die eine wesentliche Kapazitätserweiterung mitgeteilt wird.

Installierte Anfangsproduktionskapazität

Nur für neue Marktteilnehmer, die eine oder mehrere der in Anhang 3 EZG 2011 genannten Tätigkeiten ausüben und denen erstmals nach dem 30. Juni 2011 die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde oder die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 EZG 2011 erstmals in den Geltungsbereich des EZG 2011 einbezogen wurde.

Ausgedrückt für

Unteranlagen, für die ein Produkt-Referenzwert gilt, in der jeweiligen, in Anhang 1 genannten Einheit,

Unteranlagen, für die ein Wärme-Referenzwert gilt, in Terajoule messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder die Erzeugung von mechanischer Energie außer Strom- oder Wärmeerzeugung oder Kühlung innerhalb der Anlagengrenzen pro Jahr verbraucht wird,

Unteranlagen, für die ein Brennstoff-Referenzwert gilt, als Terajoule Brennstoff-Input pro Jahr,

Prozessemissionen als pro Jahr emittierte Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent.

Relevanter Kapazitätsauslastungsfaktor (RKAF)

Für Unteranlagen, die nicht unter einen Produkt-Referenzwert fallen.

Voraussichtlich importierte messbare Wärme

 

Voraussichtlicher Stromverbrauch in Einklang mit den jeweils festgelegten Systemgrenzen (Anhang 1)

Nur für Unteranlagen, die unter einen Referenzwert fallen, für die die Austauschbarkeit von Wärme und Strom relevant ist.

Voraussichtlich als Brennstoff für die Herstellung von Vinylchloridmonomer verwendeter Wasserstoff

Nur für Unteranlagen, die unter den Referenzwert „Vinylchloridmonomer“ fallen.

Aufnahme des Normalbetriebs

Angabe eines Datums

Zeitpunkt der Betriebsaufnahme

 

Treibhausgasemissionen

Vor Aufnahme des Normalbetriebs, ausgedrückt in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent