Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, Fassung vom 01.01.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG)
StF: BGBl. I Nr. 125/2011 (NR: GP XXIV RV 1276 AB 1607 S. 137. BR: AB 8635 S. 803.)

§ 1

Text

Zielbestimmung

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.

§ 2

Text

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in den Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes –B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen in Form von
    1. Ziffer eins
      (audiovisueller) kommerzieller Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, und gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, Werbung und Sponsoring gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, oder Beiträgen im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G,
    2. Ziffer 2
      Veröffentlichungen in und auf Druckwerken im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Mediengesetzes –MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,,
    3. Ziffer 3
      Veröffentlichungen in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, und
    4. Ziffer 4
      Veröffentlichungen auf Flächen und in Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Werbeabgabegesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,,
    die nachfolgend in den Absatz eins a und 1b näher beschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz eins aDer den Auftrag erteilende Rechtsträger hat im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art und den Namen (Titel) des jeweiligen Mediums, in oder auf dem die Werbeleistung erbracht wurde, sowie dessen Medieninhaber oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, den über die betreffende Fläche oder den Raum Verfügungsberechtigten und
    2. Ziffer 2
      die Gesamthöhe des jeweils pro Medium für die innerhalb eines Halbjahres erfolgten Veröffentlichungen (Absatz eins, Ziffer eins, bis 4) geleisteten Entgelts.
    Übersteigt das von einem Rechtsträger für Werbeleistungen innerhalb eines Halbjahres geleistete Entgelt den Betrag von 10 000 Euro, so ist zusätzlich zu den Angaben nach Ziffer eins und 2 für sämtliche vom Rechtsträger erteilten Aufträge das jeweilige Sujet (dh. der Inhalt, Text, die Tonfolge, das Bild oder die Bild- und Tonfolge) der Werbeleistung im Wege der Webschnittstelle zu veröffentlichen.
  3. Absatz eins bJeder der in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 angeführten Rechtsträger hat, für den Fall, dass er eine Reihe von inhaltlich oder thematisch zusammenhängenden Werbeleistungen (Werbekampagne) in Auftrag gibt, bei der das dafür geleistete Entgelt
    1. Ziffer eins
      den Betrag von 150 000 Euro übersteigt, zur Erhöhung der Transparenz zusätzlich zur und gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Sujets (Absatz eins a,) auch einen Bericht über diese Werbekampagne auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Dieser Bericht hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
      1. Litera a
        Beschreibung des Inhalts, der Laufzeit und des Budgets der Werbekampagne,
      2. Litera b
        Definition der Ziele und der Zielgruppen,
      3. Litera c
        Begründung über den Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses (Paragraph 3 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,),
      4. Litera d
        Beurteilung der Relevanz des von der Werbekampagne behandelten Themas im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Zielgruppe der Kampagne,
      5. Litera e
        durchführende Organisationseinheit und hinzugezogene externe Dienstleister,
      6. Litera f
        Begründung über die im Hinblick auf die Zielgruppen getroffene Auswahl und die Gewichtung bei den für die Werbekampagne eingesetzten Medien,
      7. Litera g
        Darstellung der Gründe für die konkrete Auswahl aller für die Werbekampagne tatsächlich eingesetzten Medien und deren Medieninhaber und
      8. Litera h
        Darstellung der zum Einsatz gelangten Sujets.
    2. Ziffer 2
      den Betrag von 1 000 000 Euro übersteigt, zusätzlich zur Veröffentlichungspflicht nach Absatz eins a und zur Berichtspflicht nach Ziffer eins, auch binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung eine Wirkungsanalyse der Werbekampagne durchzuführen und deren Ergebnisse auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link zehn Jahre lang, gerechnet ab der Veröffentlichung der letzten Werbeleistung der Kampagne, ständig bereitzustellen. Die Darstellung über die Ergebnisse hat Ausführungen zu folgenden Punkten zu beinhalten:
      1. Litera a
        Name der durchführenden Einrichtung im Fall der Durchführung durch externe Stellen oder Name der durchführenden Organisationseinheit im Fall der Durchführung durch eigenes Personal,
      2. Litera b
        Instrumente zur Messung der Zielerreichung,
      3. Litera c
        Ergebnisse der Messung(en) und
      4. Litera d
        Schlussfolgerungen und Erkenntnisgewinn im Hinblick auf Effizienz und Ressourceneinsatz für allfällige zukünftige Werbekampagnen.
  4. Absatz 2Absatz eins, bis 1b gelten nicht für Werbeleistungen, deren Zweck
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
    2. Ziffer 2
      in der Veröffentlichung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten Tourismuswerbebotschaften im Ausland besteht oder
    3. Ziffer 3
      soweit nicht schon nach Ziffer 2, erfasst, in der Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von einem solchen Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen perdiodischen elektronischen Medium besteht.
  5. Absatz 3Die Bekanntgabe der in Absatz eins a, angeführten Informationen (einschließlich des Sujets in den Fällen des Absatz eins a, zweiter Satz) hat halbjährlich jeweils spätestens nach vier Wochen gerechnet ab dem Ende eines Halbjahres durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interface) an die KommAustria zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
  6. Absatz 4Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Bekanntgabepflicht sowie zur Erleichterung der Lesbarkeit und Vergleichbarkeit des bereitgestellten Datenmaterials bei gleichzeitiger strukturierter und ressourcensparender Datenverwaltung hat die KommAustria durch Verordnung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der technischen Möglichkeiten und der möglichst vereinheitlichten Zugänglichkeit festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie und allenfalls unter Verwendung welcher vorgegebener Eingabekategorien die nach Absatz eins a, bekanntzugebenden Informationen über die Webschnittstelle bereitzustellen sind und
    2. Ziffer 2
      welche einheitlichen Datenformate für die Veröffentlichung der Dateien der jeweiligen Sujets zu verwenden sind.
  7. Absatz 5Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 3

Text

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsJeweils bis zum 1. März und 1. September hat die KommAustria anhand der nach Paragraph 2, Absatz 3, erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf ihrer Website in zwei Rubriken auszuweisen, von welchen der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Rechtsträger sie eine Bekanntgabe erhalten hat und von welchen nicht.
  2. Absatz 2Erfolgt seitens eines Rechtsträgers innerhalb der in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Frist keine Bekanntgabe über erteilte Aufträge und hat die KommAustria aufgrund der praktischen Erfahrungen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wie insbesondere im Hinblick auf innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgte Bekanntmachungen dieses Rechtsträgers begründete Anhaltspunkte, dass der Rechtsträger einer Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, so hat sie ihn unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Bekanntgabe oder zur Abgabe einer Erklärung, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht, aufzufordern.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung aller für ein Halbjahr gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten hat für das erste Kalenderhalbjahr spätestens am 15. Oktober desselben Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens am 15. April des Folgejahres zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Veröffentlichung hat die KommAustria insbesondere für die Benutzerfreundlichkeit der Web-Anwendung zu sorgen, um durch leicht zugängliche und einfach handhabbare Suchwerkzeuge eine rasche Auffindbarkeit der Daten und eine einfache Vergleichbarkeit mit Vorperioden sicherzustellen. Nach Maßgabe budgetärer Mittel ist auch für eine eindeutige Visualisierung der Daten mittels Tabellen, Grafiken und Diagrammen zu sorgen. Dazu hat jedenfalls eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers, des Titels des Mediums und des Medieninhabers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.
  5. Absatz 5Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach Paragraph 2 und den Bekanntgaben nach Paragraph 4, Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zehn Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.
  7. Absatz 7Wenn Sujets (Paragraph 2, Absatz eins a,) durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, darf die KommAustria diese für die Zwecke der Veröffentlichung (Absatz 3,) vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Dies gilt auch, falls an den Sujets Persönlichkeitsrechte bestehen.

§ 3a

Text

Inhaltliche Anforderungen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsWerbeleistungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Werbeleistungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
  2. Absatz 2Zur näheren Festlegung der in Absatz eins, genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung von Werbeleistungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen,
    2. Ziffer 2
      die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 finden auf die in Artikel 126 b, Absatz 2,, Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
  4. Absatz 4Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG ist es untersagt, in Werbeleistungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4) auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.
  5. Absatz 5Den in den Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
    1. Ziffer eins
      von der KommAustria aus dem in Paragraph 5, Absatz 4, Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,) oder in Paragraph 7, Absatz 5, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, oder in Paragraph 2, Absatz 8 b, Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
    2. Ziffer 2
      von der RTR-GmbH aus dem in Paragraph 33 a, Absatz 6, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, angeführten Ausschlussgrund
    abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.

§ 4

Text

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins a, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
    1. Ziffer eins
      aus den Fonds gemäß Paragraph 29,, Paragraph 30 und Paragraph 33 a, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
    2. Ziffer 2
      nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
    3. Ziffer 2 a
      nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, Anmerkung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,),
    4. Ziffer 3
      nach Abschnitt römisch II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
    5. Ziffer 4
      die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Kalenderhalbjahres gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Summe der dem ORF innerhalb des jeweiligen Kalenderhalbjahres zugekommenen ORF-Beiträge (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Kompensation nach Paragraph 31, Absatz 11 und 13a ORF-G zu veröffentlichen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2024,)

§ 4a

Text

Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

Paragraph 4 a,

Die KommAustria hat über die Anwendung der Paragraphen 2,, 3 und 4 in dem in Paragraph 19, Absatz 2, KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht zu berichten.

§ 5

Text

Verwaltungsstrafe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2, bis 5 oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

§ 6

Text

Verweisungen

Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6a

Text

Valorisierung

Paragraph 6 a,

Die in Paragraph 2, Absatz eins b, Ziffer eins und 2 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

§ 7

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
  2. Absatz 2Für Aufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in Paragraph 2, nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2015, Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, sowie Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 6, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 4, zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.

§ 8

Text

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.