Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG)
StF: BGBl. I Nr. 125/2011 (NR: GP XXIV RV 1276 AB 1607 S. 137. BR: AB 8635 S. 803.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 804/A AB 431 S. 55. BR: AB 9277 S. 837.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3294/A AB 2017 S. 209. BR: 11220 AB 11223 S. 953.)

§ 1

Text

Zielbestimmung

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG.

§ 2

Text

Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
    1. Ziffer eins
      über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
    2. Ziffer 2
      über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
    den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
    2. Ziffer 2
      die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.
  3. Absatz 3Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
  4. Absatz 4Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3,
  5. Absatz 5Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 3

Text

Verfahren und Details zur Veröffentlichung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsJeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach Paragraph 2, Absatz 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.
  2. Absatz 2Wird innerhalb der in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.
  3. Absatz 3Eine Veröffentlichung der gemeldeten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.
  5. Absatz 5Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach Paragraph 2 und den Bekanntgaben nach Paragraph 4, Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
  6. Absatz 6Die veröffentlichten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.

§ 3a

Text

Inhaltliche Anforderungen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsAudiovisuelle Kommunikation und entgeltliche Veröffentlichungen von in Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 und Artikel 127 a, Absatz eins und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten Rechtsträgern haben ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen, das in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich des jeweiligen Rechtsträgers steht. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen und Sachinformationen. Audiovisuelle Kommunikation oder entgeltliche Veröffentlichungen, die keinen konkreten Bezug zur Deckung eines Informationsbedürfnisses aufweisen und ausschließlich oder teilweise lediglich der Vermarktung der Tätigkeit des Rechtsträgers dienen, sind unzulässig.
  2. Absatz 2Zur näheren Festlegung der in Absatz eins, genannten Grundsätze hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie die jeweilige Landesregierung Richtlinien über die inhaltliche Gestaltung audiovisueller kommerzieller Kommunikation und entgeltlicher Veröffentlichungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2) zu erlassen. Die Bundesregierung sowie die jeweilige Landesregierung haben vor Erlassung eine anerkannte Einrichtung zur Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation in Medien anzuhören. Die jeweiligen Richtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der eindeutigen Unterscheidbarkeit von redaktionellen Beiträgen,
    2. Ziffer 2
      die formalen und inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines Bezugs zur Tätigkeit eines Rechtsträgers wie insbesondere auch Anforderungen bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      positive und negative Abgrenzungskriterien zur Beurteilung, inwieweit es sich bei der vermittelten Information um einen Beitrag zur Deckung des Informationsbedürfnisses handelt, indem Sachinformationen bereitgestellt werden, aus denen die Allgemeinheit oder auch nur eine anhand genereller Kriterien bestimmbare Personengruppe einen gewissen Vorteil ziehen kann, indem insbesondere auf ein gemeinnütziges Angebot hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit oder den beschriebenen Personengruppen in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 finden auf die in Artikel 126 b, Absatz 2,, Artikel 127, Absatz 3 und Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger Anwendung, die weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erbringen.
  4. Absatz 4Einrichtungen gemäß Artikel 126 b, Absatz eins und 2, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 3 und Artikel 127 a, Absatz eins und 3 B-VG ist es untersagt, in audiovisueller kommerzieller Kommunikation oder entgeltlichen Veröffentlichungen auf oberste Organe im Sinne von Artikel 19, B-VG hinzuweisen.
  5. Absatz 5Den in den Artikel 126 b, Absatz eins und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins und 4 sowie Artikel 127 a, Absatz eins,, 4 und 9 B-VG angeführten Rechtsträgern ist die Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an Medieninhaber, deren Förderungsansuchen entweder
    1. Ziffer eins
      von der KommAustria aus dem in Paragraph 5, Absatz 4, Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2023, oder in Paragraph 7, Absatz 5, Publizistikförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, oder in Paragraph 2, Absatz 8 b, Presseförderungsgesetz 2004 angeführten Ausschlussgrund oder
    2. Ziffer 2
      von der RTR-GmbH aus dem in Paragraph 33 a, Absatz 6, KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, angeführten Ausschlussgrund
    abgelehnt wurde, in dem auf die Veröffentlichung der Ablehnung folgenden Zeitraum von einem Jahr untersagt.

§ 4

Text

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
    1. Ziffer eins
      aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
    2. Ziffer 2
      nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
    3. Ziffer 3
      nach Abschnitt römisch II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
    4. Ziffer 4
      die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben.
  2. Absatz 3In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G) sowie der Abgeltung nach Paragraph 31, Absatz 11, ORF-G zu veröffentlichen.

§ 4a

Text

Bericht über die Anwendung der Bestimmungen zur Bekanntgabepflicht

Paragraph 4 a,

Die KommAustria hat über die Anwendung der Paragraphen 2,, 3 und 4 in dem in Paragraph 19, Absatz 2, KOG vorgesehenen Tätigkeitsbericht zu berichten.

§ 5

Text

Verwaltungsstrafe

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

§ 6

Text

Verweisungen

Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.
  2. Absatz 2Für Aufträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veranlassende entgeltliche Veröffentlichung oder (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation beinhalten, besteht die in Paragraph 2, nähere geregelte Bekanntgabepflicht für jenes Quartal, in dem die Veröffentlichung, Ausstrahlung oder Verbreitung stattfindet.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2015, Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins bis 5, 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz eins und 4, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, sowie Paragraph 6 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 4, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 6, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2023, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 8, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf das Verfahren, den Umfang und die Fristen der Bekanntgabe der das vierte Quartal des Jahres 2023 betreffenden Daten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, Anwendung. Die erstmalige Bekanntgabe auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, hat für das 1. Halbjahr des Jahres 2024 bis zum 31. Juli 2024 zu erfolgen. Bis zum Ablauf des 30. September 2023 hat die KommAustria die Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, zu erlassen und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 3, Absatz 4, zu treffen. Die Bereitstellungsdauer gemäß Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes gilt für alle seit 1. Jänner 2020 veröffentlichten Daten.

§ 8

Text

Vollziehung

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.