Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EU-Informationsgesetz, Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz – EU-InfoG)
StF: BGBl. I Nr. 113/2011 (NR: GP XXIV IA 1624/A AB 1444 S. 130. BR: AB 8606 S. 802.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsUm den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
  2. Absatz 2Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
    3. Ziffer 3
      der Geschäftsordnung des Bundesrates
    eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.
  3. Absatz 3Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zu Abs. 2 und 3:
Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Abs. 2 und 3 an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht (vgl. BGBl. II Nr. 19/2014).

Text

Europäische Dokumente

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
  2. Absatz 2Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
  3. Absatz 3Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  4. Absatz 4Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

§ 3

Text

Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

Paragraph 3,

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. Ziffer eins
    Vorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
  3. Ziffer 3
    die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
  4. Ziffer 4
    Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
  5. Ziffer 5
    Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
  6. Ziffer 6
    Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
  7. Ziffer 7
    Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
  8. Ziffer 8
    Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
  9. Ziffer 9
    Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. Ziffer 10
    Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht (vgl. BGBl. II Nr. 19/2014).

Text

Formelle Angaben

Paragraph 4,
  1. Absatz einsGleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Dokuments,
    2. Ziffer 2
      Materiencode,
    3. Ziffer 3
      Titel,
    4. Ziffer 4
      Autor/in,
    5. Ziffer 5
      Adressat/in,
    6. Ziffer 6
      Übermittler/in,
    7. Ziffer 7
      Sprache,
    8. Ziffer 8
      Datum des Dokuments,
    9. Ziffer 9
      Status des Dokuments,
    10. Ziffer 10
      Dokumentart,
    11. Ziffer 11
      Klassifikation.
  2. Absatz 2Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Ziffer 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß Paragraph 9, die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:
    1. Ziffer eins
      übermittelndes Organ,
    2. Ziffer 2
      Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.
  3. Absatz 3Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Zuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
    2. Ziffer 2
      Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und
    4. Ziffer 4
      Stand der Verhandlungen.

§ 5

Text

Vorausinformation

Paragraph 5,

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

  1. Ziffer eins
    zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
  2. Ziffer 2
    einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
  3. Ziffer 3
    einer besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
  4. Ziffer 4
    Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
  5. Ziffer 5
    die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
  6. Ziffer 6
    Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
  7. Ziffer 7
    Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
  8. Ziffer 8
    für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

§ 6

Text

Schriftliche Information

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Dokuments,
    2. Ziffer 2
      Inhalt des Vorhabens,
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,
    5. Ziffer 5
      Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,
    6. Ziffer 6
      bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und
    7. Ziffer 7
      Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.
  4. Absatz 4Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.

§ 7

Text

Jahresvorschau

Paragraph 7,

Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.

§ 8

Text

Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

Paragraph 8,

Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Artikel 23 h, Absatz eins, B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat und den Bundesrat durch Übermittlung von Schriftsätzen, Berichten über mündliche Verhandlungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens.

§ 9

Text

Übermittlung und Behandlung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Übermittlungen gemäß Paragraphen 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
  2. Absatz 2EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
  3. Absatz 3Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß Paragraph 3,, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

§ 10

Text

EU-Datenbank

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
  2. Absatz 2Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

§ 11

Text

Informationssicherheit

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIm Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.

§ 12

Text

Verpflichtung zur Übermittlung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4, erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch II bekannt.
  2. Absatz 2Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch II bekannt.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.