Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Erste Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 – 1. AußWV 2011)
StF: BGBl. II Nr. 343/2011

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26, insbesondere aufgrund der Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 13 Absatz 3,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 2,, 19 Absatz 3,, 4 und 5, 25, 27 Absatz 2,, 28, 30 Absatz 4,, 36 Absatz 4,, 44 Absatz 8,, 45 Absatz 2,, 54 Absatz 2,, 59 Absatz 9,, 62 Absatz 2,, 65 Absatz 2 und 72 wird hinsichtlich des Paragraph 6, dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der Paragraphen 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, 1. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

2. Abschnitt
Endverwendung

Paragraph 2,

Beurteilung der Endverwendung

3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Paragraph 3,

Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren

Paragraph 3 a,

Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen

Paragraph 3 b,

Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

Paragraph 3 c,

Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler

Paragraph 3 d,

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen.

Paragraph 4,

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

Paragraph 5,

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Anmerkung, 4. Abschnitt aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

5. Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 7,

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

Paragraph 8,

Allgemeingenehmigungen

Paragraph 9,

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

Paragraph 10,

Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

6. Abschnitt
Chemikalien

Paragraph 11,

Kategorien von Chemikalien

Paragraph 12,

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

Paragraph 13,

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten

Paragraph 14,

Meldepflichten

7. Abschnitt
Auflagen

Paragraph 15,

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Paragraph 16,

Meldepflichten

9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten

Paragraph 17,

Aufzeichnungen bei Waffen

10. Abschnitt
Voranfrage

Paragraph 18,

Inhalt der Anträge

11. Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen

Paragraph 19,

Befreiungsbestimmungen

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

Hinweis auf Notifikation

Paragraph 21,

Inkrafttreten

(Anm.:

Anlage)

 

§ 2

Text

2. Abschnitt
Endverwendung

Beurteilung der Endverwendung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des Paragraph 13, AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Güterbeschreibung;
    2. Ziffer 2
      Menge der Güter;
    3. Ziffer 3
      geschätzter Wert der Güter;
    4. Ziffer 4
      Endverwendung der Güter;
    5. Ziffer 5
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
    6. Ziffer 6
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
    7. Ziffer 7
      Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;
    8. Ziffer 8
      Bestimmungsland und
    9. Ziffer 9
      Endverbleibserklärung gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.
  3. Absatz 3Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Absatz eins, Ziffer 6,, 7 und 9 sowie von Absatz 2, folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

§ 3

Text

3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
    2. Ziffer 2
      nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
    3. Ziffer 3
      danach entweder
      1. Litera a
        diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
      2. Litera b
        Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder
      3. Litera c
        Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  2. Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren, die
    1. Ziffer eins
      bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang römisch II g der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
    3. Ziffer 3
      ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,)

§ 3a

Text

Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. Ziffer eins
      die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
      1. Litera a
        Güter, die in Anhang römisch II g der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
      2. Litera b
        Güter, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
    3. Ziffer 3
      die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist, oder
    4. Ziffer 4
      bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
    5. Ziffer 5
      bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      keiner der in Absatz 2, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
    2. Ziffer 2
      es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
    3. Ziffer 3
      dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
    5. Ziffer 5
      die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Ziffer 4, genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Ziffer 4, genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.

§ 3b

Text

Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
  2. Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. Ziffer eins
      die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

§ 3c

Text

Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler

Paragraph 3 c,
  1. Absatz einsDie Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:
    1. Ziffer eins
      Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht, und
    3. Ziffer 3
      Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht.
  2. Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
    1. Ziffer eins
      die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
    3. Ziffer 3
      bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.

§ 3d

Text

Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen

Paragraph 3 d,

Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den Paragraphen 3, bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.

§ 4

Text

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 17, AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
    2. Ziffer 2
      Nummer der Globalgenehmigung;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
    4. Ziffer 4
      Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
    5. Ziffer 5
      Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
  3. Absatz 3Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Absatz 2, auf diesen Umstand hinzuweisen.

§ 5

Text

Meldepflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr und Vermittlung von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Paragraph 5,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. Absatz 2Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Güter;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist, und
    4. Ziffer 4
      im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz eins, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
  3. Absatz 3Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck zu vermitteln, haben, unabhängig davon, ob diese Güter in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder nicht, eine Meldung zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      ihnen bekannt ist oder sie begründeten Verdacht haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Güter einschließlich der Angabe der Position in der Liste in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, wenn es sich um darin angeführte Güter handelt;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des vorgesehenen Empfängers;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des vorgesehenen Endverwenders, wenn dieser bekannt ist;
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten und
    5. Ziffer 5
      im Fall von Absatz 3, Ziffer eins, den bekannten Verwendungszweck oder die Angabe der Umstände, die zu dem begründeten Verdacht geführt haben, und im Fall von Absatz 3, Ziffer 2, den bekannten Verwendungszweck.
  5. Absatz 5In den Fällen eines begründeten Verdachts im Sinne der Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, ist einer Meldung ein Dokument zum Nachweis der Endverwendung im Sinne von Paragraph 2, anzuschließen.

§ 7

Text

5. Abschnitt
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

Paragraph 7,

Keiner Genehmigungspflicht unterliegt die Verbringung von Verteidigungsgütern in andere EU-Mitgliedstaaten, wenn diese Güter nach Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken wieder in das Bundesgebiet zurückgesendet werden.

§ 8

Text

Allgemeingenehmigungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEiner Allgemeingenehmigung unterliegen Verbringungsvorgänge gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AußWG 2011 innerhalb der Europäischen Union.
  2. Absatz 2Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, ausgestellt wurde.
  3. Absatz 2 aEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
  4. Absatz 2 bEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in Paragraph eins, der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
  5. Absatz 2 cEiner Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Absatz eins, genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
    1. Ziffer eins
      Güter zum Zweck einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      nach einer in Absatz 2 d, angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
    sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
  6. Absatz 2 dVorgänge im Sinne von Absatz 2 c, sind:
    1. Ziffer eins
      Kalibrierung,
    2. Ziffer 2
      Oberflächenbehandlung,
    3. Ziffer 3
      Tests oder Erprobung und
    4. Ziffer 4
      Begutachtung,
    sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.
  7. Absatz 3Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Absatz eins bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.
  8. Absatz 4Eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AußWG 2011 darf verwendet werden, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung des Empfängers vorliegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zweck der Wartung oder Reparatur, oder
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 3, genannten Ausfuhrbeschränkungen eingehalten werden.

§ 9

Text

Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß Paragraph 30, AußWG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Die Meldungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
    2. Ziffer 2
      Nummer der Globalgenehmigung;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
    4. Ziffer 4
      Empfänger und bekannte Endverwender der Güter;
    5. Ziffer 5
      Empfängerland und jene anderen EU-Mitgliedstaaten, über die die Güter verbracht wurden, und
    6. Ziffer 6
      Menge und Wert der verbrachten Güter.
  3. Absatz 3Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Absatz 2, auf diesen Umstand hinzuweisen.

§ 10

Text

Voraussetzungen für die Zertifizierung von Unternehmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften haben als Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung gemäß den Paragraphen 36 und 37 AußWG 2011 zum Zweck der praktischen Umsetzung der Verbringungskontrolle innerhalb der Organisationsstruktur ein internes Kontrollsystem einzurichten, das in die bestehenden innerbetrieblichen Ablaufprozesse integriert ist. Dieses System muss mit den Systemen zur Ausfuhrkontrolle unmittelbar vernetzt sein, sodass Ausfuhrvorgänge, die auf eine Verbringung folgen, unverzüglich identifiziert werden können.
  2. Absatz 2Umfang und Komplexität der in Absatz eins, genannten Kontrollsysteme sind auf die Größe des Unternehmens abzustellen und sollen eine vollständige und rasche Nachvollziehbarkeit sämtlicher Verbringungs- und Ausfuhrvorgänge ermöglichen.
  3. Absatz 3Es ist sicherzustellen, dass für die Abwicklung von Ausfuhren oder Verbringungsvorgängen immer mindestens zwei Personen verantwortlich sind.
  4. Absatz 4Die Führungskraft gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 muss jedenfalls einer der verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Paragraph 50, AußWG 2011 und Mitglied der Geschäftsführung des Unternehmens sein. Ihr hat die persönliche Verantwortung für die Umsetzung aller internen Programme zur Einhaltung der Verbringungs- und Ausfuhrkontrollverfahren und der Pflege des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens zuzukommen. Überdies hat ihr die Leitung und Aufsicht über das Personal der Ausfuhr- und Verbringungskontrolle im Unternehmen zu obliegen.
  5. Absatz 5Es ist sicher zu stellen, dass sämtliche mit Ausfuhr- und Verbringungsvorgängen befasste Mitarbeiter vor ihrem Einsatz in diesem Bereich unverzüglich mit allen für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen Vorschriften und internen Kontrollverfahren vertraut gemacht werden und über alle Änderungen dieser Vorschriften und Kontrollverfahren unverzüglich informiert werden.
  6. Absatz 6Ein Antrag auf Zertifizierung im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins, AußWG 2011 hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Informationen über organisatorische, personelle und technische Ressourcen zur Durchführung und Überwachung von Ausfuhr-, Durchfuhr-, Vermittlungs- und Verbringungsvorgängen;
    2. Ziffer 2
      Nachweise über Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Verbringungs- und Ausfuhrkontrollvorschriften;
    3. Ziffer 3
      Darstellung der Hierarchie der Verantwortlichen und der Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift, Position im Unternehmen und Verantwortungsbereich der Führungskraft gemäß Absatz 4 ;,
    5. Ziffer 5
      Beschreibung der internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren;
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der innerbetrieblichen organisatorischen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Genehmigungsphase von Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, einschließlich des Systems der erforderlichen Aufzeichnungen und
    7. Ziffer 7
      Angaben und Nachweise zu den Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, zur Schulung, Sensibilisierung und Fortbildung des mit Vorgängen im Sinne der Ziffer eins, befassten Personals.

§ 11

Text

6. Abschnitt
Chemikalien

Kategorien von Chemikalien

Paragraph 11,

Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 sind die in der Anlage in den jeweiligen Kategorien angeführten Güter.

§ 12

Text

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien

Paragraph 12,

Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.

§ 13

Text

Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen bei Mischungen von Chemikalien und Fertigprodukten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 45, Absatz eins, AußWG 2011 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten, die Chemikalien der Anlage enthalten, gelten nicht, wenn eine von der jeweiligen Beschränkung erfasste Chemikalie die in der Anlage angegebenen Mengen- und Konzentrationsschwellen unterschreitet.
  2. Absatz 2Als Mischung von Chemikalien gelten auch verdünnte Lösungen einer Chemikalie.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Kategorie 1 der Anlage enthalten.

§ 14

Text

Meldepflichten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsErstmeldungen, periodische Meldungen und Meldungen über die Aufgabe einer Tätigkeit im Sinne von Paragraph 44, Absatz 2, AußWG 2011 haben für jede gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 meldepflichtige Chemikalie und jede Konzentration einer solchen Chemikalie getrennt zu erfolgen.
  2. Absatz 2Alle Arten von Meldungen im Sinne von Absatz eins, haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Meldepflichtigen und Anschriften aller Produktionsstätten in Österreich, in denen die betreffende Chemikalie entwickelt, hergestellt oder gelagert wird;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Eigentümers oder des Unternehmens, das die Produktionsstätten betreibt;
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß Paragraph 50, AußWG 2011 bestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      chemische Bezeichnung laut Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC), Nummer gemäß dem Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer) und allfällige Handelsnamen der Chemikalie;
    5. Ziffer 5
      Konzentration der Chemikalie;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Produktionsanlagen innerhalb eines Produktionsstandortes des Unternehmens, die meldepflichtige Tätigkeiten durchführen;
    7. Ziffer 7
      Produktionsanlagentyp, wobei anzugeben ist, ob es sich um eine Anlage handelt, die speziell zur Produktion der meldepflichtigen Chemikalie verwendet wird, oder um eine Mehrzweckanlage;
    8. Ziffer 8
      Produktionskapazität der Produktionsanlage, die die betreffende Chemikalie herstellt;
    9. Ziffer 9
      Verwendungszweck der Chemikalie und
    10. Ziffer 10
      Hauptaktivitäten des Meldepflichtigen.
  3. Absatz 3Periodische Meldungen für jede der in Absatz eins, genannten Chemikalien und Konzentrationen sind zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Jahresvorausmeldungen, die sich auf die für das nachfolgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres und
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlussmeldungen, die sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten beziehen: bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres.
  4. Absatz 4Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresvorausmeldung:
      1. Litera a
        im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. Litera b
        für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie voraussichtlich produziert werden soll, und
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlussmeldung:
      1. Litera a
        im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration;
      2. Litera b
        für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie produziert wurde;
      3. Litera c
        eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
      4. Litera d
        ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Hersteller, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
      5. Litera e
        Lagerbestand jeder Chemikalie und ihre Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
  5. Absatz 5Periodische Meldungen betreffend Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, AußWG 2011 haben überdies folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Jahresvorausmeldung:
      1. Litera a
        im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. Litera b
        Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens und
    2. Ziffer 2
      Jahresabschlussmeldung:
      1. Litera a
        im vergangenen Kalenderjahr hergestellte Gesamtmengen jeder Chemikalie oder Konzentration und
      2. Litera b
        Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 4 verwendeten Produktionsanlagen sowie Anzahl der für Chemikalien der Kategorie 5 verwendeten Produktionsanlagen am Produktionsstandort des Unternehmens.
  6. Absatz 6Bei Chemikalien im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind in der Jahresabschlussmeldung überdies folgende Daten anzugeben:
    1. Ziffer eins
      im vergangenen Kalenderjahr entwickelte, produzierte und umgesetzte Gesamtmengen jeder Chemikalie und ihre Konzentration;
    2. Ziffer 2
      eingeführte und aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogene Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Herkunftsland, Hersteller, Versender und Verwendungszweck;
    3. Ziffer 3
      ausgeführte und in andere EU-Mitgliedstaaten verbrachte Gesamtmengen jeder Chemikalie, ihre Konzentration sowie Aufschlüsselung dieser Mengen nach Ausfuhrland, Endverwender, Versender und Verwendungszweck und
    4. Ziffer 4
      Lagerbestand jeder Chemikalie oder Konzentration an allen Standorten des Unternehmens zu Beginn und am Ende des Kalenderjahres.
  7. Absatz 7Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Absatz 4, Ziffer eins, der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.

§ 15

Text

7. Abschnitt
Auflagen

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

Paragraph 15,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
  2. Absatz 2Der Nachweis gemäß Absatz eins, ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.

§ 16

Text

8. Abschnitt
Meldepflichten bei der Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Meldepflichten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsZum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Absicht zur Verwendung einer oder mehrerer Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, AußWG 2011 vor Durchführung des ersten Vorgangs zu melden.
  2. Absatz 2Diese Meldung hat für jede Art der Allgemeingenehmigung, die in Anspruch genommen werden soll, insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die diese Allgemeingenehmigung in Anspruch nehmen möchte;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die diese Allgemeingenehmigung verwendet werden soll, einschließlich Zolltarifnummern und
    4. Ziffer 4
      voraussichtliche Empfänger- und Bestimmungsländer.
  3. Absatz 3Alle registrierten Personen oder Gesellschaften sind zur jährlichen Meldung aggregierter Daten über alle in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Allgemeingenehmigung durchgeführten Geschäftsvorgänge verpflichtet. Diese Meldung ist für jede Allgemeingenehmigung, die verwendet wurde, gesondert abzugeben.
  4. Absatz 4Eine Meldung gemäß Absatz 3, hat bis spätestens 1. März des Folgejahres zu erfolgen.
  5. Absatz 5Diese Meldung hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angabe, ob es sich um eine Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, b oder c AußWG 2011 handelt;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die die Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen hat;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Güter oder Güterkategorien, für die die Allgemeingenehmigung verwendet wurde, einschließlich Zolltarifnummern;
    4. Ziffer 4
      Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
    5. Ziffer 5
      Gesamtmengen und -werte der ausgeführten oder verbrachten Güter.
  6. Absatz 6Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Absatz 3, anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz 5, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.

§ 17

Text

9. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten

Aufzeichnungen bei Waffen

Paragraph 17,

Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von Paragraph 144, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in Paragraph eins, der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.

§ 18

Text

10. Abschnitt
Voranfragen

Inhalt der Anträge

Paragraph 18,

Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußWG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Güterbeschreibung;
  2. Ziffer 2
    Menge der Güter;
  3. Ziffer 3
    geschätzter Wert der Güter;
  4. Ziffer 4
    Endverwendung der Güter;
  5. Ziffer 5
    Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
  6. Ziffer 6
    Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
  7. Ziffer 7
    Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
  8. Ziffer 8
    Bestimmungsland.

§ 19

Text

11. Abschnitt
Befreiungsbestimmungen bei Einfuhrbeschränkungen

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 19,

Einfuhrbeschränkungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, AußWG 2011 gelten nicht für Einfuhren von

  1. Ziffer eins
    Waren mit einem Wert von bis zu 1 000 Euro;
  2. Ziffer 2
    Rückwaren im Sinne von Artikel 185 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Ziffer 3
    Übersiedlungsgut im Sinne der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12. 2009 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. Ziffer 4
    Erbschaftsgut im Sinne der Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung, und
  5. Ziffer 5
    für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20

Text

12. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Hinweis auf Notifikation

Paragraph 20,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013, (Notifikationsnummer 2012/363/A) und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015, (Notifikationsnummer 2014/525/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 der Europäischen Kommission notifiziert.

§ 21

Text

Inkrafttreten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 7 bis 10 dieser Verordnung sowie deren Paragraph 16,, soweit er sich auf Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, AußWG 2011 bezieht, treten am 1. Juli 2012, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Der Verordnungstitel, die Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz 2,, 4, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 Absatz eins, sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. Absatz 3Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3,, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage CHEMIKALISCHER ANNEX

Anmerkung, die Anlage ist als PDF dargestellt)