Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
StF: BGBl. I Nr. 74/2011 (NR: GP XXIV RV 1222 AB 1318 S. 112. BR: 8520 AB 8530 S. 799.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2164 AB 2282 S. 199. BR: 8945 AB 8957 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2348 AB 2397 S. 206. BR: 9006 AB 9012 S. 822.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, (NR: GP römisch XXV RV 136 AB 171 S. 30. BR: 9189 AB 9192 S. 831.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2015, (NR: GP römisch XXV IA 923/A AB 514 S. 66. BR: AB 9345 S. 840.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2235/A AB 1705 S. 188. BR: 9817 AB 9853 S. 871.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2018, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI IA 485/A AB 444 S. 55. BR: 10073 AB 10108 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 234 AB 267 S. 43. BR: AB 10400 S.911.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 479 AB 571 S. 71. BR: AB 10468 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 662 AB 705 S. 89. BR: AB 10600 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 945 AB 990 S. 117. BR: AB 10721 S. 928.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Einrichtung der Agentur und Organe

Paragraph 3,

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

Paragraph 4,

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

Paragraph 5,

Kuratorium

Paragraph 6,

Board

Paragraph 7,

Bestellung des Boards

Paragraph 8,

Sitzungen des Boards

Paragraph 9,

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

Paragraph 10,

Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

Paragraph 11,

Generalversammlung

Paragraph 12,

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 13,

Beschwerdekommission

Paragraph 14,

Säumnis von Organen

3. Abschnitt
Gebarung und Rechnungswesen

Paragraph 15,

Finanzen und Gebarung

Paragraph 16,

Rechnungswesen

Paragraph 17,

Abgaben- und Gebührenbefreiung

4. Abschnitt
Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

Paragraph 18,

Qualitätssicherungsverfahren

Paragraph 19,

Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

Paragraph 20,

Verfahrenskosten

Paragraph 21,

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

Paragraph 22,

Audit und Zertifizierung

Paragraph 23,

Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen

Paragraph 24,

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

Paragraph 25,

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

Paragraph 26,

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Paragraph 26 a,                                         Lehrgänge zur Weiterbildung5. Abschnitt
Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Paragraph 27,

Meldeverfahren

Paragraph 27 a,

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

Paragraph 27 b,

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

6. Abschnitt
Berichtswesen

Paragraph 28,

Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

7. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 29,

Aufsicht über Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten

Paragraph 30,

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

7a. Abschnitt
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Paragraph 30 a,

Aufgaben und Zusammensetzung

8. Abschnitt
Ombudsstelle für Studierende

Paragraph 31,

Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende

9. Abschnitt
Strafbestimmung

Paragraph 32,

 

10. Abschnitt
Personal

Paragraph 33,

Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 34,

Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

11. Abschnitt
Inkrafttreten und Vollziehung

Paragraph 35,

Verweisungen

Paragraph 35 a,

Datenschutz-Folgenabschätzungen

Paragraph 36,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 37,

Inkrafttreten

Paragraph 38,

Vollziehung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeiner Teil

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    3. Ziffer 3
      Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,,
    4. Ziffer 4
      Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  2. Absatz 2Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, erfolgt durch:
    1. Ziffer eins
      Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Akkreditierung von Studien;
    3. Ziffer 3
      Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien;
    5. Ziffer 5
      Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.
  3. Absatz 3Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
  4. Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Administration.
  2. Ziffer 2
    Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
  3. Ziffer 3
    Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
  4. Ziffer 4
    Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Einrichtung der Agentur und Organe

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria)

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur externen Qualitätssicherung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bildungseinrichtungen wird die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Agency for Quality Assurance and Accreditation Austria) eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat insbesondere folgende Aufgaben im Bereich der externen Qualitätssicherung zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Entwicklung und Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren, jedenfalls Audit- und Akkreditierungsverfahren, nach nationalen und internationalen Standards;
    2. Ziffer 2
      Akkreditierung von hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien;
    3. Ziffer 3
      Berichte an den Nationalrat im Wege der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers;
    4. Ziffer 4
      Veröffentlichung der Ergebnisberichte der Qualitätssicherungsverfahren;
    5. Ziffer 5
      kontinuierliche begleitende Aufsicht akkreditierter hochschulischer Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
    6. Ziffer 6
      Aufgaben gemäß den Bestimmungen des FHG und des PrivHG;
    7. Ziffer 7
      Zertifizierung von Bildungseinrichtungen nach Audit;
    8. Ziffer 8
      Durchführung von Studien und Systemanalysen, Evaluierungen und Projekten;
    9. Ziffer 9
      Information und Beratung zu Fragen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
    10. Ziffer 10
      Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
    11. Ziffer 11
      Durchführung der Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
    12. Ziffer 12
      Information und Beratung zu Fragen der Anerkennung nicht-formal und informell erworbener Kompetenzen;
    13. Ziffer 13
      Entwicklung und Durchführung der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.
  4. Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat sich regelmäßig einer externen Evaluierung nach internationalen Standards zu unterziehen.

§ 4

Text

Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

Paragraph 4,
  1. Absatz einsOrgane der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
  2. Absatz 2Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Paragraph 11, Absatz eins, bis 8 zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

§ 5

Text

Kuratorium

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Paragraph 12, aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Dem Kuratorium obliegen:
    1. Ziffer eins
      Stellungnahmen
      1. Litera a
        zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
      2. Litera b
        zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
      3. Litera c
        zum Tätigkeitsbericht;
      4. Litera d
        zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
      5. Litera e
        zur Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
    2. Ziffer 2
      Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß Paragraph 16, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
  3. Absatz 3Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  4. Absatz 4Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6

Text

Board

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
    1. Ziffer eins
      Acht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche oder wissenschaftlich-künstlerische Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
    2. Ziffer 2
      Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
    3. Ziffer 3
      Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
    4. Ziffer 4
      Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
  2. Absatz 2Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien sowie des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes im aktiven Dienststand.

§ 7

Text

Bestellung des Boards

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
  2. Absatz 2Je zwei ausländische und zwei inländische der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils drei Jahre.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.
  7. Absatz 7Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

§ 8

Text

Sitzungen des Boards

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 2Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Beschlussfassung kann auf schriftlichem Weg erfolgen, sofern sich nicht mindestens ein Mitglied dagegen ausspricht.

§ 9

Text

Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Entscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      Beschluss über Berichte;
    4. Ziffer 4
      Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
    5. Ziffer 5
      Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
    6. Ziffer 6
      Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
    7. Ziffer 7
      Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
    8. Ziffer 8
      Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
    9. Ziffer 9
      Aufsicht über die Geschäftsstelle;
    Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
    1. Ziffer 11
      Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
    2. Ziffer 12
      Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
    3. Ziffer 13
      Aufgaben gemäß FHG und PrivHG;
    4. Ziffer 14
      Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
    5. Ziffer 15
      Entscheidung über Meldung von Studien ausländischer Bildungseinrichtungen;
    6. Ziffer 16
      Entscheidung Überprüfungsverfahren Lehrgänge zur Weiterbildung.
  2. Absatz 2Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  3. Absatz 3Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.

§ 10

Text

Leitung der Agentur und Geschäftsstelle

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.
  3. Absatz 3Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
  4. Absatz 4Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.
  5. Absatz 5Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.

§ 11

Text

Generalversammlung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Generalversammlung besteht aus vierzehn Mitgliedern, und zwar:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitgliedern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    3. Ziffer 3
      zwei Mitgliedern, die durch die Universitätenkonferenz,
    4. Ziffer 4
      zwei Mitgliedern, die durch die Fachhochschulkonferenz,
    5. Ziffer 5
      zwei Mitgliedern, die durch die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz,
    6. Ziffer 6
      zwei Mitgliedern, die durch die Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen, und
    7. Ziffer 7
      zwei Mitgliedern, die durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    nominiert werden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Generalversammlung müssen nachweislich über Kenntnisse des Hochschulwesens und Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
  3. Absatz 3Die Nominierung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Absatz 5Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

§ 12

Text

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)

  2. Absatz 3Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
  3. Absatz 4Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
  4. Absatz 5Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 6Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
  6. Absatz 7Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Reisekosten sind unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.

§ 13

Text

Beschwerdekommission

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Beschwerdekommission behandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen.
  2. Absatz 2Die Beschwerdekommission besteht aus zwei inländischen Mitgliedern und einem ausländischen Mitglied mit Expertise im Bereich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens und rechtlichen Qualifikationen, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind zu gleichen Teilen aus inländischen und ausländischen Vertreterinnen und Vertretern zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden durch die Generalversammlung nominiert und bestellt.
  4. Absatz 4Mitglieder der Beschwerdekommission dürfen keinem anderen Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode eines inländischen Mitgliedes nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwei Jahre.
  6. Absatz 6Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
  7. Absatz 7Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Absatz 8Die Generalversammlung hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag der Beschwerdekommission oder nach deren Anhörung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
  9. Absatz 9Die Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe das Board entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
  10. Absatz 10Eine Beschwerde ist von dem für die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zur Vertretung nach außen ermächtigten Organ schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde unverzüglich zur Prüfung an die Beschwerdekommission weiterzuleiten und das Board darüber zu informieren. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zu einem Gespräch einladen. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat dem Board und der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.
  11. Absatz 11Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen.

§ 14

Text

Säumnis von Organen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsKommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß Paragraphen 5,, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durch die Generalversammlung,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 11 und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
    3. Ziffer 3
      und in Angelegenheiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13, Absatz 3, durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme).
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht im Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
  3. Absatz 3Ist das Board im Sinne des Absatz eins, säumig, hat das Kuratorium auf Antrag eines davon betroffenen Organs der Agentur oder der antragstellenden Bildungseinrichtung oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
  4. Absatz 4Ist das Kuratorium im Sinne des Absatz 2, säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Gebarung und Rechnungswesen

Finanzen und Gebarung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Finanzierung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt mit Bundesmitteln und durch eigene Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach diesem Bundesgesetz erzielt werden. Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt jährlich, nach Vorlage eines Finanzplanes, durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Höhe der Bundesmittel ist nach den Grundsätzen des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, und unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und der eigenen Einnahmen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in der Art festzulegen, dass die Organe der Agentur ihre in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben erfüllen können.
  2. Absatz 2Die Präsidentin oder der Präsident des Boards hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres den Finanzplan für das folgende Jahr und die Vorschau über die drei darauf folgenden Jahre zur Genehmigung vorzulegen. Für das erste Geschäftsjahr ist durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein provisorischer Finanzplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung eines Finanzplanes durch das Board Anwendung findet.
  3. Absatz 3Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.
  4. Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann über ihre Einnahmen frei verfügen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  6. Absatz 6Für Verbindlichkeiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
  7. Absatz 7Die Gebarung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 16

Text

Rechnungswesen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten des Boards unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, einzurichten, das
    1. Ziffer eins
      den Aufgaben der Agentur entspricht,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,, sichert und
    3. Ziffer 3
      eine Trennung in Rechnungskreise vorsieht, wobei jedenfalls eine Trennung zwischen den Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 7, bis 10 vorzunehmen ist.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, dass die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, Steuerung und die Statistik benötigten standardisierten Daten ermöglicht.
  3. Absatz 3Das Rechnungsjahr der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Absatz 4Die Präsidentin oder der Präsident hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Der Rechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag des Kuratoriums vor Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen.

§ 17

Text

Abgaben- und Gebührenbefreiung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  2. Absatz 2Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.
  3. Absatz 3Sämtliche mit der Errichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Vermögensübertragung nach Paragraph 36, Absatz 4, und 5 und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Agentur verbundenen Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 18

Text

4. Abschnitt
Grundsätze und Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätssicherungsverfahren

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDas Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 9, erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).
  3. Absatz 3Neu einzurichtende ordentliche Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, ausgenommen Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, sind zu akkreditieren.
  4. Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.

§ 19

Text

Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsAudits an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, an Fachhochschulen nach FHG sowie an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach HG gemäß den in Paragraph 22, genannten Prüfbereichen können durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, durch eine im European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Audit, das von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchgeführt wurde.
  2. Absatz eins aBildungseinrichtungen, die ihr internes Qualitätsmanagement unter Zuhilfenahme der Beratung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, einer im EQAR registrierten oder anderen international anerkannten und unabhängigen Qualitätssicherungsagentur aufgebaut haben, dürfen beim nächsten durchzuführenden Qualitätssicherungsverfahren nicht diese Agentur wählen.
  3. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Qualitätssicherungsagenturen gemäß Absatz eins, mittels Verordnung kundzumachen.
  4. Absatz 3Akkreditierungsverfahren und Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.

§ 20

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die Höhe der Verfahrenspauschale für Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 2, und 3 festzulegen und entsprechend zu veröffentlichen. Die Festlegung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

§ 21

Text

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

Paragraph 21,

Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

§ 22

Text

Audit und Zertifizierung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung hat durch ein Audit gemäß den in Absatz 2, genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG, Fachhochschulen nach FHG, öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen nach HG bestehen jedenfalls folgende Prüfbereiche:
    1. Ziffer eins
      Qualitätsstrategie und deren Integration in die Steuerungsinstrumente der Hochschule;
    2. Ziffer 2
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung in den Bereichen Studien und Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste oder Angewandte Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, Organisation und Administration und Personal;
    3. Ziffer 3
      Einbindung von Internationalisierung und gesellschaftlichen Zielsetzungen in das Qualitätsmanagementsystem;
    4. Ziffer 4
      Informationssysteme und Beteiligung von Interessengruppen;
    5. Ziffer 5
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 56, UG, von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 9, FHG und von Hochschullehrgängen gemäß Paragraph 39, HG;
    6. Ziffer 6
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung hinsichtlich Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen durch öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen.
    7. Ziffer 7
      Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, UG an Universitäten.
    Neben diesen Prüfbereichen können die Bildungseinrichtungen mit der durchführenden Agentur einen Prüfbereich als Vertiefung des Audits wählen, wenn dies in Hinblick auf die institutionelle Profilbildung und Entwicklung und die Weiterentwicklung von Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung dienlich ist.
  3. Absatz 3Die Ausgestaltung der Verfahren unter Beachtung der Prüfbereiche erfolgt durch die durchführende Qualitätssicherungsagentur, dies ist von der Qualitätssicherungsagentur auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Die Zertifizierung ist auf sieben Jahre befristet. Die Zertifizierung ist bis zum Abschluss eines laufenden Audit-Verfahrens zu verlängern.
  5. Absatz 5Die Zertifizierung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn im Zuge des Audits Mängel im Qualitätsmanagement festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Der gewählte Prüfbereich nach Absatz 2, letzter Satz ist von Auflagen ausgenommen. Im Falle einer Zertifizierung mit Auflagen muss die Behebung der Mängel bis spätestens achtzehn Monate nach Zertifizierung durch ein entsprechendes Follow-Up-Verfahren durch die das Audit durchführende Qualitätssicherungsagentur überprüft werden. Werden die Auflagen nicht innerhalb der Frist erfüllt, ist Absatz 6, anzuwenden.
  6. Absatz 6Wird das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung nicht zertifiziert, ist verpflichtend nach zwei Jahren ein Re-Audit ausschließlich durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durchzuführen.
  7. Absatz 7Wird keine Zertifizierung oder eine Zertifizierung mit Auflagen erteilt oder ein nach Auffassung der Bildungseinrichtung unrichtiger Ergebnisbericht abgegeben, besteht die Möglichkeit, den Ergebnisbericht oder die Zertifizierung von der Beschwerdekommission überprüfen zu lassen.

§ 23

Text

Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Absatz 3, oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem;
    9. Ziffer 9
      Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
  4. Absatz 4Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 4 aBei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  6. Absatz 4 bWird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  7. Absatz 4 cWird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
  8. Absatz 5Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  9. Absatz 6Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Absatz eins und Absatz 3, befristet für sechs Jahre oder gemäß Absatz eins und Absatz 4, unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  10. Absatz 7Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  11. Absatz 8Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  12. Absatz 8 aDie erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß Paragraph 22, erfolgreich durchgeführt haben.
  13. Absatz 9Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß Paragraph 22, zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
  14. Absatz 10Die Regelung des Absatz 4, gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

§ 24

Text

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Absatz 3,, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Jene juristischen Personen, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung als Privathochschule stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Forschung und Entwicklung / Erschließung und Entwicklung der Künste;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem;
    9. Ziffer 9
      Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.
  4. Absatz 4Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 5Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für Lehrgänge zur Weiterbildung und Universitätslehrgänge umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Einbindung des Lehrganges in Forschung und Entwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste.
  6. Absatz 5 aBei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  7. Absatz 5 bWird ein Studium als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  8. Absatz 6Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  9. Absatz 7Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung befristet für sechs Jahre auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Privathochschule oder Privatuniversität;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  10. Absatz 8Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  11. Absatz 9Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  12. Absatz 9 aDie erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Bildungseinrichtungen, deren institutionelle Akkreditierung bereits zweimal verlängert wurde.
  13. Absatz 10Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren kann die Akkreditierung für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Jahren erfolgen.
  14. Absatz 11Die Regelungen der Absatz 3, bis 5 gelten sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung einer Privathochschule als Privatuniversität und von weiteren Studien.
  15. Absatz 12Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Absatz 8,

§ 25

Text

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsÜber einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
    2. Ziffer 2
      Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
  3. Absatz 3Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
  4. Absatz 4Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern. Der Bescheid kann mit Auflagen erteilt werden. Ausgenommen sind die Bezeichnung des Studiums, die Bezeichnung der Fachhochschule, der Privathochschule oder der Privatuniversität. Diese Änderungen sind der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung bekannt zu geben, die den Bescheid von Amts wegen zu ändern hat.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,)

  5. Absatz 6Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,)
    1. Ziffer 2
      Die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
    2. Ziffer 3
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.
    3. Ziffer 4
      Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.
    4. Ziffer 5
      Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

§ 26

Text

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Akkreditierung erlischt:
    1. Ziffer eins
      im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
    3. Ziffer 3
      durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
    5. Ziffer 5
      im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.
  2. Absatz 2Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:
    1. Ziffer eins
      bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;
    2. Ziffer 2
      bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, und FHG;
    3. Ziffer 3
      bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;
    4. Ziffer 4
      bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
    5. Ziffer 5
      in den in Paragraphen 23 und 24 genannten Fällen.
  3. Absatz 3Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Absatz 3, zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

§ 26a

Text

Lehrgänge zur Weiterbildung

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsUniversitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat zunächst der Hochschule eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Können die begründeten Zweifel von der Hochschule nicht binnen einer Frist von acht Wochen ausgeräumt werden, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen.
  3. Absatz 3Die Prüfbereiche umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Lehrgang und Lehrgangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Verfahren zur Validierung;
    5. Ziffer 5
      Infrastruktur;
    6. Ziffer 6
      Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen.
  4. Absatz 4Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Überprüfungsverfahrens zu treffen sind.
  5. Absatz 5Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Absatz 3, entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die
    1. Ziffer eins
      als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt werden, erfolgt dies nicht, ist die Durchführung des Lehrganges mit Bescheid zu untersagen;
    2. Ziffer 2
      nicht als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, ist die Durchführung des Lehrganges per Bescheid zu untersagen.
  6. Absatz 6Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 26, Absatz 6, gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr in den Lehrgang aufgenommen werden. Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden des betreffenden Lehrganges einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Die Finanzierung auslaufender Lehrgänge ist von der Bildungseinrichtung zu tragen.

§ 27

Text

5. Abschnitt
Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz einsStudien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind und
    2. Ziffer 2
      mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,
    sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
  2. Absatz 2Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
  3. Absatz 3Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 25, Absatz 6, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
  5. Absatz 5Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
  6. Absatz 6Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
  7. Absatz 7Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.
  8. Absatz 8Für das Erlöschen der Entscheidung über die Meldung ist Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Der Widerruf der Entscheidung über die Meldung hat bei Verweigerung der Informationspflichten und Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Absatz 10, oder bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins und Paragraph 27 b, Absatz eins und 2 zu erfolgen.
  10. Absatz 10Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria folgende Änderungen und Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Änderungen betreffend der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG und der Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    2. Ziffer 2
      bis Ende Dezember jedes Jahres statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger, Studierenden sowie Absolventinnen und Absolventen nach Geschlecht und Herkunft in den jeweiligen Studienprogrammen. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat diese statistischen Daten zu veröffentlichen.
  11. Absatz 11Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Absatz 10, mittels Verordnung festzulegen.
  12. Absatz 12Studierende an ausländischen Bildungseinrichtungen sind berechtigt, sich zu Informations- und Beratungszwecken an die Ombudsstelle für Studierende zu wenden.

§ 27a

Text

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsBildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
    2. Ziffer 2
      Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    3. Ziffer 3
      Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;
    4. Ziffer 4
      Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:
      1. Litera a
        Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;
      2. Litera b
        Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    5. Ziffer 5
      Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.
  2. Absatz 2Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen.
  4. Absatz 4Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

§ 27b

Text

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsBildungseinrichtungen aus Drittstaaten haben sich vor Aufnahme des Studienbetriebs einer externen Evaluierung zu unterziehen und Folgendes vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
    2. Ziffer 2
      Urkunden über Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
    3. Ziffer 3
      Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;
    4. Ziffer 4
      Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.
  2. Absatz 2Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Qualitätssicherung Studiengang bzw. Institution (Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Bildungseinrichtung);
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Leistungsfähigkeit (Finanzierung, Infrastruktur, Personal);
    3. Ziffer 3
      Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).
    Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.
  3. Absatz 3Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
  4. Absatz 4Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig und wird das Evaluierungsverfahren positiv entschieden, sind die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

§ 28

Text

6. Abschnitt
Berichtswesen

Tätigkeitsbericht und Bericht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Entwicklung der Qualitätssicherung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDas Board hat jährlich bis zum 31. Mai einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

§ 29

Text

7. Abschnitt
Aufsicht

Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDas Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
  2. Absatz 2Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Absatz eins, 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 2, durchzuführen.

§ 30

Text

Aufsicht über die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria obliegenden Aufgaben.
  2. Absatz 2Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu informieren. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist verpflichtet, Auskünfte über ihre Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Beschlüsse und Bescheide des Boards aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss oder Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist das Board verpflichtet, den der Rechtsauffassung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
  4. Absatz 4Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat das Board Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
  5. Absatz 5Personenbezogene Daten sind von den Veröffentlichungen gemäß Paragraph 28, oder den Informationspflichten gemäß Paragraphen 29, und 30 ausgenommen.

§ 30a

Text

7a. Abschnitt
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Aufgaben und Zusammensetzung

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
    2. Ziffer 2
      Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
    3. Ziffer 3
      Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
    4. Ziffer 4
      Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
    5. Ziffer 5
      jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
  2. Absatz 2Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs, auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Die sechs Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung;
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
  5. Absatz 5Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
  6. Absatz 6Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
  7. Absatz 7Die in Absatz eins, genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, möglich ist. Fällt der in Absatz eins, Ziffer 4, genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
  8. Absatz 8Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  10. Absatz 10Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.

§ 31

Text

8. Abschnitt
Ombudsstelle für Studierende

Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende

Paragraph 31,
  1. Absatz einsFür Studierende an hochschulischen Bildungseinrichtungen ist im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine weisungsfreie Ombuds-, Informations- und Servicestelle einzurichten. Unter Studierenden sind im Folgenden auch Studieninteressentinnen und -interessenten, Studienwerberinnen und -werber sowie ehemalige Studierende zu verstehen.
  2. Absatz 2Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, Ombuds-, Informations- und Servicearbeit im Hochschulbereich zu den von ihr behandelten Anliegen zu leisten. Sie hat in diesem Zusammenhang
    1. Ziffer eins
      mit den Studierendenvertretungen zu kooperieren,
    2. Ziffer 2
      die Leitungen der Hochschulen zu informieren und ein Stellungnahmerecht zu garantieren und
    3. Ziffer 3
      in regelmäßigem Informationsaustausch mit Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, zu stehen.
  3. Absatz 3Studierende können sich zur Information und Beratung über den Studien-, Lehr-, Prüfungs-, Service- und Verwaltungsbetrieb an die Ombudsstelle wenden. Alle Anliegen sind von der Ombudsstelle zu behandeln. Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden. Das Ergebnis der Tätigkeit der Ombudsstelle sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen sind den Studierenden und der jeweiligen Einrichtung mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstige Informationen von den jeweiligen Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Ombudsstelle Auskünfte in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten zu erteilen.
  5. Absatz 5Die Ombudsstelle kann den Organen und Angehörigen der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, beratend zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Die Ombudsstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen zu verarbeiten und nicht länger als 30 Jahre zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n) und Familienname,
      2. Litera b
        Geburtsname,
      3. Litera c
        akademischer Grad sowie
      4. Litera d
        Titel, Ansprache,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar,
      3. Litera c
        Geschlecht sowie
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Identifikation:
      1. Litera a
        Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum des zur Identifikation verwendeten gültigen amtlichen Lichtbildausweises sowie
      2. Litera b
        Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    4. Ziffer 4
      Adress- und Kontaktdaten:
      1. Litera a
        Anschrift,
      2. Litera b
        Zustellbevollmächtigter und Zustelladresse sowie
      3. Litera c
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Schriftverkehr:
      1. Litera a
        Versandart,
      2. Litera b
        Betrefftext (Gegenstandsbezeichnung) des Eingangsstücks,
      3. Litera c
        Art und Zahl der Beilagen,
      4. Litera d
        Geschäftszahl(en),
      5. Litera e
        Bezugszahl(en),
      6. Litera f
        Fremdzahl und Fremddatum,
      7. Litera g
        Eingangsdatum bzw. elektronische Empfangsbestätigung,
      8. Litera h
        Eingangsstück sowie
      9. Litera i
        Beilagen
    6. Ziffer 6
      Angaben zum Prozess und zur Erledigung:
      1. Litera a
        Gegenstand,
      2. Litera b
        Aktenlauf bzw. befasste Stellen und Personen,
      3. Litera c
        Vermerke und Notizen,
      4. Litera d
        Arten von Terminen und Fristen,
      5. Litera e
        Einsichtsbemerkungen,
      6. Litera f
        Erledigungstext,
      7. Litera g
        Datum der Erledigung, inklusive Vorversionen,
      8. Litera h
        die Namensangaben gemäß Ziffer eins, für
        1. Sub-Litera, a, a
          Bearbeiterin oder Bearbeiter,
        2. Sub-Litera, b, b
          Genehmigende oder Genehmigenden sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Abfertigende oder Abfertigenden,
      9. Litera i
        Ablagevermerk sowie
      10. Litera j
        Löschungsvermerk.
    Soweit erforderlich, ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, DSGVO) zulässig.
  7. Absatz 7Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Absatz eins,, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist bei Veröffentlichung der Stellungnahme seitens der Einrichtungen zulässig. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle siehe Anlage 2)

§ 32

Text

9. Abschnitt
Strafbestimmung

Paragraph 32,

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.

§ 33

Text

10. Abschnitt
Personal

Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 33,
  1. Absatz einsBedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsstellen des Fachhochschulrates gemäß FHStG oder des Akkreditierungsrates gemäß UniAkkG sind, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zugewiesen.
  2. Absatz 2Bis zum Ablauf des 31. August 2012 haben die Bediensteten gemäß Absatz eins, auch Dienstleistungen bei den abzuschließenden Verfahren des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates im entsprechend notwendigen Ausmaß zu erbringen.
  3. Absatz 3Die Zuweisung gemäß Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung, die Bediensteten verbleiben im Planstellenverzeichnis des Bundes und werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiterhin besoldet und verwaltet. Die Dienst- und Fachaufsicht für diese Bediensteten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

§ 34

Text

Neuaufnahmen und Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse

Paragraph 34,
  1. Absatz einsAuf Personen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria in ein Dienstverhältnis aufgenommen werden, sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, sowie die sonstigen einschlägigen privatrechtlichen Normen anzuwenden.
  2. Absatz 2Für sämtliche Bedienstete der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.

§ 35

Text

11. Abschnitt
Inkrafttreten und Vollziehung

Verweisungen

Paragraph 35,

In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 35a

Text

Datenschutz-Folgenabschätzungen

Paragraph 35 a,

Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund von Paragraph 30, vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria noch die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister noch die Ombudsstelle für Studierende eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen müssen.

§ 36

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach Paragraph 11, hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
  2. Absatz 2Bildungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Studien im Sinne des Paragraph 27, anbieten, haben sich bis längstens 31. Dezember 2012 einer Registrierung gemäß Paragraph 27, zu unterziehen.
  3. Absatz 3Audits an Universitäten nach UG und an der Universität für Weiterbildung Krems, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind anzuerkennen, wenn das Audit durch eine im EQAR registrierte oder eine andere unabhängige und international anerkannte Qualitätssicherungsagentur gemäß Paragraph 19, durchgeführt wurde.
  4. Absatz 4Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichen Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes dem Fachhochschulrat gemäß FHStG und dem Akkreditierungsrat gemäß UniAkkG zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über und ist von dieser in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Fachhochschulrat und Akkreditierungsrat verwaltete und genutzte bewegliche Vermögen, einschließlich der Einrichtungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria über.
  5. Absatz 5Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Betrieben gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers hat durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu erfolgen.
  6. Absatz 6Bildungseinrichtungen, die am 1. Juli 2014 Studien im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, anbieten, haben bis längstens 31. Dezember 2015 die Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, beizubringen.
  7. Absatz 7Meldungen und Bestätigungen, die vor dem 31. Dezember 2018 gemäß Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, erfolgten oder erteilt wurden, bleiben ab Ausstellung fünf Jahre gültig.
  8. Absatz 8Für Melde- und Bestätigungsverfahren gemäß Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen wurden und am 31. Dezember 2018 nicht abgeschlossen sind, sind die Paragraphen 27,, 27a und 27b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2018, anzuwenden.
  9. Absatz 9Für Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die im Rahmen der institutionellen Akkreditierung gemäß Paragraph 23, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 8, verlängert wurden, sind mit dieser Akkreditierung die jeweils gültigen Akkreditierungsvoraussetzungen für eine Programmakkreditierung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, und 5 oder Paragraph 24, Absatz 4, bis 6 anzuwenden.
  10. Absatz 10Die Funktionsdauer der Mitglieder der Generalversammlung nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018, endet mit 31. Dezember 2020.
  11. Absatz 11Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, hat bis 30. November 2020 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
  12. Absatz 12Die Pädagogischen Hochschulen haben das erste Audit gemäß Paragraph 22, zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 durchzuführen und zu beenden. Dieses Audit hat nach einheitlichen Standards zu erfolgen, die für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen im Ziel- und Leistungsplan gemäß Paragraph 30, HG festgelegt werden.
  13. Absatz 13Paragraph 24, Absatz 5, ist anzuwenden, bis alle Studierenden ihr Studium gemäß Paragraph 14, Absatz 9, PrivHG beendet haben.

§ 37

Text

Inkrafttreten

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Paragraphen 4 bis 13 und Paragraph 36, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.
  2. Absatz 2Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 25 und Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 23, Absatz 4 a und Paragraph 24, Absatz 5 a und die Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Anlage zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit Ablauf des 30. Septembers 2017 außer Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4, sowie die Paragraphen 31, und 35a in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 10 und 11, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 14 und 15, Paragraphen 27 bis 27b sowie Paragraph 36, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6 und 12, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10 und 13, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 5 und 7, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3, Paragraph 19, Absatz eins und 1a, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, 3 und 5; Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, Absatz 4, und 6, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz 5,, Paragraph 27 b, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7 und Paragraph 36, Absatz 9 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 7, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2021 begonnen werden.
  11. Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15 und Ziffer 16, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 16,), Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 21, erster Satz, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 26 a, samt Überschrift sowie Paragraph 36, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

§ 38

Text

Vollziehung

Paragraph 38,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der in Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 30 a, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. Ziffer 3
    im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4,

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:

  1. Litera a
    40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  2. Litera b
    120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;
  3. Litera c
    60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  3. Litera c
    pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  4. Litera d
    falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  2. Litera b
    pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);
  3. Litera c
    oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;
  4. Litera d
    von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
  5. Litera e
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;
  3. Litera c
    im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein.
  4. Sub-Litera, d
    von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;
  5. Sub-Litera, e
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:

3.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und
  2. Litera b
    Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.

3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    mindestens 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;
  3. Litera c
    mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS- Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);
  2. Litera b
    eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

 4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  2. Litera b
    120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;
  3. Litera c
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;
  4. Litera d
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

  1. Litera a
    Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. Litera b
    eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

  1. Litera a
    180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;
  2. Litera b
    60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;
  3. Litera c
    pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

  1. Litera a
    Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;
  2. Litera b
    pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).“

Anl. 2

Text

Anhang 22: Datenschutz-Folgenabschätzung zur Ombudsstelle gemäß Paragraph 31, HS-QSG

Anmerkung, als PDF dokumentiert)