(2)Absatz 2Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarDer Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,
für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,
für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro und
für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro.