Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Fassung vom 13.07.2022

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Pflanzenschutzmittelverordnung 2011)
StF: BGBl. II Nr. 233/2011 [CELEX-Nr.: 32009L0128]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 6, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Abgabe, Erwerb und Lagerung

Paragraph 2,

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 3,

Bescheinigung

Paragraph 4,

Betriebsregister

Paragraph 5,

Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 6,

Meldepflichten

Paragraph 7,

Kennzeichnung

Paragraph 8,

Fertigpackungen

Paragraph 9,

Versuchseinrichtungen

Paragraph 10,

Informationspflichten

Paragraph 11,

Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich

Paragraph 12,

Zulassung von Nützlingen

Paragraph 13,

Vertriebserweiterung

Paragraph 14,

Aufsicht

Paragraph 15,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 1

Text

Abgabe, Erwerb und Lagerung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBeim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (Paragraph 3,) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an solche beruflichen Verwender verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 sind.
  3. Absatz 3Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Personen verkauft werden, denen nachweislich die Verwendung (einschließlich Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln von natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist. In diesem Fall müssen die Käufer im Besitz einer Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG sein. Ein derartiger Verkauf ist auch zulässig, wenn die Rechnung auf den Auftraggeber ausgestellt wird, soweit die Pflanzenschutzmittel tatsächlich an die natürliche Person übergeben werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG ist.
  4. Absatz 4Auf Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß Paragraph 104, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel, die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an nicht berufliche Verwender verkaufen, ist Absatz eins, nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang gelten Vertreiber als „sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel“, die nicht mehr als 200 kg Pflanzenschutzmittel im jeweils vergangenen Kalenderjahr verkauft haben, wobei bei Unternehmen mit mehreren Standorten diese Mengengrenze für jeden einzelnen Filialbetrieb gilt. In allen Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben muss jedoch zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, verfügen, je 20 Filialen muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, verfügen; darüber hinaus sind Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben verpflichtet, ein internes Schulungssystem einzurichten.
  5. Absatz 5Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel an nicht berufliche Verwender verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Eine Tätigkeit als Berater im Rahmen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung dürfen nur Personen ausüben, die im Besitz einer Bescheinigung (Paragraph 3,) sind.
  7. Absatz 7Vertreiber im Sinne des Absatz 4,, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
  8. Absatz 8Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann. Pflanzenschutzmittel dürfen zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
  9. Absatz 9Pflanzenschutzmittel dürfen nicht
    1. Ziffer eins
      in Lebensmittelunternehmen, die im Einzelhandel tätig sind (Lebensmitteleinzelhandel – solche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen), oder
    2. Ziffer 2
      in Form der Selbstbedienung
    verkauft werden.
  10. Absatz 10Für Pflanzenschutzmittel darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und für die gemäß Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und der Zusatzbezeichnung geworben werden.

§ 2

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Durchführung der Aus- und Weiterbildung gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG für Vertreiber und Berater im Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Erlangung einer Bescheinigung im Sinne des Paragraph 3, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Kurse zur entsprechenden Aus- und Weiterbildung (Absatz 2,) sind von dieser Behörde durchzuführen und dürfen überdies von der Wirtschaftskammer Österreich angeboten werden. Von der Behörde und der Wirtschaftskammer Österreich dürfen auch andere fachlich befähigte Personen und Einrichtungen für Aus- und Weiterbildungskurse herangezogen werden, unter der Voraussetzung, dass sie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nachweisen, dass sie Aus- und Weiterbildungskurse im Sinne des Absatz 2, anbieten und im vorgesehenen Umfang durchführen können.
  2. Absatz 2Die Gesamtdauer der Ausbildung hat sechzehn Stunden und jene der Weiterbildung acht Stunden zu betragen, wobei eine ausgewogene Vermittlung der Themen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG vorzusehen ist, deren Inhalt und Umfang vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegt wird. Über den erfolgten Kursbesuch ist eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Die Aus- und Weiterbildung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt als Aus- und Weiterbildung im Sinne der Verordnung, wenn sie im Original vorgelegt und gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung nachgewiesen werden kann. Auf Antrag kann eine Bescheinigung gemäß Paragraph 3, ausgestellt werden.

§ 3

Text

Bescheinigung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Bescheinigung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nach Vorlage der Bestätigung eines erfolgten Kursbesuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) auszustellen; sie hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      „Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungsstelle,
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Besitzers,
    4. Ziffer 4
      fortlaufende Nummer,
    5. Ziffer 5
      Ausstellungsdatum und
    6. Ziffer 6
      Ablaufdatum.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung ist für die Dauer von sechs Jahren gültig. Wird die Aus- und Weiterbildung vor dem 26. November 2015 oder vor Ablauf der sechsjährigen Frist absolviert, verlängert sich die Gültigkeit der Bescheinigung – abgesehen im Falle des Absatz 3, – um diesen Zeitraum.
  3. Absatz 3Bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Wiederholungsfall nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist binnen einem Jahr ein Weiterbildungskurs im Mindestausmaß von acht Stunden zu absolvieren, ansonsten ist die Bescheinigung mit Bescheid vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entziehen. Entzogene Bescheinigungen sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Bei Verhängung einer weiteren Verwaltungsstrafe nach Paragraph 15, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 gegen den Bescheinigungsinhaber innerhalb von drei Jahren kann die Bescheinigung sofort entzogen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung pflanzenschutzmittelrechtlicher Vorschriften auch in Hinkunft nicht gewährleistet ist.

§ 4

Text

Betriebsregister

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Registrierung erfolgt durch Eintragung des Betriebs in ein amtliches Verzeichnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, welches vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen ist. Mit der Meldung zum Zweck der Registrierung sind Firmenbezeichnung einschließlich Rechtsform, Firmenanschrift sowie Niederlassungen und Filialbetriebe bekanntzugeben. Für die Meldung ist ein in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamts für Ernährungssicherheit zu veröffentlichendes Formular zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Registrierung ist zurückzunehmen oder nicht vorzunehmen, wenn der Registrierungsinhaber Sitz oder Niederlassung im Inland aufgegeben hat.

§ 5

Text

Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 5,
  1. Absatz einsZugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen (Paragraph 13,) sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
    2. Ziffer 2
      Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
    3. Ziffer 3
      Aufbrauchfristen gemäß Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
    4. Ziffer 4
      die Angaben gemäß Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
    5. Ziffer 5
      Referenzmitgliedstaat des gemäß Artikel 40, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, und
    6. Ziffer 6
      Ursprungsmitgliedstaat des gemäß Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.
  3. Absatz 3Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (Paragraph 15, Absatz 8,) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.

§ 6

Text

Meldepflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß Paragraph 15, Absatz 8, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und
    2. Ziffer 2
      die Handelsnamen, Zulassungsnummern und Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.
  2. Absatz 2Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber sowie Inverkehrbringer gemäß Paragraph 15, Absatz 8, haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über potenziell gefährliche Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder von deren Rückständen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potenziell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,
    2. Ziffer 2
      den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des Sitzes oder der Niederlassung in der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat im Falle von Artikel 40 und im Ursprungsmitgliedstaat im Falle von Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und
    4. Ziffer 4
      Abänderung, Verlängerung oder Beendigung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat von Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 zugelassen sind.
  3. Absatz 3Die Registrierungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Änderung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 7

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Kennzeichnung muss den Anforderungen des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen und allgemein verständlich in deutscher Sprache, deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft angebracht sein. Andere als in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Angaben oder Aufmachungen müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt und dürfen nicht irreführend sein.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 52, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen der Angaben gemäß Artikel 52, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Chargennummer des Originalprodukts eine Zuordnung des Produkts zu dem im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel in nachvollziehbarer Weise sichergestellt ist. Die Chargennummer der Formulierung des Originalproduktes und das Herstellungsdatum müssen auf der Verpackung weiterhin deutlich sichtbar und lesbar sein.
  3. Absatz 3Auf Überverpackungen ist die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben. Andere Kennzeichnungsvorschriften, insbesondere betreffend die chemikalienrechtliche Gefahrenkennzeichnung, bleiben unberührt.

§ 8

Text

Fertigpackungen

Paragraph 8,

Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 23, des Chemikaliengesetzes 1996 haben den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Ansonsten dürfen Pflanzenschutzmittel nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,
  2. Ziffer 2
    die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,
  3. Ziffer 3
    die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten, und
  4. Ziffer 4
    die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach dem Öffnen erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, dass die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, dass vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

§ 9

Text

Versuchseinrichtungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVersuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität sind die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die in Artikel 29, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen – erfüllen.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht mehr erfüllen.
  4. Absatz 4Amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt.

§ 10

Text

Informationspflichten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.
  2. Absatz 2Liegen Informationen vor, dass von Pflanzenschutzmitteln ein nicht vertretbares Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die beteiligten Verkehrskreise in geeigneter Weise zu informieren.

§ 11

Text

Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich

Paragraph 11,
  1. Absatz einsPflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender dürfen nur bei Vorliegen der Anforderungen der Absatz 2 bis 5 zugelassen werden und müssen speziell für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2Pflanzenschutzschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich müssen so beschaffen sein, dass sie ohne pflanzenschutzmittelspezifische Kenntnisse sicher verwendet werden können. Die Packungsgrößen sind auf die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich abzustimmen und auf eine behandelbare Anwendungsfläche von höchstens 500 m2 zu beschränken.
  3. Absatz 3Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für den Haus- und Kleingartenbereich beantragt wird, die Erteilung einer solchen Zulassung – zusätzlich zum Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen – davon abhängig zu machen, ob nachgewiesen werden kann, dass das Pflanzenschutzmittel unbedenklich für die Umwelt und den Anwender ist. Pflanzenschutzmittel, die eine oder mehrere der im Folgenden angeführten gefährlichen Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, haben oder die einer oder mehreren der im Folgenden angeführten Gefahrenkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (CLP-Verordnung) zuzuordnen sind, dürfen nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden:
    1. Ziffer eins
      „sehr giftig“ oder „giftig“ (ChemG 1996) bzw. „akute Toxizität“, Kategorie 1 oder 2 oder 3 (oral, dermal oder inhalativ) oder „spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition“, Kategorie 1 oder 2, oder „spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition“ Kategorie 1 oder 2 (CLP-Verordnung),
    2. Ziffer 2
      „ätzend“ (ChemG 1996) bzw. „hautätzend“, Kategorie 1, oder „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 1 (CLP-Verordnung),
    3. Ziffer 3
      „krebserzeugend“ (ChemG 1996) bzw. „Karzinogenität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung),
    4. Ziffer 4
      „fortpflanzungsgefährdend“ (ChemG 1996) bzw. „Keimzellmutagenität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung), oder
    5. Ziffer 5
      „erbgutverändernd“ (ChemG 1996) bzw. „Reproduktionstoxizität“, Kategorie 1A, 1B oder 2 (CLP-Verordnung).
  4. Absatz 4Pflanzenschutzmittel, die die gefährliche Eigenschaft „gesundheitsschädlich“ oder „reizend“ im Sinne des Paragraph 3, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen, oder die einer oder mehreren der Gefahrenkategorien „akute Toxizität“, Kategorie 4 (oral, dermal oder inhalativ), „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“, Kategorie 2, „schwere Augenschädigung/Augenreizung“, Kategorie 2, oder „Aspirationsgefahr“, Kategorie 1, gemäß der CLP-Verordnung zuzuordnen sind, oder die ein besonderes Gefährdungspotenzial für den Naturhaushalt oder das Grundwasser aufweisen können, dürfen nur dann für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn es – gegebenenfalls durch Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen – insbesondere im Hinblick auf die Art der Formulierung, Dosiereinrichtung, Verpackung und Anwendungsform als sichergestellt gelten kann, dass bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung eine Gefährdung von Mensch, Tier, Naturhaushalt und Grundwasser ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anforderungen der Absatz 2 und 3 hinaus weitere Bedingungen und Auflagen im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich vorzunehmen, soweit dies im Einzelfall auf Grund der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen Wirkstoffe zur Gewährleistung der sicheren Anwendung erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere auch Anforderungen an die Art der Verpackung und die Form der Anwendung sowie die Vorschreibung spezieller Dosiersysteme oder Anwendungshilfen. Jedenfalls ist bei der Zulassung von Pflanzenschutzschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich vorzuschreiben, dass die Kennzeichnung ausdrücklich den Hinweis: „Für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ zu enthalten hat.
  6. Absatz 6Pflanzenschutzschutzmittel, die für die Anwendung durch berufliche Verwender zugelassen sind, dürfen dann auch für die Anwendung durch berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen werden, wenn die in Absatz 3 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

§ 12

Text

Zulassung von Nützlingen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsMakroorganismen – ausgenommen Wirbeltiere – sowie deren Inhaltsstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen gelten als Pflanzenschutzmittel („Nützlinge“).
  2. Absatz 2Das Inverkehrbringen von Nützlingen, die für einen nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angeführten Verwendungszweck bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn hierfür eine Zulassung des Bundesamts für Ernährungssicherheit vorliegt.
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung sind insbesondere die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben im Hinblick auf unannehmbare negative Auswirkungen und Risiken auf die Umwelt (unter besonderer Berücksichtigung einer allfälligen Einschleppung oder Ausbreitung invasiver Arten) sowie auf die Biodiversität anzuschließen. Hinsichtlich sonstiger Zulassungsvoraussetzungen können je nach Eigenschaften des Nützlings Erleichterungen von den Anforderungen vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Die Zulassung ist mit höchstens 15 Jahren befristet.
  5. Absatz 5Einem Antrag auf Änderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn sich aus der Beurteilung des Abänderungsantrags ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
  6. Absatz 6Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung einzubringen.

§ 13

Text

Vertriebserweiterung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsEin Pflanzenschutzmittel darf auch von anderen Personen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung erstmalig in Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss der Vereinbarung unter Angabe des Namens und der Anschrift des Berechtigten sowie der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen.
  2. Absatz 2Ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Absatz eins, darf nur in Verkehr gebracht werden mit
    1. Ziffer eins
      der abweichenden Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Berechtigten und
    3. Ziffer 3
      der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund der Vertriebserweiterung vergebenen Vertriebsnummer.
  3. Absatz 3Das Vertriebsprodukt unterliegt den gleichen Anforderungen wie das Referenzprodukt und der Berechtigte den gleichen Pflichten wie der Zulassungsinhaber. Änderungen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, haben auf bereits in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel keine Auswirkung. Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist anzuwenden.

§ 14

Text

Aufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsVom Bundesamt für Ernährungssicherheit dürfen nur Personen als Aufsichtsorgane mit der Kontrolle betraut werden, die eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 2, aufweisen und befähigt sind,
    1. Ziffer eins
      die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie gegebenenfalls Anzeige zu erstatten oder eine Beanstandung auszusprechen,
    2. Ziffer 2
      Anweisungen und Informationen zu geben, um Zuwiderhandlungen gegen pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der pflanzenschutzmittelrechtlichen Vorschriften und deren Vollzug aufzuklären.
  2. Absatz 2Die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllt, wer denn erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs (Absatz 3,) nachweisen kann.
  3. Absatz 3Der Lehrgang wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt und umfasst einen theoretischen und praktischen Teil im Ausmaß von bis zu zehn Tagen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben mindestens alle fünf Jahre eine Weiterbildung von insgesamt mindestens zwei Tagen zu absolvieren.
  5. Absatz 5Für die Durchführung der Probenahme können Personen eingesetzt werden, die nicht die Anforderungen nach Absatz 2, erfüllen, soweit diese Personen hinreichend geschult und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Bescheinigung nachgewiesen wurden.
  6. Absatz 6Im Rahmen der praktischen Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen führen Organe des Bundesamts für Ernährungssicherheit Vor-Ort-Begehungen durch.
  7. Absatz 7Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz 5, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.

§ 15

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDiese Verordnung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins bis 5, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 4, tritt am 26. November 2011 und Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3 und 5 am 26. November 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängig sind, sind – ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers – nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
  4. Absatz 4Über Anträge auf Zulassung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die bis zum 13. Juni 2011 eingebracht werden, wird auf Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden Rechtslage entschieden.
  5. Absatz 5Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben, abgesehen von einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Artikel 43, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufrecht.
  6. Absatz 6Auf zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem Referenzmitgliedstaat, die nach den „Einheitlichen Grundsätzen“ gemäß Anhang römisch VI der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, ist Artikel 40, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Pflanzenschutzmittel, die keine Einstufung im Sinne des Artikel 31, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufweisen, gelten ab 26. November 2015 als ausschließlich für den beruflichen Verwender geeignet und dürfen nicht mehr für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich abgegeben werden.
  8. Absatz 8Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31. Dezember 2013 mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
  9. Absatz 9Bewilligungen für wissenschaftliche Versuche gemäß Paragraph 26, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und Bestätigungen für die Einfuhr gemäß Paragraph 27, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben aufrecht.
  10. Absatz 10Anträge auf vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die einen neuen Wirkstoff enthalten, auf den die Übergangsbestimmung des Artikel 80, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzuwenden ist, sind auch nach dem 14. Juni 2011 möglich.
  11. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. Absatz 12Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3, 4, 6, 8 zweiter Satz und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015, tritt am 26. November 2015 in Kraft.
  13. Absatz 13Pflanzenschutzmittel, welche die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2013,, erfüllen, dürfen weiterhin abverkauft werden, wenn das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 26. November 2015 erfolgt ist.

§ 16

Text

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Paragraph 16,

Diese Verordnung dient der Vollziehung der im Folgenden angeführten Verordnungen der Europäischen Union und der Umsetzung der ebenfalls im Folgenden angeführten Richtlinien der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1;
  4. Ziffer 4
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. Nr. L 153 vom 11.6.2011 S. 1;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EU) Nr. 544/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe, ABl. Nr. L 155 vom 11.6.2011 S. 1;
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EU) Nr. 545/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 155 vom 11.6.2011 S. 67;
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EU) Nr. 546/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 155 vom 11.6.2011 S. 127;
  8. Ziffer 8
    Verordnung (EU) Nr. 547/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 155 vom 11.6.2011 S. 176;
  9. Ziffer 9
    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1, und in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1.