(1)Absatz einsNach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik gemäß dieser Fassung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Kommunikationstechniker - EDV- und Telekommunikation, Mikrotechnik oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik gemäß dieser Fassung abgelegt werden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik gemäß dieser Fassung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Kommunikationstechniker - EDV- und Telekommunikation, Mikrotechnik oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik gemäß dieser Fassung abgelegt werden.