Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in (Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 143/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird verordnet:

§ 1

Text

Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tapezierer und Dekorateur oder Tapeziererin und Dekorateurin) zu bezeichnen.

§ 2

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes,
  2. Ziffer 2
    Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zB durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen,
  3. Ziffer 3
    Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen sowie Montieren von Karniesen- und Vorhangsystemen,
  4. Ziffer 4
    Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen,
  5. Ziffer 5
    Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden,
  6. Ziffer 6
    Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zB durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen,
  7. Ziffer 7
    Aufbauen von klassischen und modernen Polstermöbeln sowie Reparieren von Polstermöbeln,
  8. Ziffer 8
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

§ 3

Text

Berufsbild

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Ausbildung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

5.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten

6.

Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

7.

Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme, Farbpsychologie

8.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

9.

Erstellen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen rechnergestützten Systemen

10.

Lesen von Polier- und Verlegeplänen

11.

Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe

12.

Ausmessen von Räumen und Ermitteln des Materialbedarfes

13.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von einfachen Gerüsten und Arbeitsbühnen

14.

Herstellen von einfachen Bockgerüsten und Arbeitsbühnen

15.

Beurteilen, Überprüfen der Beschaffenheit von Böden, Decken und Wänden sowie Vorbereiten der Untergründe zB durch Säubern, Bürsten, Schleifen, Absaugen, Ausbessern von Fehlstellen, Vorstreichen

16.

Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen

17.

Zuschneiden von Tapeten, Wandbelägen, Stoffen und anderen Hilfsmaterialien

18.

Ausführen von Näharbeiten von Hand an unterschiedlichen Werkstoffen

Ausführen von Näharbeiten mit Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen

19.

Gestalten und Anfertigen von Vorhängen und Dekorationen

20.

Anwenden von facheinschlägigen Montage- und Befestigungstechniken (wie zB Dübeltechniken, Klebetechniken) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften

21.

Kenntnis der Karniesen- und Vorhangsysteme

Montieren von Karniesen- und Vorhangsystemen

22.

Reparieren und Warten von Karniesen- und Vorhangsystemen

23.

Kenntnis der Arten, der Funktion und der Montage von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen

24.

Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen wie zB durch Bespannen von Sonnenschutzanlagen

25.

Reparieren und Warten von textil- und bespann-technischen Komponenten sowie aller industriell gefertigter Teile von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen

26.

Vorbereiten und Bearbeiten von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen

27.

Anbringen von Wand- und Deckenbeschichtungsstoffen wie Tapeten, Wandbelägen, Wandbespannungs- und Wandbeschichtungsstoffen durch Spalieren, Verlegen, Verkleben, Ver- und Bespannen

28.

Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes für Mal- und Spalierarbeiten

Malen und Spalieren von Wänden und Decken

29.

Vorbereiten von Untergründen und Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Teppichböden, Spannteppiche, elastische Bodenbeläge sowie Parkett- und Laminatböden

30.

Einpassen und Verkleben von Bodenbelägen sowie Herstellen von Anschlussfugen

31.

Kenntnis der Arten und des Aufbaus von Polstermöbeln

32.

Vorbereiten der Gestelle für Polstermöbel

Festlegen der Maße für die Polsterung sowie Auswählen und Anbringen des Polstergrundes und der Unterfederung

33.

Begurten, Füllen und Garnieren

Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten

34.

Einbringen von Federkernen und Schaumstoffkombinationen

Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten

35.

Reparieren von Polstermöbeln

36.

Beziehen und Herstellen von Bettwaren

37.

Kontrollieren und Prüfen der durchgeführten Arbeiten auf Fehler sowie Beseitigen der Fehler im Anlassfall

38.

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen

39.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

40.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

41.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(Paragraphen 9 und 10 BAG)

42.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

43.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

44.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

45.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

§ 4

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 5

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 6

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge und Maschinen,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2Die Prüfung kann auch mit elektronischen Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Prozentrechnung,
    4. Ziffer 4
      Materialbedarfsrechnung,
    5. Ziffer 5
      Zuschnittsberechnung.
  2. Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8

Text

Fachzeichnen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze einer Dekoration in Darstellung und Zuschnitt nach Angabe zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 9

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Herstellung eines Polsterwerkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Bezieh- und Abschlußarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Tapezieren (Spalieren), Verlegen von Bodenbelägen sowie Vorhang und Dekoration.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Ausführung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

§ 10

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten festzustellen. Der Prüfungskandidat hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  3. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten zu entsprechen. Hierbei sind einschlägige Schautafeln, Materialien, Werkzeuge und Demonstrationsobjekte heranzuziehen wobei vom Kandidaten ein nach klassischer Methode selbst aufgebauter Hocker (Schnürung, Fassonaufbau mit Fasermaterial, Durchnähstiche und Garnierung) mitzubringen ist. Für Prüfungskandidaten mit außerordentlicher Zulassung ist ein entsprechendes Demonstrationsobjekt von der Lehrlingsstelle zur Verfügung zu stellen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

§ 11

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 12

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Polsterer oder im Lehrberuf Polsterer/Polsterin kann gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 9,, 10 und 11 sinngemäß.

§ 13

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
  3. Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund den in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tapezierer/in und Dekorateur/in gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  5. Absatz 5Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2018, tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.