Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schutz von Kindern, Fassung vom 30.03.2023

§ 0

Langtitel

(Übersetzung)
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
StF: BGBl. III Nr. 49/2011 (NR: GP XXIV RV 867 AB 930 S. 80. BR: AB 8398 S. 789.)

Änderung

BGBl. III Nr. 60/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 133/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 154/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 35/2016 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 203/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 129/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 181/2021 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich III 203/2017, III 129/2021 *Albanien III 49/2011 *Armenien III 49/2011 *Australien III 49/2011 *Barbados III 129/2021 *Belgien III 133/2014 *Bulgarien III 49/2011 *Costa Rica III 129/2021 *Dänemark III 60/2012, III 203/2017 *Deutschland III 49/2011 *Dominikanische R III 49/2011 *Ecuador III 49/2011 *Estland III 49/2011, III 93/2013, III 133/2014 *Fidschi III 129/2021 *Finnland III 49/2011 *Frankreich III 49/2011, III 60/2012 *Georgien III 133/2014 *Griechenland III 93/2013 *Guyana III 129/2021 *Honduras III 129/2021 *Irland III 49/2011 *Italien III 154/2015 *Kroatien III 49/2011, III 129/2021 *Kuba III 203/2017 *Lesotho III 93/2013 *Lettland III 49/2011, III 93/2013 *Litauen III 49/2011 *Luxemburg III 49/2011 *Malta III 49/2011 *Marokko III 49/2011 *Monaco III 49/2011 *Montenegro III 60/2012, III 93/2013 *Nicaragua III 129/2021, III 181/2021 *Niederlande III 49/2011, III 129/2021 *Norwegen III 203/2017 *Paraguay III 129/2021 *Polen III 49/2011, III 60/2012, III 93/2013 *Portugal III 60/2012 *Rumänien III 49/2011 *Russische F III 93/2013, III 129/2021 *Schweden III 93/2013 *Schweiz III 49/2011 *Serbien III 203/2017 *Slowakei III 49/2011 *Slowenien III 49/2011 *Spanien III 49/2011 *Tschechische R III 49/2011, III 60/2012 *Türkei III 203/2017, III 129/2021 *Ukraine III 49/2011, III 35/2016 *Ungarn III 49/2011 *Uruguay III 49/2011 *Vereinigtes Königreich III 93/2013 *Zypern III 49/2011, III 60/2012

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1.
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
  2. 2.
    Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 181/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 2010 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. April 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalt der Republik Österreich gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 seinen Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 52 Abs. 1, dass die Bestimmungen zum anzuwendenden Recht dieses Übereinkommens den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll vorgehen.

Ferner hat die Republik Österreich nachstehende Mitteilungen gemäß Art. 45 Abs. 1 abgegeben:

Mitteilungen der Republik Österreich gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

1. Bestimmung der Zentralen Behörde (Art. 45 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1)

Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 mit, dass sie das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt hat:

Bundesministerium für Justiz

Abteilung I 10

Postfach 63

1016 Wien

Sprachen: Deutsch und Englisch

2. Mitteilung nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 44

Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 45 Abs. 1 und Art. 44 mit, dass Ersuchen nach Art. 33 an die Zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Art. 2 der Entscheidung 2003/93/EG1 des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Österreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

______________________________

1 ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2003 S. 1.

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 27. September 2017 eine Einwendung erhoben.

Österreich hat als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015 (vgl. BGBl. III Nr. 35/2016) am 9. März 2018 eine Einwendung erhoben.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande und für Curaçao), Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]:

Österreich, Belgien, Estland, Fidschi, Georgien, Griechenland, Honduras, Italien, Kuba, Lesotho, Lettland, Montenegro, Nicaragua, Norwegen, Polen, Russische F, Schweden, Serbien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich

Albanien: Erklärung:

Gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Armenien: Erklärung:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 60 des Übereinkommens, erklärt die Republik Armenien folgende Vorbehalte:

  1. 1.
    Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens, erhebt Einspruch gegen die Verwendung des Französischen;
  2. 2.
    Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. a ist es der Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und der staatlichen Registrierung unterliegenden Grundbesitzes und anderen Vermögens eines Kindes zu treffen;
  3. 3.
    Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. b ist die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Bulgarien: Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen nach Abs. 1 des selben Artikels nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Art. 60 Abs. 1:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens und wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen, behält sich die Republik Bulgarien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Bulgarien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Dänemark: Vorbehalt:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Dänemark unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Art. 34 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, dass die Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 erklärt das Königreich Dänemark, dass es die in Art. 54 Abs. 2 vorgesehene Verwendung von Französisch ablehnt.

Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer-Inseln.

Gemäß Art. 44 bezeichnet das Königreich Dänemark die Zentrale Behörde als Behörde, an die die Ersuchen nach Art. 8, 9 und 33 zu richten sind.

Dänemark hat mit Erklärung vom 22. April 2016 die Anwendbarkeit des Übereinkommens ab dem 1. Juli 2016 auf Grönland erstreckt.

Deutschland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.

Estland:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, den Behörden der Republik Estland nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland zu Art. 54 einen Vorbehalt, dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Estland gesendete Mitteilung in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Estland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gemäß Art. 52 Abs. 1 abgegeben am 12. Juli 2012.

Finnland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Finnland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Frankreich:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Frankreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 2:

Frankreich erklärt, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Französische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 unterzeichneten Bestimmungen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Polen über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.

Irland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Irland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Kroatien: Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52:

Die Republik Kroatien erklärt, dass sie wenn sie ein Mitglied der Europäischen Union wird, die einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, in Bezug auf die von dem Übereinkommen betroffene Materie, ausgestellt von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, anwenden wird.

Vorbehalt zu Art. 60 in Verbindung mit Art. 55:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, behält sich die Republik Kroatien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen (unbeweglichen) Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Lettland:

Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens, erklärt die Republik Lettland, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen, vorgesehen in Art. 54 Abs. 2.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, behält sich die Republik Lettland das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Lettland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gem. Art. 52 Abs. 1 abgegeben am 7. März 2012.

Litauen:

Litauen erklärt:

  • dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
  • dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Litauen gesendete Mitteilung von einer Übersetzung ins Litauische oder wenn dies nicht möglich ist, von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.
  • dass sich die Republik Litauen das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vorbehält, Maßnahmen zum Schutz des in dem Hoheitsgebiet der Republik Litauen befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen.

Luxemburg:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Luxemburg unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Unterzeichnung zum Ausdruck gebrachte Erklärung.

Malta:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass sie die Kommunikation in der französischen Sprache nicht akzeptieren kann.

Gemäß Art. 60 und Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Regierung von Malta:

  1. a)
    das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen,
  2. b)
    das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Malta unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Montenegro:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Erklärung gem. Art. 60 abgegeben am 14. Februar 2012.

Niederlande:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in den Niederlanden unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens und Art. 20 des am 20. Mai 1980 in Luxemburg abgeschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass in den Beziehungen der Niederlande mit anderen Staaten, welche sowohl Vertragsparteien des Übereinkommens von 1996 als auch des Übereinkommens von 1980 sind, das erstgenannte Übereinkommen Vorrang haben solle.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Curaçao nicht an die Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden sei und dass Art. 6 des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen sei, als ob er nur einen Verweis auf andere für das Königreich der Niederlande in Bezug auf Curaçao bindende internationale Menschenrechte oder humanitäre Instrumente enthalte.

Polen: I – Erklärungen:

  1. 1)
    Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 sind nur über das Justizministerium zu übermitteln (Art. 34 Abs. 2),
  2. 2)
    Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Polen unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht dieses Übereinkommens Vorrang vor den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Polen und Österreich über Rechtshilfe in Zivilsachen und über in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Dokumente, abgeändert durch das am 25. Jänner 1973 unterzeichnete Protokoll, haben sollen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 abgeschlossenen Bestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Französischen Republik über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.

Erklärung gem. Art. 52 Abs. 1 abgegeben am 12. Juli 2012.

II – Vorbehalte:

Die Republik Polen

  1. 1)
    behält sich die Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen (Art. 55 Abs. 1 lit. a),
  2. 2)
    behält sich das Recht vor, jede elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit von polnischen Behörden getroffenen Maßnahmen in Bezug auf unbewegliches sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindliches Vermögen eines Kindes unvereinbar ist (Art. 55 Abs. 1 lit. b).

Portugal: Vorbehalt:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Portugal unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Rumänien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien, ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union, unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

  1. 1.
    Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die eingegangenen Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde bzw. die Nationale Behörde für Schutz der Kinderrechte zu übermitteln sind.
  2. 2.
    Gemäß Art. 2 des Ratsbeschlusses Nr. 2003/93/CE vom 12. Dezember 2002, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Gemeinschaft, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu unterzeichnen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 48 vom 21. Februar 2003, erklärt Rumänien Folgendes:
    Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Art. 60 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor:

  1. a)
    die Zuständigkeit seiner Behörden, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Waren eines Kindes zu treffen;
  2. b)
    das Recht, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf diese Waren getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Schweiz: Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 lit. b gemäß Art. 60:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, eine elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer Maßnahme seiner Behörden in Bezug auf das in seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen eines Kindes unvereinbar ist.

Slowakei:

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Slowakische Republik erklärt, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Slowakischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Slowenien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Slowenien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 2 des genannten Übereinkommens, erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales zu übermitteln sind.

Spanien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Spanien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Wenn das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch das Vereinigte Königreich bis auf das Gebiet von Gibraltar ausgedehnt werden sollte, würde das Königreich Spanien gerne die folgende Erklärung abgeben:

  1. 1.
    Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, dessen internationale Beziehungen unter Verantwortung des Vereinigten Königreichs fallen und welche dem Prozess der Entkolonialisierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterliegen.
  2. 2.
    Die Behörden von Gibraltar haben lokalen Charakter und üben ausschließlich interne Kompetenzen aus, die ihren Ursprung und ihre Grundlage in einer Verteilung und Zuwendung von Kompetenzen haben, durchgeführt durch das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das nicht-autonome Gebiet abhängt.
  3. 3.
    Als Ergebnis versteht sich jede Beteiligung der Behörden von Gibraltar in der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließlich als im Rahmen der internen Kompetenzen von Gibraltar durchgeführt, und kann in keiner Weise zur Anpassung der Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze herangezogen werden.
  4. 4.
    Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Zusammenhang mit bestimmten internationalen Verträgen (2007), vereinbart von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007, gilt für das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz der Kinder.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 29:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 60 und Art. 55 Abs. 1 lit. a und b des Übereinkommens behält sich Spanien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens beehrt sich die Tschechische Republik zu erklären, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über die Behörde für Internationalen Rechtsschutz von Kindern, mit Sitz in Brünn, Benesova 22, zu übermitteln sind.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Tschechischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.

Ukraine:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass Ersuchen für die Zwecke des Abs. 1 dieses Artikels nur über ihre Zentrale Behörde in die Ukraine zu senden sind.

Gemäß Art. 44 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die Anträge nach Art. 8, 9 und 33 des Übereinkommens an die Zentrale Behörde der Ukraine zu senden sind.

Gemäß den Art. 55 und 60 des Übereinkommens bestimmt die Ukraine, dass sie:

  1. a)
    sich die Zuständigkeit ihrer zuständigen Behörden vorbehält, um gerichtete Maßnahmen zum Schutz der sich in seinem Hoheitsgebiet befindlichen unbeweglichen Sachen eines Kindes zu übernehmen.
  2. b)
    sich das Recht vorbehält, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Ukraine hat eine Erklärung in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ungarn:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Ungarn unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

1. Zu Art. 34 Abs. 2:

Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens hat die Republik Ungarn die Ehre zu verkünden, dass Ersuchen nach Abs. 1 des Art. 34 des Übereinkommens nur an ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

2. Zu Art. 54 Abs. 2:

Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, die über ihre Zentrale Behörde übermittelten Ersuchen nur auf Ungarisch zu akzeptieren, wo dies nicht wirtschaftlich ist, so ist der Antrag von einer englischen Übersetzung zu begleiten.

3. Zu Art. 55 Abs. 1:

Die Republik Ungarn behält sich das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, jegliche elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Zypern:

Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern. dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern einen Vorbehalt zu Art. 54 – jede an die Zentrale Behörde der Republik Zypern gesendete Mitteilung muss in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Zypern das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Zypern unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Art. 29, Art. 40, Art. 44 und Art. 45 bekannt gegeben:

Albanien: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Armenien:

The Ministry of Justice of the Republic of Armenia.

Australien: Zentrale Behörde gem. Art. 29 und zuständige Behörde gem. Art. 44: For the Commonwealth Central Authority:

International Family Law Section

Access to Justice Division

Commonwealth Attorney-General's Department

Robert Garran Offices

3-5 National Circuit, Barton

CANBERRA ACT 2600

Australia

For Western Australia:

General Counsel

Department for Child protection

189 Royal Street

EAST PERTH, WA 6004

For Queensland:

Director General

Department of Communities (Child Safety)

GPO Box 806

BRISBANE, QLD 4001

For Tasmania:

Disability, Child, Youth and Family Services

Department of Health and Human Services

3/99 Bathurst Street

HOBART, TAS 7001

For the Northern Territory:

The Minister for Health and Community Services

P.O. Box 40596

CASUARINA, NT 0811

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

  • The Family Court of Australia
  • The Federal Magistrates Court
  • The Family Court of Western Australia
  • The Supreme Court of New South Wales
  • The Supreme Court of Victoria
  • The Supreme Court of Queensland
  • The Supreme Court of Western Australia
  • The Supreme Court of South Australia
  • The Supreme Court of the Northern Territory, and
  • The Supreme Court of the Australian Capital Territory.

Tasmanien hat nach Art. 40 ihre Zentrale Behörde als zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigungen benannt.

Bulgarien: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

1, Slavianska Str.

Sofia 1040

Republic of Bulgaria

Dominikanische Republik: Zentrale Behörde:

National Council for Childhood and Adolescence (CONANI)

Avenida Máximo Gómez No. 154, esq. Rep. de Paraguay

Ensanche la Fé

Apartado Postal 2081

SANTO DOMINGO

Dominican Republic

Ecuador: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Consejo Nacional de la Niñez y Adolescencia

Calle Foch No E4-38 y Colón

QUITO

Ecuador

Estland: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Tönismägi 5A

15191 Tallinn

Estonia

Finnland: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

International Affairs

Postal address: P.O. Box 25, FIN-00023 Government

Street address: Eteläesplanadi 10, FIN-00130 Helsinki

Finland

Frankreich: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministère de la Justice

Direction des Affaires Civiles et du Sceau

Sous-Direction du droit économique

Bureau de l'entraide civile et commerciale internationale

13, Place Vendôme

75042 PARIS Cedex 01

France

Deutschland: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde

53094 Bonn

Deutschland

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Zu Art. 44 des Übereinkommens (Zuständige Gerichte und Behörden)

  1. aa)
    Zuständige Behörde nach Artikel 33 des Übereinkommens:
    Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt), in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.
  2. bb)
    Behörden, an die die Ersuchen nach den Artikeln 8 und 9 KSÜ zu richten sind:
    In gerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind folgende Familiengerichte örtlich zuständig:
    1. (a)
      Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sofern das Verfahren gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betrifft.
    2. (b)
      Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    3. (c)
      Ist eine Zuständigkeit nach den Buchstaben (a) oder (b) nicht gegeben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

In Fällen, die das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe betreffen, kann das Ersuchen auch an das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts gerichtet werden, in dessen Oberlandesgerichtsbezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommen hat (,Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit‘). Die Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind auf internationale Kindschaftssachen spezialisiert.

Ist oder wird bei einem deutschen Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung anhängig, so ist dieses Familiengericht für alle dasselbe Kind betreffenden Verfahren über das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe zuständig.

Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind

  1. a)
    für den Bezirk des Kammergerichts Berlin:
    das Amtsgericht Pankow/Weißensee;
  2. b)
    für die Bezirke der Oberlandesgerichte in Niedersachsen:
    das Amtsgericht Celle;
  3. c)
    im Übrigen: jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

Die Zentrale Behörde kann bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts behilflich sein oder Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleiten.

Irland: Zentrale Behörde gem. Art. 29 und zuständige Behörde gem. Art. 44:

Minister for Justice and Law Reform

Central Authority for International Child Protection

Department of Justice and Law Reform

Bishop's Square

Redmond's Hill

Dublin 2

Ireland

Kroatien: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Health and Social Welfare

Ksaver 200a

ZAGREB

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Ministry of Health and Social Welfare

Ksaver 200a

ZAGREB

Lettland: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Brivibas Blvd. 36

Riga, LV-1536

Latvia

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

The Orphan's Courts and Parish Courts of the Republic of Latvia

Litauen: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Vivulskio Street 11

03610 VILNIUS

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

The District Court of the Republic of Lithuania of the child's habutual residence

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

State Child Rights Protection and Adoption Service

under the Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Sodu Street 15

03211 VILNIUS

Lithuania

Malta: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

The Director for Social Welfare Standards

Ministry for Education Employment and Family

Department for Social Welfare Standards

VALLETTA

Malta

Monaco: Zentrale Behörde und zuständige Behörde:

Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5, rue Colonel Bellando de Castro

98000 MONACO

Montenegro: Zentrale Behörde gemäß Art. 29 und Art. 44:

Ministry of Labour and Social Welfare

Niederlande: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande:

the Ministry of Security and Justice.

Für Curaçao:

the Ministry of Justice.

Polen: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice

Portugal: Bestimmung der Zentralen Behörde:

Direcção-Geral de Reinserção Social do Ministério da Justiça

Avenida Almirante Reis, 72

1150-020 Lissabon

Portugal

Rumänien: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens ist die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte als Zentrale Behörde benannt worden, um die durch dieses Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

Gemäß Art. 40 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Bukarester Gericht die zuständige rumänische Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß den Abs. 1 und 2 des Art. 40.

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Gemäß Art. 44 sollen Anträge nach Art. 8 und 9 an das Justizministerium und Anträge nach Art. 33 an die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte gerichtet werden.

Schweiz: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Zentrale Bundesbehörde:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 BERNE

Kantonale Zentrale Behörden:

Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres

Justizabteilung

Sektion Bürgerrecht und Personenstand

Bleichemattstrasse 1

5000 Aarau

Appenzell Ausserrhoden

Departement Inneres und Kultur

Obstmarkt 1

9102 Herisau

Appenzell Innerrhoden

Gesundheits- und Sozialdepartement

Hoferbad 2

9050 Appenzell

Basel-Stadt

Erziehungsdepartement

Zentrale Behörde Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen

Elisabethenstrasse 51

4010 Basel

Basel-Land

Sicherheitsdirektion Kantonales Vormundschaftsamt

Schlossstrasse 3

4133 Pratteln

Bern

Kantonales Jugendamt

Gerechtigkeitsgasse 81

3011 Bern

Fribourg

Le Service de l'enfance et de la jeunesse

Pérolles 30

1705 Fribourg

Genève

Service de protection des mineurs

Case postale 3531

Rue Glacis-de-Rive 11

1211 Genève 3

Glaris

Kantonale Vormundschaftsbehörde

Hauptstrasse 8

8750 Glarus

Graubünden

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden

Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht

Karlihof 4

7001 Chur

Jura

Département de la Justice

Service juridique

2, rue du 24-Septembre

2800 Delémont

Luzern

Regierungsstatthalter des Amtes Luzern

Bundesplatz 14

Postfach 3439

6002 Luzern

Neuchâtel

Service des mineurs et des tutelles

Faubourg de l’Hôpital 36

2000 Neuchâtel

Nidwald

Amt für Justiz

Kreuzstrasse 2

6371 Stans

Obwald

Sozialamt

Dorfplatz 4

Postfach 1261

6061 Sarnen

Schaffhausen

Amt für Justiz und Gemeinden

Mühlentalstrasse 105

8200 Schaffhausen

St-Gallen

Departement des Innern

Vormundschaftsdienst

Regierungsgebäude

9001 St. Gallen

Schwyz

Amt für Gesundheit und Soziales

Kollegiumsstrasse 28

Postfach 2161

6431 Schwyz

Solothurn

Amt für soziale Sicherheit, Abt. Kindes- und Erwachsenenschutz

Ambassadorenhof

4509 Solothurn

Ticino

Ufficio di vigilanza sulle tutele

Via Carlo Salvioni 14

6501 Bellinzona

Thurgau

Departement für Justiz und Sicherheit

Generalsekretariat

Regierungsgebäude

8510 Frauenfeld

Uri

Justizdirektion Uri

Amt für Justiz

Rathausplatz 5

6460 Altdorf

Valais

Office cantonal pour la protection de l’enfant

Avenue Ritz 29

Case postale 478

1950 Sion

Vaud

Service de protection de la jeunesse

Bâtiment administratif de la Pontaise Rue des Casernes 2 1014 Lausanne

Zug

Direktion des Innern

Kantonales Sozialamt

Neugasse 2

6300 Zug

Zürich

Amt für Jugend und Berufsberatung

Dörflistrasse 120

Postfach

8090 Zürich

Slowakei: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice of the Slovak Republic

Zupné namesti 13

813 11 BRATISLAVA

Slovakia

Zuständige Behörde gem. Art. 40:

Centre for International Legal Protection of Children and Youth

Špitálska 8

P.O.Box 57

814 99 Bratislava

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic

Spitalska 4

816 43 BRATISLAVA

Slovakia

Slowenien: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Labour, Family and Social Affairs

Kotnikova 5

1000 LJUBLJANA

Slovenia

Spanien: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Direction Générale de Coopération juridique internationale

Ministère de la Justice,

C/ San Bernardo, 62

28071 Madrid

Tschechische Republik: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Office for International Legal Protection of Children

Silingrovo namestí 3/4

60200 BRNO

Czech Republic

Zuständige Behörde gem. Art. 44:

Ministry of Justice

Vyšehradská 16

PRAHA 2

Czech Republic

Ukraine: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of Justice of Ukraine

13, Horodetskogo Street

KYIV 01001

Ukraine

Ungarn: Zentrale Behörde gem. Art. 29:

Ministry of National Resources

Child and Youth Care Department

1054 BUDAPEST

Hold u. 1.

Hungary

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessert werden muss;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Kindern;

bekräftigend, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist;

angesichts der Notwendigkeit, das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen zu überarbeiten;

in dem Wunsch, zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes gemeinsame Bestimmungen festzulegen –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Text

Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

  1. (1) Ziel dieses Übereinkommens ist es,
    1. a)
      den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen;
    2. b)
      das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit anzuwendende Recht zu bestimmen;
    3. c)
      das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht zu bestimmen;
    4. d)
      die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen Vertragsstaaten sicherzustellen;
    5. e)
      die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten.
  2. (2) Im Sinn dieses Übereinkommens umfasst der Begriff „elterliche Verantwortung“ die Obsorge und jedes andere entsprechende Sorgeverhältnis, das die Rechte, Befugnisse und Pflichten der Eltern, des Vormunds oder eines anderen gesetzlichen Vertreters in bezug auf die Person oder das Vermögen des Kindes bestimmt.

Art. 2

Text

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden.

Art. 3

Text

Artikel 3

Die Maßnahmen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird, können insbesondere folgendes umfassen:

  1. a)
    die Zuweisung, die Ausübung und die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung;
  2. b)
    das Sorgerecht einschließlich der Sorge für die Person des Kindes und insbesondere des Rechts, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, sowie das Recht auf persönlichen Verkehr einschließlich des Rechts, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als den seines gewöhnlichen Aufenthalts zu bringen;
  3. c)
    die Vormundschaft, die besondere Sachwalterschaft und entsprechende Einrichtungen;
  4. d)
    die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, das Kind vertritt oder ihm beisteht;
  5. e)
    die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung;
  6. f)
    die behördliche Aufsicht über die Betreuung eines Kindes durch jede Person, die für das Kind verantwortlich ist;
  7. g)
    die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Kindes oder die Verfügung darüber.

Art. 4

Text

Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

  1. a)
    auf die Feststellung und Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses;
  2. b)
    auf Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie auf die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption;
  3. c)
    auf Namen und Vornamen des Kindes;
  4. d)
    auf die Volljährigerklärung;
  5. e)
    auf Unterhaltspflichten;
  6. f)
    auf trusts und Erbschaften;
  7. g)
    auf die soziale Sicherheit;
  8. h)
    auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit;
  9. i)
    auf Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden;
  10. j)
    auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung.

Art. 5

Text

Kapitel II Zuständigkeit

Artikel 5

  1. (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
  2. (2) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.

Art. 6

Text

Artikel 6

  1. (1) Über Flüchtlingskinder und Kinder, die infolge von Unruhen in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kinder demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit aus.
  2. (2) Absatz 1 ist auch auf Kinder anzuwenden, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann.

Art. 7

Text

Artikel 7

  1. (1) Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und
    1. a)
      jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat, oder
    2. b)
      das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter Antrag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld eingelebt hat.
  2. (2) Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
    1. a)
      dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
    2. b)
      dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
    Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.
  3. (3) Solange die in Absatz 1 genannten Behörden zuständig bleiben, können die Behörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, nur die nach Artikel 11 zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlichen dringenden Maßnahmen treffen.

Art. 8

Text

Artikel 8

  1. (1) Ausnahmsweise kann die nach Artikel 5 oder 6 zuständige Behörde eines Vertragsstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass die Behörde eines anderen Vertragsstaats besser in der Lage wäre, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen,

    entweder diese Behörde unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmaßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält,

    oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen.

  2. (2) Die Vertragsstaaten, deren Behörden nach Absatz 1 ersucht werden können, sind
    1. a)
      ein Staat, dem das Kind angehört,
    2. b)
      ein Staat, in dem sich Vermögen des Kindes befindet,
    3. c)
      ein Staat, bei dessen Behörden ein Antrag der Eltern des Kindes auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig ist,
    4. d)
      ein Staat, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat.
  3. (3) Die betreffenden Behörden können einen Meinungsaustausch aufnehmen.
  4. (4) Die nach Absatz 1 ersuchte Behörde kann die Zuständigkeit anstelle der nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörde übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient.

Art. 9

Text

Artikel 9

  1. (1) Sind die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behörden eines Vertragsstaats der Auffassung, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, so können sie

    entweder die zuständige Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ersuchen, ihnen zu gestatten, die Zuständigkeit auszuüben, um die von ihnen für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen zu treffen,

    oder die Parteien einladen, bei der Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes einen solchen Antrag zu stellen.

  2. (2) Die betreffenden Behörden können einen Meinungsaustausch aufnehmen.
  3. (3) Die Behörde, von welcher der Antrag ausgeht, darf die Zuständigkeit anstelle der Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nur ausüben, wenn diese den Antrag angenommen hat.

Art. 10

Text

Artikel 10

  1. (1) Unbeschadet der Artikel 5 bis 9 können die Behörden eines Vertragsstaats in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, sofern das Recht ihres Staates dies zulässt, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes treffen, wenn
    1. a)
      einer der Eltern zu Beginn des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat und ein Elternteil die elterliche Verantwortung für das Kind hat und
    2. b)
      die Eltern und jede andere Person, welche die elterliche Verantwortung für das Kind hat, die Zuständigkeit dieser Behörden für das Ergreifen solcher Maßnahmen anerkannt haben und diese Zuständigkeit dem Wohl des Kindes entspricht.
  2. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Zuständigkeit für das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz des Kindes endet, sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe endgültig geworden ist oder das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde.

Art. 11

Text

Artikel 11

  1. (1) In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
  2. (2) Maßnahmen nach Absatz 1, die in bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen haben.
  3. (3) Maßnahmen nach Absatz 1, die in bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat getroffen wurden, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden.

Art. 12

Text

Artikel 12

  1. (1) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind die Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, vorläufige und auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, soweit solche Maßnahmen nicht mit den Maßnahmen unvereinbar sind, welche die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden bereits getroffen haben.
  2. (2) Maßnahmen nach Absatz 1, die in bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten.
  3. (3) Maßnahmen nach Absatz 1, die in bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat getroffen wurden, treten in dem Vertragsstaat außer Kraft, in dem sie getroffen worden sind, sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden.

Art. 13

Text

Artikel 13

  1. (1) Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Maßnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig waren, und diese Maßnahmen noch geprüft werden.
  2. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Behörden, bei denen Maßnahmen zuerst beantragt wurden, auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben.

Art. 14

Text

Artikel 14

Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben die nach den Artikeln 5 bis 10 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben.

Art. 15

Text

Kapitel III Anzuwendendes Recht

Artikel 15

  1. (1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an.
  2. (2) Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat.
  3. (3) Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden.

Art. 16

Text

Artikel 16

  1. (1) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
  2. (2) Die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung oder das einseitige Rechtsgeschäft wirksam wird.
  3. (3) Die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes besteht nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort.
  4. (4) Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

Art. 17

Text

Artikel 17

Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

Art. 18

Text

Artikel 18

Durch Maßnahmen nach diesem Übereinkommen kann die in Artikel 16 genannte elterliche Verantwortung entzogen oder können die Bedingungen ihrer Ausübung geändert werden.

Art. 19

Text

Artikel 19

  1. (1) Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als gesetzlicher Vertreter zu handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als gesetzlicher Vertreter zu handeln befugt war, es sei denn, der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich die elterliche Verantwortung nach diesem Recht bestimmte.
  2. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Rechtsgeschäft unter Anwesenden im Hoheitsgebiet desselben Staates geschlossen wurde.

Art. 20

Text

Artikel 20

Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaats ist.

Art. 21

Text

Artikel 21

  1. (1) Der Begriff „Recht“ im Sinn dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts.
  2. (2) Ist jedoch das nach Artikel 16 anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats und verweist das Kollisionsrecht dieses Staates auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Betrachtet sich das Recht dieses anderen Nichtvertragsstaats als nicht anwendbar, so ist das nach Artikel 16 bestimmte Recht anzuwenden.

Art. 22

Text

Artikel 22

Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

Art. 23

Text

Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

  1. (1) Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen werden kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
  2. (2) Die Anerkennung kann jedoch versagt werden,
    1. a)
      wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht nach Kapitel II zuständig war;
    2. b)
      wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines Gerichts oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem Kind die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden, und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten Staates verstoßen wurde;
    3. c)
      auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Maßnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Maßnahme, außer in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden;
    4. d)
      wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;
    5. e)
      wenn die Maßnahme mit einer später im Nichtvertragsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, sofern die spätere Maßnahme die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
    6. f)
      wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde.

Art. 24

Text

Artikel 24

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Art. 25

Text

Artikel 25

Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen gebunden, auf welche die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat.

Art. 26

Text

Artikel 26

  1. (1) Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat Vollstreckungshandlungen, so werden sie in diesem anderen Staat auf Antrag jeder betroffenen Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung registriert.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an.
  3. (3) Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus einem der in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehenen Gründe versagt werden.

Art. 27

Text

Artikel 27

Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel erforderlichen Überprüfung darf die getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Art. 28

Text

Artikel 28

Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der darin vorgesehenen Grenzen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

Art. 29

Text

Kapitel V Zusammenarbeit

Artikel 29

  1. (1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
  2. (2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an welche Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

Art. 30

Text

Artikel 30

  1. (1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.
  2. (2) Im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über das Recht ihrer Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen.

Art. 31

Text

Artikel 31

Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten Vorkehrungen, um

  1. a)
    die Mitteilungen zu erleichtern und die Unterstützung anzubieten, die in den Artikeln 8 und 9 und in diesem Kapitel vorgesehen sind;
  2. b)
    durch Vermittlung, Schlichtung oder ähnliche Mittel gütliche Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes bei Sachverhalten zu erleichtern, auf dieses Übereinkommen anzuwenden ist;
  3. c)
    auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes Unterstützung zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass das Kind sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt.

Art. 32

Text

Artikel 32

Auf begründetes Ersuchen der Zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde eines Vertragsstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, kann die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder mit Hilfe staatlicher Behörden oder sonstiger Stellen

  1. a)
    einen Bericht über die Lage des Kindes erstatten;
  2. b)
    die zuständige Behörde ihres Staates ersuchen zu prüfen, ob Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlich sind.

Art. 33

Text

Artikel 33

  1. (1) Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständige Behörde die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim oder seine Betreuung durch Kafala oder eine entsprechende Einrichtung und soll es in einem anderen Vertragsstaat untergebracht oder betreut werden, so zieht sie vorher die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über das Kind und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung oder Betreuung.
  2. (2) Die Entscheidung über die Unterbringung oder Betreuung kann im ersuchenden Staat nur getroffen werden, wenn die Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Unterbringung oder Betreuung zugestimmt hat, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

Art. 34

Text

Artikel 34

  1. (1) Wird eine Schutzmassnahme erwogen, so können die nach diesem Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Kindes dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats, die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Kindes verfügt, ersuchen, sie ihnen mitzuteilen.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Art. 35

Text

Artikel 35

  1. (1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten, insbesondere um die wirksame Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr sowie des Rechts sicherzustellen, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.
  2. (2) Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, können auf Antrag eines Elternteils, der sich in diesem Staat aufhält und der ein Recht auf persönlichen Verkehr zu erhalten oder beizubehalten wünscht, Auskünfte oder Beweise einholen und Feststellungen über die Eignung dieses Elternteils zur Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr und die Bedingungen seiner Ausübung treffen. Eine Behörde, die nach den Artikeln 5 bis 10 für die Entscheidung über das Recht auf persönlichen Verkehr zuständig ist, hat vor ihrer Entscheidung diese Auskünfte, Beweise und Feststellungen zuzulassen und zu berücksichtigen.
  3. (3) Eine Behörde, die nach den Artikeln 5 bis 10 für die Entscheidung über das Recht auf persönlichen Verkehr zuständig ist, kann das Verfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses des in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens aussetzen, insbesondere wenn bei ihr ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Rechts auf persönlichen Verkehr anhängig ist, das die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eingeräumt haben.
  4. (4) Dieser Artikel hindert eine nach den Artikeln 5 bis 10 zuständige Behörde nicht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses des in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens vorläufige Maßnahmen zu treffen.

Art. 36

Text

Artikel 36

Ist das Kind einer schweren Gefahr ausgesetzt, so benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem Maßnahmen zum Schutz dieses Kindes getroffen wurden oder in Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit des Kindes unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen.

Art. 37

Text

Artikel 37

Eine Behörde darf nach diesem Kapitel weder um Informationen ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die Person oder das Vermögen des Kindes in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Kindes ernsthaft bedroht würde.

Art. 38

Text

Artikel 38

  1. (1) Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die anderen staatlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die ihnen durch die Anwendung dieses Kapitels entstehen.
  2. (2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen.

Art. 39

Text

Artikel 39

Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem Depositar dieses Übereinkommens eine Abschrift.

Art. 40

Text

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

  1. (1) Die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem eine Schutzmassnahme getroffen wurde, können dem Träger der elterlichen Verantwortung oder jedem, dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse ausstellen.
  2. (2) Die Richtigkeit der Berechtigung zum Handeln und der Befugnisse, die bescheinigt sind, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
  3. (3) Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Behörden.

Art. 41

Text

Artikel 41

Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt wurden.

Art. 42

Text

Artikel 42

Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher.

Art. 43

Text

Artikel 43

Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Beglaubigung oder entsprechenden Förmlichkeit befreit.

Art. 44

Text

Artikel 44

Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach den Artikeln 8, 9 und 33 zu richten sind.

Art. 45

Text

Artikel 45

  1. (1) Die nach den Artikeln 29 und 44 bestimmten Behörden werden dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mitgeteilt.
  2. (2) Die Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 wird gegenüber dem Depositar dieses Übereinkommens abgegeben.

Art. 46

Text

Artikel 46

Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln für den Schutz der Person und des Vermögens des Kindes gelten, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht auf Kollisionen anwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln bestehen.

Art. 47

Text

Artikel 47

Gelten in einem Staat in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jede Verweisung

  1. 1.
    auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen;
  2. 2.
    auf die Anwesenheit des Kindes in diesem Staat als Verweisung auf die Anwesenheit des Kindes in einer Gebietseinheit zu verstehen;
  3. 3.
    auf die Belegenheit des Vermögens des Kindes in diesem Staat als Verweisung auf die Belegenheit des Vermögens des Kindes in einer Gebietseinheit zu verstehen;
  4. 4.
    auf den Staat, dem das Kind angehört, als Verweisung auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte Gebietseinheit oder, wenn solche Regeln fehlen, als Verweisung auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der das Kind die engste Verbindung hat;
  5. 5.
    auf den Staat, bei dessen Behörden ein Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern des Kindes anhängig ist, als Verweisung auf die Gebietseinheit zu verstehen, bei deren Behörden ein solcher Antrag anhängig ist;
  6. 6.
    auf den Staat, mit dem das Kind eine enge Verbindung hat, als Verweisung auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der das Kind eine solche Verbindung hat;
  7. 7.
    auf den Staat, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, als Verweisung auf die Gebietseinheit zu verstehen, in die das Kind verbracht oder in der es zurückgehalten wurde;
  8. 8.
    auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale Behörden sind, als Verweisung auf die Stellen oder Behörden zu verstehen, die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind;
  9. 9.
    auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweisung auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der diese Maßnahme getroffen wurde;
  10. 10.
    auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates als Verweisung auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird.

Art. 48

Text

Artikel 48

Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel III anzuwendenden Rechts folgendes:

  1. a)
    Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht dieser Einheit anzuwenden;
  2. b)
    fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 47 bestimmten Gebietseinheit anzuwenden.

Art. 49

Text

Artikel 49

Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln, die auf verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel III anzuwendenden Rechts folgendes:

  1. a)
    Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden;
  2. b)
    fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder die Gesamtheit von Regeln anzuwenden, mit denen das Kind die engste Verbindung hat.

Art. 50

Text

Artikel 50

Dieses Übereinkommen lässt das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beider Übereinkommen unberührt. Einer Berufung auf Bestimmungen dieses Übereinkommens zu dem Zweck, die Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu erwirken oder das Recht auf persönlichen Verkehr durchzuführen, steht jedoch nichts entgegen.

Art. 51

Text

Artikel 51

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen und das am 12. Juni 1902 in Den Haag unterzeichnete Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, unbeschadet der Anerkennung von Maßnahmen, die nach dem genannten Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 getroffen wurden.

Art. 52

Text

Artikel 52

  1. (1) Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über die im vorliegenden Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
  2. (2) Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in bezug auf Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der Staaten, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten.
  3. (3) Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens unberührt.
  4. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einheitsrecht, das auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den betroffenen Staaten beruht.

Art. 53

Text

Artikel 53

  1. (1) Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
  2. (2) Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem ersuchten Staat in Kraft getreten ist.

Art. 54

Text

Artikel 54

  1. (1) Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein.
  2. (2) Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 60 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben.

Art. 55

Text

Artikel 55

  1. (1) Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 60
    1. a)
      die Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen;
    2. b)
      vorbehalten, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
  2. (2) Der Vorbehalt kann auf bestimmte Vermögensarten beschränkt werden.

Art. 56

Text

Artikel 56

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein.

Art. 57

Text

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 57

  1. (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, zur Unterzeichnung auf.
  2. (2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

Art. 58

Text

Artikel 58

  1. (1) Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es nach Artikel 61 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
  2. (2) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
  3. (3) Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der in Artikel 63 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.

Art. 59

Text

Artikel 59

  1. (1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern.
  2. (2) Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird.
  3. (3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.

Art. 60

Text

Artikel 60

  1. (1) Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 59 einen der in Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
  2. (2) Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.
  3. (3) Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.

Art. 61

Text

Artikel 61

  1. (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 57 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
  2. (2) Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft
    1. a)
      für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
    2. b)
      für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 58 Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt;
    3. c)
      für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 59 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt.

Art. 62

Text

Artikel 62

  1. (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar errichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
  2. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam.

Art. 63

Text

Artikel 63

Der Depositar notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 58 beigetreten sind,

  1. a)
    jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 57;
  2. b)
    jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 58;
  3. c)
    den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 in Kraft tritt;
  4. d)
    jede Erklärung nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 59;
  5. e)
    jede Vereinbarung nach Artikel 39;
  6. f)
    jeden Vorbehalt nach Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 55 sowie jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 60 Absatz 2;
  7. g)
    jede Kündigung nach Artikel 62.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 19. Oktober 1996

in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.