Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro), Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
StF: BGBl. III Nr. 52/2011

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juni 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit1 vom 1. Juni 2010 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

________________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 51/2011.

Art. 1

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind

In der Republik Österreich

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;

in Montenegro

die für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständigen Ministerien.

Art. 2

Text

Artikel 2

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. (1) Den Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
  2. (2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
  3. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Art. 3

Text

ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Anwendung der Artikel 7 und 8 des Abkommens

  1. (1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
  2. (2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
    in der Republik Österreich

    vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

    in Montenegro

    von der Organisationseinheit des zuständigen Trägers der Krankenversicherung.

  3. (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann auch nachträglich ausgestellt werden.

Art. 4

Text

ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

  1. (1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.
  2. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
    in der Republik Österreich

    vom Träger der Krankenversicherung;

    in Montenegro

    von der Organisationseinheit des Trägers der Krankenversicherung.

  3. (3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen

  1. (1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
  2. (2) Der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten. Der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle und insbesondere von der Aufnahme in ein Krankenhaus, der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und dem Tag der Entlassung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu unterrichten.
  3. (3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Trägers vorgesehen sind:
    1. 1.
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. 2.
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen nicht orthopädischen Schuh;
    3. 3.
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. 4.
      Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. 5.
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. 6.
      Hörgeräte;
    7. 7.
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlussprothesen der Mundhöhle;
    8. 8.
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. 9.
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. 10.
      Blindenführhunde;
    11. 11.
      ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
    12. 12.
      Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
    13. 13.
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und Ähnliches, deren Anschaffungskosten 500 Euro übersteigen.
  4. (4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Art. 6

Text

Artikel 6

Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

  1. (1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.
  2. (2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Art. 8

Text

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

Art. 9

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen

In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Art. 10

Text

Artikel 10

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Art. 11

Text

Artikel 11

Statistiken

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.

Art. 12

Text

Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 12

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. (1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. (2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. (3) Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
  4. (4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Art. 13

Text

Artikel 13

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Statistiken

Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Art. 15

Text

Kapitel 4
Arbeitslosigkeit

Artikel 15

Verfahren

  1. (1) In den Fällen der Artikel 24 und 25 des Abkommens hat die betreffende Person dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates vorzulegen, aus der die Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen.
  2. (2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nach Absatz 1 nicht vor, so kann die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung ersuchen.

Art. 16

Text

ABSCHNITT IV
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Kostenerstattung

  1. (1) Für die Durchführung des Artikels 15 und des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen von dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr geltend zu machen.
  2. (2) Der zuständige Träger hat die Kosten nach Absatz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erstatten.

Art. 17

Text

ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 17

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und ist mit dem Tag der Wirksamkeit des Abkommens anzuwenden.

GESCHEHEN zu Podgorica, am 1. Juni 2010 in zwei Urschriften in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.