ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 27 des Abkommens sind
In der Republik Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice;
in Montenegro
die für den Bereich der sozialen Sicherheit zuständigen Ministerien.