Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie