Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Unzulässige Nebenbeschäftigungen, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen
StF: BGBl. II Nr. 100/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, jeweils zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.
  1. Absatz einsJedenfalls unzulässig sind Nebenbeschäftigungen für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Sicherheitsgewerben (Berufsdetektive und Bewachungsgewerbe),
    2. Ziffer 2
      von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, hinsichtlich der Errichtung oder Verbesserung oder Wahrung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen und
    3. Ziffer 3
      der Erstellung und Weitergabe militärischer und damit im Zusammenhang stehender sicherheitspolitischer oder sicherheitsrelevanter Analysen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus sind für Bedienstete, die als militärische Organe mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betraut sind, Nebenbeschäftigungen jedenfalls unzulässig im Rahmen
    1. Ziffer eins
      von Dienstleistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten, in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik,
    2. Ziffer 2
      der Kommunikationselektronik,
    3. Ziffer 3
      von Inkassoinstituten,
    4. Ziffer 4
      von Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen,
    5. Ziffer 5
      von Auskunfteien,
    6. Ziffer 6
      von Sprengungsunternehmen und
    7. Ziffer 7
      von Waffengewerben.
  3. Absatz 3Für Bedienstete nach Abs. 1, die im Rahmen ihrer Dienstpflichten Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.

§ 2

Text

§ 2.

Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Vergabe von Förderungsmitteln und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.

§ 3

Text

§ 3.
  1. Absatz einsFür Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
  2. Absatz 2Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem Bundesvergabegesetz 2006 unterliegen.

§ 4

Text

§ 4.

Die §§ 1 bis 3 gelten auch für Bedienstete, denen Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 oder nach § 29b VBG gewährt wurde, sofern sie

  1. Ziffer eins
    vor Antritt des Karenzurlaubes mit einer der dort genannten Aufgaben betraut waren und
  2. Ziffer 2
    nicht von den entsprechenden Arbeitsplätzen abberufen wurden.

§ 5

Text

§ 5.
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über unzulässige Nebenbeschäftigungen, BGBl. II Nr. 151/2010, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die §§ 1 bis 3 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 31. März 2011 gemeldet wurden.