Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009, Fassung vom 13.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009
StF: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt, auf Forderungen des Bundes einschließlich allfälliger Nebenansprüche wie insbesondere Verzugszinsen gegenüber den nach den Bestimmungen des 2. und des 3. Teils des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, errichteten Gesellschaften der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) zu verzichten.
  2. Absatz 2,Ein solcher Verzicht ist nur insoweit rechtswirksam, als
    1. Ziffer eins
      er sich auf den Anspruch des Bundes auf Rückforderung der von ihm im Rahmen des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, an Gesellschaften der ÖBB bezahlten Selbstbehalte in den Jahren 1993 bis 2009 bezieht und den Betrag von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundert sechzehn komma fünf Millionen Euro) übersteigt,
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaften der ÖBB zur ungeteilten Hand gegenüber dem Bund (Bundesminister für Finanzen) eine Forderung in der Höhe von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundert sechzehn komma fünf Millionen Euro) aufgrund von in den Jahren 1993 bis 2009 zu Unrecht bezahlter Selbstbehalte bedingungslos anerkennen,
    3. Ziffer 3
      sich die Gesellschaften der ÖBB zur ungeteilten Hand verpflichten, den Betrag von 216,5 Millionen Euro (in Worten: zweihundertsechzehn komma fünf Millionen Euro) innerhalb einer vom Bundesminister für Finanzen festzusetzenden Frist von längstens fünf Jahren ohne jegliche An- oder Aufrechnungsmöglichkeit zu bezahlen und
    4. Ziffer 4
      die Gesellschaften der ÖBB gegenüber dem Bund (Bundesminister für Finanzen) unwiderruflich auf sämtliche Forderungen, die diesen gegen den Bund aufgrund des Vollzugs oder im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldes für die Jahre 1993 bis 2009 zustehen, verzichten ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht.
  3. Absatz 3,Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist sicherzustellen, dass der Bund gegen fällige Forderungen, die einer oder mehreren Gesellschaften der ÖBB gegen den Bund zustehen, aufrechnen kann.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.