(2)Absatz 2Von Seiten der Eigentümer oder der Eigentümerinnen der jüdischen Friedhöfe und/oder von diesen nach § 3 Abs. 1 beauftragten Dritten wird zu Zwecken der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe ein dem Bund nachzuweisender Betrag mindestens in Höhe eines Viertels der Zuwendungen des Bundes an den Fonds gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung von unentgeltlich erbrachten Leistungen aufgebracht. Anzurechnen sind hierfür alle seit dem 1. Jänner 2010 aufgebrachten Drittmittel. Falls über einen fünfjährigen Zeitraum nicht zumindest 75 vH dieser Drittmittel aufgebracht werden, reduzieren sich die künftigen Überweisungen des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 und 2 solange bis der Anteil von 75 vH erreicht wird. Nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können nach Maßgabe des vorangegangenen Satzes auch nachträglich überwiesen werden.Von Seiten der Eigentümer oder der Eigentümerinnen der jüdischen Friedhöfe und/oder von diesen nach Paragraph 3, Absatz eins, beauftragten Dritten wird zu Zwecken der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe ein dem Bund nachzuweisender Betrag mindestens in Höhe eines Viertels der Zuwendungen des Bundes an den Fonds gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 unter Einbeziehung von unentgeltlich erbrachten Leistungen aufgebracht. Anzurechnen sind hierfür alle seit dem 1. Jänner 2010 aufgebrachten Drittmittel. Falls über einen fünfjährigen Zeitraum nicht zumindest 75 vH dieser Drittmittel aufgebracht werden, reduzieren sich die künftigen Überweisungen des Bundes gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 solange bis der Anteil von 75 vH erreicht wird. Nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können nach Maßgabe des vorangegangenen Satzes auch nachträglich überwiesen werden.