Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung , Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung – ELStV)
StF: BGBl. II Nr. 277/2010

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2021,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 13, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. Ziffer 2
    Statistiken über Lebensbedingungen
für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Privathaushalt: Eine alleinlebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung als Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
  2. Ziffer 2
    bPK-ZP: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Zur Person“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV).
  3. Ziffer 3
    bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV.

§ 3

Text

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebungen sind einmal jährlich durchzuführen.

§ 4

Text

Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Statistische Einheiten sind Privathaushalte und deren Mitglieder.

§ 5

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  2. Ziffer 2
    Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System.

§ 6

Text

Erhebungsarten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der die betreffende Person beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
      3. Litera c
        Dienstgebernummer,
      4. Litera d
        Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte der betreffenden Person und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
      5. Litera e
        Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) der betreffenden Person,
      6. Litera f
        Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
      7. Litera g
        Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
      8. Litera h
        allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
      3. Litera c
        von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; somit mit Stand 1. Oktober 2020 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, dem Fachkräftestipendium, der Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich Soziale Dienstleistungen (GSK), der Entfernungsbeihilfe und der Gründungsbeihilfe
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 2 a
      die Merkmale der Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe auf Personen- bzw. Haushaltsgemeinschaftsebene
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
      2. Litera b
        Beginn- und Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode sowie Gesamtbezugsdauer,
      3. Litera c
        Höhe der Geldleistungen, Art und Höhe der Sachleistungen,
      4. Litera d
        Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Krankenhilfe sowie Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand und
      5. Litera e
        Identifikationsnummer der Person und der Haushaltsgemeinschaft
      durch Verwendung der von den Ländern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Sozialhilfe-Statistikgesetzes an die Bundesanstalt übermittelten Daten;
    4. Ziffer 3
      die Merkmale der Beziehenden von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    5. Ziffer 3 a
      die Merkmale der Beziehenden eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
      2. Litera b
        Beginn, Ende und Höhe des Bonus
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
    6. Ziffer 4
      die Merkmale der Arbeitsstätten
      1. Litera a
        Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
      2. Litera b
        Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten, und
      3. Litera c
        Dienstgebernummer
      durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    7. Ziffer 5
      die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes);
    8. Ziffer 6
      die Merkmale der Haushaltsangehörigen
      1. Litera a
        Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsland,
      2. Litera b
        Familienstand,
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit und
      4. Litera d
        Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters und der Personenstandsbehörden;
    9. Ziffer 7
      die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
    10. Ziffer 8
      die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
    11. Ziffer 9
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß Paragraph 13, des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
    12. Ziffer 10
      die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß Paragraphen 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
    13. Ziffer 11
      die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.
  2. Absatz 2Die restlichen Merkmale gemäß Paragraph 5, sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (Paragraph 8, Absatz 4,) im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 7, zu erheben und mit den gemäß Absatz eins, erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.
  3. Absatz 3Soweit die Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.

§ 7

Text

Auswahl der Stichprobe

Paragraph 7,

Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz 2, eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang römisch II und römisch III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.

§ 8

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der Erhebung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, gilt Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 und Absatz 8, Ziffer eins bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (Paragraph 6, Absatz 2,) hat die Bundesanstalt entsprechend Paragraph 6, die Haushalte aus den gemäß Paragraph 16 b, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat. Die für die Durchführung der Befragung benötigten Daten der betreffenden Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes) sind, sobald die Erhebung der Querschnittdaten abgeschlossen ist, getrennt von den Quer- und Längsschnittdaten aufzubewahren und unmittelbar nach Erstellung der Längsschnittdaten zu löschen.
  3. Absatz 3Die Befragung der statistischen Einheiten unterliegt nicht der Auskunftspflicht, sondern erfolgt durch freiwillige Auskunftserteilung. Eine Befragung von Haushaltsmitgliedern, die jünger als 16 Jahre sind, darf nur erfolgen, wenn die in Paragraph 5, Ziffer eins, genannten Rechtsakte dies verpflichtend vorsehen.
  4. Absatz 4Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder online durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten zu treffen.

§ 9

Text

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie in Paragraph 6, genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz eins, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.

§ 10

Text

Information über Erhebungszweck und Datenschutz

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zu befragenden Haushalte vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

§ 11

Text

Veröffentlichung

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres die Hauptergebnisse der Erhebung unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.

§ 12

Text

Evaluierung

Paragraph 12,

Gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang römisch fünf Ziffer 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.

§ 13

Text

Kostenersatz

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Erhebungsjahr 2018 1.149.000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2015“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl des Monats in dem diese Verordnung in Kraft tritt die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird jedoch nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in drei Teilraten. Die erste Rate ist im Jahr vor dem Erhebungsjahr bis 31. Dezember im Ausmaß von 10% des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des Erhebungsjahres im Ausmaß von 60% des Gesamtbetrages zu leisten, die dritte Rate ist bis 31. Dezember des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 30% des Gesamtbetrages zu leisten.
  2. Absatz 2Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2023 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 offen zu legen.

§ 14

Text

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 15

Text

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
           Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 261 vom 14.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 21.10.2019 S. 16;
  2. Ziffer 2
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 130/2020;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2020;
  4. Ziffer 4
    Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86/2019;
  5. Ziffer 5
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 32/2018;
  6. Ziffer 6
    Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2018;
  7. Ziffer 7
    E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 213/2013;
  8. Ziffer 8
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 135/2020;
  9. Ziffer 9
    Familienzeitbonusgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 24/2019;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 78/2018;
  11. Ziffer 11
    Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 165/2020;
  12. Ziffer 12
    Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2019;
  13. Ziffer 13
    Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
  14. Ziffer 14
    Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2018;
  15. Ziffer 15
    Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), BGBl. römisch eins Nr. 108/2019;
  16. Ziffer 16
    Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 477/2020;
  17. Ziffer 17
    Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2020,.

§ 16

Text

Inkrafttreten

Paragraph 16,

Der Titel und die Paragraphen eins,, 5, 6, 7, 8 Absatz 3 und 4, 10, 12, 13 Absatz eins und 2, 15 sowie 16 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2021, treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.