Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ratingagenturenvollzugsgesetz , Fassung vom 18.11.2025

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) (Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG)
StF: BGBl. I Nr. 68/2010 (NR: GP XXIV IA 1196/A AB 806 S. 72. BR: AB 8365 S. 787.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Zweck dieses Gesetzes

§ 2.

Zuständige und sektoral zuständige Behörde

§ 3.

Aufsicht

§ 4.

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

§ 5.

Strafbestimmungen

§ 6.

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

§§ 7.

und 8. Verweise und Verordnungen

§ 9.

Vollziehung

§ 10.

Übergangsbestimmung

(Anm.: § 11.

Inkrafttreten)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, Sitzung 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 146 vom 31.5.2013, Sitzung 1).
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „EG-Verordnung“ verwiesen wird, ist darunter die Verordnung gemäß Absatz eins, zu verstehen.

§ 2

Text

Zuständige und sektoral zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch ihre Rolle im Hinblick auf übermäßige Rückgriffe auf Ratings durch Finanzinstitute gemäß Artikel 5 a und die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Aufsicht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera q, der EG-Verordnung bedienen kann.
  2. Absatz 2Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera p, oder Litera r, der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Artikel 32, der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch IV der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

§ 4

Text

Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

Paragraph 4,

Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

§ 5

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 8 c, der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 8 b, der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 8 d, Absatz eins, zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
    nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 6

Text

Verfahrensvorschriften und Veröffentlichung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 5, ist in erster Instanz die FMA zuständig.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 34, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  2. Absatz 4Die FMA hat Sanktionen nach Paragraph 5, durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet bekannt zu machen, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)

  3. Absatz 6Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 4, in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 4, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

§ 7

Text

Verweise und Verordnungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, Sitzung 31) anzuwenden.
  2. Absatz 2 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)

§ 8

Text

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 10

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Artikel 40 a, Absatz eins, der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, Anwendung.

§ 11

Text

Inkrafttreten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsParagraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, dritter Satz, Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

Art. 1

Text

Artikel 1

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,, zu den §§ 0 bis 7 und 10, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/76/EU zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L 329/ vom 14.12.2010, Sitzung 3) sowie
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, Sitzung 120).

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zu Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 Sitzung 116 und
  2. Ziffer 2
    die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 Sitzung 1, und
  3. Ziffer 3
    der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 Sitzung 90.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zu den Paragraphen eins,, 2, 3 und 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,)

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 190, und
  2. Ziffer 2
    Artikel 92 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 349,
umgesetzt.