Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung optische Strahlung , Fassung vom 10.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST)
StF: BGBl. II Nr. 221/2010 [CELEX-Nr.: 32006L0025]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 3, Absatz 7,, 4, 5, 12 bis 15, 20 Absatz 2,, 22 Absatz 4,, 28 Absatz 5,, 33 Absatz 5,, 38 Absatz eins,, 66, 69, 70, 72 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 2, sowie 95 Absatz 2, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Expositionsgrenzwerte

§ 4.

Bewertungen und Messungen

§ 5.

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 6.

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

§ 7.

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 8.

Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 9.

Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

§ 10.

Natürliche optische Strahlung

§ 11.

Ausnahmen

§ 12.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 13.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang A:

Inkohärente optische Strahlung (künstliche) – Definitionen, Expositionsgrenzwerte, Gefahrenevaluierung nach Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme

Anhang B:

Kohärente optische Strahlung (LASER) – Definitionen, Expositionsgrenzwerte, Gefahrenevaluierung nach Klassen für Laser

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsOptische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente (z. B. LASER) elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
  2. Absatz 2Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).
  3. Absatz 3Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
  4. Absatz 4Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1400 nm), IR-B-Strahlung (1400 nm bis 3000 nm) und IR-C-Strahlung (3000 nm bis 1 mm).
  5. Absatz 5Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer/innen, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind.
  6. Absatz 6Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind.

§ 3

Text

Expositionsgrenzwerte

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFolgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A;
    2. Ziffer 2
      für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B.
  2. Absatz 2Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 anzuwenden.

§ 4

Text

Bewertungen und Messungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsKünstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Internationale oder europäische Normen und Empfehlungen,
    2. Ziffer 2
      nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter Ziffer eins, genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen.
  2. Absatz 2Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach Stand der Technik sein.
  3. Absatz 3Falls die Bewertung gemäß Absatz eins, keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach Stand der Technik erfolgen.
  4. Absatz 4Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen oder Berechnungen
    1. Ziffer eins
      für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren) führen,
    3. Ziffer 3
      so dokumentiert werden (Paragraph 5, ASchG), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.
  5. Absatz 5Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
  6. Absatz 6Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

§ 5

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsArbeitgeber/innen müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Art, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen ist,
    2. Ziffer 2
      Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung,
    3. Ziffer 3
      veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten sowie die Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen oder zusätzlich die Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel).
  2. Absatz 2Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden, wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach Paragraph 4, Absatz 2, die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensystemen, Anhang A, insbesondere Tabelle A.4 und nach den Klassen für Laser, Anhang B, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Arbeitnehmer/innen durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen,
      1. Litera a
        die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen ergeben,
      2. Litera b
        bei Schweißarbeiten,
      3. Litera c
        bei Bearbeitungsvorgängen, z. B. mit Lasern, die Entstehung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder explosionsfähigen Atmosphären,
    2. Ziffer 2
      alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr,
    4. Ziffer 4
      Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung oder Justierarbeiten auftreten können,
    5. Ziffer 5
      Klassifizierungen gemäß dem Stand der Technik, wie z. B. für Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter optischer Strahlung oder LASER oder vergleichbare Klassifizierungen nach Gefahren.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen,
    2. Ziffer 2
      die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird,
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeit, künstliche optische Strahlenquellen so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Strahlenquellen oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird,
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Schutzvorrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von unverzüglichen Maßnahmen zur Unterschreitung von Expositionsgrenzwerten.
  5. Absatz 5Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, und 5 ASchG hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 6

Text

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 12 und Paragraph 14, ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      Die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
    4. Ziffer 4
      das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer/innen Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
    6. Ziffer 6
      sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
    7. Ziffer 7
      die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
  2. Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach Paragraph 13, ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.

§ 7

Text

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

Paragraph 7,
  1. Absatz einsGefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
  2. Absatz 2Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Arbeitgeber/innen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) geeignete Maßnahmen setzen. Dies sind insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 8,
  3. Absatz 3Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, müssen Arbeitgeber/innen bei der Festlegung von Maßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASchG auch ein Programm mit Maßnahmen gemäß Paragraph 8, festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

§ 8

Text

Inhalt des Maßnahmenprogramms

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIm Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
      1. Litera a
        alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,
      2. Litera b
        die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,
      3. Litera c
        die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
      1. Litera a
        Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
      2. Litera b
        Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;
    4. Ziffer 4
      technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen;
    5. Ziffer 5
      organisatorische Maßnahmen, wie
      1. Litera a
        Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind oder sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Arbeitnehmer/innen,
      2. Litera b
        Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.
  2. Absatz 2Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen besonders zu berücksichtigen.

§ 9

Text

Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFür Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmer/innen zu benutzen:
    1. Ziffer eins
      Geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), sofern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie
    3. Ziffer 3
      geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut.
  2. Absatz 2Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
  3. Absatz 3Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Absatz eins, und 2 ist zu beurteilen
    1. Ziffer eins
      ortsbezogen oder
    2. Ziffer 2
      personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.

§ 10

Text

Natürliche optische Strahlung

Paragraph 10,

Der Schutz von Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß Paragraphen 4,, 5, 12 bis 15, 33 Absatz 5,, 66, 69 und 70 ASchG zu berücksichtigen.

§ 11

Text

Ausnahmen

Paragraph 11,

Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

§ 12

Text

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 12,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2004 Sitzung 38, umgesetzt.

§ 13

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Paragraph 16, Absatz eins, der gemäß Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 6, ASchG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, die Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt.
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, ASchG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt.
  3. Absatz 3Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für künstliche optische Strahlung außer Kraft treten und die in Paragraph 3, festgelegten Expositionsgrenzwerte gelten.

Anl. 1

Text

ANHANG A zur Verordnung optische Strahlung
Inkohärente optische Strahlung (künstliche)

Anmerkung, Anlage A als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

ANHANG B zur Verordnung optische Strahlung
Kohärente optische Strahlung (LASER)

Anmerkung, Anlage B als PDF dokumentiert)