Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 , Fassung vom 08.02.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010)
StF: BGBl. II Nr. 143/2010

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 7,, 11 bis 24a, 125, 131, 132, 140, 140b, 141, 146, 164 bis 168 und 171 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 83 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3, wird, bezüglich Paragraph 7, des Luftfahrtgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, verordnet:

§ 1

Text

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den Paragraphen 58 bis 61 und in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung und
    3. Ziffer 3
      für ziviles Luftfahrtgerät (Paragraph 5,), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Ziffer eins und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist.
  2. Absatz 2Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die Paragraphen 58, Absatz eins,, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79.
  3. Absatz 3Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur Paragraph 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die Paragraphen 78 bis 82 anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Paragraph 24 g, LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.

§ 2

Text

Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 2.
  1. Absatz einsLuftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:
      1. Litera a
        Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG oder
      2. Litera b
        Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG;
    2. Ziffer 2
      Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des § 116 LFG);
    3. Ziffer 3
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);
    4. Ziffer 4
      Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).
  2. Absatz 2Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
    1. Ziffer eins
      Flüge zur Frachtbeförderung;
    2. Ziffer 2
      Kunstflüge;
    3. Ziffer 3
      Grundschulungsflüge;
    4. Ziffer 4
      Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
    5. Ziffer 5
      Arbeitsflüge;
    6. Ziffer 6
      Außenlast-Frachttransporte;
    7. Ziffer 7
      Außenlast-Personentransporte;
    8. Ziffer 8
      Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).
  3. Absatz 3Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
  4. Absatz 4Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu- oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
  5. Absatz 5Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
  6. Absatz 6Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
    1. Ziffer eins
      Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag;
    2. Ziffer 2
      Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;
    3. Ziffer 3
      Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;
    4. Ziffer 4
      Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;
    5. Ziffer 5
      sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).
  7. Absatz 7Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in der Anlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.
  8. Absatz 8Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 der Anlage A zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
  9. Absatz 9Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.

§ 3

Text

Zulässige Verwendung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEin Luftfahrzeug darf, unbeschadet Absatz 2 und 4, nur nach Maßgabe der als zulässig bescheinigten Einsatz- und Navigationsarten (Paragraph 2, Absatz 2 und 6) sowie der festgelegten Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen (Paragraph 2, Absatz 9,) betrieben werden. Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nur verwendet oder in ein Luftfahrzeug eingebaut werden, wenn seine Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 9 festgestellt und bescheinigt worden ist.
  2. Absatz 2Ein Luftfahrzeug darf für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 3Ein Luftfahrtgerät (Paragraph 5,) darf nicht verwendet oder eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist oder die entsprechenden Instandhaltungsanweisungen und Lagerungsvorschriften nicht beachtet worden sind.
  4. Absatz 4Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darf ein Luftfahrzeug oder ein Luftfahrtgerät unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 44 und des Paragraph 58, Absatz 3, außerdem nicht verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Weiterbestand der Lufttüchtigkeit nach Durchführung einer Nachprüfung gemäß Paragraph 40, nicht beurkundet worden ist oder       
    3. Ziffer 3
      kein ordnungsgemäß genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt oder die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nicht bescheinigt oder nicht entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen durchgeführt worden sind oder
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 78, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind oder
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Versicherungen nicht aufrecht sind oder
    6. Ziffer 6
      die Durchführung der Prüfungen gemäß den Paragraphen 31 bis 43 nicht veranlasst worden ist oder die auf Grund einer Prüfung gemäß den Paragraphen 31 bis 43 vorgeschriebenen Anordnungen nicht durchgeführt worden sind oder
    7. Ziffer 7
      die Anweisungen und Hinweise gemäß Paragraph 48, Absatz 4 und 5 nicht beachtet worden sind oder
    8. Ziffer 8
      die zugehörigen Betriebs- oder/und Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 nicht beachtet werden oder worden sind oder
    9. Ziffer 9
      das Kennzeichen, die Farben der Republik und die Beschriftung bzw. Bemalung nicht den Paragraphen 12 bis 29 entsprechend geführt werden.
  5. Absatz 5Der Luftfahrzeughalter (Paragraph 13, LFG) ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet,
    2. Ziffer 2
      die für den beabsichtigten Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist,
    3. Ziffer 3
      die nicht erforderliche und nicht betriebsbereite Ausrüstung entsprechend deutlich gekennzeichnet ist,
    4. Ziffer 4
      das Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis seine Gültigkeit behält und
    5. Ziffer 5
      die Instandhaltung des Luftfahrzeuges in Übereinstimmung mit dem gemäß Paragraph 48, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.
  6. Absatz 6Der Luftfahrzeughalter kann die ihm gemäß Absatz 5, obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß Paragraph 57, genehmigten Betrieb übertragen. In diesem Fall hat der Luftfahrzeughalter die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 55, dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.

§ 4

Text

Arten von Luftfahrzeugen

Paragraph 4,

Arten von Luftfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Luftfahrzeuge schwerer als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
    1. Litera a
      Flugzeuge,
    2. Litera b
      Hubschrauber,
    3. Litera c
      eigenstartfähige Motorsegler,
    4. Litera d
      Ultraleichtluftfahrzeuge (Flugzeuge und Hubschrauber gemäß Anhang römisch II Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, sowie Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch II Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg, und Tragschrauber gemäß Anhang römisch II Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008),
    5. Litera e
      motorisierte Hängegleiter (Luftfahrzeuge, bei denen an einem Hängegleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Hängegleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen),
    6. Litera f
      motorisierte Paragleiter (Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch II Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, bei denen an einem Paragleiter eine nicht dauerhaft mit dem Luftfahrzeug verbundene Antriebseinheit eingesetzt wird, die ohne Antriebseinheit jedoch als Paragleiter verwendbar bleiben und eine höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von nicht mehr als 120 kg aufweisen) und
    7. Litera g
      sonstige;
  2. Ziffer 2
    Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar
    1. Litera a
      Segelflugzeuge einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler,
    2. Litera b
      Fallschirme (Luftfahrzeuge bestehend aus Hauptfallschirm, Reservefallschirm, Gurtzeug und allenfalls Öffnungsautomat),
    3. Litera c
      Hängegleiter (nicht-kraftangetriebene fußstartfähige Luftfahrzeuge, bestehend aus einer aus starren und/oder nicht-starren Teilen bestehenden Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen),
    4. Litera d
      Paragleiter (nicht-kraftangetriebene, fußstartfähige Luftfahrzeuge bestehend aus einer nicht-starren Tragfläche, Gurtzeug und Rettungssystem und mit einer höchstzulässigen Leermasse von nicht mehr als 80 kg im Falle von einsitzigen und 100 kg im Falle von zweisitzigen Luftfahrzeugen) und
    5. Litera e
      sonstige;
  3. Ziffer 3
    Luftfahrzeuge leichter als Luft, mit eigenem Antrieb, und zwar
    1. Litera a
      Luftschiffe:
      1. Sub-Litera, a, a
        Gas-Luftschiffe,
      2. Sub-Litera, b, b
        Heißluft-Luftschiffe
      sowie
    2. Litera b
      sonstige;
  4. Ziffer 4
    Luftfahrzeuge leichter als Luft, ohne eigenen Antrieb, und zwar
    1. Litera a
      Freiballone:
      1. Sub-Litera, a, a
        Gas-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle und einem Korb),
      2. Sub-Litera, b, b
        Heißluft-Ballone (Luftfahrzeuge bestehend aus einer Hülle sowie einem Korb und Brenner)
      sowie
    2. Litera b
      sonstige;
  5. Ziffer 5
    unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß Paragraph 24 g, LFG.

§ 5

Text

Arten von Luftfahrtgerät

Paragraph 5,

Unter Luftfahrtgerät versteht man:

  1. Ziffer eins
    Motor,
  2. Ziffer 2
    Hilfsmotor (APU),
  3. Ziffer 3
    Propeller,
  4. Ziffer 4
    Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, die auf Grund eines international angewandten Standards (zB ETSO, JTSO) hergestellt wurden,
  5. Ziffer 5
    Gerät, das selbständig im Fluge oder am Boden verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein (zB Startwinden, Fesselballone,
  6. Ziffer 6
    Ausrüstung, Bau- und Bestandteile, soweit diese in Luftfahrzeugen oder in Luftfahrtgerät gemäß den Ziffer eins bis 4 oder in Verbindung mit solchen verwendet werden sollen (zB Schleppbanner), sowie
  7. Ziffer 7
    synthetische Flugübungsgeräte.

§ 6

Text

2. Teil
Eintragung und Kennzeichnung

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 6.
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
  2. Absatz 2In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Ordnungszahl,
    2. Ziffer 2
      das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
    3. Ziffer 3
      der Hersteller,
    4. Ziffer 4
      die Herstellerbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      die Seriennummer,
    6. Ziffer 6
      Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
    7. Ziffer 7
      die höchstzulässige Abflugmasse.
  3. Absatz 3Für Erprobungs- und Prüfflüge (§ 42) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. § 7 Abs. 2 Z 9 ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil römisch II verantwortlich ist.

§ 7

Text

Antrag auf Eintragung

§ 7.
  1. Absatz einsDer Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister und auf Zuteilung eines Kennzeichens ist vom Luftfahrzeughalter einzubringen.
  2. Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      Namen und Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers,
    3. Ziffer 3
      Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel des Eigentümers ergeben,
    4. Ziffer 4
      Urkunden über die im § 16 Abs. 2 LFG bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit,
    5. Ziffer 5
      Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn der Luftfahrzeughalter nicht selbst Eigentümer des Luftfahrzeuges ist,
    6. Ziffer 6
      Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitz (Sitz) des Herstellers ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte in Österreich,
    7. Ziffer 7
      Urkunden über die Art des Luftfahrzeuges, seine Type und Seriennummer,
    8. Ziffer 8
      beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2008, eine Bestätigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 UStG 1994,
    9. Ziffer 9
      Urkunden des Herstellerstaates, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug noch in keinem anderen Staat registriert war, oder Urkunden des in Betracht kommenden letzten Registerstaates, aus denen hervorgeht, dass das Luftfahrzeug nicht mehr in diesem Staat registriert ist, und
    10. Ziffer 10
      Urkunden, aus denen hervorgeht, dass das einzutragende Luftfahrzeug den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005, BGBl. römisch II Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.
  3. Absatz 3Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in das Bundesgebiet beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 8 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges ins Inland nachzureichen.
  4. Absatz 4Mehrere Halter eines Luftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist. Luftfahrzeughalter mit Wohnsitz bzw. Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben einen Zustellbevollmächtigten im Inland zu bestellen.

§ 8

Text

Eintragungsschein

§ 8.

Über die Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A auszustellen (Eintragungsschein).

§ 9

Text

Änderung von Eintragungen

§ 9.
  1. Absatz einsÄndern sich die für die Eintragung maßgeblichen Voraussetzungen, so ist dies der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter oder Eigentümer unverzüglich mitzuteilen und die Änderung oder Löschung der Eintragung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu beantragen.
  2. Absatz 2Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein von der zuständigen Behörde entsprechend zu berichtigen. Zu diesem Zwecke ist die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben. Erforderlichenfalls ist ein neuer Eintragungsschein auszustellen. Ungültige Eintragungsscheine sind der zuständigen Behörde vom Luftfahrzeughalter unverzüglich zurückzustellen.

§ 10

Text

Löschung von Eintragungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrzeug zerstört worden ist oder
    3. Ziffer 3
      hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
  2. Absatz eins aWerden die in Paragraph 44 und Paragraph 58, genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (Paragraph 42,) oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) oder Fluggenehmigung (Paragraph 132, LFG) beantragt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung der in Ziffer 2, genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 45,), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
    5. Ziffer 5
      eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
  4. Absatz 3Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Absatz eins, angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
  5. Absatz 4Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im Paragraph 44, bzw. Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
  6. Absatz 5Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Absatz 4, erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

§ 11

Text

B. Kennzeichnung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

Kennzeichnungsverpflichtungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsIm Luftfahrzeugregister eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen sowie auf Grund einer Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich verwendete Luftfahrzeuge müssen gemäß den Paragraphen 12, bis 22 gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2Fesselballone und Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung 7,5 kg übersteigt, sowie anderes selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen.

§ 12

Text

Umfang der Kennzeichnung

Paragraph 12,

Die Kennzeichnung umfasst

  1. Ziffer eins
    die Anbringung des Kennzeichens (Paragraphen 15 bis 21) und
  2. Ziffer 2
    bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb und Luftfahrzeugen leichter als Luft mit eigenem Antrieb sowie Freiballonen die Anbringung des Erkennungsschildes (Paragraph 22,).

§ 13

Text

Bestandteile des Kennzeichens

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Kennzeichen hat aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE“ und dem Eintragungszeichen zu bestehen.
  2. Absatz 2Das Eintragungszeichen besteht
    1. Ziffer eins
      bei Segelflugzeugen, Motorseglern und Ultraleichtluftfahrzeugen aus einer vierstelligen Zifferngruppe,
    2. Ziffer 2
      bei anderen eintragungspflichtigen Luftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
  3. Absatz 3Das Eintragungszeichen muss vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
  4. Absatz 4Die Schriftzeichen des Kennzeichens sind, ausgenommen bei Freiballonen, nebeneinander anzubringen.

§ 14

Text

Zuteilung des Kennzeichens

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat bei Zuteilung eines Kennzeichens bzw. bei Eintragung des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
  2. Absatz 2Ein zugeteiltes Kennzeichen, ausgenommen ein Kennzeichen für Erprobungs- und Prüfflüge sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr aus Österreich, darf frühestens drei Jahre nach Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
  3. Absatz 3Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Flugfunkverkehrs verwechselt werden können.
  4. Absatz 4Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen im Falle von Freiballonen jeweils für eine Hülle zuzuteilen ist.
  5. Absatz 5Ein Kennzeichen kann auf Antrag auch ohne Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister gemäß Paragraph 7, für eine Dauer von jeweils höchstens zwölf Monaten zugeteilt werden. Außer in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 3, darf das Kennzeichen erst nach Eintragung des Luftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister am Luftfahrzeug geführt werden.

§ 15

Text

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAn Luftfahrzeugen schwerer als Luft muss das Kennzeichen angebracht sein
    1. Ziffer eins
      a) am Rumpf oder
      1. Litera b
        an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder
      2. Litera c
        an den am Rumpf angebrachten Motorgondeln oder
      3. Litera d
        auf dem Seitenleitwerk
      und gegebenenfalls
    2. Ziffer 2
      auf der Tragfläche.
  2. Absatz 2An Flächenflugzeugen ist das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten möglichst parallel zur Flugzeuglängsachse und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk anzubringen. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, muss an beiden Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.
  3. Absatz 3Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muss auf der Unterseite der untersten, in Flugrichtung gesehen linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein.
  4. Absatz 4An Hubschraubern, unbemannten Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. Bei Hubschraubern und Tragschraubern kann die Kennzeichnung an der Rumpfunterseite in oder quer zur Flugrichtung erfolgen.

§ 16

Text

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAn Luftschiffen muss das Kennzeichen angebracht sein
    1. Ziffer eins
      auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, oder
    2. Ziffer 2
      auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse.
  2. Absatz 2An Freiballonen muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.
  3. Absatz 3Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.

§ 17

Text

Anbringung der Schriftzeichen

§ 17.
  1. Absatz einsDie Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
  2. Absatz 2Das Schriftfeld muss rechteckig sein.
  3. Absatz 3Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Bei der Anbringung des Kennzeichens gemäß § 15 Abs. 2 ist eine Schrägstellung von höchstens 20° zulässig.

§ 18

Text

Form der Schriftzeichen

§ 18.
  1. Absatz einsAls Schriftzeichen sind römische Blockbuchstaben und arabische Ziffern zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Schriftzeichen sind in Balkenschrift ohne Verzierung auszuführen. Die Breite der Schriftzeichen, mit Ausnahme der Buchstaben römisch eins, M, W und der Ziffer 1 sowie der Länge des Bindestriches, muss zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
  3. Absatz 3Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen müssen ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen betragen.
  4. Absatz 4Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen innerhalb des Schriftfeldes sind erlaubt, sofern sie der Verbesserung des Schriftbildes dienen.

§ 19

Text

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen muss mindestens 50 cm betragen. Sie darf vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Höhe der Schriftzeichen auf dem Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld die sichtbaren Umrisslinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.
  3. Absatz 3Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes muss so gewählt sein, dass das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei lässt. Die Schriftzeichen müssen mindestens 30 cm hoch sein.

§ 20

Text

Höhe der Schriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft

Paragraph 20,
  1. Absatz einsSchriftzeichen an Luftfahrzeugen leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch sein.
  2. Absatz 2Bei Luftschiffen darf die Höhe der Schriftzeichen ein Zwölftel der größten Längsausdehnung der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

§ 21

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 20 hinsichtlich der Form und Größe des Schriftfeldes sowie seiner Anbringungsstellen zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenabmessungen, der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

§ 22

Text

Erkennungsschild

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDas Erkennungsschild muss eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht korrodierendem Metall bestehen, wenn das Kennzeichen nicht in der gemäß Absatz 4, erforderlichen Kennzeichnung enthalten ist.
  2. Absatz 2In das Erkennungsschild muss das Kennzeichen des Luftfahrzeuges mindestens 0,1 cm tief und mindestens 1,5 cm hoch haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
  3. Absatz 3Das Erkennungsschild muss möglichst unlösbar angebracht sein.
  4. Absatz 4Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) sind anzuwenden.

§ 23

Text

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

Allgemeines

§ 23.
  1. Absatz einsIm Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.
  2. Absatz 2Die Farben der Republik Österreich müssen an Luftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 26 so angebracht sein, dass ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muss mindestens 15 cm betragen, ihre Länge mindestens 25 cm oder proportional größer.
  3. Absatz 3An Luftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 LFG) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.

§ 24

Text

Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen schwerer als Luft

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAn Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Motorgondeln tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder unterhalb des Höhenleitwerkes oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Seitenleitwerkes oder, bei einem V-förmigen Leitwerk, an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes, sonst vor oder hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Hubschraubern sind dafür sinngemäß geeignete Flächen heranzuziehen.
  2. Absatz 2An Luftfahrzeugen schwerer als Luft, die das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk tragen, müssen die Farben der Republik Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens geführt werden.
  3. Absatz 3Die Verwendung der gesamten Außenseiten der Seitenleitwerksflächen von Luftfahrzeugen für die Farben der Republik Österreich ist nur bei Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr eingesetzt werden.

§ 25

Text

Führung der Farben der Republik Österreich an Luftfahrzeugen leichter als Luft

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAn Luftschiffen müssen die Farben der Republik Österreich geführt werden
    1. Ziffer eins
      an beiden Seiten der unteren oder der oberen äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen, wenn sie das Kennzeichen (Paragraph 16,) auf der Hülle tragen,
    2. Ziffer 2
      an beiden Seiten auf der Hülle, möglichst an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen tragen.
  2. Absatz 2An Freiballonen müssen die Farben der Republik Österreich geführt und so angebracht werden, dass die Erkennbarkeit des Kennzeichens nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Für sonstige Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.

§ 26

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 26,

Die Bestimmungen des Paragraph 21, gelten sinngemäß für die Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich.

§ 27

Text

D. Beschriftung und Bemalung

Anbringung

§ 27.

Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.

§ 28

Text

Untersagung

§ 28.

Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des § 27 entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen.

§ 29

Text

Erforderliche Zusatzbeschriftung „EXPERIMENTAL“

§ 29.

An Amateurbau-Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen in Erprobung ist die Beschriftung „EXPERIMENTAL“ in einer Größe von mindestens 5 cm in der Nähe des Einstieges anzubringen.

§ 30

Text

3. Teil
Lufttüchtigkeit

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und Betriebstüchtigkeit

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für ein Luftfahrzeug nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 2 der Anlage A sowie eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A und eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer gemäß den Paragraphen 31 bis 39 und gegebenenfalls Paragraph 40, durchgeführten Prüfung die Lufttüchtigkeit (Paragraph 17, LFG) für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde oder die gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betriebe haben für ein Luftfahrzeug nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit im Nachprüfbericht durch Stempel und Unterschrift einer hiezu berechtigten Person zu bestätigen. Nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 8, ist zusätzlich eine Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A, nach Durchführung einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7, eine Verwendungsbescheinigung nach dem Muster 5 der Anlage A auszustellen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat für ein in Erprobung stehendes Luftfahrzeug sowie für Luftfahrzeuge, für die ein Verfahren für eine Musteranerkennung eingeleitet worden ist, auf Antrag eine Fluggenehmigung gemäß Paragraph 42, zu erteilen und darüber ein Permit to Fly auszustellen, wenn zumindest Nachweise gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgelegt wurden und die Betriebssicherheit gegeben ist.
  4. Absatz 4Für Luftfahrzeuge, die nicht nach einer international angewandten Bauvorschrift hergestellt worden sind (zB Experimental- oder Amateurbau-Luftfahrzeuge, Ultraleichtluftfahrzeuge), ist auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, wenn Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, erfüllt wird oder ein von einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, entsprechend genehmigten Betrieb ausgestellter Stückprüfbericht vorliegt.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde hat für die Ausfuhr eines Luftfahrzeuges auf Antrag ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 4 der Anlage A (Ausfuhr-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 6, oder der Vorlage einer Konformitätsbestätigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (EASA Formular 52) bzw. gemäß Paragraph 37, Absatz 5, keine Bedenken gegen den Bestand der Lufttüchtigkeit gegeben sind. Die Prüfung ist auf eine stichprobenartige Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zu beschränken, wenn die letzte periodische Nachprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4,) oder gegebenenfalls die letzte Prüfung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 nicht länger als drei Monate zurückliegt und der Umfang dieser Ausfuhrnachprüfung nicht durch ein zwischenstaatliches Abkommen anders geregelt ist.
  6. Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 sowie für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, auf Antrag einen Prüfschein nach dem Muster 6 der Anlage A auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 39 keine Zweifel an der Betriebstüchtigkeit bestehen. Diesem Prüfschein gleichwertig ist eine entsprechend den EASA/JAA-Richtlinien ausgestellte oder anerkannte Freigabebescheinigung (zB EASA Formular 1, JAA Form One, FAA 8130-3, Canadian TCA Form 24.0078). Für Luftfahrtgerät, welches in Luftfahrzeuge, die im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit solchen verwendet werden soll, dürfen diese Bescheinigungen nur von Betrieben ausgestellt werden, die gemäß den Bestimmungen der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, oder der JAR-21 bzw. Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 oder auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hiezu berechtigt sind. Für Luftfahrtgerät, welches in andere Luftfahrzeuge eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügt eine Bescheinigung (Paragraph 50, Absatz 9, oder eine Herstellerbescheinigung), die von einem Betrieb ausgestellt wurde, der gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder Paragraph 53, Absatz eins, genehmigt ist.
  7. Absatz 7Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen betrieben werden dürfen, eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, bzw. für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
  8. Absatz 8Für Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer 6,, welches in Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingebaut wird oder in Verbindung mit diesen verwendet werden soll, genügen zum Nachweis der Betriebstüchtigkeit auch entsprechende Ursprungszeugnisse, Prüfberichte oder andere gleichwertige Nachweise, welche bestätigen, dass die für die jeweilige Betriebstüchtigkeit erforderlichen bzw. anwendbaren Standards erfüllt sind.
  9. Absatz 9Für synthetische Flugübungsgeräte ist auf Antrag die Betriebstüchtigkeit im Hinblick auf die jeweilige technische Leistungsfähigkeit von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den diesbezüglich von den JAA verabschiedeten Regelungen (JAR-FSTD A und FSTD H) zu beurkunden (Muster 11 der Anlage A).

§ 31

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Feststellung der Lufttüchtigkeit

§ 31.
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Antrag zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen (§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) sowie zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 Muster- und Stückprüfungen durchzuführen, über diese Prüfungen Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 hat die zuständige Behörde auf Antrag festzustellen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht. Über diese Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und die Antragsteller über die Ergebnisse der Prüfungen und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die Prüfberichte haben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      das Datum der Antragstellung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der geprüften Gegenstände mit Angabe der technischen Daten und der Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben erscheint, insbesondere durch
      1. Litera a
        die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten die geprüften Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Motoren zuzuordnen sind und für welche Einsatz- und Navigationsarten sie auf Grund der Typen- und Konstruktionsmerkmale, ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge als lufttüchtig anzusehen sind,
      2. Litera b
        die Feststellung über das Vorhandensein der zum sicheren Betrieb erforderlichen Mindestausrüstung einschließlich der Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur Bedienung erforderlichen Beschriftungen, Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln,
      3. Litera c
        die Feststellung über die ordnungsgemäße Anbringung des Kennzeichens und des Erkennungsschildes, der Farben der Republik Österreich sowie sonstiger Beschriftungen und Bemalungen,
      4. Litera d
        Angaben, inwieweit die festgestellten Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen entsprechen und in welchem Umfang diese in den Betriebsanweisungen für das geprüfte Luftfahrzeug Aufnahme finden müssen, sowie
      5. Litera e
        Angaben über die zugehörigen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen
      und
    3. Ziffer 3
      das Datum des Beginnes und das Datum des Abschlusses der einzelnen Prüfungen und deren Ergebnisse.
  4. Absatz 4Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Eintragungen in den Prüfberichten haben mit schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder unlesbar gemacht werden.
  5. Absatz 5Bei der Feststellung der Lufttüchtigkeit können auch Beweise, die bei anderer Gelegenheit insbesondere von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde) oder von einer von dieser anerkannten Stelle oder vom Hersteller oder vom Inhaber der Musterzulassung erhoben wurden, wie Bauurkunden, Musterprüfberichte, Stückprüfberichte, Prüfungszeugnisse über Werkstoffe, Lärmmessungen, Angaben über die Bauausführung, den Schweißer, die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeitszeugnisse, Prüfscheine, Instandhaltungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Instandhaltungsbescheinigungen, Musterkennblätter und dergleichen herangezogen werden. Diese Beweise sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
  6. Absatz 6Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. kundzumachen.

§ 32

Text

Musterprüfungen

§ 32.
  1. Absatz einsFür ein Luftfahrzeug ist bei der zuständigen Behörde von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Lufttüchtigkeit die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Die Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu umfassen.
  2. Absatz 2Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 3 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Musterprüfung zu beantragen, wenn es nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut worden ist. Bei dieser Musterprüfung ist festzustellen, ob es allgemein oder nur im Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen von Luftfahrzeugen betriebstüchtig ist.
  3. Absatz 3Für Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 ist von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Herstellungsbetrieb zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Prüfung zu beantragen, ob das Luftfahrtgerät dem technischen Standard der JTSO bzw. ETSO oder einem gleichwertigen international angewandten Standard entspricht.
  4. Absatz 4Anträge gemäß Abs. 6 und 7 für Flugzeuge gemäß CS 25/JAR 25/FAR 25 und für Hubschrauber gemäß CS 29/JAR 29/FAR 29 gelten für eine Dauer von fünf Jahren, sonstige Anträge gemäß den Abs. 2, 3, 6 und 7 gelten für eine Dauer von drei Jahren. Die zuständige Behörde kann einer längeren Zeitspanne zustimmen, wenn nachgewiesen wird, dass dies für die Konstruktion, Entwicklung und Erprobung notwendig ist. Nach Ablauf der jeweiligen Frist ist ein neuer Antrag auf Durchführung einer Musterprüfung zu stellen.
  5. Absatz 5Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit eines nicht nach international anerkannten Bauvorschriften hergestellten Luftfahrzeuges (insbesondere Amateurbau-Luftfahrzeug, unbemanntes Luftfahrzeug, Ultraleichtluftfahrzeug) ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer eingeschränkten Musterprüfung zu beantragen. Der Antrag ist, außer im Fall von Amateurbau-Luftfahrzeugen und Ultraleichtluftfahrzeugen, von einem gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb einzubringen. Bei Amateurbau-Luftfahrzeugen können die Auflagen und die Aufstellung, welche Bauurkunden und Nachweise für die Durchführung der eingeschränkten Musterprüfung erforderlich sind, im Rahmen der Baubewilligung (§ 37 Abs. 7) vorgeschrieben werden.
  6. Absatz 6Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb des Ursprungsmusters bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen Antrag auf ergänzende Musterprüfung zu stellen, wenn durch Bauabweichungen ein mustergeprüftes Muster in Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung, Betriebseigenschaften oder Lärm wesentlich geändert wird.
  7. Absatz 7Der über die Bauurkunden Verfügungsberechtigte hat bei der zuständigen Behörde eine Zusatzmusterprüfung zu beantragen, wenn eine große Änderung an einem mustergeprüften Muster nicht vom Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung selbst vorgenommen werden soll. Eine große Änderung ist insbesondere eine Änderung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Masse, Schwerpunktlage, Strukturfestigkeit, Zuverlässigkeit, Betriebseigenschaften, Lärm oder Einfluss auf die Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit haben kann bzw. zu genehmigende Betriebsunterlagen betrifft.
  8. Absatz 8Der gemäß § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligte Entwicklungsbetrieb bzw. der Inhaber der Musterzulassung hat einen neuerlichen Antrag auf Musterprüfung zu stellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abweichung zum Ursprungsmuster in der Entwicklung, Konfiguration, Leistung, Leistungseinschränkung und Drehzahlbeschränkung für den Motor oder die Masse so groß ist, dass eine neuerliche umfangreiche Nachweisführung mit den anzuwendenden Vorschriften erforderlich wird, oder
    2. Ziffer 2
      bei Luftfahrzeugen eine Änderung in der Anzahl der Motoren oder Rotoren oder Anwendung eines anderen Antriebsprinzips oder Betriebsprinzips erfolgt oder
    3. Ziffer 3
      beim Motor eine Änderung des Betriebsprinzips erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      bei Propellern eine Änderung der Anzahl der Blätter oder des Betriebsprinzips für die Blattverstellung erfolgt.
  9. Absatz 9Für kleine Änderungen an einem mustergeprüften Muster ist, wenn diese nicht von einem gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb oder im Falle von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 4 nicht vom Inhaber der ETSO- bzw. JTSO-Berechtigung durchgeführt wurden, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen.
  10. Absatz 10Bei der Musterprüfung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das zu prüfende Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den am Tage der Antragstellung anwendbaren Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Soweit die JAA entsprechende Vorschriften festgelegt haben, sind diese anzuwenden. Teilweise Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen von den anwendbaren Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für die Festlegung der anzuwendenden Vorschriften bei ergänzenden Musterprüfungen und Zusatzmusterprüfungen ist das Datum der Antragstellung für die Musterprüfung des Grundmusters ausschlaggebend. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt zusätzliche Bedingungen auf Grund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendenden Vorschriften festlegen.
  11. Absatz 11Nach Vorlage der Bauurkunden (§ 33) hat die zuständige Behörde festzustellen, ob diese zur Herstellung des Musters geeignet sind und ob mit der Herstellung des Musters begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche Prüfungen während der Herstellung durchzuführen sind. Bei der Musterprüfung können Luftfahrzeuge mit Einverständnis des Luftfahrzeughalters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist. Vor der Durchführung von Boden- und Flugtests hat die zuständige Behörde oder ein von dieser beauftragter entsprechend qualifizierter Betrieb festzustellen, dass das zu prüfende Baumuster den festgelegten Bauurkunden entspricht (Übereinstimmungserklärung/Statement of Conformity).
  12. Absatz 12Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren Bestandteilen ausgestattet, durch welche die Art, der Verwendungszweck, die Festigkeit, die Leistung oder die Betriebseigenschaften wahlweise verändert werden können, ist die Musterprüfung auf alle Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.
  13. Absatz 13Bei Bauabweichungen im Sinne des Abs. 7 hat der Antragsteller sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise entweder aus eigener Entwicklung stammen oder infolge einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung zur Verfügung stehen.
  14. Absatz 14Bei der Musterprüfung von Erzeugnissen ausländischer Herkunft kann vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung ein Bevollmächtigter namhaft gemacht werden. Bevollmächtigte sind physische oder juristische Personen, die sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten, die Betreuung im Sinne der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.
  15. Absatz 15Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musterzulassung festgelegt haben, kann vom gemäß § 53 Abs. 2 bewilligten Entwicklungsbetrieb beantragt werden, dass diese anzuwenden sind (JAA-Musterzulassung).
  16. Absatz 16Bei einer vom über die Bauurkunden Verfügungsberechtigten beantragten Änderung am Einzelstück ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät nach Durchführung der beantragten Änderung den am Tage der Antragstellung gültigen, international angewandten Bauvorschriften und technischen Anforderungen sowie den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt. Teilweise Ausnahmen von der Anwendung der international angewandten Vorschriften können in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet ist. Weiters kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dass die Genehmigung der Änderungen am Einzelstück im Rahmen der Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erteilt wird.

§ 33

Text

Bauurkunden

§ 33.
  1. Absatz einsBauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie
    1. Ziffer eins
      Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste,
    2. Ziffer 2
      Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktsbestimmung,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die verwendeten Werkstoffe,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben,
    5. Ziffer 5
      Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse,
    6. Ziffer 6
      Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung,
    7. Ziffer 7
      Massenangaben (insbesondere Leermasse, höchstzulässige Abflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich,
    8. Ziffer 8
      Betriebsanweisungen (insbesondere mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne),
    9. Ziffer 9
      Instandhaltungsanweisungen (§ 48 Abs. 1) sowie
    10. Ziffer 10
      Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.
  2. Absatz 2Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß § 31 Abs. 5 als Beweis anerkannt werden.

§ 34

Text

Musterprüfberichte

§ 34.
  1. Absatz einsPrüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthalten
    1. Ziffer eins
      ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden,
    2. Ziffer 2
      jene Vorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen,
    4. Ziffer 4
      Angaben darüber, ob
      1. Litera a
        die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
      2. Litera b
        die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
      3. Litera c
        die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,
      4. Litera d
        die Herstellung und der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist,
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen),
    7. Ziffer 7
      die Feststellung, dass die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, dass eine sichere Durchführung der beabsichtigten praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge – gewährleistet ist,
    8. Ziffer 8
      die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist,
    9. Ziffer 9
      jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß § 42 auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist,
    10. Ziffer 10
      nach Beendigung der in Z 8 genannten und gemäß Z 9 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§ 30 Abs. 3 und 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist,
    11. Ziffer 11
      die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können,
    12. Ziffer 12
      gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
    13. Ziffer 13
      die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind, sowie
    14. Ziffer 14
      den Entwurf eines Musterkennblattes.
  2. Absatz 2Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, dass die betroffenen Luftfahrzeughalter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlasst haben.

§ 35

Text

Musterzulassungsschein, Musterkennblatt

§ 35.
  1. Absatz einsZum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrzeugen, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, und der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 und 3 ist von der zuständigen Behörde ein Musterzulassungsschein nach dem Muster 9 der Anlage A sowie ein Musterkennblatt zu erstellen. Damit wird bescheinigt, dass das Luftfahrzeug oder Luftfahrtgerät den Bestimmungen des § 32 Abs. 10 entspricht. Das Musterkennblatt hat die wesentlichen technischen, betrieblichen und lärmrelevanten Daten des geprüften Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes zu enthalten. Insbesondere sind Angaben über die Verwendung und die Betriebsgrenzen sowie Hinweise auf die geltenden Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen aufzunehmen.
  2. Absatz 2Zum Abschluss der Musterprüfung von Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 2 und 4 ist von der zuständigen Behörde zu bescheinigen, dass es einem international angewandten technischen Standard entspricht.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat Angaben über die in Österreich geltenden Musterkenndaten und über deren Bezugsmöglichkeit den mit der Nachprüfung Betrauten zur Verfügung zu stellen. Soweit Musterkenndaten nur bei der zuständigen Behörde aufliegen, hat die zuständige Behörde diese gegen Ersatz der Unkosten zur Verfügung zu stellen.

§ 36

Text

Anerkennung von Musterprüfungen

§ 36.
  1. Absatz einsAusländische Musterprüfungen (§ 32 Abs. 1 bis 3, 6 und 7) sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des über die Musterunterlagen Verfügungsberechtigten anzuerkennen und es ist ein Musteranerkennungsschein nach dem Muster 8 der Anlage A auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie nach international angewandten Vorschriften durchgeführt worden sind, welche zumindest den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Bauurkunden und Musterprüfberichte vom Antragsteller beigebracht wurden und
    3. Ziffer 3
      österreichische Musterprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden.
    Soweit die JAA entsprechende Verfahren für die gemeinsame Durchführung der Musteranerkennung festgelegt haben, kann beantragt werden, dass diese anzuwenden sind. Die Z 3 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn das Produkt entsprechend einem Zertifizierungs- oder Validierungsverfahren der JAA musterzertifiziert wurde.
  3. Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Musterprüfungen verpflichtet ist.
  4. Absatz 4Prüfberichte, Bauurkunden, Musterprüfberichte und Musterkennblätter sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 37

Text

Stückprüfungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsFür ein Luftfahrzeug und für ein Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 ist zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung zu beantragen, wenn das Luftfahrzeug bzw. Luftfahrtgerät als Stückausführung eines mustergeprüften oder zum Nachbau geeigneten Ursprungsmusters hergestellt wurde. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrzeuges ist von der zuständigen Behörde ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und, soweit dies gemäß Paragraph 2, Absatz 8, erforderlich ist, eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Nach Abschluss der Stückprüfung eines Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, auszustellen. Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 7 und 8 bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Für die Stückprüfung von Stückausführungen, welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag die Durchführung der Stückprüfung gemäß Absatz eins, einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, genehmigten Herstellungsbetrieb zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Herstellungsverfahren die Musterübereinstimmung gewährleisten und die dabei angewandten Qualitätssicherungsverfahren im entsprechenden technischen Betriebshandbuch geregelt sind,
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Qualitätssicherung vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      eine bewilligungsgemäße, mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit als Herstellungsbetrieb nachgewiesen werden kann und die für diese Übertragung erforderliche zusätzliche Ausbildung des Personals gewährleistet ist,
    4. Ziffer 4
      das für diese Tätigkeit qualifizierte und verlässliche (Paragraph 32, LFG sinngemäß) Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen vorhanden sind und
    5. Ziffer 5
      eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, nachgewiesen wird.
  4. Absatz 4In der Bewilligung gemäß Absatz 3, ist festzulegen, für welche Arten und Baumuster von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 diese erteilt wird und welche Personen die Stückprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
  5. Absatz 5Stückprüfberichte, die auf Grund einer Ermächtigung gemäß Absatz 3, erfolgen, müssen das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie den leserlichen Namen und die Unterschrift der Prüfperson enthalten. Nach Abschluss der Stückprüfung hat der ermächtigten Betrieb eine Konformitätsbestätigung (Statement of Conformity) gemäß dem Muster 12 der Anlage A auszustellen.
  6. Absatz 6Im Falle der Herstellung eines Luftfahrzeuges bzw. eines Luftfahrtgerätes gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6 durch einen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, genehmigten Herstellungsbetrieb entfällt gemäß den Bestimmungen der JAR-21 bzw. des Teiles 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 das Erfordernis der Durchführung der Stückprüfung gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Vor der Herstellung eines Luftfahrzeuges im Amateurbau ist vom Amateurbauer unter Vorlage von geeigneten Unterlagen bei der zuständigen Behörde die Erteilung einer Baubewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Diese Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

§ 38

Text

Stückprüfberichte

§ 38.

Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 3 bis 5 zu enthalten

  1. Ziffer eins
    Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste),
  2. Ziffer 2
    Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß § 32 Abs. 6, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
  3. Ziffer 3
    eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
    1. Litera a
      die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
    2. Litera b
      die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
    3. Litera c
      die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,
    4. Litera d
      die für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,
    5. Litera e
      der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und
    6. Litera f
      die Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind,
  4. Ziffer 4
    die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann sowie
  5. Ziffer 5
    einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).

§ 39

Text

Anerkennung von Stückprüfungen

§ 39.
  1. Absatz einsAusländische Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und eine Verwendungsbescheinigung bzw. ein Prüfschein auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde,
    2. Ziffer 2
      sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§ 38) vom Antragsteller beigebracht werden,
    4. Ziffer 4
      österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden,
    5. Ziffer 5
      ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt,
    6. Ziffer 6
      eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die gemäß dieser Verordnung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten erforderliche Ausrüstung ordnungsgemäß eingebaut und betriebstüchtig ist, und
    7. Ziffer 7
      eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den §§ 12 bis 28 erfüllt sind.
    Die Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 genehmigt war.
  3. Absatz 3Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
  4. Absatz 4Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.
  5. Absatz 5§ 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.

§ 40

Text

Nachprüfungen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsFür ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen
    1. Ziffer eins
      nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs- oder Überholungsnachprüfung), welche
      1. Litera a
        nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder
      2. Litera b
        von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (Paragraphen 51 bis 53) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Instandhaltungsanweisungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen;
      oder
    2. Ziffer 2
      nach Durchführung von Änderungen am Einzelstück, wenn dies von der zuständigen Behörde in einer Prüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 16, vorgeschrieben wurde (Änderungsnachprüfung),
      oder
    3. Ziffer 3
      sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann bzw. die Frist zur Durchführung der periodischen Nachprüfung überschritten worden ist (Wiederverwendungsnachprüfung)
      oder
    4. Ziffer 4
      in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist die Ziffer 3, anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 4, bleibt unberührt;
      oder
    5. Ziffer 5
      wenn andere als in den Ziffer eins bis 4 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung), oder
    6. Ziffer 6
      wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung)
      oder
    7. Ziffer 7
      zur erstmaligen Bescheinigung bzw. bei Änderung der zulässigen Einsatz- oder Navigationsart (Verwendungsnachprüfung)
      oder
    8. Ziffer 8
      wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anlässlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).
    Im Falle der Ziffer 4, kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Absatz 4, ermächtigten Betrieb durchführen lassen.
  2. Absatz 2Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Paragraph 30, Absatz 6 bis 9 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (Paragraph 31, Absatz 5 und Paragraph 55,) keine Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bestehen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
    1. Ziffer eins
      für Flugzeuge oder Hubschrauber, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, an einen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
    2. Ziffer 2
      für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Freiballone und Ultraleichtluftfahrzeuge an einen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
    3. Ziffer 3
      für Amateurbau-Luftfahrzeuge an den Betrieb, der die Herstellung überwacht (Paragraph 53, Absatz 7,), oder an einen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder
    4. Ziffer 4
      für alle Luftfahrzeugarten an einen gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins und M.A. 711 Litera b, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb, der auch eine nationale Bewilligung gemäß Paragraph 57, innehat,
    zu übertragen. Nach Durchführung der Nachprüfung hat der ermächtigte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie der Nachprüfungsbescheinigung der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Die Nachprüfbescheinigungen haben das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie eine Stampiglie nach dem Muster 10 der Anlage A und die Unterschrift der Prüfperson zu enthalten.
  5. Absatz 5Eine Zuständigkeit gemäß Absatz 4, darf nur übertragen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Prüfpersonal
      1. Litera a
        eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation nachweisen kann. Davon hat es zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung oder gemäß Paragraph 50, Absatz 4, an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachzuweisen; und
      2. Litera b
        eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat und
      3. Litera c
        verlässlich (Paragraph 32, LFG sinngemäß) ist,
    2. Ziffer 2
      das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, dass allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen und die laufende Schulung des Prüfpersonals durchgeführt wird,
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 vorliegt; ausgenommen davon sind Betriebe gemäß Absatz 4, Ziffer 4 ;, und
    5. Ziffer 5
      eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, nachgewiesen wird.
    Die Nachprüfungsübertragung darf nur für jene Luftfahrzeugbaumuster erfolgen, für die dem Unternehmen eine Instandhaltungsbewilligung für Instandhaltungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 erteilt wurde, oder im Fall von Betrieben gemäß Absatz 4, Ziffer 4, für von der Bewilligung gemäß Paragraph 57, umfasste Luftfahrzeugbaumuster. Paragraph 47, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6In der Bewilligung gemäß Absatz 4, ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.
  7. Absatz 7Eine gemäß Absatz 6, nachprüfberechtigte Person darf nicht tätig werden, wenn sie für das zu prüfende Luftfahrzeug im Zeitraum seit der letzten periodischen Nachprüfung als bestellte Person gemäß Paragraph 50, Absatz 4, tätig war oder eine der zum Zeitpunkt der Nachprüfung letztgültigen Instandhaltungsbescheinigungen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für einfache Instandhaltungsarbeiten (zB Sichtkontrollen, Ölwechsel oder Behebung von einfachen Störungen). Wenn die Nachprüfung zugleich mit einer Instandhaltungstätigkeit durchgeführt wird, darf die Instandhaltungsbescheinigung nicht auch durch die nachprüfberechtigte Person ausgestellt werden.
  8. Absatz 8An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau gemäß den luftfahrtbehördlich genehmigten Instandhaltungsanweisungen vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist, und dabei keine Beschädigung betriebswichtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich genehmigten Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen, An- und Abbau sowie Wechsel von Freiballonkörben und Brennern).

§ 41

Text

Nachprüfberichte

§ 41.
  1. Absatz einsIn Nachprüfberichten ist unter sinngemäßer Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 angeführten Grundsätze festzuhalten
    1. Ziffer eins
      ob und inwieweit der Prüfungsgegenstand dem Muster entspricht,
    2. Ziffer 2
      ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung und die erforderlichen Betriebsunterlagen für die in der Verwendungsbescheinigung eingetragenen Einsatz- und Navigationsarten vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      ob die im § 31 Abs. 5 genannten oder andere gleichwertige Beweismittel vorliegen,
    4. Ziffer 4
      ob die vorgeschriebenen Instandhaltungsarbeiten nach den letztgültigen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt worden sind,
    5. Ziffer 5
      ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen (§ 46 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
    6. Ziffer 6
      ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist,
    7. Ziffer 7
      warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste und
    8. Ziffer 8
      ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
  2. Absatz 2Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
  3. Absatz 3Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.

§ 42

Text

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 42.
  1. Absatz einsDie Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 11 eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes,
    2. Ziffer 2
      Angaben über Namen und Wohnsitz (Sitz) der Luftfahrzeughalter,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche,
    4. Ziffer 4
      das vorgeschriebene Erprobungsprogramm sowie
    5. Ziffer 5
      Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.
    Die Erprobungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  2. Absatz 2Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 3.

§ 43

Text

Änderung der Einsatz- oder Navigationsart

§ 43.

Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht oder nicht mehr luft- oder betriebstüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der zuständigen Behörde oder der Beurkundungsstelle nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen.

§ 44

Text

4. Teil
Zulässige Verwendung

Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsLuftfahrzeuge dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
    2. Ziffer 2
      das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 2 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
    4. Ziffer 4
      die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A) und
    5. Ziffer 5
      das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung
    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen.
  2. Absatz 2Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Paragraph 42, bzw. Paragraphen 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
  3. Absatz 3Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
  4. Absatz 4Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Die im Absatz eins, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 2, genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

§ 45

Text

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung

§ 45.

Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 30 Abs. 8, § 44 und im § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge bzw. des synthetischen Flugübungsgerätes nicht zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde bzw. Beurkundungsstelle festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug bzw. das synthetische Flugübungsgerät nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der im § 30 Abs. 8, § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden vorzuschreiben.

§ 46

Text

5. Teil
Instandhaltung

Begriffe

§ 46.
  1. Absatz einsUnter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.
  2. Absatz 2Die Wartung (line maintenance) ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfasst, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind,
    1. Ziffer eins
      die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung,
    2. Ziffer 2
      die Behebung die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Motor oder an der Ausrüstung,
    3. Ziffer 3
      den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung und
    4. Ziffer 4
      einfache Änderungen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung.
  3. Absatz 3Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfasst
    1. Ziffer eins
      die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind, und
    2. Ziffer 2
      den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.
  4. Absatz 4Jede Änderung ist nach den genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen und umfasst alle Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.
  5. Absatz 5Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfasst die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
  6. Absatz 6Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
  7. Absatz 7Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
  8. Absatz 8In Bezug auf die Instandhaltung sind Luftfahrzeuge einfacher Bauart Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg, die folgenden Vorgaben entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Einmotorigkeit mit höchstens 186 kW (250 PS) Startleistung,
    2. Ziffer 2
      keine Druckkabine sowie
    3. Ziffer 3
      kein Einziehfahrwerk.

§ 47

Text

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsEin Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (Paragraph 48, Absatz 2,) auszuführen.
  2. Absatz 2Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, ist
      1. Litera a
        für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß Paragraph 52, Absatz 2, genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
      2. Litera b
        für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
      3. Litera c
        für Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;                
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Ziffer eins, genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
      1. Litera a
        ist von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß Paragraph 51, Absatz eins, genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oder
      2. Litera b
        kann für Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchgeführt werden oder
      3. Litera c
        kann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen, ist
      1. Litera a
        für Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
      2. Litera b
        für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
    Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 54, ist eine ausländische Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die von einem Staat, mit dem ein diesbezügliches zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, ausgestellt worden ist, einer inländischen Bewilligung gemäß Paragraph 52, gleichgestellt.
  3. Absatz 3Wartungsarbeiten (Paragraph 46, Absatz 2,) und Inspektionen (Paragraph 46, Absatz 6,) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
  4. Absatz 4Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (Paragraph 46, Absatz 3,, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (Paragraph 48,) vollständig beschrieben ist oder
    2. Ziffer 2
      die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 32, genehmigt wurden.
  5. Absatz 5Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Ultraleichtluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
  6. Absatz 6Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
  7. Absatz 7Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage römisch VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 an
    1. Ziffer eins
      Luftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß Paragraph 46, Absatz 8, sowie
    2. Ziffer 2
      an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
    welche jeweils nur für eine Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, betrieben werden dürfen oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ausschließlich im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch vom Luftfahrzeughalter gemäß M.A.803 Litera a, des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Litera a, Ziffer 2, der Anlage römisch VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erfüllt werden und die Instandhaltungsarbeiten im Instandhaltungsprogramm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, festgelegt sind.
  8. Absatz 8Instandhaltungsarbeiten an historischen Luftfahrzeugen im Sinne der Litera a, des Anhanges römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, welche nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, können auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Typenberechtigung durchgeführt werden, sofern diese mit den Arbeiten vertraut sind und dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
  9. Absatz 9Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins,) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
  10. Absatz 10Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (Paragraph 30, Absatz 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Absatz 8, kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Absatz 8, genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
  11. Absatz 11Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.

§ 48

Text

Instandhaltungsprogramm

§ 48.
  1. Absatz einsInstandhaltungsanweisungen umfassen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen und beinhalten insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Instandhaltungshandbuch einschließlich der Lufttüchtigkeits-Limitierungen,
    2. Ziffer 2
      die Instandhaltungsintervalle,
    3. Ziffer 3
      die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind,
    4. Ziffer 4
      die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften,
    5. Ziffer 5
      die Schalt- und Verdrahtungspläne und
    6. Ziffer 6
      die Sonderanweisungen des Inhabers der Musterzulassung bzw. Änderungsanweisungen (wie Service Letters and Service Bulletins).
  2. Absatz 2Für das jeweils zur Anwendung kommende Instandhaltungsprogramm sowie für dessen Änderungen ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen. Das Instandhaltungsprogramm hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren, welches festlegt, in welchem Umfang die vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungsanweisungen zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Abs. 4,
    3. Ziffer 3
      Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Abs. 5, soweit diese anwendbar sind,
    4. Ziffer 4
      beabsichtigte Änderungen durch den Luftfahrzeughalter,
    5. Ziffer 5
      Änderungen auf Grund eines geänderten Bauzustandes und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls geeignete Verfahren für die Änderung des Instandhaltungsprogramms.
    Ein Antrag auf Genehmigung der Änderungen des Instandhaltungsprogramms ist nicht erforderlich, wenn diese Änderungen auf Grund des vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungshandbuches oder auf Grund eines Verfahrens gemäß Z 6 vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 - AOCV 2008, BGBl. römisch II Nr. 254, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlich sind, sind von der jeweils zuständigen Musterprüfbehörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise sowie, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen und sind zwingend durchzuführen.
  5. Absatz 5Allgemein gültige Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der jeweils zuständigen Behörde in Form von Lufttüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen.
  6. Absatz 6Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
  7. Absatz 7Die in Abs. 6 genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Abs. 2 Z 6) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
  8. Absatz 8Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß § 47 Abs. 10 letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.

§ 49

Text

Instandhaltungsbetriebshandbücher

§ 49.
  1. Absatz einsLuftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind,
    2. Ziffer 2
      die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftbeförderungsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln,
    3. Ziffer 3
      das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype,
    4. Ziffer 4
      die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen,
    5. Ziffer 5
      die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren,
    6. Ziffer 6
      die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 48,
    7. Ziffer 7
      Richtlinien für die Durchführung von Prüfflügen, Überstellungsflügen und Flügen nach Instandhaltungen,
    8. Ziffer 8
      Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 7 und
    9. Ziffer 9
      Verfahren für die Handhabung der Minimum Equipment List.
  2. Absatz 2Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen leitenden Positionen mit Angabe von Namen und Qualifikationen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten,
    2. Ziffer 2
      das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 50) einzuhaltende Verfahren,
    3. Ziffer 3
      Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers,
    4. Ziffer 4
      Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen,
    5. Ziffer 5
      Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Messgeräten,
    6. Ziffer 6
      allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst,
    7. Ziffer 7
      die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine, Kontrolllisten und dergleichen, und
    8. Ziffer 8
      das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
  3. Absatz 3Für das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen ist bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist von der zuständigen Behörde insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Abs. 3 zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.

§ 50

Text

Instandhaltungsbescheinigungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsBei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand des Instandhaltungsprogramms entsprechenden Instandhaltungskontrolllisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrolllisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Motoren und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf das entsprechende Instandhaltungsprogramm beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
  2. Absatz 2Zur Bestätigung darüber, dass die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 50 Absatz eins, durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge, welche von ihnen ausgeführt wurden, einzeln abzuzeichnen.
  3. Absatz 3Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrolllisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß Paragraph 47, Absatz 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muss, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm am Ende der Instandhaltungskontrollliste bzw. des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Absatz 10, zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrollliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist als gleichwertig anzusehen.
  4. Absatz 4Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis 5 ist von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben . Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist als gleichwertig anzusehen.
  5. Absatz 5Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Ultraleichtluftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen, Amateurbau-Luftfahrzeugen und Freiballonen sowie Luftfahrtgerät gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß Paragraph 47, Absatz 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
  6. Absatz 6Über Instandhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 47, Absatz 7, ist die Instandhaltungsbescheinigung vom Luftfahrzeughalter, der die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat, auszustellen. Diese muss in das Bordbuch eingetragen werden und hat die wesentlichen Angaben zur durchgeführten Instandhaltung sowie das Datum, an dem die Instandhaltung beendet wurde, und den Namen des Luftfahrzeughalters, welcher die Instandhaltung durchgeführt hat, zu enthalten.
  7. Absatz 7Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an historischen Luftfahrzeugen und Experimentalluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß Paragraph 47, Absatz 8, zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
  8. Absatz 8Werden Instandhaltungsarbeiten (Paragraph 46, Absatz 3,, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
  9. Absatz 9Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß Paragraph 30, Absatz 6, auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.
  10. Absatz 10Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Absatz 2 bis 8 zur Unterschrift verpflichteten Personen, dass die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und im Falle deren Nichtbehebung die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem Luftfahrzeughalter sind alle festgestellten und alle nicht behobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen. Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden.
  11. Absatz 11Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Absatz 3,, 4, 5 oder 7 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden Flight and Maintenance Log des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß Paragraph 47, Absatz 3, bis 6 und 8 ausgestellt werden, welche die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung.
  12. Absatz 12Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Luftfahrzeughalter in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Paragraph 55,) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
  13. Absatz 13Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Absatz 2 bis 8 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß Paragraph 52, bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.

§ 51

Text

Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 51.
  1. Absatz einsSoweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). § 47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 49) beizufügen.
  2. Absatz 2Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
  3. Absatz 3Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das erforderliche, geeignete, verlässliche (§ 32 LFG sinngemäß) und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet,
    3. Ziffer 3
      das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren ausreichend erscheinen (zB vereinfachtes Qualitätssicherungssystem),
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen,
    5. Ziffer 5
      gewährleistet ist, dass der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet,
    6. Ziffer 6
      die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen,
    7. Ziffer 7
      die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen und
    8. Ziffer 8
      die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, dass der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist.
  4. Absatz 4Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 50 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß § 47 Abs. 5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
  5. Absatz 5Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen und
    2. Ziffer 2
      welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instand gehalten werden dürfen.
    Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß Abs. 3 oder 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.

§ 52

Text

Instandhaltungsbetriebe

Paragraph 52,
  1. Absatz einsInstandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) zu erteilen.
  3. Absatz 3In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.

§ 53

Text

Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe

Paragraph 53,
  1. Absatz einsEntwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3 und 4 sinngemäß erfüllen. Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR-21 - bzw. Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
  3. Absatz 3In den Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 51, Absatz 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-21/Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
  5. Absatz 5Die Entwicklung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge und Ultraleichtluftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden.
  6. Absatz 6Die Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Herstellungsbetrieb gemäß Absatz eins, oder 2 durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge, wenn diese gemäß einem anerkannten Industriestandard hergestellt werden.
  7. Absatz 7Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Bewilligung eines gemäß Absatz eins, genehmigten Betriebes auf die Überwachung der Auflagen der Baubewilligung für die eingeschränkte Musterprüfung sowie für die Herstellung von Amateurbau-Luftfahrzeugen erweitern, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 sinngemäß erfüllt werden. Die Bestimmungen des Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.

§ 54

Text

Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

Paragraph 54,
  1. Absatz einsInstandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Absatz 2, genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145 bzw. Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im Paragraph 47, Absatz 5, angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen
    1. Ziffer eins
      für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, und
    2. Ziffer 2
      für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
  3. Absatz 3Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 50, enthalten.
  4. Absatz 4Von den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.

§ 55

Text

              Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges

§ 55.
  1. Absatz einsNach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß § 50 bzw. § 54 Abs. 3 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Abs. 2 eingefügt werden.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
    1. Ziffer eins
      einem Luftfahrzeug-Bordbuch,
    2. Ziffer 2
      einem oder mehreren Motorlogbüchern oder den Laufkarten der Motorbaugruppen,
    3. Ziffer 3
      dem technischen Bordbuch,
    4. Ziffer 4
      einem oder mehreren Logbüchern oder Laufkarten für Propeller und
    5. Ziffer 5
      den Laufkarten für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung.
  3. Absatz 3In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
  4. Absatz 4Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen (§ 48 Abs. 4 und 5),
    2. Ziffer 2
      den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
    3. Ziffer 3
      den gültigen Stand des Instandhaltungsprogramms zum Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung,
    4. Ziffer 4
      den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
    5. Ziffer 5
      den aktuellen Wägebericht und
    6. Ziffer 6
      die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.
    Die Eintragungen haben sobald dies möglich ist, jedoch spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (§ 30 Abs. 6), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Kennzeichnung der Komponente,
    2. Ziffer 2
      das Muster, die Baureihennummer und das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, in das die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente,
    3. Ziffer 3
      die auf die betreffende Komponente zutreffende Gesamtbetriebszeit und/oder Flüge und/oder Landungen und/oder Zyklen und/oder die Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
    4. Ziffer 4
      die für die Komponente geltenden Angaben nach Absatz 4.
  6. Absatz 6Der Luftfahrzeughalter muss die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
  7. Absatz 7Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
  8. Absatz 8Der Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute Komponenten mit begrenzter Lebensdauer für mindestens 24 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde,
    2. Ziffer 2
      je nach Zweckmäßigkeit die Gesamtzeit und/oder die Gesamtanzahl der Flüge des Luftfahrzeuges und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten für wenigstens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde,
    3. Ziffer 3
      je nach Zweckmäßigkeit, die Zeit und/oder die Zahl der Flüge seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine zulässige Betriebsdauer bis zur nächsten Instandhaltung angegeben ist, jedoch wenigstens bis auf die Instandhaltung der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte,
    4. Ziffer 4
      den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch wenigstens bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeuges oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte,
    5. Ziffer 5
      den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.
  9. Absatz 9Fremdsprachigen Schriftstücken in den Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, mit Ausnahme von englischen, sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
  10. Absatz 10Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.

§ 56

Text

Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges

§ 56.
  1. Absatz einsDer bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.
  2. Absatz 2Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Luftfahrzeughalter bzw. das neue Luftfahrtunternehmen.

§ 57

Text

Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Paragraph 57,

Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 Litera a, Ziffer eins, des Anhangs römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 6, für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu erteilen.

§ 58

Text

6. Teil
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph 58,
  1. Absatz einsSoweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
  2. Absatz 2Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
  3. Absatz 3Im Anwendungsbereich der im Absatz eins, genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 59, Absatz 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
    2. Ziffer 2
      das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 25) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Formular 24),
    3. Ziffer 3
      die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b),
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsbescheinigung (Muster 5 der Anlage A),
    5. Ziffer 5
      das Lärmzeugnis (EASA Formular 45) und
    6. Ziffer 6
      die erforderlichen Versicherungen
    beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen, das Luftfahrzeug im Rahmen der bescheinigten Einsatz- und Navigationsart betrieben wird und die Betriebssicherheit gegeben ist.
  4. Absatz 4Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly – EASA Formular 20a und 20b) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
  5. Absatz 5Vor Ausstellung der im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Bescheinigungen und der im Absatz 4, genannten Fluggenehmigung ist von der im Absatz 2, genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
  6. Absatz 6Die im Absatz 3, angeführten Beurkundungen sowie die im Absatz 4, genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
  7. Absatz 7Wird vom Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb bzw. einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb auch die Genehmigung als Instandhaltungs- bzw. Herstellungsbetrieb gemäß den Paragraphen 52 und 53 beantragt, kann die zuständige Behörde von der Durchführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens und der Erteilung einer gesonderten Genehmigung absehen, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen mit den entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß der (EG) Nr. 2042/2003 bzw. (EU) Nr. 748/2012 vergleichbar sind. Diesfalls ist die Genehmigung der entsprechenden Anpassung der jeweiligen Handbücher und Verfahren durch die zuständige Behörde ausreichend.

§ 59

Text

Anwendung von nationalen Bestimmungen

§ 59.
  1. Absatz einsIm Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 bleiben § 2 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs. 7 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 4, die §§ 6 bis 21, die §§ 23 bis 29, § 30 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6, § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß sowie Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 38 sinngemäß, § 40 Abs. 1 Z 6 und 7, § 41 sinngemäß, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 7, die §§ 45 und 46 Abs. 1 bis 7, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 78 und 79 unberührt.
  2. Absatz 2Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,
      1. Litera a
        sind die §§ 3 Abs. 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2009 weiterhin anwendbar;
      2. Litera b
        können Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß § 51 oder § 52 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
      3. Litera c
        können Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden.
      Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,
      1. Litera a
        kann § 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;
      2. Litera b
        können Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 lit. b für Betriebe gemäß Anhang römisch eins Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
    3. Ziffer 3
      Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb instand gehalten werden, können § 47 Abs. 3 und 4 sowie § 50 Abs. 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;
    4. Ziffer 4
      Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt worden ist.
  3. Absatz 3Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 noch nicht angewandt wurden.

§ 60

Text

Nationale Bewilligungen

§ 60.
  1. Absatz einsBetriebe gemäß § 53 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
  2. Absatz 2Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde zu widerrufen.

§ 61

Text

Nationale Urkunden

Paragraph 61,
  1. Absatz einsIm Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2912 erfüllt sind.
  2. Absatz 2Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betrieb oder der gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.

§ 62

Text

7. Teil
Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter

A. Fallschirme, Hänge- und Paragleiter

Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit

§ 62.
  1. Absatz einsAn Fallschirmen und deren Bestandteilen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
  2. Absatz 2An Hänge- und Paragleitern, an deren Gurtzeugen und Rettungssystemen müssen deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein. Zusätzlich sind bei Hänge- und Paragleitertragflächen die Mindest- und Höchststartmasse, bei Gurtzeugen für Hänge- und Paragleiter die maximale Pilotenmasse, bei Rettungssystemen für Hänge- und Paragleiter die maximale Anhängemasse anzubringen.

§ 63

Text

Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

§ 63.
  1. Absatz einsFallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur betrieben werden, wenn der Hersteller bestätigt hat, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, und der Luftfahrzeughalter nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebshandbuch bzw. Instandhaltungshandbuch, welches der Hersteller zur Verfügung zu stellen hat, für den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit Sorge trägt. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter dürfen nur nach Maßgabe der vom Hersteller im Betriebshandbuch festgelegten Verwendungs- und Einsatzarten, Betriebserfordernisse und Betriebsbeschränkungen betrieben werden.
  2. Absatz 2Bestehen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter aus Bestandteilen mehrerer Hersteller, die jeweils eine Bestätigung gemäß Abs. 1 auszustellen haben, ist eine Verwendung nur dann zulässig, wenn sich die Kompatibilität der Bestandteile aus den jeweiligen Betriebshandbüchern ergibt oder wenn zumindest ein Hersteller die Kompatibilität der Bestandteile bestätigt.
  3. Absatz 3Der Hersteller darf eine Bestätigung über die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit nur dann ausstellen, wenn die für einen sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen vorliegen. Die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen müssen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über die Art, den Umfang, die Häufigkeit und die Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen enthalten. Der Hersteller hat die Bauurkunden und Prüfberichte, die für den Nachweis der Erfüllung der angewendeten Standards erforderlich sind, aufzubewahren und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 79 vorzulegen.
  4. Absatz 4Weiters dürfen Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter im Fluge nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnungen gemäß § 62 erfolgt sind und die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.

§ 64

Text

Instandhaltung

§ 64.

Instandhaltungsarbeiten an Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, wobei die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten sind. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§ 75) zu bestätigen.

§ 65

Text

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 65,

Soweit Rettungsfallschirme und deren Gurtzeug in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen, sind die diesbezüglichen Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Teil 21, sowie der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Teil M, anzuwenden.

§ 66

Text

B. Motorisierte Hänge- und Paragleiter

Eintragung und Kennzeichnung von motorisierten Hänge- und Paragleitern

Paragraph 66,
  1. Absatz einsFür motorisierte Hänge- und Paragleiter ist das Luftfahrzeugregister in Form einfacher Listen zu führen. Die Paragraphen 6, Absatz 4,, 7, 9 Absatz eins und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2In den Listen gemäß Absatz eins, eingetragene oder im Rahmen von Erprobungs- oder Prüfflügen verwendete motorisierte Hänge- und Paragleiter müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 21, sind anzuwenden. Das Eintragungszeichen hat aus einer vierstelligen Zifferngruppe zu bestehen. Ein Kennzeichen darf jeweils nur für ein Luftfahrzeug zugeteilt werden, wobei das Kennzeichen jeweils für eine Auftriebsfläche zuzuteilen ist. Das Kennzeichen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.
  3. Absatz 3Ein für eine Auftriebsfläche zugeteiltes Kennzeichen bleibt auch nach Austausch dieser Auftriebsfläche weiterhin aufrecht, wenn die Seriennummer der neuen Auftriebsfläche nach Durchführung der erforderlichen Nachprüfung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in die Nachprüfungsbescheinigung eingetragen worden ist.

§ 67

Text

Urkunden und Kennzeichnung betreffend die Lufttüchtigkeit

§ 67.
  1. Absatz einsZusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 62 Abs. 2 müssen an Antriebseinheiten von motorisierten Hänge- und Paragleitern deutlich lesbar und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der Type, das Baujahr, die Seriennummer, eine allenfalls angewandte Prüfnorm sowie der Name und die Anschrift des Herstellers angebracht sein.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters für motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie deren Bestandteile nach erfolgtem Nachweis der erforderlichen Versicherungen
    1. Ziffer eins
      ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach dem Muster 3 der Anlage A (Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis) auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung gemäß § 68 Abs. 1 die Lufttüchtigkeit festgestellt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      nach erfolgter Prüfung gemäß den §§ 68 und 69 bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Bestand bzw. Weiterbestand der Lufttüchtigkeit durch Ausstellung einer Nachprüfungsbescheinigung nach dem Muster 7 der Anlage A zu bestätigen. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann die Nachprüfungsbescheinigung nach erfolgter Prüfung gemäß § 69 auch von einem gemäß § 69 Abs. 2 ermächtigten Betrieb ausgestellt werden.

§ 68

Text

Erstmalige Feststellung der Lufttüchtigkeit

§ 68.
  1. Absatz einsVor der ersten Inbetriebnahme des motorisierten Hänge- und Paragleiters hat der Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Prüfung zu beantragen, ob
    1. Ziffer eins
      von den Herstellern der einzelnen Bestandteile ordnungsgemäß bestätigt worden ist, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund der Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ordnungsgemäß (§ 63 Abs. 3) vorliegen und
    3. Ziffer 3
      ein ordnungsgemäßer Nachweis, dass das Luftfahrzeug den Lärmzulässigkeitsanforderungen gemäß der ZLZV 2005 genügt, vorliegt.
    Die zuständige Behörde hat weiters zu überprüfen, ob die Kompatibilität der Bestandteile anhand der jeweiligen Handbücher oder auf Grund einer Bestätigung des Herstellers des motorisierten Hänge- oder Paragleiters, dass die Betriebssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund dessen Bauart und technischen Ausrüstung gewährleistet ist, vorliegt. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde hat über die Prüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfbericht auszustellen. § 31 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Zum Abschluss der Prüfung ist von der zuständigen Behörde ein Kennblatt zu erstellen, sofern für das Luftfahrzeug nicht bereits ein entsprechendes Kennblatt vorliegt. § 35 Abs. 1 dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 69

Text

Nachprüfungen

§ 69.
  1. Absatz einsFür motorisierte Hänge- und Paragleiter ist nach der Durchführung von die Lufttüchtigkeit beeinflussenden Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten und in periodischen Abständen von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Prüfung gemäß § 68 oder der letzten periodischen Nachprüfung (Referenzdatum) zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen. Auf die Durchführung dieser Prüfung sind die Bestimmungen über die Nachprüfung gemäß § 40 sinngemäß anzuwenden. Im Falle der periodischen Nachprüfung kann der Luftfahrzeughalter die Nachprüfung auch von einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Betrieb durchführen lassen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der periodischen Nachprüfung gemäß Abs. 1 an einen gemäß § 72 genehmigten Betrieb zu übertragen. § 40 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden.
  4. Absatz 4Die periodische Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Prüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Prüfung einzutragen.
  5. Absatz 5Nach Abschluss der Nachprüfung ist ein entsprechender Prüfbericht zu erstellen und der Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung und allfällige weitere Erfordernisse umgehend in Kenntnis zu setzen. § 41 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 70

Text

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung

§ 70.
  1. Absatz einsWerden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 67 Abs. 2 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Bestimmungen des § 45 sinngemäß anzuwenden.

§ 71

Text

Voraussetzungen für die zulässige Verwendung

Paragraph 71,

Motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Kennzeichen (Paragraph 66, Absatz 2,) und ein Typenschild des Herstellers gemäß Paragraph 67, Absatz eins, angebracht worden sind,
  2. Ziffer 2
    das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A),
  3. Ziffer 3
    die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 7 der Anlage A),
  4. Ziffer 4
    das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 in der jeweils geltenden Fassung und
  5. Ziffer 5
    die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen
beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen und das Luftfahrzeug nach Maßgabe der Festlegungen im Betriebs- oder Instandhaltungshandbuch ordnungsgemäß instand gehalten wird sowie die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen. Die Beurkundungen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.

§ 72

Text

Instandhaltungsbetriebe und Instandhaltungshilfsbetriebe

§ 72.
  1. Absatz einsInstandhaltungshilfsbetriebe und Instandhaltungsbetriebe für motorisierte Hänge- und Paragleiter sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 3 erfüllen sowie einen technischen Leiter, der eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen kann und geeignete Personen für die Kontrolle der Instandhaltungsarbeiten, bestellt haben. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 49 Abs. 2 bis 5 sowie § 51 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.

§ 73

Text

Instandhaltung

§ 73.
  1. Absatz einsSoweit Instandhaltungen nicht in einem Betrieb gemäß § 72 durchgeführt werden, dürfen Instandhaltungsarbeiten an motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie an deren Bestandteilen nur von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Hersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können.
  2. Absatz 2Die Instandhaltung von motorisierten Hänge- und Paragleitern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder für eine andere entgeltliche Beförderung betrieben werden, ist von einem gemäß § 72 genehmigten Betrieb durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei allen Instandhaltungsarbeiten sind die vom Hersteller herausgegebenen Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen in der letztgültigen Fassung zu beachten. Der Luftfahrzeughalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten termingerecht durchgeführt werden. Die Durchführung der Instandhaltungs- und Überprüfungsarbeiten ist von der ausführenden Person in den Aufzeichnungen (§ 75) zu bestätigen.

§ 74

Text

C. Gemeinsame Bestimmungen

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 74.

Flüge zur Erprobung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern und motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie Prüfflüge zur Feststellung, ob ein solches Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, dürfen, ausgenommen im Fall des § 68 Abs. 1, nur vom Hersteller oder unter Aufsicht des Herstellers durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

§ 75

Text

Aufzeichnungen

§ 75.

Der Halter von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern hat Aufzeichnungen über die maßgeblichen Betriebsdaten der Luftfahrzeuge (Absprünge, Flugstunden, Betriebsstunden der Antriebseinheit u.ä.) und über die Instandhaltungsarbeiten an den Luftfahrzeugen in geeigneter Form zu führen.

§ 76

Text

Lufttüchtigkeitshinweise und -anweisungen

§ 76.
  1. Absatz einsDie Hersteller haben jene Hinweise, welche die Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern oder motorisierten Hänge- und Paragleitern oder deren Bestandteile betreffen, auf geeignete Weise bekannt zu geben. Werden diese Hinweise der zuständigen Behörde bekannt, hat sie diese auf elektronischem Weg zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Luft- bzw. Betriebstüchtigkeit von motorisierten Hänge- oder Paragleitern sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind auf elektronischen Weg kundzumachen und von den Luftfahrzeughaltern einzuhalten.

§ 77

Text

Verantwortlichkeiten

§ 77.
  1. Absatz einsFallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass deren Lufttüchtigkeit oder die Betriebstüchtigkeit der einzelnen Bestandteile nicht gegeben ist. Beim Betrieb sind hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs- und Einsatzarten die in der Anlage D festgelegten Erfordernisse zu beachten.
  2. Absatz 2Der Luftfahrzeughalter ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass sich das Luftfahrzeug bei jeder Verwendung im Fluge in einem lufttüchtigen Zustand befindet, die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 164 LFG) abgeschlossen ist sowie die für den Betrieb erforderliche Betriebs- und Notausrüstung korrekt eingebaut und betriebsbereit ist. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten nach den Herstelleranweisungen ordnungsgemäß durchgeführt und bestätigt worden sind.
  3. Absatz 3Der Luftfahrzeughalter hat, unbeschadet anderer Bestimmungen, alle Störungen, deren Ursache in der mangelnden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges oder der Betriebstüchtigkeit eines Bestandteiles liegen kann, dem jeweiligen Hersteller zu melden.
  4. Absatz 4Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter dürfen für die im Betriebshandbuch angeführten Verwendungs- und Einsatzarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebssicherheit für diese Verwendungs- oder Einsatzart nicht oder nicht mehr gegeben ist.

§ 78

Text

8. Teil
Besondere Bestimmungen und Zuständigkeiten

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 78.
  1. Absatz einsIn Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten bzw. in Österreich verwendeten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 79) zu verständigen.
  2. Absatz 2Erforderlichenfalls können die gemäß § 171 LFG oder von der jeweiligen Aufsichtsbehörde ermächtigten Organe unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere können sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
  3. Absatz 3Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Abs. 1 genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

§ 79

Text

Aufsicht

§ 79.
  1. Absatz einsFlugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde zur Ausübung der Aufsicht, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit in– oder ausländisch registrierter Luftfahrzeuge bzw. der Betriebstüchtigkeit in- oder ausländisch beurkundeten Luftfahrtgeräts
    1. Ziffer eins
      alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (§§ 30 und 71) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen gemäß § 20 LFG und Bewilligungen gemäß § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§§ 55 und 75) sowie
    3. Ziffer 3
      Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instand gehalten werden.
    Im Falle der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß den §§ 37, 40 oder 69 Abs. 2 ist die Aufsicht von der Austro Control GmbH oder, soweit Luftfahrzeuge betroffen sind, die in den Zuständigkeitsbereich des Österreichischen Aero Clubs fallen, von diesem, auszuüben, welche der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie darüber zu berichten haben.
  2. Absatz 2Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs. 1 Z 3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.
  3. Absatz 3Werden, außer im Falle des Abs. 2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 5 bzw. gemäß § 69 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde mit Bescheid festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf und die Rückgabe der gemäß den §§ 30 Abs. 8, 44 bzw. 58 Abs. 3 und 67 Abs. 2 ausgestellten Urkunden vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.

§ 80

Text

Zuständigkeiten

§ 80.
  1. Absatz einsZuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
  2. Absatz 2Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
  3. Absatz 3§ 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 81

Text

9. Teil
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 25. Mai 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 424, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2010 außer Kraft.
  3. Absatz 3Wurde im Fall der Zuteilung desselben Kennzeichens für mehrere Freiballon-Hüllen vom Luftfahrzeughalter verabsäumt, eine dem Paragraph 65, Absatz 3, ZLLV 2005 entsprechende Änderung der Kennzeichnungen zu veranlassen, sind von der zuständigen Registerbehörde unverzüglich sämtliche Eintragungen der Freiballon-Hüllen dieses Kennzeichens zu löschen und dem Luftfahrzeughalter die Rückstellung der Eintragungsscheine vorzuschreiben. Paragraph 10, Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Ziffer 5,, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 5 und 6, Paragraph 37, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraph 58, Absatz eins und 7, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 65,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 71, Ziffer 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Ziffer 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2013, treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.

§ 82

Text

Übergangsbestimmungen

§ 82.

Alle Bescheide und Beurkundungen, die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005, BGBl. römisch II Nr. 424, erteilt wurden bzw. gültig waren, behalten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 45 und 61 weiterhin ihre Gültigkeit.

§ 83

Text

Bestimmungen der Joint Aviation Authorities

§ 83.

Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JARs) verwiesen wird, ist mit 1. Juli 2009 die der jeweiligen JAR entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Ist eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden, ist bis zu deren Erlassung die JAR in der zum Ablauf des 30. Juni 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 84

Text

Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 84.

Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anlage A

Anmerkung, Anlage A Muster 1 bis 12 sind als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage B

EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE

Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:

Ziffer eins einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

A, C, D oder K

 

Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als 3 Sitzplätzen vorbehalten

Ziffer 2 einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 2 000 kg bis

einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

E

Ziffer 3 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 5 700 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

F

Ziffer 4 ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als

5 700 bis einschließlich 14 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

G

Ziffer 5 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 14 000

bis einschließlich 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

H

Ziffer 6 mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von mehr als 20 000 kg:

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens

römisch eins oder L

Ziffer 7 Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen Kennzeichnungsregel gilt für:

Luftfahrzeuge

des Bundes

B

Experimental-Luftfahrzeuge

sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs- oder Prüfflüge verwendet

werden

V

Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG betrieben werden,

 

wenn sie nicht bereits unter einem anderen Kennzeichen im Luftfahrzeugregister

eingetragen sind

U

Unbemannte Luftfahrzeuge

Y

Ziffer 8 Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt Folgendes:

 

Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für

 

Wasser- und Amphibienfahrzeuge

W

Drehflügler

(Hubschrauber, Tragschrauber)

X

Luftfahrzeuge

leichter als Luft

Z, R oder S

Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:

Segelflugzeuge:

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

0001–0999 und 5000–5999

Ultraleichtflugzeuge – aerodynamisch gesteuert:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 7000–7989

Ultraleichtfugzeuge – aerodynamisch in Erprobung:

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 7990–7999

Ultraleichtflugzeuge – gewichtskraftgesteuert

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 8000–8989

Ultraleichtflugzeuge – gewichtkraftgesteuert in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 8990–8999

Motorisierte Hänge- und Paragleiter

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 6000–6989

Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 6990–6999

Motorsegler

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 9000–9989

Motorsegler in Erprobung

 

Zifferngruppe des Eintragungszeichens ...................................................

.................. 9990–9999

Anl. 3

Text

Anlage C

LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN

A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (Paragraph 4, Ziffer eins,) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a,):

Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.

1. Positionslichter:

Vorne links muss ein rotes, vorne rechts ein grünes, am Heck ein weißes Dauerlicht angebracht sein. Anstelle dieser Dauerlichter können Blinklichter derselben Farbe verwendet werden. Der Öffnungswinkel der vorderen Positionslichter muss nach vorne außen gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, deren eine zur Flugzeuglängsachse parallel verläuft und deren andere dazu einen Winkel von 110 Grad bildet. Die Lichter sind seitlich möglichst weit außen zu führen. Jedes von ihnen muss eine Mindestlichtstärke von fünf Candela haben. Der Öffnungswinkel des Hecklichtes muss nach hinten gerichtet und durch zwei Vertikalebenen begrenzt sein, die miteinander einen Winkel von 140 Grad bilden und deren Winkelhalbierende mit der Flugzeuglängsachse zusammenfallen. Das Hecklicht kann auch symmetrisch geteilt an den beiden Flügelspitzen geführt werden. Es muss eine Mindestlichtstärke von drei Candela haben.

Die Positionslichter müssen unbehindert sichtbar sein.

2. Zusammenstoßwarnlichter:

Werden die in Ziffer eins, bezeichneten Positionslichter als Dauerlichter geführt, so müssen zusätzlich ein oder mehrere rote Blinklichter vorhanden sein, die nach Tunlichkeit aus allen Richtungen von 30 Grad über bis 30 Grad unter der Horizontalebene des Motorflugzeuges sichtbar sein müssen. Werden die in Ziffer eins, bezeichneten Positionslichter als Blinklichter geführt, so muss zusätzlich ein abwechselnd mit dem weißen Hecklicht aufleuchtendes rotes Hecklicht oder ein abwechselnd mit den Positionslichtern aufleuchtendes, aus allen Richtungen sichtbares weißes Blinklicht vorhanden sein. Anstelle der roten Blinklichter können weiße Blitzlichter an den beiden Flügelspitzen geführt werden.

B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (Paragraph 4, Ziffer 3 und Ziffer 4,):

Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,

1. sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;

2. müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.

C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Paragraph 5, Ziffer 5,):

Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Anl. 4

Text

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1. Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

  1. eins Punkt eins
    Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part römisch eins bis römisch III und Annex 10 Volume 3 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 idgF (EU-OPS) und JAR-OPS 3 maßgeblich.
  2. eins Punkt 2
    Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 254 idgF, sowie EU-OPS festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
  3. eins Punkt 3
    Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV –1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, idgF, und in der AOCV 2008 festgelegten Erfordernisse bleiben unberührt.
  4. eins Punkt 4
    Beschriftungen sind:
    • Strichaufzählung
      in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
    • Strichaufzählung
      bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
  5. eins Punkt 5
    Betriebsunterlagen:
    • Strichaufzählung
      Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
  6. eins Punkt 6
    Die Regelungen der EU-OPS und JAR-OPS 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
  7. eins Punkt 7
    Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
  8. eins Punkt 8
    Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
  9. eins Punkt 9
    Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
  10. eins Punkt 10
    Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.

2. Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED Decision 2003/2/RM Final 17/10/2003 (CS-25)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch II, Cat römisch III, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification
      Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftverkehrsunternehmen im Sinne des Paragraph 101, LFG :
      gemäß der AOCV 2008
    2. Litera b
      (Reserviert)
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS 25.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
    1. Litera a
      für die Verwendung gemäß Ziffer eins :,
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

3. Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg (ED Decision 2003/14/RM Final 14/11/2003, (CS-23)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part II
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch II, Cat römisch III, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren Certification Specifications (CS), JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß der AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part I
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS 23.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      die Verwendung gemäß Ziffer eins :,
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

4. Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003 (CS-VLA)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch eins.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie Flüge zum Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      die Verwendung gemäß Ziffer eins :,
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

5. Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und nichteigenstartfähiger Motorsegler: (ED Decision 2003/13/RM Final 14/11/2003 (CS-22)): 5.1 Segelflugzeuge:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR):
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        Beleuchtung gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        Instrumentenbeleuchtung,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe
    3. Litera c
      Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fallschirm für jeden Insassen
    4. Litera d
      (Reserviert)
    5. Litera e
      (Reserviert).
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        Bordapotheke.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzlich:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (Paragraph 54, LVR) :
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        Beleuchtung gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        Instrumentenbeleuchtung,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (Paragraph 55, LVR):
      zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        ein Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
    Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich
    • Strichaufzählung
      Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10; zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        eine Bordbatterie,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe,
      • Strichaufzählung
        eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
      • Strichaufzählung
        ein Kurskreisel,
      • Strichaufzählung
        ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Vergasertemperaturanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Amperemeter,
      • Strichaufzählung
        eine VOR-Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
      • Strichaufzählung
        ein zweites Mikrophon
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
      • Strichaufzählung
        ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot,
      • Strichaufzählung
        ein Außenluftthermometer,
      • Strichaufzählung
        eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
      • Strichaufzählung
        ein Fallschirm für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        Feuerlöscher
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    Kunstflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Fallschirm für jeden Insassen,
    • Strichaufzählung
      ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
    • Strichaufzählung
      ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
    • Strichaufzählung
      Pedalschlaufen.
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

6. Ultraleichtflugzeuge (Anhang römisch II Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008): 6.1 Aerodynamisch gesteuert:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
      • Strichaufzählung
        eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
      • Strichaufzählung
        ein Scheinlot.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

6.2 Gewichtskraft gesteuert:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Fahrtmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Höhenmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
      • Strichaufzählung
        für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
      • Strichaufzählung
        eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
      • Strichaufzählung
        eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
      • Strichaufzählung
        eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      • Strichaufzählung
        ein Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
    2. Litera b
      Segelflugzeugschlepp:
      gemäß LTH
    3. Litera c
      Bannerschlepp:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter: 7.1 Hängegleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        eine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Zündschalter für den Motor,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  2. Ziffer 4
    (Reserviert)
  3. Ziffer 5
    (Reserviert)
  4. Ziffer 6
    (Reserviert)
  5. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

7.2 Paragleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
      • Strichaufzählung
        eine Kraftstoffvorratsanzeige,
      • Strichaufzählung
        ein Zündschalter für den Motor,
      • Strichaufzählung
        ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
         keine.
  1. Ziffer 4
    (Reserviert)
  2. Ziffer 5
    (Reserviert)
  3. Ziffer 6
    (Reserviert)
  4. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

8. Freiballone und Luftschiffe: 8.1 Freiballone: 8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Höhenmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • Strichaufzählung
        eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
      • Strichaufzählung
        eine Brennstoffdruckanzeige,
      • Strichaufzählung
        eine sturmsichere Zündquelle,
      • Strichaufzählung
        eine Handlingleine,
      • Strichaufzählung
        eine Brennerabstützung,
      • Strichaufzählung
        Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • Strichaufzählung
        ein Feuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        ein Branderstickungstuch,
      • Strichaufzählung
        ein Kappmesser,
      • Strichaufzählung
        Feuerhemmende Handschuhe,
      • Strichaufzählung
        zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      zumindest:
      • Strichaufzählung
        mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • Strichaufzählung
        eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • Strichaufzählung
        Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
      • Strichaufzählung
        Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsfahrten:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Höhenmesser,
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        eine Handlingleine,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Kopfschutz für jeden Insassen,
      • Strichaufzählung
        ein Kappmesser,
      • Strichaufzählung
        zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      Ausrüstung gemäß Ziffer eins, Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins ;, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      zumindest:
      • Strichaufzählung
        eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
      • Strichaufzählung
        innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

8.2 Luftschiffe: 8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Variometer,
      • Strichaufzählung
        ein Magnetkompass,
      • Strichaufzählung
        eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
      • Strichaufzählung
        eine sturmsichere Zündquelle,
      • Strichaufzählung
        eine Handlingleine,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke,
      • Strichaufzählung
        ein Handfeuerlöscher,
      • Strichaufzählung
        ein Branderstickungstuch,
      • Strichaufzählung
        ein Kappmesser,
      • Strichaufzählung
        Feuerhemmende Handschuhe
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      • Strichaufzählung
        mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
      • Strichaufzählung
        Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
      keine
    2. Litera b
      Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
      • Strichaufzählung
        ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
      • Strichaufzählung
        eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
      • Strichaufzählung
        Lichter gemäß Anlage C,
      • Strichaufzählung
        ein Landescheinwerfer,
      • Strichaufzählung
        eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
      • Strichaufzählung
        eine Taschenlampe,
      • Strichaufzählung
        eine Bordapotheke.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    keine.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich,
      • Strichaufzählung
        ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    (Reserviert)
  6. Ziffer 6
    (Reserviert)
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part römisch II.

9. Fallschirme:

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
    1. Litera a
      Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

ein Hauptfallschirm

ein Gurtzeug

ein Reservefallschirm

ein Kopfschutz

ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner

  1. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    • Strichaufzählung
      ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
    • Strichaufzählung
      ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    • Strichaufzählung
      ein Kopfschutz für den Passagier.
  2. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
    2. Litera b
      Grundschulung:
      Ausrüstung wie Litera a,

10. Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM Final 14/11/2003 (CS-29)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6, Part römisch III, Section römisch III,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III, Section III
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III, Section III
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part III
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch II, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß der AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III Section II
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS-29
    4. Litera d
      Außenlast-Frachttransporte:
      zugelassen gemäß CS-29
    5. Litera e
      Außenlast-Personentransporte:
      zugelassen gemäß CS- 29, zumindest aber folgende Zusatzausrüstung:
      • Strichaufzählung
        Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • Strichaufzählung
        Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • Strichaufzählung
        Personentragvorrichtung.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
    2. Ziffer 7
      Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
      Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :,
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III Section römisch III.

11. Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED Decision 2003/15/RM Final 14/11/2003 (CS-27)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III, Section römisch III,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
    2. Litera b
      Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III Section III
    3. Litera c
      Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III, Section III
    4. Litera d
      Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III, Section III
    5. Litera e
      Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat römisch II, RVSM):
      zusätzlich erforderliche Ausrüstung gemäß den jeweils anwendbaren CS, JAA Leaflets bzw. LTH.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, LFG:
      gemäß AOCV 2008
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III Section II
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS 27
    4. Litera d
      Außenlast-Frachttransporte:
      zugelassen gemäß CS 27
    5. Litera e
      Außenlast-Personentransporte:
      zugelassen gemäß CS 27, jedoch zumindest:
      • Strichaufzählung
        Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      • Strichaufzählung
        Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
      • Strichaufzählung
        Personentragvorrichtung.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      - alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :,
    • Strichaufzählung
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III Section römisch III.

12. Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003 (CS-VLR)):

  1. Ziffer eins
    Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
    Ausrüstung gemäß Pkt. 1.10, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
      • Strichaufzählung
        gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III, Section römisch III,
      • Strichaufzählung
        ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
  2. Ziffer 2
    Beförderung von Personen und Sachen:
    Grundausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      (Reserviert)
    2. Litera b
      Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, LFG:
      gemäß ICAO Annex 6 Part römisch III Section II
    3. Litera c
      Flüge zur Frachtbeförderung:
      Frachtraumzulassung gemäß CS-VLR.
  3. Ziffer 3
    Ausbildung:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins ;, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
      • Strichaufzählung
        alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
    2. Litera b
      Grundschulungsflüge:
      Ausrüstung gemäß Litera a,, zusätzliche Ausrüstung:
      • Strichaufzählung
        zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Ziffer eins, erforderlich.
  4. Ziffer 4
    (Reserviert)
  5. Ziffer 5
    Arbeitsflüge:
    Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
      gemäß LTH.
  6. Ziffer 6
    Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Ziffer eins,, zusätzliche Ausrüstung für:
    1. Litera a
      Absetzen von Fallschirmspringern:
      • Strichaufzählung
        ein rutschsicherer Auftritt,
      • Strichaufzählung
        eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
      • Strichaufzählung
        die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
  7. Ziffer 7
    Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
    Für die Verwendung gemäß Ziffer eins :,
    • Strichaufzählung
      gemäß ICAO Annex 6, Part römisch III , Section römisch III.

13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Die obigen Anforderungen gelten für Luftfahrzeuge, die keiner Kategorie entsprechen, sinngemäß. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.