(1)Absatz einsDie von den gemäß § 10 Abs. 10 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.Die von den gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera c, dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.