Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geodateninfrastrukturgesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
StF: BGBl. I Nr. 14/2010 (NR: GP XXIV RV 400 AB 590 S. 53. BR: 8276 AB 8279 S. 781.)
[CELEX-Nr. 32007L0002]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1843 AB 1965 S. 179. BR: AB 8822 S. 815.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII RV 1571 AB 1635 S. 167. BR: 11000 AB 11041 S. 943.)

[CELEX-Nr.: 32019L1024]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
    1. Ziffer eins
      sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form vorliegen,
    3. Ziffer 3
      bei
      1. Litera a
        einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
      2. Litera b
        einem Dritten, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
      vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
    4. Ziffer 4
      eines oder mehrere der in Anhang römisch eins, römisch II oder römisch III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
    5. Ziffer 5
      in Verwendung stehen.
    Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
  2. Absatz 2Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
  3. Absatz 3Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
  4. Absatz 4Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
  5. Absatz 5Dieses Gesetz lässt insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 (IWG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,, sowie
    2. Ziffer 2
      die Rechte des geistigen Eigentums
      1. Litera a
        der öffentlichen Geodatenstellen oder
      2. Litera b
        der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. Litera c
        der Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
    unberührt.
  6. Absatz 6Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;
    2. Ziffer 2
      Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;
    3. Ziffer 3
      Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
    4. Ziffer 4
      Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
    5. Ziffer 5
      Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;
    6. Ziffer 6
      Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und –dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
    7. Ziffer 7
      Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;
    8. Ziffer 8
      Geo-Portal INSPIRE: eine von der Kommission der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der diesen gleichgestellten Staaten bietet;
    9. Ziffer 9
      öffentliche Geodatenstellen:
      1. Litera a
        Verwaltungsbehörden des Bundes und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
      2. Litera b
        Bundesorgane, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
      3. Litera c
        juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet oder auf Grundlage eines Bundesgesetzes errichtet wurden und die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
      4. Litera d
        natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle
        1. Sub-Litera, d, a
          einer der in Litera a,, b oder c genannten Stellen oder
        2. Sub-Litera, d, b
          einer auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie
        im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;
      5. Litera e
        zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz 2, die in Litera d, genannten Personen und soweit die Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Bundessache sind:
        1. Sub-Litera, e, a
          Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
        2. Sub-Litera, e, b
          Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
        3. Sub-Litera, e, c
          juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.
    10. Ziffer 10
      Dritte: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht
      1. Litera a
        öffentliche Geodatenstelle nach Ziffer 9, oder
      2. Litera b
        eine auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie oder
      3. Litera c
        Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates
      ist.
  2. Absatz 2Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten kontrollierenden Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  3. Absatz 3Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist gegeben, wenn eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, genannten kontrollierenden Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste

Metadaten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.
  3. Absatz 3Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
  4. Absatz 4Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
    1. Ziffer eins
      des Anhangs römisch eins und römisch II bis zum 3. Dezember 2010 und
    2. Ziffer 2
      des Anhangs römisch III bis zum 3. Dezember 2013
    zu erstellen.

§ 5

Text

Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind für die
    1. Ziffer eins
      nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelten oder weitgehend umstrukturierten Geodatensätze oder die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
    2. Ziffer 2
      noch in Verwendung stehenden Geodatensätze oder entsprechenden Geodatendienste binnen sieben Jahren
    nach Erlassung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
  3. Absatz 3Die öffentlichen Geodatenstellen, auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellter Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten oder diesen gleichgestellten Staaten einvernehmlich festzulegen.

§ 6

Text

3. Abschnitt
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit

Netzdienste

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Netzdienste nach Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
    2. Ziffer 2
      Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
    3. Ziffer 3
      Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,
    4. Ziffer 4
      Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen und
    5. Ziffer 5
      Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
  3. Absatz 3Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
  4. Absatz 4Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      Schlüsselwörter;
    2. Ziffer 2
      Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
    3. Ziffer 3
      Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
    4. Ziffer 4
      Grad der Übereinstimmung mit den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen;
    5. Ziffer 5
      geographischer Standort;
    6. Ziffer 6
      Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung;
    7. Ziffer 7
      die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.
  5. Absatz 5Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.

§ 7

Text

Netzwerk

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach Paragraph 6, über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Absatz eins, verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung
    1. Ziffer eins
      die Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste, letztere soweit diese nach den erforderlichenfalls noch umzusetzenden, in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
    2. Ziffer 2
      die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten vorliegen,
    3. Ziffer 3
      die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, selbst getragen werden.
  3. Absatz 3Die öffentliche Geodatenstelle nach Absatz 2, hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt.

§ 8

Text

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      die umfassende Landesverteidigung;
    3. Ziffer 3
      die internationalen Beziehungen.
  2. Absatz 2Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Aspekte;
    2. Ziffer 2
      die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
    5. Ziffer 5
      Rechte des geistigen Eigentums;
    6. Ziffer 6
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besteht;
    7. Ziffer 7
      den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
  3. Absatz 3Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Absatz 2, genannten Gründen beschränkt.
  4. Absatz 4Die Beschränkungen des Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
  5. Absatz 5Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

§ 9

Text

Entgelte und sonstige Bedingungen für die öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSuchdienste und Darstellungsdienste (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
  3. Absatz 3Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen

Nutzung von Geodaten durch inländische öffentliche Geodatenstellen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a, oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      wenn dadurch
      1. Litera a
        laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen oder
      2. Litera b
        die öffentliche Sicherheit oder
      3. Litera c
        die umfassende Landesverteidigung oder
      4. Litera d
        die internationalen Beziehungen
      gefährdet würden oder
    2. Ziffer 2
      wenn dadurch die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung im Sinne der DSGVO sowie des DSG 2000 besteht, verletzt würde.
  3. Absatz 3Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.
  4. Absatz 4Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
  5. Absatz 5Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

§ 11

Text

Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
    1. Ziffer eins
      Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,
    sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß für die in Ziffer 2 und 3 genannten Stellen.
  2. Absatz 2Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.
  3. Absatz 3Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Absatz eins, Ziffer 3, setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

§ 12

Text

5. Abschnitt
Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte

Koordinierung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Absatz 5, zu führen.
  2. Absatz 2Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,
    1. Ziffer eins
      Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
      1. Litera a
        zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
      2. Litera b
        über bestehende Verfahrensweisen und
      3. Litera c
        zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
      zu koordinieren,
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 bis 15 zu unterstützen und
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Ziffer eins, genannten Stellen oder Personen abzugeben.
  3. Absatz 3Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach Paragraph 2, Absatz eins bis 4 fallen.
  4. Absatz 4Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  5. Absatz 5Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Absatz 2, angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Absatz 4, gilt sinngemäß.

§ 13

Text

Nationale Anlaufstelle

Paragraph 13,

Für die Kommunikation mit der Kommission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.

§ 14

Text

Monitoring

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1, zu überwachen und diese Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Erfüllung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat auf Grundlage der Informationen nach Absatz eins, sowie entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen die nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 geforderten Informationen über die österreichische Geodateninfrastruktur der Kommission der Europäischen Union und der Öffentlichkeit auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Text

Berichte an die Kommission der Europäischen Union

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Absatz 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
    2. Ziffer 2
      Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
    4. Ziffer 4
      Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
      1. Litera a
        durch öffentliche Geodatenstellen,
      2. Litera b
        durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
      3. Litera c
        durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
      4. Litera d
        durch Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
    5. Ziffer 5
      Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz eins, haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

§ 16

Text

6. Abschnitt
Rechtsschutz

Schlichtung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVor Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 17, hat die Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die nach dieser Bestimmung möglichen Gegenstände von Rechtsstreitigkeiten beanstandet, zur gütlichen Einigung über diese Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsstelle zu befassen.
  2. Absatz 2Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.
  3. Absatz 3Die Person im Sinne des Absatz eins, hat der öffentlichen Geodatenstelle nachweislich den beabsichtigten Antrag auf Schlichtung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht die öffentliche Geodatenstelle nicht binnen zwei Wochen nachweislich der Person im Sinne des Absatz eins, das von ihr bestellte Mitglied namhaft oder wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des Mitglieds der öffentlichen Geodatenstelle den Vorsitzenden, dann ist die Klage gemäß Paragraph 17, unverzüglich zulässig.
  4. Absatz 4Eine Klage gemäß Paragraph 17, ist zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Bestellung des Vorsitzenden eine gütliche Einigung erzielt worden ist.
  5. Absatz 5Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung zunächst die Person im Sinne des Absatz eins, zu tragen. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln.

§ 17

Text

Anrufung der Gerichte

Paragraph 17,

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die

  1. Ziffer eins
    Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (Paragraph 9,) oder
  2. Ziffer 2
    Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, genannten Stellen (Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 4; Paragraph 11,) oder
  3. Ziffer 3
    Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (Paragraph 7, Absatz 2,)
sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 18

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigungen

Paragraph 18,

Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4, Absatz 7,, Artikel 7, Absatz eins und Artikel 16, der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,),
  2. Ziffer 2
    Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 5, Absatz eins,),
  3. Ziffer 3
    Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (Paragraph 6, Absatz eins,) und
  4. Ziffer 4
    Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 7, Absatz eins und 2)
durch Verordnung erlassen.

§ 19

Text

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 19,

Sofern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, Aufgaben der Gemeinden geregelt werden, sind diese im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, wenn die Geodatensätze oder -dienste den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zugehören.

§ 20

Text

Vollziehung

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
    1. Litera a
      eines Bundesministeriums fallen, die betreffende Bundesministerin bzw. der betreffende Bundesminister, oder
    2. Litera b
      mehrerer Bundesministerien fallen, die betreffenden Bundesministerinnen bzw. die betreffenden Bundesminister;
  4. Ziffer 4
    soweit sich nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, Litera e, die Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist, die Landesregierungen.

§ 21

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 21,

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 22

Text

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
  2. Absatz 2Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83;
    2. Ziffer 2
      Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23.08.2019 S. 1;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1311/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 6;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8.12.2010 S. 11, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1312/2014, ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8.
  3. Absatz 3Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 20, Ziffer eins bis 3, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang I Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch eins der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Koordinatenreferenzsysteme
    Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

  1. Ziffer 2
    Geografische Gittersysteme
    Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. Ziffer 3
    Geografische Bezeichnungen
    Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. Ziffer 4
    Verwaltungseinheiten
    Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. Ziffer 5
    Adressen
    Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

  1. Ziffer 6
    Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)
    Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. Ziffer 7
    Verkehrsnetze
    Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung(EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006 S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. Ziffer 8
    Gewässernetz
    Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001 S. 1, und in Form von Netzen.

  1. Ziffer 9
    Schutzgebiete
    Gebiete, die im Rahmen des internationalen, unionalen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Anl. 2

Text

Anhang II Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch II der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Höhe
    Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

  1. Ziffer 2
    Bodenbedeckung
    Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

  1. Ziffer 3
    Orthofotografie
    Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

  1. Ziffer 4
    Geologie
    Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anl. 3

Text

Anhang III Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch III der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Statistische Einheiten
    Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

  1. Ziffer 2
    Gebäude
    Geografischer Standort von Gebäuden.

  1. Ziffer 3
    Boden
    Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

  1. Ziffer 4
    Bodennutzung
    Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

  1. Ziffer 5
    Gesundheit und Sicherheit
    Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

  1. Ziffer 6
    Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
    Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

  1. Ziffer 7
    Umweltüberwachung
    Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.

  1. Ziffer 8
    Produktions- und Industrieanlagen
    Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

  1. Ziffer 9
    Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
    Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

  1. Ziffer 10
    Verteilung der Bevölkerung - Demografie
    Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

  1. Ziffer 11
    Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
    Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

  1. Ziffer 12
    Gebiete mit naturbedingten Risiken
    Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

  1. Ziffer 13
    Atmosphärische Bedingungen
    Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

  1. Ziffer 14
    Meteorologisch-geografische Kennwerte
    Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

  1. Ziffer 15
    Ozeanografisch-geografische Kennwerte
    Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

  1. Ziffer 16
    Meeresregionen
    Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

  1. Ziffer 17
    Biogeografische Regionen
    Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

  1. Ziffer 18
    Lebensräume und Biotope
    Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

  1. Ziffer 19
    Verteilung der Arten
    Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

  1. Ziffer 20
    Energiequellen
    Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

  1. Ziffer 21
    Mineralische Bodenschätze
    Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.