Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Mittelburgenland“, Fassung vom 11.11.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Mittelburgenland (DAC-Verordnung „Mittelburgenland“)
StF: BGBl. II Nr. 56/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Wein kann unter der Bezeichung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Mittelburgenland (politischer Bezirk Oberpullendorf) geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Eine allfällige Angabe des Markennamens, der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie der Angabe des Weinbaugebietes Mittelburgenland möglichst untergeordnet ist.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Mittelburgenland“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung „Mittelburgenland“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ haben deutlich kleiner zu sein, als die für „Mittelburgenland“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen. Für sämtliche weiteren Angaben, z. B. die Angabe einer Ried oder Rebsorte, sind auf dem Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Hauptetikett, Rückenetikett, sofern ein Vorderetikett vorhanden ist) kleinere Schriftzeichen als für die Herkunftsangabe „Mittelburgenland“ zu verwenden. Dies gilt nicht für das Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist.
  5. Ziffer 5
    Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes „Burgenland“ und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und bei Weinen gemäß Ziffer 10 Litera b, (verpflichtend) und c eine Riede angegeben werden.
  6. Ziffer 6
    Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  8. Ziffer 8
    Der Äpfelsäuregehalt muss kleiner gleich 0,5 g/Liter sein.
  9. Ziffer 9
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 2,5 g je Liter zu betragen.
  10. Ziffer 10
    „Mittelburgenland DAC“ kann unter einer der folgenden drei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
  11. Litera a
    „Mittelburgenland DAC“ unter allfälliger Angabe der Zusatzbezeichnung „Classic“:
    • Strichaufzählung
      Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig;
    • Strichaufzählung
      Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass (kein bis kaum merkbarer Holzton) oder Stahltank;
    • Strichaufzählung
      der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 12,5% oder 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Der Wein darf nicht vor dem 1. August des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  12. Litera b
    „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe einer Riede:
    • Strichaufzählung
      Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
    • Strichaufzählung
      Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in gebrauchten Barriques (kein bis leichter Holzton);
    • Strichaufzählung
      der vorhandene Alkoholgehalt ist mit 13,0% oder 13,5% vol. am Etikett anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Der Wein darf nicht vor dem 1. Oktober des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  13. Litera c
    „Mittelburgenland DAC“ unter verpflichtender Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
    • Strichaufzählung
      Geschmack: sortentypisch, fruchtig, würzig, kräftig;
    • Strichaufzählung
      Ausbau: im traditionellen großen Eichenfass oder in Barriques (merkbarer bis dominierender Holzton);
    • Strichaufzählung
      der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden.
  14. Ziffer 11
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Mittelburgenland DAC“ verwendet werden.
  15. Ziffer 12
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ hat im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ ist im Anbaugebiet Mittelburgenland herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Mittelburgenland gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Mittelburgenlands erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Mittelburgenlandes und Besitzern von Weingärten im Mittelburgenland bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf außerhalb des Anbaugebietes Mittelburgenland lediglich mit staatlicher Prüfnummer transportiert werden.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

§ 4.

Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu stellen, hat dies jährlich dem regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch e-mail oder Fax) mitzuteilen.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

§ 5.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu verwenden.

§ 6

Text

§ 6.

Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. § 1 Z 5 erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.