(2)Absatz 2Grundsätzlich hat das Krankenanstalten-Berichtswesen auf den vorhandenen Rechnungsabschlüssen für die Krankenanstalten bzw. die krankenanstaltenübergeordnete Ebene (zB Rechtsträger, Betreiber- bzw. Betriebsgesellschaften) zu basieren. Die Berichte haben, soweit sie aus dem bestehenden pagatorischen Rechnungswesen direkt ableitbar sind, auf Ebene der Krankenanstalten zu erfolgen und sind um zusätzliche Informationen der krankenanstaltenübergeordneten Ebene zu ergänzen. Die krankenanstaltenübergeordnete Ebene umfasst die Leistungen dieser Ebene sowie Bereiche, die von mehreren Krankenanstalten gemeinsam genützt werden (zB zentrale EDV, zentrale Buchhaltung). Wird ein Rechnungsabschluss nur für die krankenanstaltenübergeordnete Ebene erstellt, hat das Krankenanstalten-Berichtswesen auf dieser Ebene zu erfolgen, wobei für die in § 7 genannten Berichtsteile nach Maßgabe des § 7 und des Berichts-Handbuches (§ 10) eine Differenzierung auf Ebene der Krankenanstalten vorzunehmen ist.Grundsätzlich hat das Krankenanstalten-Berichtswesen auf den vorhandenen Rechnungsabschlüssen für die Krankenanstalten bzw. die krankenanstaltenübergeordnete Ebene (zB Rechtsträger, Betreiber- bzw. Betriebsgesellschaften) zu basieren. Die Berichte haben, soweit sie aus dem bestehenden pagatorischen Rechnungswesen direkt ableitbar sind, auf Ebene der Krankenanstalten zu erfolgen und sind um zusätzliche Informationen der krankenanstaltenübergeordneten Ebene zu ergänzen. Die krankenanstaltenübergeordnete Ebene umfasst die Leistungen dieser Ebene sowie Bereiche, die von mehreren Krankenanstalten gemeinsam genützt werden (zB zentrale EDV, zentrale Buchhaltung). Wird ein Rechnungsabschluss nur für die krankenanstaltenübergeordnete Ebene erstellt, hat das Krankenanstalten-Berichtswesen auf dieser Ebene zu erfolgen, wobei für die in Paragraph 7, genannten Berichtsteile nach Maßgabe des Paragraph 7 und des Berichts-Handbuches (Paragraph 10,) eine Differenzierung auf Ebene der Krankenanstalten vorzunehmen ist.