(1)Absatz einsGroßbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.