§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel, die Fette und Öle als Zutat oder in Folge des Herstellungsprozesses enthalten.
(2) Trans-Fettsäuren im Sinne dieser Verordnung sind ungesättigte Fettsäuren mit mindestens einer Doppelbindung in trans-Konfiguration. Von mehrfach ungesättigten Fettsäuren werden nur jene erfasst, bei denen die trans-Doppelbindungen durch zumindest eine Methylengruppe getrennt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für trans-Fettsäuren, die aus Fetten tierischen Ursprungs stammen sowie für Lebensmittel, die der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. Nr. L 248 vom 5. September 1991, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 640/2008, ABl. Nr. L 178 vom 5. Juli 2008, unterliegen.