Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV)
StF: BGBl. II Nr. 260/2009

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 32, Absatz 2,, 39 Absatz 3 und 72 Absatz 2, sowie Paragraphen 3,, 6, 7, 12, 14, 15, 17, 20 bis 24, 27, 28, 33 bis 39, 60, 61, 69 und 70 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

2. Abschnitt: Fahrzeuge auf Binnengewässern

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Angaben

Paragraph 4,

Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Paragraph 5,

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Paragraph 6,

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Paragraph 7,

Trinkwasser

Paragraph 8,

Verkehrswege

Paragraph 9,

Zu- und Abgänge

Paragraph 10,

Leitern

Paragraph 11,

Schwenkbäume

Paragraph 12,

Geländer

Paragraph 13,

Luken

Paragraph 14,

Außenbordarbeiten

Paragraph 15,

Brückendurchfahrten

Paragraph 16,

Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen

Paragraph 17,

Rettungswesten

Paragraph 18,

Festmachen und Verholen

Paragraph 19,

Wiederkehrende Übungen

Paragraph 20,

Abnahmeprüfung

Paragraph 21,

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 22,

Prüfbefund

3. Abschnitt: Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

Paragraph 23,

Geltungsbereich

Paragraph 24,

Angaben

Paragraph 25,

Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Paragraph 26,

Geländer

Paragraph 27,

Fußleisten, Wasserabläufe

Paragraph 28,

Niedergänge und Einstiegluken

Paragraph 29,

Sicherheitsabstand

Paragraph 30,

Warneinrichtung

Paragraph 31,

Schüttklappen und Förderbänder

Paragraph 32,

Einsatz der Arbeitnehmer

Paragraph 33,

Sicherung gegen Verrutschen

Paragraph 34,

Belastung

Paragraph 35,

Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht

Paragraph 36,

Abstellen von Gegenständen

Paragraph 37,

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen

Paragraph 38,

Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern

Paragraph 39,

Begehen von Einstiegluken und Eingängen

Paragraph 40,

Zusätzliche Bestimmungen für Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger

Paragraph 41,

Rettungswesten

Paragraph 42,

Wiederkehrende Übungen

Paragraph 43,

Abnahmeprüfung

Paragraph 44,

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 45,

Prüfbefund

4. Abschnitt: Schifffahrtsanlagen

Paragraph 46,

Geltungsbereich

Paragraph 47,

Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Paragraph 48,

Zugänge zu Fahrzeugen

Paragraph 49,

Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

Paragraph 50,

Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

Paragraph 51,

Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

Paragraph 52,

Lukendeckel

Paragraph 53,

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 54,

Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

Paragraph 55,

Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 56,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 57,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Bereich der Binnenschifffahrt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, gelten soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
  5. Absatz 5Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (beispielsweise Arbeitgeber, Arbeitnehmer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Fahrzeuge auf Binnengewässern

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Dieser Abschnitt gilt für Fahrzeuge auf Binnengewässern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausgenommen schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,).

§ 3

Text

Angaben

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFahrzeuge müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
  2. Absatz 2Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

§ 4

Text

Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Paragraph 4,

Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

§ 5

Text

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFahrzeuge müssen mindestens einen Aufenthaltsraum sowie ausreichende Umkleide-, Wasch- und Toiletteneinrichtungen haben. Dies gilt nicht, soweit sich diese Einrichtungen in der Nähe des Fahrzeuges befinden, gefahrlos und rasch erreichbar sowie von den ArbeitnehmerInnen kostenlos benutzbar sind.
  2. Absatz 2Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

§ 6

Text

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nur mit vom Hersteller angegebenen Brennstoffen betrieben und nicht überhitzt werden.
  2. Absatz 2Übergelaufener Brennstoff ist sofort zu entfernen. Bindemittel sind in der erforderlichen Menge in der Nähe der Anlagen bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Feste Brennstoffe dürfen nicht mit Hilfe von brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.

§ 7

Text

Trinkwasser

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAuf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.

§ 8

Text

Verkehrswege

Paragraph 8,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, insbesondere Einstiegluken und Eingänge, die im Dreh-, Fahr- oder Absenkbereich von Einrichtungen liegen, nicht begangen werden, wenn sich diese in Bewegung befinden. Der Gefahrenbereich ist zu kennzeichnen und soweit wie möglich abzuschranken.

§ 9

Text

Zu- und Abgänge

Paragraph 9,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.
  2. Absatz 2Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind.
  3. Absatz 3Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.

§ 10

Text

Leitern

Paragraph 10,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Leitern nur benutzt werden, wenn sie sicher aufgestellt oder befestigt sind.

§ 11

Text

Schwenkbäume

Paragraph 11,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schwenkbäume nur zum Übersetzen beim Festmachen und Lösen von Wasserfahrzeugen benutzt werden. Sie dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit hinaus belastet und bei der Benutzung nicht in Schwingung versetzt werden.
  2. Absatz 2Schwenkbäume müssen gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken gesichert werden.

§ 12

Text

Geländer

Paragraph 12,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Geländer nur geöffnet oder teilweise entfernt werden:
    1. Ziffer eins
      zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
    2. Ziffer 2
      beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
    3. Ziffer 3
      beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
    4. Ziffer 4
      bei Wasserfahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen oder gekoppelt sind oder die Bord an Bord liegen und keine Absturzgefahr besteht,
    5. Ziffer 5
      wenn Arbeiten unverhältnismäßig behindert werden.
  2. Absatz 2Sobald die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, sind Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
  3. Absatz 3Abnehmbare Geländer sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.

§ 13

Text

Luken

Paragraph 13,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gangborde als Verkehrsweg nur benutzt werden, wenn die Luken neben ihnen geschlossen oder mögliche Absturzstellen gesichert sind.
  2. Absatz 2Lukenabdeckungen dürfen nur betreten werden, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit haben.
  3. Absatz 3Luken müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang geschlossen werden, wenn nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Absturz in den Laderaum verhindert ist oder wenn eine ausreichende Erkennung des geöffneten Lukenbereiches während der Dunkelheit nicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Aushebbare Teile von Lukenabdeckungen müssen mechanisch gehoben werden, wenn Arbeitnehmer durch die manuelle Handhabung gefährdet werden können.

§ 14

Text

Außenbordarbeiten

Paragraph 14,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Außenbords Instandhaltungsarbeiten nur bei still liegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitnehmer dürfen für diese Arbeiten nur eingesetzt werden, wenn sie dabei durch vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

§ 15

Text

Brückendurchfahrten

Paragraph 15,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.

§ 16

Text

Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen

Paragraph 16,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.

§ 17

Text

Rettungswesten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, durchgehend gesetzt sind.
  3. Absatz 3Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
  4. Absatz 4Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

§ 18

Text

Festmachen und Verholen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.
  2. Absatz 2An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
  3. Absatz 3An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklammern nicht verwendet werden.
  4. Absatz 4Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiß bekleidet und deren Enden besetzt sind.

§ 19

Text

Wiederkehrende Übungen

Paragraph 19,

Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.

§ 20

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Beiboote,
    2. Ziffer 2
      Schlepphaken.
  2. Absatz 2Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
  3. Absatz 3Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.

§ 21

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel auf Fahrzeugen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Beiboote,
    2. Ziffer 2
      Schlepphaken.
  2. Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen.
  3. Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

§ 22

Text

Prüfbefund

Paragraph 22,

Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (Paragraph 20,) und der wiederkehrenden Prüfungen (Paragraph 21,) sind in einem Prüfbefund gemäß Paragraph 11, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, festzuhalten.

§ 23

Text

3. Abschnitt
Schwimmende Geräte auf Binnengewässern

Geltungsbereich

Paragraph 23,

Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Schifffahrtsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,.

§ 24

Text

Angaben

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSchwimmende Geräte müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
  2. Absatz 2Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.

§ 25

Text

Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Paragraph 25,

Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

§ 26

Text

Geländer

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Kanten der Decks müssen, soweit es der Betrieb zulässt, so gesichert sein, dass Arbeitnehmer nicht über Bord fallen können.
  2. Absatz 2Soweit es der Betrieb zulässt, müssen mehr als 1 m über Deck oder über dem Wasser liegende Arbeitsbühnen, Podeste oder Verkehrswege mit Geländern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, gesichert sein.

§ 27

Text

Fußleisten, Wasserabläufe

Paragraph 27,

Soweit nicht Schanzkleider vorhanden sind, müssen die Kanten der Decks Fußleisten haben. Wasserabläufe müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.

§ 28

Text

Niedergänge und Einstiegluken

Paragraph 28,
  1. Absatz einsNiedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.
  2. Absatz 2Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.

§ 29

Text

Sicherheitsabstand

Paragraph 29,

Zwischen den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen und den Kanten der Decks, den Aufbauten, Aufstiegen, Lukensüllen, Pollern, Geländern, Winden und ähnlichen Einrichtungen muss allseitig ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden sein.

§ 30

Text

Warneinrichtung

Paragraph 30,

Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.

§ 31

Text

Schüttklappen und Förderbänder

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSchüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, dass Arbeitnehmer durch herab fallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
  2. Absatz 2Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.

§ 32

Text

Einsatz der Arbeitnehmer

Paragraph 32,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass schwimmende Geräte nur von Arbeitnehmern bedient und gewartet werden, die fachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Mindestens ein Besatzungsmitglied muss mit dem Gewässer, auf dem das schwimmende Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.

§ 33

Text

Sicherung gegen Verrutschen

Paragraph 33,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem Schwimmkörper (Schiffskörper) verbunden sind, gegen Verrutschen, Kippen und Umfallen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.

§ 34

Text

Belastung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die zulässige Belastung nicht überschritten wird. Bei höherer Windstärke als der Stabilitätsrechnung zu Grunde gelegt ist, dürfen Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen nicht belastet werden.
  2. Absatz 2Bei Grundberührung des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) dürfen Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht belastet werden. Belastete Einrichtungen sind sofort zu entlasten. Dies gilt nicht für Eimerkettenbagger, für Saugbagger, für Rammen beim Ziehen von Spundbohlen oder Pfählen und für schwimmende Geräte, die zur Durchführung der Arbeiten auf Grund gesetzt werden müssen und die dafür entsprechend gebaut sind.

§ 35

Text

Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht

Paragraph 35,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.

§ 36

Text

Abstellen von Gegenständen

Paragraph 36,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

§ 37

Text

Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen

Paragraph 37,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.

§ 38

Text

Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern

Paragraph 38,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.

§ 39

Text

Begehen von Einstiegsluken und Eingängen

Paragraph 39,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.

§ 40

Text

Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIst das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, an beiden Seiten vorhanden sein.
  2. Absatz 2Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.
  3. Absatz 3Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.

§ 41

Text

Rettungswesten

Paragraph 41,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes Rettungswesten getragen werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, durchgehend gesetzt sind.
  3. Absatz 3Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
  4. Absatz 4Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

§ 42

Text

Wiederkehrende Übungen

Paragraph 42,

Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.

§ 43

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 43,
  1. Absatz einsKraftbetriebene Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger auf schwimmenden Geräten sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Abnahmeprüfung nach Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 7, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, umfassen. Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, heranzuziehen.

§ 44

Text

Wiederkehrende Prüfung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsFolgende Arbeitsmittel auf schwimmenden Geräten sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger,
    2. Ziffer 2
      höhenverstellbare Schüttklappen.
  2. Absatz 2Die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz eins, muss mindestens die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, umfassen.
  3. Absatz 3Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, sind Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, oder Paragraph 7, Absatz 4, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

§ 45

Text

Prüfbefund

Paragraph 45,

Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (Paragraph 43,) und der wiederkehrenden Prüfungen (Paragraph 44,) sind in einem Prüfbefund gemäß Paragraph 11, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, festzuhalten.

§ 46

Text

4. Abschnitt
Schifffahrtsanlagen

Geltungsbereich

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt für alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.

§ 47

Text

Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge

Paragraph 47,
  1. Absatz einsArbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und in Stand gehalten werden.
  2. Absatz 2Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
  3. Absatz 3Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
  4. Absatz 4Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
  5. Absatz 5Gefahrenstellen auf Schifffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

§ 48

Text

Zugänge zu Fahrzeugen

Paragraph 48,
  1. Absatz einsLiegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
  2. Absatz 2Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, dass sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen und Landstegen muss so gering sein, dass beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht. Die Oberfläche muss rutschfest sein.
  3. Absatz 3Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

§ 49

Text

Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

Paragraph 49,

Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

§ 50

Text

Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsSolange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.
  2. Absatz 2Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.

§ 51

Text

Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

Paragraph 51,

Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.

§ 52

Text

Lukendeckel

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDas Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
  2. Absatz 2Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.

§ 53

Text

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 53,
  1. Absatz einsTrag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) sind in Abständen von höchstens 3 Monaten wiederkehrend zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  3. Absatz 3Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.

§ 54

Text

Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen

Paragraph 54,

Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verlässliche, geeignete Personen herangezogen werden.

§ 55

Text

Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

Paragraph 55,
  1. Absatz einsAn Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur solange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (Paragraph 54,) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
  2. Absatz 2Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
  3. Absatz 3Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
  5. Absatz 5Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
  6. Absatz 6Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
  7. Absatz 7Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
  8. Absatz 8Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, dass bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, die den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
  10. Absatz 10Fasshaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.

§ 56

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsFahrzeuge auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde, müssen Paragraph 5, ab 1. Jänner 2012 entsprechen.
  2. Absatz 2Paragraphen 28, Absatz eins und 29 dieser Verordnung gelten nicht für schwimmende Geräte auf Binnengewässern, für die vor dem 1. Jänner 2009 die Zulassung gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, erteilt wurde.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die den Bestimmungen dieser Verordnung bereits entsprechen.

§ 57

Text

Inkrafttreten

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis zum 4. und 5. Abschnitt, Paragraph eins, Absatz eins bis 4, der 4. Abschnitt samt Überschrift sowie der 5. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.