Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder), Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
StF: BGBl. II Nr. 251/2009

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund,

vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Frau oder den Herrn Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe

  • Strichaufzählung
    Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame „Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“ (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptleutekonferenz angenommen.
  • Strichaufzählung
    Als eine der wesentlichen Umsetzungsmaßnahmen im Sektor Raumwärme wurde eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Wohnbauförderung mit dem Zweck der Reduktion von Treibhausgasemissionen geschlossen, welche am 22. Jänner 2006 in Kraft getreten ist Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,).
  • Strichaufzählung
    Die Anpassung der Klimastrategie wurde seitens des Bundes am 21. März 2007 durch Beschluss des Ministerrates angenommen. Darin sind weiter führende Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels, insbesondere auch im Bereich der Emissionen aus Raumwärme, enthalten.
  • Strichaufzählung
    Im Rahmen der Verhandlungen für den Finanzausgleich für die Periode 2008 bis 2013 wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass die Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, weiterentwickelt werden soll, wobei diesbezügliche Verhandlungen bis Mitte 2008 abzuschließen sind und ein Inkrafttreten mit Anfang 2009 anzustreben ist.
  • Strichaufzählung
    Die Länder und der Bund verständigen sich daher auf weiterführende gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Gebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme, die über die Mindeststandards hinausgehen, welche in der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,, festgelegt wurden. Zur Unterstützung der Maßnahmensetzungen wird die bisherige Vereinbarung um Vorgaben für die Weiterentwicklung der bautechnischen Standards, für den Einsatz erneuerbarer Energien, um unterstützende und begleitende Maßnahmen des Bundes sowie um energietechnische Vorgaben für von Bund und Ländern öffentlich genutzte Gebäude ergänzt.
  • Strichaufzählung
    In diesem Zusammenhang wird auch ein Beitrag zur Umsetzung maßgeblicher energie- und umweltpolitischer Vorhaben des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die römisch XXIII. Gesetzgebungsperiode (2007 bis 2010) des Nationalrats geleistet, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung des Passivhausstandards in der Wohnbauförderung, der Steigerung der Sanierungsraten im Wohnbau, der Umstellung von 400 000 Haushalten auf erneuerbare Energieträger sowie des Ausbaus des Ökostroms.
  • Strichaufzählung
    Im Sinne der europäischen Vorgaben und der daraus resultierenden Ziele für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Klimaschutz und Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 wird als mittel- bis längerfristiges Ziel eine möglichst weitgehende Zurückdrängung der Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizung und Warmwasser in Gebäuden angestrebt, was entsprechend attraktive Anreizsetzungen sowie bau- und energietechnische Vorgaben erfordert.
  • Strichaufzählung
    Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Schaffung von Anreizen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Endenergieeffizienz. Der Raumwärmesektor ist dabei ein wesentlicher Bereich mit hohem Energieeffizienzpotential. Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird nicht nur helfen die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, sondern trägt auch zur Senkung des Primärenergieeinsatzes, zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bei. Diese Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 4 sowie der in Umsetzung dieser Richtlinie ausgearbeiteten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über Endenergieeffizienz zugrunde, zu deren Bestimmungen die vorgesehenen Maßnahmen komplementär sind. Die gleiche Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 65, zugrunde, die die Länder umzusetzen bestrebt sind.
  • Strichaufzählung
    Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfolgt auf Seiten des Bundes durch die Bereitstellung finanzieller Mittel im Wege des Finanzausgleichs und des Budgets. Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Klimastrategie-Anpassung 2007 stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel für den Klimaschutz bereit, insbesondere durch Schaffung des Klima- und Energiefonds mit einer Dotierung von 500 Millionen Euro über den Zeitraum von 2007 bis 2010, durch einen entsprechenden Zusagerahmen für die Umweltförderung im Inland sowie das JI/CDM-Programm mit einem Ankaufsbudget von bis zu 531 Millionen Euro für den Zeitraum 2003 bis 2012. Darüber hinaus erfolgt eine Zweckbindung der Mehreinnahmen aus der Mineralölsteueranhebung 2007 für Klimaschutzmaßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden entsprechend der diesbezüglichen politischen Vereinbarung vom 5. Juli 2007.
  • Strichaufzählung
    Neben den sozialen Aufgaben der Wohnbauförderung ist die Umsetzung von Umweltmaßnahmen, insbesondere die Fokussierung auf Klimaschutz im Neubau und der Sanierung, eine wesentliche Aufgabe. Um dieser Aufgabe künftig in verstärktem Ausmaß im Sinne dieser Vereinbarung gerecht werden zu können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Vertragsparteien adäquate Mittel für Zwecke der Wohnbauförderung sicherstellen, wobei der Sanierung eine besondere Bedeutung zukommt.
  • Strichaufzählung
    Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch Rücksicht auf die Bereiche der Luftreinhaltung genommen, die von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen beeinflusst werden.
– übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Art. 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele der Vereinbarung

  1. Absatz einsZiel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher u.a. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinne einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.
  2. Absatz 2Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinne der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.

Art. 2

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      „Wohnbauförderung“ jede Art der direkten und indirekten Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden, sowie Förderungen für Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Energieverbrauch des Gebäudes haben, einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden, die einer allgemeinen Qualitätsverbesserung des Wohnumfeldes dienen.
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,)
    1. Ziffer 3
      „Öffentliche Gebäude“ solche Gebäude, die zum überwiegenden Teil von den Vertragsparteien genutzt werden.
    2. Ziffer 4
      „Umfassende energetische Sanierung“ zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an der Gebäudehülle und/oder den haustechnischen Anlagen eines Gebäudes, soweit zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil in Stand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke, energetisch relevantes Haustechniksystem.
    3. Ziffer 5
      „Deltaförderung“ die Förderung von Maßnahmen, die auf die Verringerung des Heizwärmebedarfs um einen bestimmten Wert abzielen.
    4. Ziffer 6
      „Hocheffiziente alternative Energiesysteme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme:
      1. Litera a
        dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren.
      2. Litera b
        Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte, sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80%) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht.
      3. Litera c
        Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
      4. Litera d
        Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, soweit die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40°C beträgt; Wärmepumpen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) zu kombinieren;
      5. Litera e
        Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Litera b,, c bzw. d angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,)
  2. Absatz 2In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).

Art. 3

Text

2. Abschnitt
Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der Länder

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eine Förderungsvoraussetzung dar.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

Art. 4

Text

Artikel 4

Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

  1. Absatz einsUnbeschadet der Mindestanforderungen nach Artikel 3, sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
    1. Ziffer eins
      Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Artikel 3,,
    2. Ziffer 2
      Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6,, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
    4. Ziffer 4
      Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
    5. Ziffer 5
      Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
  2. Absatz 2Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude – wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards – werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
  3. Absatz 3Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

Art. 5

Text

Artikel 5

Förderung von Wohnhaussanierungen

  1. Absatz einsDie Länder setzen zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel eins, Absatz 2, verstärkte Anreize für Sanierungen.
  2. Absatz 2Zum Zweck bestmöglicher Sanierungen werden von den Ländern Förderungsmodelle mit Anreizsystemen für folgende Maßnahmen geschaffen:
    1. Ziffer eins
      Unterschreiten der Zielwertanforderungen gemäß Artikel 6, Absatz eins ;, die Förderungsstufen könnten sich dabei an den Standards für den Neubau bzw. am Niedrigstenergiegebäudestandard orientieren;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche Maßnahmen im Bereich der energetisch relevanten Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen), wobei besondere Anreize für den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, zu setzen sind, und
    3. Ziffer 3
      Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe.
  3. Absatz 3Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden, werden aus der Bemessungsgrundlage der Wohnbauförderung ausgenommen.
  4. Absatz 4Die Bewertungsmodelle nach Artikel 10, sind so zu gestalten, dass sie im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Artikel 6, bieten.
  5. Absatz 5Zur Steigerung der Sanierungsraten werden in Ergänzung zu den Förderprogrammen begleitende Impuls- und Beratungsprogramme im Sanierungsbereich gestartet bzw. intensiviert. Es soll dabei auch auf die Erfahrungen aus erfolgreichen regionalen Initiativen oder den klima:aktiv Gebäudeprogrammen zurückgegriffen werden. Es sind entsprechende Kooperationen unter Einbindung regionaler Akteure anzustreben.

Art. 6

Text

Artikel 6

Förderung umfassender energetischer Wohnhaussanierungen

  1. Absatz einsFür die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.

  1. Absatz 2Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Absatz eins, nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.
  2. Absatz 3Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Art. 7

Text

Artikel 7

Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau

  1. Absatz einsFür die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

 

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

  1. Absatz 2Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Absatz eins, unterschreiten.
  2. Absatz 3Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.

Art. 8

Text

Artikel 8

Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in Wohngebäuden

  1. Absatz einsFörderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Artikel 6 und 7 abgestimmt.
  2. Absatz 2Abweichend vom Grundsatz des Absatz eins, können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Es erfolgt eine Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik). Hierbei werden die Förderanreize so gestaltet, dass der Anteil an erneuerbarer Energie optimiert wird;
    2. Ziffer 2
      die Förderanreize für den Kesseltausch werden in Abhängigkeit von der Einhaltung der Zielwertanforderungen des Artikel 6, Absatz eins, differenziert gestaltet. Für Gebäude, die noch nicht thermisch saniert wurden, ist ein Energieausweis mit entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      es bestehen keine Möglichkeiten für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz und aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- und/oder Lagerungsmöglichkeiten ist der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich.
    Die Erfüllung der genannten Fördervoraussetzungen ist vom Förderwerber nachzuweisen. Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Ziffer eins, kann verzichtet werden, wenn lagebedingt die Errichtung von Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Art. 9

Text

Artikel 9

Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau

  1. Absatz einsDie Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Artikel 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
  2. Absatz 2Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Art. 10

Text

Artikel 10

Bewertungsmodell

Die in den Artikel 3 bis 9 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte, produktunabhängige Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

Art. 12

Text

Artikel 12

Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.

  1. Absatz 2Unbeschadet davon ist im Fall der Errichtung öffentlicher Gebäude der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*römisch fünf,NWG,max von 1,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
  2. Absatz 3Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, vorzusehen.
  3. Absatz 4Es werden von den Vertragsparteien Regelungen für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Art. 13

Text

Artikel 13

Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3,0 Metern mit Nutzungsprofil Wohngebäude. Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.

  1. Absatz 2Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Absatz eins, nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:

U-Wert-Vorgaben bei Sanierung einzelner Bauteile

 

ab 1.1.2009

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m²K)

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m²K)

Außenwand

0,25 W/(m²K)

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m²K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m²K)

  1. Absatz 3Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.
  2. Absatz 4Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*römisch fünf,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
  3. Absatz 5Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
  4. Absatz 6Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 7Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Art. 14

Text

Artikel 14

Gemeinden

Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.

Art. 15

Text

Artikel 15

Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich

  1. Absatz einsDurch Förderinstrumente des Bundes erfolgt ein gezielter Mitteleinsatz im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Der Bund gestaltet die Förderinstrumente für den Neubau und die Sanierung von Nicht-Wohngebäuden entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung.
  2. Absatz 2Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.
  3. Absatz 3Der Bund verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Weiterentwicklung der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen zur Steigerung der thermischen Sanierungsrate und für die Nutzung erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Elektrizitätsbedarfs von Gebäuden vorzuschlagen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,)

Art. 16

Text

4. Abschnitt
Berichtslegung und Schlussbestimmungen

Artikel 16

Berichtslegung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.

Art. 17

Text

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Absatz einsDiese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.
  3. Absatz 3Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
  4. Absatz 4Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,, außer Kraft.

Art. 18

Text

Artikel 18

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sind, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde, längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen.

Art. 19

Text

Artikel 19

Mitteilungen

Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 16, sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Art. 20

Text

Artikel 20

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 17 am 13. August 2009 in Kraft.

Art. 21

Text

Artikel 21

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

  1. Absatz einsDiese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Absatz 2Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009, vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Artikel 17, Absatz 2,), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt sind.
  3. Absatz 3Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  4. Absatz 4Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.