Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
StF: BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 265/2009 (VFB)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2010,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2015, (VFB)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2017,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:
Allgemeines

Paragraph eins,

Zweck

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Erreichbarkeit von Rufnummern

Paragraph 5,

Rufnummer des Anrufers

Paragraph 6,

Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche

Paragraph 7,

Kostenfreie internationale Rufnummern Universal International Freephone Numbers – UIFN

Paragraph 7 a,

Internationale Rufnummern Universal International Shared Cost Numbers – UISCN

Paragraph 8,

Dialerdienste mit Auslandsbezug

Paragraph 9,

Veröffentlichung von Entscheidungen

2. Abschnitt:
Grundsätze der Rufnummernzuteilung

Paragraph 10,

Grundsätze der Rufnummernzuteilung

Paragraph 11,

Blockweise Zuteilung von Rufnummern

Paragraph 12,

Zuteilung von Einzelrufnummern

Paragraph 13,

Grundsätze des Zuteilungsverfahrens

Paragraph 14,

Verfahrensablauf

Paragraph 15,

Nutzung

Paragraph 16,

Folgeziffern

3. Abschnitt:
Rufnummernplan

Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste

Paragraph 17,

Allgemein Anmerkung, Allgemeines)

Paragraph 18,

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste

Paragraph 19,

Verwendungszweck

Paragraph 20,

Nummernzuteilung

Paragraph 21,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 22,

Verhaltensvorschriften für Betreiber

Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste

Paragraph 23,

Verwendungszweck

Paragraph 24,

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste

Paragraph 25,

Nummernzuteilung

Paragraph 26,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 27,

Verhaltensvorschriften für Betreiber

Paragraph 28,

Abrechnungsschema

Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116

Paragraph 29,

Verwendungszweck

Paragraph 30,

Nummernstruktur

Paragraph 31,

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert

Paragraph 32,

Umfang der Dienste

Paragraph 33,

Zuteilungsvoraussetzungen

Paragraph 34,

Nummernzuteilung

Paragraph 35,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 36,

Abrechnungsschema

Paragraph 37,

Entgeltbestimmungen

Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111

Paragraph 38,

Verwendungszweck

Paragraph 39,

Nummernstruktur

Paragraph 40,

Nummernzuteilung

Paragraph 41,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 42,

Abrechnungsschema

Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118

Paragraph 43,

Verwendungszweck

Paragraph 44,

Nummernstruktur

Paragraph 45,

Nummernzuteilung

Paragraph 46,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 47,

Abrechnungsschema

Paragraph 48,

Entgeltbestimmung

Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Paragraph 48 a,

Verwendungszweck

Paragraph 48 b,

Nummernstruktur

Paragraph 48 c,

Nummernzuteilung

Paragraph 48 d,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 48 e,

Entgeltbestimmung

Geografische Rufnummern

Paragraph 49,

Verwendungszweck

Paragraph 50,

Nummernstruktur

Paragraph 51,

Nummernzuteilung

Paragraph 52,

Bewilligung spezieller Nutzungen

Paragraph 53,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 54,

Abrechnungsschema

Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze

Paragraph 55,

Verwendungszweck

Paragraph 56,

Nummernstruktur

Paragraph 57,

Nummernzuteilung

Paragraph 58,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 59,

Abrechnungsschema

Paragraph 59 a,

Entgeltbestimmung

Mobile Rufnummern

Paragraph 60,

Verwendungszweck

Paragraph 61,

Nummernstruktur

Paragraph 62,

Nummernzuteilung

Paragraph 63,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 64,

Abrechnungsschema

Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804

Paragraph 65,

Verwendungszweck

Paragraph 66,

Nummernstruktur

Paragraph 67,

Nummernzuteilung

Paragraph 68,

Abrechnungsschema

Paragraph 69,

Entgeltbestimmung

Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720

Paragraph 70,

Verwendungszweck

Paragraph 71,

Nummernstruktur

Paragraph 72,

Nummernzuteilung

Paragraph 73,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 74,

Abrechnungsschema

Paragraph 74 a,

Entgeltbestimmung

Rufnummern für konvergente Dienste – 780

Paragraph 75,

Verwendungszweck

Paragraph 76,

Nummernstruktur

Paragraph 77,

Nummernzuteilung

Paragraph 78,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 79,

Abrechnungsschema

Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze

Paragraph 80,

Verwendungszweck

Paragraph 81,

Nummernstruktur

Paragraph 82,

Nummernzuteilung

Paragraph 83,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 84,

Abrechnungsschema

Paragraph 85,

Entgeltbestimmung

Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste

Paragraph 86,

Verwendungszweck

Paragraph 87,

Nummernstruktur

Paragraph 88,

Nummernzuteilung

Paragraph 89,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 90,

Abrechnungsschema

Paragraph 91,

Entgeltbestimmung

Routingnummern

Paragraph 92,

Verwendungszweck

Paragraph 93,

Nummernstruktur

Paragraph 94,

Nummernzuteilung

Paragraph 95,

Verhaltensvorschriften

Betreiber-Testrufnummer

Paragraph 96,

Verwendungszweck

Paragraph 97,

Nummernstruktur

Paragraph 98,

Funktion

Betreiber-Kurzrufnummern

Paragraph 99,

Verwendungszweck

Paragraph 100,

Nummernstruktur

Paragraph 101,

Funktion

4. Abschnitt:
Wählplan

Paragraph 102,

Internationales Präfix

Paragraph 103,

Internationale Wahl

Paragraph 104,

Nationales Präfix

Paragraph 105,

Nationale Wahl

Paragraph 106,

Lokale Wahl

Paragraph 107,

Wahl öffentlicher Kurzrufnummern

Paragraph 108,

Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern

Betreiberauswahl-Präfix

Paragraph 109,

Verwendungszweck

Paragraph 110,

Nummernstruktur

Paragraph 111,

Nummernzuteilung

Paragraph 112,

Verhaltensvorschriften

Paragraph 113,

Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix

Ansage-Präfix

Paragraph 114,

Verwendungszweck

Paragraph 115,

Nummernstruktur

Paragraph 116,

Wahl des Ansage-Präfixes

5. Abschnitt:
Mehrwertdienste

Paragraph 117,

Allgemeines

Paragraph 118,

Bewerbung

Dialer

Paragraph 119,

Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten

Paragraph 120,

Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes

Sprach- und Faxdienste

Paragraph 121,

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung

Paragraph 122,

Zeitbeschränkungen

Nachrichtendienste

Paragraph 123,

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung

Paragraph 124,

Spezielle Verhaltensvorschriften

Paragraph 125,

Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

6. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen / Sonstiges

Paragraph 126,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 127,

Abschaltungen

Paragraph 128,

Inkrafttreten

Paragraph 129,

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(Anm.:

Anlage 1: Zuordnung der Ortsnetznamen zu den einzelnen Ortsnetzkennzahlen

        Anlage 2: Ortsnetzgrenzen)

§ 1

Text

1. Abschnitt:
Allgemeines

Zweck

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TKG 2003 erlassen.
  2. Absatz 2Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.

§ 2

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Kommunikationsnetze, für alle öffentlich angebotenen Kommunikationsdienste und auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende Dienstleistungen, die Rufnummern des in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Rufnummernplans nutzen oder zu nutzen beabsichtigen.
  2. Absatz 2Der öffentliche Wählplan hat Gültigkeit an allen im Bundesgebiet gelegenen Netzabschlusspunkten, sofern für die dort angebotenen Dienste Kommunikationsparameter verwendet werden, die in dieser Verordnung geregelt sind.
  3. Absatz 3Private Rufnummernpläne sowie private Wählpläne sind von dieser Verordnung nicht umfasst.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Bereichskennzahl“: eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt;
  2. Ziffer 2
    „betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikationsdienstebetreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Ziffer 16, erfüllt;
  3. Ziffer 3
    „Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert, einen Betreiber eines Dienstes mittels einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;
  4. Ziffer 4
    „dekadischer Rufnummernblock“: einen maximal großen geschlossenen Rufnummernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;
  5. Ziffer 5
    „Dialer-Programm“: ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert;
  6. Ziffer 6
    „Dial-Up-Zugang“: einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird;
  7. Ziffer 7
    „Diensteroutingnummer“: eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichskennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikationsnetz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren;
  8. Ziffer 8
    „Dienstleister“: eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikationsdienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten;
  9. Ziffer 8 a
    „eCall“: einen von einem bordeigenen System ausgehenden Notruf an die Rufnummer 112, der entweder automatisch von im Fahrzeug eingebauten Sensoren oder manuell ausgelöst wird und durch den über öffentliche Mobilfunknetze ein genormter Mindestdatensatz übermittelt und eine Tonverbindung zwischen dem Fahrzeug und der eCall-Notrufabfragestelle hergestellt wird;
  10. Ziffer 8 b
    „eCall-Flag“: einen Wert, der es ermöglicht, automatisch zwischen von Mobilgeräten oder bordeigenen Geräten ausgehenden Anrufen an die Rufnummer 112 sowie zwischen manuell und automatisch ausgelösten eCalls zu unterscheiden.
  11. Ziffer 9
    „Entgelt“: jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird;
  12. Ziffer 10
    „ENUM“: ein durch die Internet Engineering Task Force – IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITU-T Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems – DNS vornimmt;
  13. Ziffer 11
    „Erotik-Dienste“: alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen;
  14. Ziffer 12
    „eventtarifierter Dienst“: einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird;
  15. Ziffer 13
    „Faxabrufdienst“: einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt;
  16. Ziffer 14
    „Folgeziffern“: die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl;
  17. Ziffer 15
    „internationale Rufnummer“: eine maximal 15 Ziffern umfassende Rufnummer, bestehend aus der maximal dreistelligen Landeskennzahl, gefolgt von einer nationalen Rufnummer;
  18. Ziffer 16
    „Mehrwertdienst“: einen Dienst, für den die Merkmale a bis f zutreffen.
    1. Litera a
      Der Dienst ist über einen oder mehrere öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
    2. Litera b
      der Dienst wird von den Nutzern mittels einer Rufnummer adressiert oder in Anspruch genommen,
    3. Litera c
      der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
    4. Litera d
      mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Dienstleister erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
    5. Litera e
      die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt zugeordnet ist und
    6. Litera f
      die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers, die der Rechnung oder der Belastung des Kundenkontos zugrunde gelegt werden, werden von jenem Kommunikationsdienstebetreiber bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt der konkreten Dienstenutzung zuordnet.
      Ausgenommen davon sind Nachrichtendienste und Sprachdienste, die zusätzlich zu den Merkmalen a bis f auch alle nachstehenden Merkmale erfüllen.
    7. Litera g
      Das Entgelt wird vom Betreiber des Kommunikationsdienstes, der vom Teilnehmer für den Zugang zum Dienst genutzt wurde, nicht im eigenen Namen als Kommunikationsdienstebetreiber verrechnet, sondern die Verrechnung wird mittels Inkasso in fremdem Namen vorgenommen;
    8. Litera h
      der Teilnehmer kann im Fall einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung verlangen, dass die Buchung vom Kommunikationsdienstebetreiber rückgängig gemacht oder die Zahlung von diesem rückerstattet wird;
    9. Litera i
      der Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß Litera g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß Litera h, informiert, und
    10. Litera j
      die korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Dienstleisters ist auf der Rechnung ausgewiesen;
  19. Ziffer 17
    „Mobiler Dienst“: einen Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  20. Ziffer 18
    „Nachrichtendienst“: einen zur Übermittlung elektronischer Nachrichten genutzten Kommunikationsdienst, der für die Adressierung Rufnummern verwendet, die in dieser Verordnung geregelt sind;
  21. Ziffer 19
    „nationale Routingnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und weiteren Ziffern, die dazu dient, Rufe an das mit der Betreiberkennzahl bestimmte Kommunikationsnetz zuzustellen;
  22. Ziffer 20
    „nationale Rufnummer“:
    1. Litera a
      eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl, gefolgt von einer Teilnehmernummer und gegebenenfalls optionalen Folgeziffern, oder
    2. Litera b
      eine Diensteroutingnummer, oder
    3. Litera c
      die Betreiberauswahl-Testrufnummer;
  23. Ziffer 21
    „Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie zusätzlich im Falle von Routingnummern die Verwendung der Betreiberkennzahl als Quell-Betreiberkennzahl;
  24. Ziffer 22
    „Nutzungsgrad“: das Verhältnis der Anzahl der genutzten Rufnummern eines Zuteilungsinhabers im Verhältnis zu den ihm zugeteilten Rufnummern;
  25. Ziffer 23
    “öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl oder beginnend mit dem Zeichen „*“, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;
  26. Ziffer 24
    „öffentlicher Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Netzabschlusspunkten für öffentliche Kommunikationsdienste, die für die Adressierung Rufnummern des in dieser Verordnung festgelegten öffentlichen Rufnummernplans nutzen, festlegt;
  27. Ziffer 25
    „Plattformbetreiber“: ein Unternehmen, dessen Diensteinfrastruktur über die direkte Anbindung an die zugehörigen Kommunikationsnetze jener Kommunikationsdienstebetreiber verfügt, deren Endkunden den Dienst nutzen, und das für den jeweiligen Dienst die technische Plattform bereitstellt, auf der die Inhalte des Dienstes gespeichert sind, oder das die Übermittlung der Inhalte koordiniert. Existiert zum Zeitpunkt der Diensteerbringung ein solcher Plattformbetreiber nicht, ist der Kommunikationsdienstebetreiber, der mit seinem zugehörigen Kommunikationsnetz den Zugang zum Dienst bereitstellt, als Plattformbetreiber zu sehen;
  28. Ziffer 26
    „privater Rufnummernplan“: einen Rufnummernplan, der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt;
  29. Ziffer 27
    „privater Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Zugangspunkten zu einem privaten Kommunikationsdienst enthält und der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt. An den Zugangspunkten eines privaten Netzes sind die Endgeräte der Nutzer des privaten Netzes angeschaltet;
  30. Ziffer 28
    „PSTN/IP-Gatewayfunktion“: eine Funktionalität zur Gewährleistung von Interoperabilität von Diensten in IP-basierten Netzen und dem herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonnetz;
  31. Ziffer 29
    „quellnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;
  32. Ziffer 30
    „Rufender“: den Nutzer eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes eines Dienstleisters, unabhängig davon, ob ein Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienst genutzt wird;
  33. Ziffer 31
    „Rufnummernplan“: die Strukturierung der Adressen von Netzabschlusspunkten, Teilnehmern oder Diensten;
  34. Ziffer 32
    „Teilnehmernummer“: jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht;
  35. Ziffer 33
    „Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;
  36. Ziffer 34
    „zielnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister. Das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;
  37. Ziffer 35
    „Zugangskennzahl“: eine mit 1 beginnende Ziffernfolge am Beginn einer öffentlichen Kurzrufnummer, die den adressierten Dienst kennzeichnet;
  38. Ziffer 36
    „zugehöriges Kommunikationsnetz“: jenes Kommunikationsnetz, das von einem Kommunikationsdienstebetreiber für die Erbringung seiner Dienste genutzt wird. Dieses kann entweder vom selben Unternehmen betrieben werden, das auch den Kommunikationsdienst betreibt, oder von einem dritten, mit dem der Kommunikationsdienstebetreiber einen entsprechenden Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.

§ 4

Text

Erreichbarkeit von Rufnummern

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBetreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen. Diese Bestimmung gilt nicht für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern.
  2. Absatz 2Aus der Verpflichtung nach Absatz eins, kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
  4. Absatz 4Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß Paragraph 22, TKG 2003 über Absatz eins, hinausgehend sichergestellt ist.

§ 5

Text

Rufnummer des Anrufers

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend.
  2. Absatz 2Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
    1. Ziffer eins
      einem ortsfesten Netzabschlusspunkt mit zugeordneter geografischer Rufnummer die geografische Rufnummer;
    2. Ziffer 2
      einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung mit zugeordneter mobiler Rufnummer die mobile Rufnummer;
    3. Ziffer 3
      einem Zugangspunkt eines privaten Netzes mit einer Rufnummer gemäß Paragraphen 55, ff. ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer die Rufnummer des privaten Netzes;
    4. Ziffer 4
      einem Netzabschlusspunkt ohne zugeordnete geografische oder mobile Rufnummer und ohne eine Rufnummer eines privaten Netzes gemäß Paragraphen 55, ff. eine Rufnummer, welche
      1. Litera a
        die Feststellung des aktuellen Standorts ermöglicht, oder, falls dies auf Grund technischer Gegebenheiten nicht möglich ist,
      2. Litera b
        einen Rückruf des Rufenden ermöglicht, oder, falls dies ebenfalls nicht möglich ist,
      3. Litera c
        eine Identifikation des Teilnehmers ermöglicht;
    5. Ziffer 5
      einer mobilen Telekommunikationsendeinrichtung ohne zugeordnete Rufnummer keine Rufnummer
    übertragen wird.
  3. Absatz 3Ausgenommen in Fällen von Absatz 2, haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
  4. Absatz 4Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Absatz 5, nicht als solche verwendet werden dürfen.
  5. Absatz 5Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich darf bei Nachrichtendiensten jede Art der Absenderkennung verwendet werden, mit der keine falsche Identität vorgetäuscht wird, anhand der der Absender identifizierbar ist und bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht.

§ 6

Text

Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche

Paragraph 6,

Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.

§ 7

Text

Kostenfreie internationale Rufnummern
Universal International Freephone Numbers – UIFN

Paragraph 7,

Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Freephone Numbers mit der Landeskennzahl 800 sind für den Teilnehmer entgeltfrei.

§ 7a

Text

Internationale Rufnummern
Universal International Shared Cost Numbers – UISCN

Paragraph 7 a,

Für Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Shared Cost Numbers mit der Landeskennzahl 808 ist dem Teilnehmer ein Entgelt von EUR 0,20 pro Minute zu verrechnen.

§ 8

Text

Dialerdienste mit Auslandsbezug

Paragraph 8,
  1. Absatz einsKommunikationsdienstebetreiber für feste Netze haben im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Teilnehmer vor der Herstellung unerwünschter kostenpflichtiger Dial-Up-Verbindungen zu ausländischen Rufnummern zu schützen.
  2. Absatz 2Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Dies ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.

§ 9

Text

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 9,

Entscheidungen gemäß Paragraph 65, Absatz 3, TKG 2003 in Zusammenhang mit der Verwaltung von Kommunikationsparametern sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.

§ 10

Text

2. Abschnitt:
Grundsätze der Rufnummernzuteilung

Grundsätze der Rufnummernzuteilung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung befristet auf mindestens 180 Tage zuzuteilen.
  2. Absatz eins aEine Zuteilung gemäß Absatz eins, geht für genutzte Rufnummern dann in eine unbefristete Zuteilung über, wenn eine Anzeige gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vor Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgt ist.
  3. Absatz 2Natürliche Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen ohne Sitz in Österreich, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, namhaft zu machen. Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind der RTR-GmbH binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen. Wird die Anzeige dieser Änderung unterlassen, kann die RTR-GmbH bis zur neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Zuteilungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung bei der RTR-GmbH vornehmen.
  4. Absatz 3Jegliche Änderungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Person des Zuteilungsinhabers betreffend Namen, Firmenwortlaut, Rechtspersönlichkeit und Anschrift sowie
    2. Ziffer 2
      der Zuteilungsvoraussetzungen des Zuteilungsinhabers gemäß den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieser Verordnung
    sind der RTR-GmbH unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 4Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
  6. Absatz 5Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, der RTR-GmbH anzuzeigen.
  7. Absatz 6Der Zuteilungsinhaber gemäß Absatz eins, hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Absatz 5, vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
  8. Absatz 7Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Absatz 4, oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
  9. Absatz 8Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Absatz 4, oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
  10. Absatz 9Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
  11. Absatz 10Kommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
  12. Absatz 11In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
  13. Absatz 12Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.

§ 11

Text

Blockweise Zuteilung von Rufnummern

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSofern im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von der RTR-GmbH Rufnummernblöcke zuzuteilen.
  2. Absatz 2Ein Rufnummernblock gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      ein dekadischer Rufnummernblock, der aus 100 Rufnummern besteht, oder
    2. Ziffer 2
      ein maximal großer Teilbereich innerhalb eines durch bereits zugeteilte Rufnummern unterbrochenen dekadischen Rufnummernblocks gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die maximal mögliche Anzahl von blockweise zuzuteilenden Rufnummern ist bei den betreffenden Rufnummernbereichen geregelt.
  4. Absatz 4Eine Zuteilung von Rufnummern über Absatz 3, hinausgehend ist nur dann zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bedarf gegenüber der RTR-GmbH glaubhaft gemacht wird, oder
    2. Ziffer 2
      in den Bereichen für geografische Rufnummern, für standortunabhängige Rufnummern und für mobile Rufnummern ein Nutzungsgrad von 50%, in allen anderen Rufnummernbereichen ein Nutzungsgrad von 20% der jeweils zugeteilten Rufnummern im betreffenden Bereich oder in der betreffenden Entgeltstufe erreicht wird.
  5. Absatz 5Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Absatz 4, festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.

§ 12

Text

Zuteilung von Einzelrufnummern

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIst im dritten Abschnitt die Zuteilung von Einzelrufnummern vorgesehen, sind ohne Bedarfsnachweis maximal drei Einzelrufnummern pro Rufnummernbereich zuzuteilen.
  2. Absatz 2Weist der Antragsteller einen entsprechenden Bedarf an einer größeren Anzahl an Einzelrufnummern nach, sind bis zu 100 Einzelrufnummern zuzuteilen.
  3. Absatz 3Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.
  4. Absatz 4Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Absatz eins bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.

§ 13

Text

Grundsätze des Zuteilungsverfahrens

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAntragsberechtigten sind Rufnummern als Rufnummernblöcke oder einzeln im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung zuzuteilen.
  2. Absatz 2Wertepräferenzen hinsichtlich der beantragten Rufnummer sind, ausgenommen im Bereich für geografische Rufnummern und im Bereich für Routingnummern, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Bearbeitung der Anträge hat in der Reihenfolge des Einlangens zu erfolgen. Wird die Zuteilung von gleichen oder überlappenden Rufnummernbereichen von mehreren Antragstellern am selben Tag beantragt, entscheidet das Los. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemäß Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003.
  4. Absatz 4Stehen die beantragten Rufnummern oder die beantragten Teile davon für die Zuteilung zur Verfügung und sind auch die sonstigen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, ist antragsgemäß zuzuteilen.
  5. Absatz 5Ist ein beantragter Rufnummernblock bereits teilweise zugeteilt, so sind dem Antragsteller auf Antrag die restlichen noch freien Rufnummern in diesem Rufnummernblock zuzuteilen.

§ 14

Text

Verfahrensablauf

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Zuteilung von Rufnummern oder Teilen davon ist unter Verwendung der von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Antragsformulare bei dieser einzubringen und hat die jeweils bereichsspezifisch festgelegten Unterlagen zu beinhalten.
  2. Absatz 2Antragsteller, die nicht Kommunikationsdienstebetreiber oder Kommunikationsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 15, TKG 2003 sind, haben einen aktuellen Firmenbuchauszug oder einen sonstigen entsprechenden Identitätsnachweis beizulegen. Natürliche Personen haben eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises beizulegen.

§ 15

Text

Nutzung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Aufnahme und Einstellung der Nutzung von zugeteilten Rufnummern sind von den Kommunikationsdienstebetreibern oder Kommunikationsnetzbetreibern der RTR-GmbH im von dieser vorgegebenen elektronischen Format anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nur dann länger als 180 Tage unterbrochen sein, wenn die Kriterien im Sinne der Paragraphen 11 und 12 in Hinblick auf eine erneute Zuteilung dieser Rufnummern vorliegen. Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf jedenfalls nicht länger als zwei Jahre unterbrochen sein.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  3. Absatz 4Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
  4. Absatz 4 aSind mehrere Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb eines Rufnummernblocks gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, demselben Kommunikationsdienstebetreiber zugeteilt, so gelten alle Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, dann als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer aus einem dieser Rufnummernblöcke genutzt ist.
  5. Absatz 5Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
  6. Absatz 6Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 und öffentliche Kurzrufnummern mit Stern hat die Anzeige gemäß Absatz 5, wöchentlich zu erfolgen.
  7. Absatz 7Für Rufnummern im Bereich für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze sowie Rufnummern in den Bereichen 10, 111, 116, 118, 85, 86, 89, 96 und 97 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, monatlich zu erfolgen.
  8. Absatz 8Für geografische und mobile Rufnummern sowie Rufnummern im Bereich 720 hat die Anzeige gemäß Absatz 5, quartalsweise zu erfolgen.

§ 16

Text

Folgeziffern

Paragraph 16,

Folgeziffern dürfen nicht zur Adressierung unterschiedlicher Teilnehmer öffentlicher Dienste verwendet werden.

§ 17

Text

3. Abschnitt:

Rufnummernplan
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste

Allgemeines

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEine öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
  3. Absatz 3Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Absatz 2, ein gesetzlicher Auftrag besteht, der auch die Nutzung von Kommunikationsdiensten, welche die Nutzung einer Rufnummer bedingen, zur Alarmierung vorsieht, und die Erbringung des Dienstes mit einer der in Paragraph 18, festgelegten Rufnummern nicht möglich ist.

§ 18

Text

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste

Paragraph 18,

Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind:

  1. Ziffer eins
    112 Einheitliche europäische Notrufnummer,
  2. Ziffer 2
    122 Feuerwehrzentralen,
  3. Ziffer 3
    128 Notrufnummer bei Gasgebrechen,
  4. Ziffer 4
    133 Polizei,
  5. Ziffer 5
    140 Bergrettung,
  6. Ziffer 6
    141 Ärztenotdienst,
  7. Ziffer 7
    142 Telefonseelsorge,
  8. Ziffer 8
    144 Rettungsdienst und
  9. Ziffer 9
    147 Notrufdienst für Kinder und Jugendliche.

§ 19

Text

Verwendungszweck

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie öffentliche Kurzrufnummer 112 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Wege von Anrufen, Nachrichten und eCalls.
  2. Absatz 2Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
  3. Absatz 3Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
  4. Absatz 4Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
  5. Absatz 5Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
  6. Absatz 6Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
  7. Absatz 7Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.

§ 20

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
  3. Absatz 3Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.
  4. Absatz 4Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.
  5. Absatz 5Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.
  6. Absatz 6Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.
  7. Absatz 7In den Fällen des Absatz 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 3).

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. Ziffer 2
      der Notrufdienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. Ziffer 3
      der Notrufdienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
    4. Ziffer 4
      bei Notrufen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der erreichten Leitstelle fallen, eine situationsadäquate Weiterleitung an die jeweils zuständige Leitstelle erfolgt.
  2. Absatz 2Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 141, hinter der Tonbandnachrichten oder ähnliche automatische Systeme geschaltet werden dürfen, wenn der Diensteanbieter dafür sorgt, dass
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind,
    2. Ziffer 2
      zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten sowie
    3. Ziffer 3
      eine andere erreichbare Notrufnummer angesagt werden.
  3. Absatz 3Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.

§ 22

Text

Verhaltensvorschriften für Betreiber

Paragraph 22,
  1. Absatz einsKommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen. Für eCalls sind die Vorgaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 23

Text

Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste

Verwendungszweck

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in Paragraph 24, festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
  4. Absatz 4Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von Paragraph 24, Ziffer eins und 2 vierstellig festzulegen.

§ 24

Text

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste

Paragraph 24,

Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:

  1. Ziffer eins
    130 Landeswarnzentralen,
  2. Ziffer 2
    120 und 123 Pannendienste und
  3. Ziffer 3
    148 4 Krankentransporte;
  4. Ziffer 4
    145 5 Apothekendienste;
  5. Ziffer 5
    145 0 Gesundheits-Erstkontakt.

§ 25

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
  2. Absatz eins aAntragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 5 für das gesamte Bundesgebiet ist die Österreichische Apothekerkammer.
  3. Absatz eins bAntragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 145 0 für das gesamte Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  4. Absatz 2Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
  5. Absatz 3Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.

§ 26

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      für Anrufe zur zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste von jedem Ort seines Zuteilungsgebietes das entsprechende Routingziel festgelegt ist und diese Informationen für Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber entgeltfrei in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereitgestellt werden und über Änderungen in geeigneter Weise informiert wird,
    2. Ziffer 2
      der besondere Dienst im gesamten Zuteilungsgebiet erreichbar ist,
    3. Ziffer 3
      der besondere Dienst 24 Stunden täglich erreichbar ist und so ausgestattet wird, dass für den Rufenden bei der Entgegennahme des Rufes keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
  2. Absatz 2Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
  3. Absatz 3Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
  4. Absatz 4Im Falle des Paragraph 24, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des Paragraph 24, Ziffer 3, ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
  5. Absatz 5Unter der Rufnummer 145 5 darf ausschließlich ein Dienst angeboten werden, der über dienstbereite Apotheken außerhalb der üblichen Öffnungszeiten informiert, als Arzneimittelhotline fungiert und zu einem dienstbereiten Apotheker weitervermitteln kann.
  6. Absatz 6Unter der Rufnummer 145 0 dürfen ausschließlich ein Erstkontakt- und Triageservice sowie ein Beratungsdienst, beides im Zusammenhang mit Gesundheitsfragen, angeboten werden.

§ 27

Text

Verhaltensvorschriften für Betreiber

Paragraph 27,
  1. Absatz einsKommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
  2. Absatz 2Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 28

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 28,

Kurzrufnummern im öffentlichen Interesse für besondere Dienste sind quellnetztarifiert.

§ 29

Text

Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116

Verwendungszweck

Paragraph 29,

Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.

§ 30

Text

Nummernstruktur

Paragraph 30,

Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

§ 31

Text

Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert

Paragraph 31,

Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:

  1. Ziffer eins
    116 000 Hotline für vermisste Kinder,
  2. Ziffer 2
    116 111 Hotline für Hilfe suchende Kinder,
  3. Ziffer 3
    116 123 Hotline zur Lebenshilfe.
  4. Ziffer 4
    116 006 Beratungsdienst für Opfer von Straftaten,
  5. Ziffer 5
    116 117 Bereitschaftsdienst für ärztliche Hilfe in nicht lebensbedrohlichen Situationen.

§ 32

Text

Umfang der Dienste

Paragraph 32,

Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:

  1. Ziffer eins
    Der mit der Rufnummer 116 000 adressierte Dienst nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet diese an die Polizei weiter, berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen und unterstützt die Suche nach vermissten Kindern.
  2. Ziffer 2
    Der mit der Rufnummer 116 111 adressierte Dienst hilft Kindern, die Betreuung und Schutz benötigen, und bringt diese mit adäquaten Dienstleistungen und Ressourcen in Kontakt. Außerdem hat der Dienst diesen Kindern Gelegenheit zu geben, ihre Sorgen zu äußern, über die sie direkt betreffende Probleme zu sprechen und in Notsituationen einen Ansprechpartner zu finden.
  3. Ziffer 3
    Der mit der Rufnummer 116 123 adressierte Dienst bietet dem Rufenden einen vorurteilsfrei zuhörenden, menschlichen Ansprechpartner, der seelischen Beistand für jene Rufenden zu leisten hat, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen.
  4. Ziffer 4
    Der mit der Rufnummer 116 006 adressierte Dienst gibt Opfern von Straftaten emotionale Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen. Insbesondere erhalten sie Angaben zur nächsten Polizeidienststelle und Informationen zu den Strafverfolgungsverfahren sowie zu Fragen des Schadenersatzes und der Versicherung. Der Dienst leistet ferner Unterstützung beim Auffinden anderer Stellen, die Opfern von Straftaten Hilfe bereitstellen können.
  5. Ziffer 5
    Der mit der Rufnummer 116 117 adressierte Dienst leitet Rufende in dringenden, aber nicht lebensbedrohlichen Fällen, vor allem auch außerhalb der normalen Dienstzeiten, am Wochenende und an Feiertagen, zu dem entsprechenden medizinischen Dienst weiter. Er verbindet den Rufenden mit dem ausgebildeten und unterstützten Personal der Anrufzentrale bzw. direkt mit einem qualifizierten praktischen oder klinischen Arzt.

§ 33

Text

Zuteilungsvoraussetzungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt für die Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen, insbesondere im familiären Umfeld, sowie in der Zusammenarbeit mit polizeilichen Dienststellen. Im Fall der Rufnummern 116 000 und 116 111 hat der Schwerpunkt der bisherigen Tätigkeit in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu liegen,
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, im Bereich der Seelsorge oder der persönlichen Lebenshilfe und
    3. Ziffer 3
      Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 006 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Beratung und Betreuung von Opfern von Straftaten sowie einschlägige Erfahrungen mit österreichischen und internationalen Opferhilfe- und Opferschutzorganisationen und Kooperationen mit Strafverfolgungsbehörden, psychologischen Diensten sowie allen in Opferbelangen tätigen Behörden und Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Mitgliedschaft in zumindest einer internationalen Organisation oder Vereinigung von Opferhilfeeinrichtungen zur Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und
    3. Ziffer 3
      Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.
  3. Absatz 3Antragsberechtigt für die Rufnummer 116 117 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Mindestens drei Jahre Erfahrung in der professionellen telefonischen Betreuung von Menschen in Problemsituationen mit medizinischem Hintergrund,
    2. Ziffer 2
      Vorlage eines Konzeptes, aus dem die Erfüllung der in Paragraph 32, Ziffer 5, vorgegebenen Kriterien hervorgeht, insbesondere wie dem Kriterium der Erreichbarkeit eines qualifizierten praktischen oder klinischen Arztes sowie der Versorgung des gesamten Bundesgebietes entsprochen wird,
    3. Ziffer 3
      Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung, sodass eine Erbringung des Dienstes in der vom Antragsteller geplanten Form jedenfalls für die kommenden drei Jahre gesichert ist.

§ 34

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 34,

Die Zuteilung für eine Rufnummer im Bereich 116 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Nach Einlangen eines Antrags auf Zuteilung informiert die RTR-GmbH auf ihrer Website über die Tatsache, dass ein Antrag vorliegt und gibt Interessierten ab Veröffentlichung für einen Zeitraum von einem Monat die Möglichkeit, ebenfalls Anträge auf Zuteilung dieser Rufnummer zu stellen. Alle in diesem Zeitraum einlangenden Anträge gelten als zeitgleich eingebracht.
  2. Ziffer 2
    Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 33, erfüllen, um Zuteilung für eine Rufnummer, so entscheidet das Los.

§ 35

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
    1. Ziffer eins
      gemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
    4. Ziffer 4
      mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
    5. Ziffer 5
      die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.
  2. Absatz 2Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006 und 116 117 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.

§ 36

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 36,

Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.

§ 37

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 37,

Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.

§ 38

Text

Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111

Verwendungszweck

Paragraph 38,
  1. Absatz einsEine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Kommunikationsdienstebetreiber angebotenen Telefondienstes, die aufgetretene Störung zu melden und damit eine Behebung in die Wege zu leiten.

§ 39

Text

Nummernstruktur

Paragraph 39,

Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 111 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.

§ 40

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 40,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 38, glaubhaft machen.
  2. Absatz 2Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  3. Absatz 3Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69 zweistellig und aus dem Bereich 700 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
  4. Absatz 4Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des Paragraph 38, genutzt werden.
  5. Absatz 5Betreiberkennzahlen aus dem Bereich 700 bis 799 dürfen erst zugeteilt werden, wenn weniger als 45 Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 20 bis 69 und 800 bis 899 für eine Zuteilung zur Verfügung stehen.

§ 41

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 41,

Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.

§ 42

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 42,

Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert.

§ 43

Text

Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118

Verwendungszweck

Paragraph 43,
  1. Absatz einsEine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2Ein Telefonauskunftsdienst ist ein Informationsdienst über Teilnehmerdaten. Dieser dient ausschließlich der Bekanntgabe von Rufnummern, Namen, Anschrift, E-Mail-Adressen und zusätzlichen Angaben von Teilnehmern. Zusätzliche Angaben sind akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten.

§ 44

Text

Nummernstruktur

Paragraph 44,

Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.

§ 45

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 45,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.
  2. Absatz 2Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.
  3. Absatz 3Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 für Telefonauskunftsdienste sind beginnend mit den Ziffernkombinationen 20 bis 69 und 80 bis 89 zwei- oder dreistellig zuzuteilen.

§ 46

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 46,
  1. Absatz einsEine zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste muss jedenfalls ohne Folgeziffern erreichbar sein.
  2. Absatz 2Es dürfen nur Anfragen bearbeitet werden, die ausschließlich durch die Zuhilfenahme der unter Paragraph 43, Absatz 2, angeführten statischen Daten beantwortet werden können.
  3. Absatz 3Unter einer von allenfalls zwei zugeteilten Rufnummern für einen Telefonauskunftsdienst müssen jedenfalls die Daten sämtlicher Teilnehmer von im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Telefondiensten, die einer Beauskunftung ihrer Daten zugestimmt haben, im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, beauskunftet werden.
  4. Absatz 4Weitervermittlung ist grundsätzlich zulässig.
  5. Absatz 5Weitervermittlung zu Diensten in den Bereichen 930, 931 und 939 ist verboten.
  6. Absatz 6Bei Weitervermittlung ist dem Rufenden grundsätzlich die nachgefragte Rufnummer, die auch ohne Nutzung des Auskunftsdienstes erreichbar ist, mitzuteilen. Sofern der Rufende unaufgefordert auf die Nennung der Rufnummer verzichtet, kann auch unmittelbar weiterverbunden werden.
  7. Absatz 7Der Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes hat den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass für Rufende bei Entgegennahme des Rufes keine unangemessenen Wartezeiten auftreten.
  8. Absatz 8Im Zugangskennzahlbereich 118 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.

§ 47

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 47,

Telefonauskunftsdienste im Zugangskennzahlbereich 118 sind zielnetztarifiert.

§ 48

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 48,

Für Dienste im Zugangskennzahlbereich 118 darf dem Teilnehmer maximal ein Entgelt von EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.

§ 48a

Text

Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Verwendungszweck

Paragraph 48 a,

Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.

§ 48b

Text

Nummernstruktur

Paragraph 48 b,

Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.

§ 48c

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 48 c,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß Paragraph 15, vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.
  2. Absatz 2Antragsberechtigten ist eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese ein entsprechendes Konzept zur Erreichung des Gesprächsvolumens gemäß Paragraph 48 a, vorlegen,
    2. Ziffer 2
      diesen innerhalb der letzten sechs Monate das Nutzungsrecht an der beantragten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern nicht wegen Nichteinhaltung des Verwendungszweckes gemäß Paragraph 48 a, widerrufen wurde und
    3. Ziffer 3
      diesen die beantragte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mehr als einmal zugeteilt wurde.
  3. Absatz 3Antragsberechtigten ist maximal eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern zuzuteilen. In begründeten Fällen können bis zu drei öffentliche Kurzrufnummern mit Stern zugeteilt werden. Jeweils eine weitere öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nur dann an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser mit jeder der bisher zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern ein Gesprächsvolumen von 1.000 Gesprächsminuten im Monat nachweisen kann.
  4. Absatz 4Betreiberkennzahlen für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern sind immer drei- bis fünfstellig zuzuteilen.
  5. Absatz 5Betreiberkennzahlen, die mit der Ziffer 1 beginnen, dürfen nicht zugeteilt werden.

§ 48d

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 48 d,
  1. Absatz einsFür jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen. Änderungen dieser korrespondierenden Rufnummer sind der RTR-GmbH ebenfalls sieben Tage vor Wirksamwerden anzuzeigen. Die Regelungen betreffend Anzeige der Nutzung gemäß Paragraph 15, bleiben davon unberührt. Die RTR-GmbH hat die zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummern mit Stern mit den zugehörigen korrespondierenden Rufnummern auf ihrer Website zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Mittels der öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern und der jeweiligen korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze 800 muss derselbe Dienst angeboten werden.
  3. Absatz 3Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber nachzuweisen, dass das in Paragraph 48 a, geforderte Gesprächsvolumen zu der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern gemeinsam mit der korrespondierenden Rufnummer aus dem Bereich 800 erreicht wird. Auf Verlangen ist der Zuteilungsinhaber verpflichtet, Statistiken über das Gesprächsvolumen pro Monat über die letzten 24 Monate der RTR-GmbH vorzulegen.
  4. Absatz 4Eine vierstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als vierstelligen, eine fünfstellige öffentliche Kurzrufnummer mit Stern darf nicht mit einer längeren als fünfstelligen Zeichenfolge beworben werden.
  5. Absatz 5Durch die Bewerbung und Nutzung einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern dürfen keine Rechte Dritter an dem durch die Rufnummer allenfalls repräsentierten Namen verletzt werden.
  6. Absatz 6Die Erbringung von Erotik-Diensten ist sowohl hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer mit Stern als auch hinter der zugehörigen korrespondierenden Rufnummer verboten.

§ 48e

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 48 e,

Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.

§ 49

Text

Geografische Rufnummern

Verwendungszweck

Paragraph 49,

Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.

§ 50

Text

Nummernstruktur

Paragraph 50,
  1. Absatz einsGeografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.
  2. Absatz 2Eine Ortsnetzkennzahl besteht aus ein bis vier Ziffern. Die Ortsnetzkennzahlen und die Zuordnung der Ortsnetzkennzahlen zu Ortsnetznamen sind in Anlage 1, die geografischen Ortsnetzgrenzen in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
  3. Absatz 3Teilnehmernummern sind fünfstellig.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, beträgt die Länge der Teilnehmernummern
    1. Ziffer eins
      in den Ortsnetzen 316 für Graz, 463 für Klagenfurt, 512 für Innsbruck, 662 für Salzburg, 732 für Linz, 2236 für Mödling, 2252 für Baden, 5572 für Dornbirn und 7242 für Wels sechs Stellen,
    2. Ziffer 2
      im Ortsnetz 1 für Wien sieben Stellen.
  5. Absatz 5Auf Antrag kann das Recht gewährt werden, in begründeten Fällen auch längere Teilnehmernummern innerhalb eines Ortsnetzes an Teilnehmer zuzuweisen, wobei die Ortsnetzkennzahl zusammen mit der Teilnehmernummer im Ortsnetz Wien elf Ziffern, in allen anderen Ortsnetzen zwölf Ziffern nicht überschreiten darf.
  6. Absatz 6Eine Verkürzung der Teilnehmernummer ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
    1. Ziffer eins
      um jeweils eine Ziffer für Netzabschlusspunkte mit mindestens 14 leitungsvermittelten Sprachkanälen,
    2. Ziffer 2
      um zwei Ziffern für Netzabschlusspunkte mit mindestens 30 leitungsvermittelten Sprachkanälen.
  7. Absatz 7Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern im Sinne von Absatz 6, zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind. Die für die jederzeit gleichzeitig möglichen Telefongespräche notwendige, dafür reservierte ausreichende Bandbreite ist durch den nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber sicherzustellen und auf Nachfrage gegenüber der RTR-GmbH nachzuweisen.
  8. Absatz 8Der Wegfall der Voraussetzung für die Verkürzung einer genutzten Teilnehmernummer ist der RTR-GmbH vom nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber binnen vier Wochen anzuzeigen.
  9. Absatz 9Teilnehmernummern beginnend mit den Ziffern 0 oder 1 sind nicht zuzuteilen.

§ 51

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 49, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 49, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016,)

  3. Absatz 4Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
  4. Absatz 4 aStehen in einem Ortsnetz mehr als 30% aller Rufnummern zur Zuteilung zur Verfügung, so hat die Zuteilung gemäß Absatz 4, unter der Bedingung zu erfolgen, dass Rufnummern aus dekadischen Rufnummernblöcken, bei denen die ersten drei Ziffern identisch sind, ausschließlich an denselben Antragsteller zuzuteilen sind.
  5. Absatz 5Ausgenommen von Absatz 4, sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
  6. Absatz 6Weiters von Absatz 4, ausgenommen sind Fälle, in denen ein Rufnummernblock gemäß Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003 übertragen wird.

§ 52

Text

Bewilligung spezieller Nutzungen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsIn begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.
  2. Absatz 2Entscheidungen gemäß Absatz eins, sowie Entscheidungen, die gemäß Paragraph 38, Absatz 5, der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2008,, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.

§ 53

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDer Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß Paragraph 49, verwendet werden kann.
  2. Absatz eins aStellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine geografische Rufnummer zuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Teilnehmer selbst für das Vorhandensein eines ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunktes im entsprechenden Ortsnetz sorgt und diesen regelmäßig verwendet und
    2. Ziffer 2
      der Kommunikationsdienstebetreiber die Existenz dieses ortsfesten Netzabschlusspunktes regelmäßig überprüft und die Ergebnisse solcher Überprüfungen nach Aufforderung der RTR-GmbH vorlegt.
  3. Absatz 2Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.

§ 54

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 54,

Dienste im Bereich für geografische Rufnummern sind quellnetztarifiert.

§ 55

Text

Rufnummern für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze

Verwendungszweck

Paragraph 55,
  1. Absatz einsRufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österreich verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird.

§ 56

Text

Nummernstruktur

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss. Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59.
  2. Absatz 2Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, kürzer sein oder ganz entfallen.
  3. Absatz 3Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, dem Zuteilungsinhaber.

§ 57

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind
    1. Litera a
      juristische Personen,
    2. Litera b
      ein Verbund juristischer Personen,
    3. Litera c
      offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
    4. Litera d
      der Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
    5. Litera e
      der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
    6. Litera f
      das vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
    wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.

§ 58

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 58,

Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß Paragraph 56, ist verboten.

§ 59

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 59,

Dienste im Bereich für private Netze sind quellnetztarifiert.

§ 59a

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsSprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
  2. Absatz 2Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
  3. Absatz 3Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

§ 60

Text

Mobile Rufnummern

Verwendungszweck

Paragraph 60,

Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von

  1. Ziffer eins
    Telekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
  2. Ziffer 2
    Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Ziffer eins, eindeutig zugeordnet sind,
  3. Ziffer 3
    betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
  4. Ziffer 4
    Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,
  5. Ziffer 5
    Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
  6. Ziffer 6
    Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Litera a
      administrative                 Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Ziffer eins, und
    2. Litera b
      Terminierung in einem mobilen Netz.

§ 61

Text

Nummernstruktur

Paragraph 61,
  1. Absatz einsMobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 4, zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, 655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen.
  2. Absatz 2Ausgenommen der Bestimmung des Absatz eins, müssen Teilnehmernummern im Falle von Paragraph 60, Ziffer 4, mindestens fünfstellig sein.
  3. Absatz 3Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt werden, zur ausschließlichen Realisierung von betreiberbezogenen Diensten nutzen. Mit Ausnahme von Absatz eins, müssen Teilnehmernummern in diesen Rufnummernblöcken mindestens vierstellig sein.
  4. Absatz 4Teilnehmernummern von mobilen Endeinrichtungen, die nicht für die Sprach- oder Nachrichtenkommunikation zwischen Personen vorgesehen sind, müssen mindestens neunstellig sein.

§ 62

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 60, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 60, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
  3. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß Paragraph 60, Ziffer eins, nicht erfüllen, Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
  4. Absatz 3Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer bestimmten Bereichskennzahl sind ausschließlich an denselben Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger zuzuteilen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen derjenige Zuteilungsinhaber, dem hinter der betreffenden Bereichskennzahl erstmals Teilnehmernummern zugeteilt wurden, einer Zuteilung an Dritte zustimmt.
  5. Absatz 4Antragstellern sind Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern grundsätzlich nur hinter einer Bereichskennzahl zuzuteilen. Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer weiteren Bereichskennzahl sind an einen Antragsteller nur zuzuteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      hinter einer allenfalls vom Antragsteller bereits genutzten Bereichskennzahl keine weiteren Teilnehmernummern zur Zuteilung zur Verfügung stehen, oder
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund der Art eines beabsichtigten Dienstes erforderlich ist.

§ 63

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 63,
  1. Absatz einsTeilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
  2. Absatz 2Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
  3. Absatz 3Die ausgewählten Bereiche gemäß Paragraph 61, Absatz 3, sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in Paragraph 93, Absatz 2, festgelegten Routingnummern erfolgt.
  5. Absatz 5Die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, kann abweichend von Absatz 4, erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
    2. Ziffer 2
      es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
    3. Ziffer 3
      die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
    4. Ziffer 4
      es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
    5. Ziffer 5
      es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
    6. Ziffer 6
      die Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.

§ 64

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 64,

Dienste im Bereich für mobile Rufnummern sind quellnetztarifiert.

§ 65

Text

Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804

Verwendungszweck

Paragraph 65,

Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Dial-Up-Zugängen.

§ 66

Text

Nummernstruktur

Paragraph 66,

Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für Dial-Up-Zugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.

§ 67

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 65, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 65, nachvollziehbar hervorgeht und die Dial-Up-Zugänge potenziell anbieten wollen, sowie Dienstleister, die einen Datendienst gemäß Paragraph 15, TKG 2003 bei der RTR-GmbH angezeigt haben.
  2. Absatz 2Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis jeweils in Rufnummernblöcken 100 Rufnummern beginnend mit 91 hinter der Bereichskennzahl 718 oder beginnend mit 00 hinter der Bereichskennzahl 804 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
  3. Absatz 3Für Dienstleister bleibt Paragraph 12, unberührt.

§ 68

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 68,

Dienste im Bereich 718 sind quellnetztarifiert, Dienste im Bereich 804 sind zielnetztarifiert.

§ 69

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 69,

Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.

§ 70

Text

Standortunabhängige Rufnummern mit geregelter Entgeltobergrenze – 720

Verwendungszweck

Paragraph 70,

Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.

§ 71

Text

Nummernstruktur

Paragraph 71,

Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.

§ 72

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 70, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 70, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Teilnehmernummern in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.

§ 73

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 73,
  1. Absatz einsRufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
  2. Absatz 2Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.

§ 74

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 74,

Dienste im Bereich 720 sind quellnetztarifiert.

§ 74a

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 74 a,
  1. Absatz einsSprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.
  2. Absatz 2Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern im Rahmen von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Verträgen dürfen beibehalten werden.
  3. Absatz 3Kommen unterschiedliche Entgelte zu geografischen und mobilen Rufnummern zur Anwendung, obliegt es dem Betreiber, festzulegen, an welchen Rufnummernbereich die Entgelte gebunden werden.

§ 75

Text

Rufnummern für konvergente Dienste – 780

Verwendungszweck

Paragraph 75,

Rufnummern im Bereich 780 sind nationale Rufnummern und dienen insbesondere Kommunikationsdiensten, die zur Adressierung neben der Rufnummer selbst auch jene Informationen verwenden, die in der zur genutzten Rufnummer jeweils korrespondierenden ENUM-Domain enthalten sind und die Interoperabilität zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen, die Rufnummern im Bereich 780 nutzen, gewährleisten.

§ 76

Text

Nummernstruktur

Paragraph 76,

Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.

§ 77

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 75 und Paragraph 78, Absatz 2, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 75 und Paragraph 78, Absatz 2, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2Weiters ist der Nachweis der erfolgten Delegation der zur beantragten Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain zu erbringen und eine Kurzbeschreibung der in Zusammenhang mit der zur Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain geplanten Dienste, die keine Kommunikationsdienste sind, vorzulegen.
  3. Absatz 3Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.

§ 78

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 78,
  1. Absatz einsRufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
  2. Absatz 2Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und seinen Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen gewährleistet.
  3. Absatz 3Werden vom Zuteilungsinhaber über die bei der Beantragung bereits angezeigten Dienste hinausgehende Dienste angeboten, die keine Kommunikationsdienste sind, sind diese der RTR-GmbH anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Zuteilungsinhaber hat bei Rufen zu den ihm zugeteilten Rufnummern kein Recht auf die Zustellung an sein zugehöriges Kommunikationsnetz, sofern der Verkehr in Drittnetzen entsteht und von diesen dem gerufenen Teilnehmer auf einem anderen Weg zugestellt wird.
  5. Absatz 5Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Rufnummern im Bereich 780 ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH ab einer erfolgten Delegation im Sinne des Paragraph 75, längstens für acht Tage nutzen. Nach erfolgter Beantragung der Rufnummer bei der RTR-GmbH innerhalb dieser Frist ist eine Nutzung in weiterer Folge bis zur Erledigung dieses Antrages zulässig. Erfolgt keine Zuteilung der beantragten Rufnummer, ist die Delegation durch den Antragsteller zu beenden.
  6. Absatz 6Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.

§ 79

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 79,

Dienste im Bereich 780 sind quellnetztarifiert.

§ 80

Text

Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze

Verwendungszweck

Paragraph 80,

Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.

§ 81

Text

Nummernstruktur

Paragraph 81,

Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß Paragraph 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.

§ 82

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt für Rufnummern gemäß Paragraph 80, sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 80, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 80, nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
  2. Absatz 2Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken mit sechsstelligen Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
  3. Absatz 3Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis im Bereich 828 in Rufnummernblöcken maximal 200 Rufnummern mit fünfstelligen Teilnehmernummern beginnend mit der Ziffer 2 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
  4. Absatz 4Für Dienstleister bleibt Paragraph 12, unberührt, Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind. Die Länge der Teilnehmernummer bestimmt sich nach den Absatz 2 und 3.

§ 83

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 83,
  1. Absatz einsIn den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
  2. Absatz 2Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.
  3. Absatz 3Die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.
  4. Absatz 4Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.
  5. Absatz 5In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.

§ 84

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 84,

Dienste in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 sind zielnetztarifiert, Dienste im Bereich 828 sind quellnetztarifiert.

§ 85

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 85,
  1. Absatz einsFür Dienste im Bereich 800 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
  2. Absatz 2Für Dienste im Bereich 810 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,10 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
  3. Absatz 3Für Dienste im Bereich 820 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
  4. Absatz 4Für Dienste im Bereich 821 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Event verrechnet werden.
  5. Absatz 5Für Nachrichtendienste im Bereich 828 entspricht das maximal zulässige Entgelt dem jeweils niedrigsten Entgelt für eine Nachricht in ein anderes Kommunikationsnetz gemäß jenen Entgeltbestimmungen, die für den Rufenden zur Anwendung kommen.

§ 86

Text

Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste

Verwendungszweck

Paragraph 86,

Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.

§ 87

Text

Nummernstruktur

Paragraph 87,

Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß Paragraph 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, zulässig.

§ 88

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 88,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt für Rufnummern gemäß Paragraph 86, sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 86, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 86, nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
  2. Absatz 2Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
  3. Absatz 3Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 900, 930 und 939 Paragraph 12, unberührt, Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
  4. Absatz 4Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 901 und 931 maximal 300 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind.
  5. Absatz 5Für Dienstleister bleibt in den Bereichen 901 und 931 Paragraph 12, unberührt, Paragraph 11, gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 10 Rufnummern pro Bereichskennzahl und Entgeltstufe in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind.
  6. Absatz 6In den Bereichen 901 und 931 sind nur Teilnehmernummern mit den ersten beiden Ziffern gleich 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 zuzuteilen.
  7. Absatz 7Rufnummern gemäß Paragraph 86,, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach Paragraph 68, TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.

§ 89

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 89,
  1. Absatz einsIn den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.
  2. Absatz 2In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
  3. Absatz 3Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-Up-Zugänge mittels eines Dialer-Programmes verboten.
  4. Absatz 4In den Bereichen 901 und 931 ist ausschließlich die Erbringung eventtarifierter Dienste zulässig.
  5. Absatz 5In den Bereichen 900 und 930 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
  6. Absatz 6In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund Paragraph 3, Ziffer 16, Litera g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.

§ 90

Text

Abrechnungsschema

Paragraph 90,

Dienste im Rufnummernbereich gemäß Paragraph 86, sind zielnetztarifiert.

§ 91

Text

Entgeltbestimmung

Paragraph 91,
  1. Absatz einsFür Dienste im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
  2. Absatz 2Ausgenommen von Absatz eins, darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß Paragraph 121, Absatz eins, erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über Paragraph 121, Absatz 5, hinausgehend ist verboten.
  3. Absatz 3Das für Dienste in den Bereichen 901 und 931 zur Anwendung kommende Entgelt ist jeweils durch die beiden ersten Ziffern der Teilnehmernummer so festgesetzt, dass die ersten beiden Ziffern zwischen 01 und 90 das Entgelt in Einheiten von EUR 0,10 angeben.
  4. Absatz 4Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Absatz 3, in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.
  5. Absatz 5Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß Paragraph 121, ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal sechzig Sekunden im Vorhinein und danach sekundengenau;
    2. Ziffer 2
      jeweils maximal dreißig Sekunden im Vorhinein.

§ 92

Text

Routingnummern

Verwendungszweck

Paragraph 92,

Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 96 und 97. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.

§ 93

Text

Nummernstruktur

Paragraph 93,
  1. Absatz einsNationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
  2. Absatz 2Nationale Routingnummern in den Bereichen 96 und 97 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 96 oder 97 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
    1. Ziffer eins
      einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 11, und
    2. Ziffer 2
      einer zugeteilten nationalen Rufnummer einschließlich allfälliger Folgeziffern.
  3. Absatz 2 aFür nicht anrufbezogenen Verkehr darf die Nummernstruktur gemäß Absatz 2, jedoch keine Quell-Betreiberkennzahl enthalten.
  4. Absatz 3Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
  5. Absatz 4Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Absatz 3, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 4,
  6. Absatz 5Nationale Routingnummern im Bereich 85 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 85 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von
    1. Ziffer eins
      einer zweistelligen Quell-Betreiberkennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 8,,
    2. Ziffer 2
      einer einstelligen Dienstekennzahl im Sinne des Paragraph 95, Absatz 9, und
    3. Ziffer 3
      einer zugeteilten nationalen Rufnummer inklusive allfälliger Folgeziffern.

§ 94

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 94,
  1. Absatz einsKommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Mai 2015 außer Kraft)

  2. Absatz 3 aKommunikationsnetzbetreibern sind zum Zweck der nationalen Zusammenschaltung Betreiberkennzahlen im Bereich 96 und 97 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
  3. Absatz 3 bKommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen feste Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten oder Dienste realisieren, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, die in ihren Netzen mobile Telekommunikationsendeinrichtungen anschalten, ist für diese Verwendung auf Antrag maximal je eine Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 zuzuteilen, die sich von einer allfälligen Betreiberkennzahl nach dem ersten Satz unterscheidet.
  4. Absatz 3 cDie RTR-GmbH darf idente Betreiberkennzahlen hinter 96 und 97 nur an den selben Antragsteller zuteilen.
  5. Absatz 4Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

    Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  6. Absatz 8Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  7. Absatz 9Die Nutzung von mehr als den in den Absatz eins bis 4 sowie in Absatz 8, als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 68, TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.

§ 95

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 95,
  1. Absatz einsNationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014,)

  2. Absatz 3Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  3. Absatz 4Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
  4. Absatz 5Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
  5. Absatz 6Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012,)

  6. Absatz 8Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 85 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  7. Absatz 9Die einstellige Dienstekennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 5, hat einen der folgenden Werte mit nachfolgender Bedeutung:
    1. Ziffer eins
      Dienstekennzahl gleich 0; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio
    2. Ziffer 2
      Dienstekennzahl gleich 1; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted
    3. Ziffer 3
      Dienstekennzahl gleich 2; Trägerdienst: POTS oder ISDN speech/3,1 kHz audio; Portier-Look-Up erfolgt
    4. Ziffer 4
      Dienstekennzahl gleich 3; Trägerdienst: ISDN 64 kbit/s unrestricted; Portier-Look-Up erfolgt
    5. Ziffer 5
      Dienstekennzahlen gleich 4 bis 9 dürfen nicht genutzt werden.
  8. Absatz 10Abweichende Bedeutungen der einstelligen Dienstekennzahl gemäß Absatz 9, können in besonderen Fällen auf begründeten Antrag zugelassen werden.
  9. Absatz 11Die Quell-Betreiberkennzahl gemäß Paragraph 93, Absatz 2, hat einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Bereich 96 oder 97 zu entsprechen und identifiziert das Quellnetz.
  10. Absatz 12Nationale Routingnummern im Bereich 96 und 97 gefolgt von den Betreiberkennzahlen 95 bis 99 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.

§ 96

Text

Betreiber-Testrufnummer

Verwendungszweck

Paragraph 96,

Die Betreiber-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen, sowie festzustellen, über welchen Telefondiensteanbieter ein Gespräch zu nationalen geografischen Rufnummern geführt wird.

§ 97

Text

Nummernstruktur

Paragraph 97,

Die Betreiber-Testrufnummer lautet 6210000.

§ 98

Text

Funktion

Paragraph 98,
  1. Absatz einsTelefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Absatz 2 und Paragraph 96, nutzen.
  2. Absatz 2Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiber-Testrufnummer gewählt werden, abrechnet.

§ 99

Text

Betreiber-Kurzrufnummern

Verwendungszweck

Paragraph 99,

Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten.

§ 100

Text

Nummernstruktur

Paragraph 100,

Betreiber-Kurzrufnummern bestehen aus maximal fünfstelligen Ziffernfolgen beginnend mit den Ziffern 2 bis 9.

§ 101

Text

Funktion

Paragraph 101,

Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der Paragraphen 99 und 108 nutzen.

§ 102

Text

4. Abschnitt:
Wählplan

Internationales Präfix

Paragraph 102,

Das internationale Präfix ist mit 00 festgelegt und nicht Teil der internationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt.

§ 103

Text

Internationale Wahl

Paragraph 103,

Internationale Wahl ist die Wahl des internationalen Präfixes gefolgt von einer internationalen Rufnummer.

§ 104

Text

Nationales Präfix

Paragraph 104,

Das nationale Präfix ist mit 0 festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine nationale Rufnummer darstellt.

§ 105

Text

Nationale Wahl

Paragraph 105,

Nationale Wahl ist die Wahl des nationalen Präfixes gefolgt von einer nationalen Rufnummer, ausgenommen von Diensteroutingnummern.

§ 106

Text

Lokale Wahl

Paragraph 106,
  1. Absatz einsLokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
  2. Absatz 2Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.

§ 107

Text

Wahl öffentlicher Kurzrufnummern

Paragraph 107,
  1. Absatz einsBei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.
  2. Absatz 2Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Absatz eins, ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Bestimmung des Absatz 2, sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 20, TKG 2003.

§ 108

Text

Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern

Paragraph 108,
  1. Absatz einsSofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
  2. Absatz 2Die Nutzung gemäß Absatz eins, ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Absatz eins, identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.

§ 109

Text

Betreiberauswahl-Präfix

Verwendungszweck

Paragraph 109,

Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.

§ 110

Text

Nummernstruktur

Paragraph 110,

Ein Betreiberauswahl-Präfix besteht aus der zweistelligen Zugangskennzahl 10 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl.

§ 111

Text

Nummernzuteilung

Paragraph 111,
  1. Absatz einsAntragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 109, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 109, nachvollziehbar hervorgeht.
  2. Absatz 2Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Absatz , Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.
  3. Absatz 3Antragsberechtigten ist maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  4. Absatz 4Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
  5. Absatz 5Betreiberkennzahlen endend mit 0 sind nicht zuzuteilen.
  6. Absatz 6Betreiberkennzahlen sind im Bereich 01 bis 69 zweistellig und im Bereich 801 bis 899 dreistellig zuzuteilen.

§ 112

Text

Verhaltensvorschriften

Paragraph 112,
  1. Absatz einsVom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
  2. Absatz 2Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.

§ 113

Text

Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix

Paragraph 113,

Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach Paragraph 41, TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.

§ 114

Text

Ansage-Präfix

Verwendungszweck

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDas Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
  2. Absatz 2Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
  3. Absatz 3Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
  4. Absatz 4Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Absatz 2, eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Absatz eins, ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.

§ 115

Text

Nummernstruktur

Paragraph 115,

Das Ansage-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061.

§ 116

Text

Wahl des Ansage-Präfixes

Paragraph 116,

Dem Ansage-Präfix darf ausschließlich eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.

§ 117

Text

5. Abschnitt:
Mehrwertdienste

Allgemeines

Paragraph 117,
  1. Absatz einsDie Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß Paragraph 7 a, unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
  2. Absatz 2Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 16, kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Absatz eins, erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
  3. Absatz 3Bei der Erbringung von Mehrwertdiensten hat der Dienstleister darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird.

§ 118

Text

Bewerbung

Paragraph 118,
  1. Absatz einsBei Diensten in den Bereichen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rufnummer des Dienstes,
    2. Ziffer 2
      Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Absatz 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
    3. Ziffer 3
      eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
    4. Ziffer 4
      allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
  2. Absatz 2Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
  3. Absatz 3Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
  4. Absatz 4Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
  5. Absatz 5Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
  6. Absatz 6Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß Paragraph 7 a, sind Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der Paragraphen 121, Absatz eins und 123 Absatz eins, entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
  8. Absatz 8Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß Paragraph 3, Ziffer 34, gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.

§ 119

Text

Dialer

Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten

Paragraph 119,

Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Vor dem Aufbau einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst muss das Entgelt in Euro pro Minute, der Dienstleister und dessen ladungsfähige Anschrift sowie die vollständige für die Wahl vorgesehene Rufnummer angezeigt werden. Es muss angegeben werden, dass bei Inanspruchnahme des Dienstes eine Telefonverbindung zu einer Mehrwertdiensterufnummer aufgebaut wird und die Bezahlung über die Telefonrechnung erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Die Verbindung darf nur nach einer Aktion aufgebaut werden, durch die der Nutzer die Kenntnisnahme der Informationen gemäß Ziffer eins, bestätigt. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Verbindungsaufbau endgültig, einfach und kostenfrei abzulehnen.
  3. Ziffer 3
    Informationen nach Ziffer eins, müssen auch in deutscher Sprache in klar lesbarer und zum Hintergrund kontrastreicher Schrift dargestellt werden. Die gesamte Information muss feststehend im Sichtbereich des Nutzers angezeigt werden. Die Darstellung des Entgeltes muss sich gut leserlich in der Schaltfläche, mit welcher der Verbindungsaufbau gestartet wird, befinden.
  4. Ziffer 4
    Über den Dial-Up-Zugang dürfen ausschließlich die kostenpflichtigen Inhalte des Dienstleisters abgerufen werden können, die über einen herkömmlichen Internetzugang im Internet nicht frei zugänglich sind.
  5. Ziffer 5
    Die Speicherung des Dialer-Programmes am Endgerät des Nutzers darf nur nach einer zustimmenden Aktion des Nutzers erfolgen. Die Entfernung des Dialer-Programmes muss einfach möglich und ein entsprechender allgemein verständlicher und leicht auffindbarer Hinweis zur kostenfreien Entfernung vorhanden sein.
  6. Ziffer 6
    Das aktuelle Gesamtentgelt und die Verbindungsdauer müssen permanent sichtbar angezeigt werden. Weiters muss permanent eine Schaltfläche angezeigt werden, mittels der die Verbindung jederzeit auf einfache Weise und ohne weitere Verzögerung endgültig abgebrochen werden kann.

§ 120

Text

Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes

Paragraph 120,
  1. Absatz einsKommunikationsdienstebetreiber, die einen öffentlichen Telefondienst an festen Standorten anbieten, stellen sicher, dass der Bereich 939 nur dann erreichbar ist, wenn dies vom Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kommunikationsdienstebetreiber verlangt wurde.
  2. Absatz 2Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, einzelne ausländische Rufnummernbereiche zu sperren, wenn auf Grund äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Rufnummernbereichen Mehrwertdienste erbracht oder Dial-Up-Zugänge in missbräuchlicher Verwendung angeboten werden.
  3. Absatz 3Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, eine nationale Rufnummer zu sperren, wenn auf Grund der äußeren Umstände wahrscheinlich ist, dass der Dienstleister mit der Nutzung dieser Rufnummer gegen die Bestimmung des§ 46 Absatz 8, oder des Paragraph 89, Absatz 2, verstößt.

§ 121

Beachte für folgende Bestimmung

Abs. 6 tritt hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 am 7. Oktober 2009 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 2).

Text

Sprach- und Faxdienste

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung

Paragraph 121,
  1. Absatz einsBei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei abzulehnen.
  2. Absatz 2Die Entgeltinformation gemäß Absatz eins, darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatz 2, darf die Dauer von 10 Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.
  4. Absatz 4Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß Paragraph 43, oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes unmittelbar vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute entsprechend zu informieren. Eine derartige Information darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
  5. Absatz 5Bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Absatz eins, entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß Paragraph 91, Absatz 3, ergibt.
  6. Absatz 6Bei eventtarifierten Sprachdiensten ist der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber zu informieren, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist.
  7. Absatz 7Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Absatz eins, entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.

§ 122

Text

Zeitbeschränkungen

Paragraph 122,
  1. Absatz einsBei Verbindungen zu zeitabhängig verrechneten Mehrwertdiensten in den Bereichen 900, 930 und 939 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist vom Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, die Trennung einer Verbindung nach spätestens 30 Minuten, bei einem Minutenentgelt von weniger als EUR 2,20 nach spätestens 60 Minuten sicherzustellen.
  2. Absatz 2Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß Paragraph 121, erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.

§ 123

Text

Nachrichtendienste

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung

Paragraph 123,
  1. Absatz einsBei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Nutzer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Zur Bestellung des Dienstes muss der Nutzer die Entgeltinformation und die Inanspruchnahme des Dienstes aktiv bestätigen.
  2. Absatz 2Wird bei einem Nachrichtendienst mehr als nur ein einmaliges Entgelt verrechnet, ist zusätzlich zu Absatz eins, unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise über die eine Tarifierung auslösenden Kriterien entgeltfrei zu informieren. Als Inanspruchnahme des Dienstes ist die Bestellung durch den Nutzer anzusehen. Zusätzlich sind bei solchen Diensten folgende Punkte sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Der Nutzer ist über das innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat kumulierte Entgelt zumindest in Schritten von EUR 10,00 mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht zu informieren. Bei Diensten, bei denen das über einen Monat kumulierte Entgelt unter EUR 10,00 liegt, ist der Nutzer mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht über das verrechnete Entgelt pro dem die Verrechnung auslösenden Kriterium entgeltfrei zu informieren und diese Nachricht ist immer dann zu senden, wenn das kumulierte Entgelt seit Beginn der Dienstebestellung oder der letzten Benachrichtigung EUR 10,00 erreicht hat.
    2. Ziffer 2
      Der Dienst darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Entgeltinformation gemäß Ziffer eins, aktiv vom Nutzer bestätigt wurde, worauf der Nutzer in dieser eindeutig hinzuweisen ist.
    3. Ziffer 3
      Bei einem interaktiven Dienst ist dieser bei einer für den Dienst untypisch langen Inaktivität des Nutzers zu beenden.
    4. Ziffer 4
      Es dürfen im Rahmen eines Dienstes pro Nachricht nur jeweils gleiche Entgelte verrechnet werden.
  3. Absatz 3Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Absatz eins, entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß Paragraph 88, ergibt.
  4. Absatz 4Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Absatz eins, entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt, der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird, im Anschluss einmalig erbracht wird und mit der ersten an den Nutzer gesendeten Dienstenachricht eindeutig über das anfallende Entgelt informiert wird.
  5. Absatz 5Die Einhaltung aller Verpflichtungen aus Absatz eins bis 4 trifft den Plattformbetreiber.

§ 124

Text

Spezielle Verhaltensvorschriften

Paragraph 124,
  1. Absatz einsBei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
  2. Absatz 2Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
  3. Absatz 3Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Absatz 2, eindeutig zu informieren.

§ 125

Text

Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

Paragraph 125,
  1. Absatz einsIm Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Absatz 3, vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Absatz 3, binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß Paragraph 123, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß Paragraph 124, Absatz 2,

§ 126

Text

6. Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges

Übergangsbestimmungen

Paragraph 126,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von Paragraph 127, aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
  2. Absatz 2Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997, (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über Paragraph 50, Absatz 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  3. Absatz 3Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
  4. Absatz 4Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
  5. Absatz 5Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz keine Anwendung.
  6. Absatz 6Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß Paragraph 60, Ziffer eins, genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß Paragraph 61, Absatz 3, liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
  7. Absatz 7Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des Paragraph 56, Absatz eins, betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
  8. Absatz 8Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 4, die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
  9. Absatz 9Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in Paragraph 94, Absatz 3 b, festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.
  10. Absatz 10Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in Paragraph 50, Absatz 4, genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.
  11. Absatz 11Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016, erst ab 21.10.2017 anzuwenden.
  12. Absatz 12Von den Bestimmungen der Paragraphen 59 a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.
  13. Absatz 13Von der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.

§ 127

Text

Abschaltungen

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDie Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
  2. Absatz 2Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Absatz eins, nach folgender Maßgabe zu informieren:
    1. Ziffer eins
      neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
    2. Ziffer 2
      alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
  3. Absatz 3Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
  4. Absatz 4Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
  5. Absatz 5Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
    1. Ziffer eins
      jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
    2. Ziffer 2
      eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Absatz 2, vorzulegen.
  6. Absatz 6Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
  7. Absatz 7Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
  8. Absatz 8Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
  9. Absatz 9Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.
  10. Absatz 10Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß Paragraph 94, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014, erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.

§ 128

Text

Inkrafttreten

Paragraph 128,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 3, Ziffer 16, Litera i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie Paragraph 121, Absatz 6, hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 7 a,, 21 Absatz 2,, 31 bis 35, 117 Absatz eins und 118 Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2010, treten mit 14. April 2010 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 24 bis 26, die Überschrift vor Paragraph 55,, Paragraphen 94, Absatz 9,, 95 Absatz 10,, 129 Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2010, treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 59 a, tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
  7. Absatz 7Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 3, Ziffer 16,, 10 Absatz eins,, 1a und 2, 15 Absatz eins,, 2 und 4a, 53 Absatz 2,, 57 Absatz eins, Litera f,, 63 Absatz 2,, 73 Absatz 2,, 78 Absatz 6,, 94 Absatz 2 und 9, 96, 97, 98 Absatz 2,, 109, 112 Absatz eins,, 113, 114 bis 116, 117 Absatz 3,, 127 Absatz 9, sowie die Überschriften vor den Paragraph 96,, 114 und 116 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2012, treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 118, Absatz 8, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  9. Absatz 9Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 3, Ziffer 3 und 23, 4 Absatz eins,, 48a bis 48e, 51 Absatz 5, sowie 129 Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013, treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß Paragraph 48 c,, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, als zeitgleich eingebracht.
  10. Absatz 10Die Änderungen der Paragraphen 3, Ziffer 21,, 92, 93 Absatz 2,, 94 Absatz 2,, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Absatz eins und 11, 126 Absatz 9, sowie 127 Absatz 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014, treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.
  11. Absatz 11Die Änderungen des Paragraph 63, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.
  12. Absatz 12Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der Paragraphen 59 a und 74a sowie die Überschrift vor Paragraph 70, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2017, treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.

§ 129

Text

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 129,
  1. Absatz einsMit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2008, außer Kraft.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2013,)

  2. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 3,, 94 Absatz 5 und 95 Absatz 7, treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 94, Absatz 6 und 7 sowie 95 Absatz 2, treten mit 19. Mai 2014 außer Kraft.
  4. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 2 und 3 treten mit 1. Mai 2015 außer Kraft.

Anl. 1

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Anl. 2/50

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