Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009)
StF: BGBl. II Nr. 210/2009 [CELEX-Nr.: 31995L0016, 31995H0216]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2011,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2013,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2016,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Anmerkung, wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht)

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Abschnitt
Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 2,

Vorprüfung

Paragraph 3,

Abnahmeprüfung

Paragraph 4,

Regelmäßige Überprüfung

Paragraph 5,

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 6,

Betriebskontrolle

Paragraph 7,

Prüfintervalle für Betriebskontrollen

Paragraph 8,

Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen

Paragraph 9,

Sperre von Anlagen

Paragraph 10,

Aufhebung der Sperre von Anlagen

Paragraph 11,

Befreiung von Personen

Paragraph 12,

Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Paragraph 13,

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)

Paragraph 14,

Überprüfung von Fernüberwachungssystemen

Paragraph 15,

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

2. Abschnitt
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Paragraph 16,

 

3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen

Paragraph 17,

Ziele

Paragraph 18,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 19,

Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge

Paragraph 20,

Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 21,

Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

Paragraph 22,

Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 23,

Abhilfemaßnahmen

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 24,

Änderung von Anhängen

Paragraph 25,

Übergangsbestimmung für Aufzugsprüfer

Paragraph 26,

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 27,

Inkrafttreten

Anhang 1

Leitfaden über die Anforderungen bei der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Anhang 3

Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

§ 1

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Absatz 3, Ziffer 8, definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung regelt:
    1. Ziffer eins
      den Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder Bauwerk (1. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Prüfung und die Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder Bauwerk eingebaut worden sind (1. Abschnitt),
    3. Ziffer 3
      den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (2. Abschnitt), und
    4. Ziffer 4
      die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (3. Abschnitt).
  3. Absatz 3Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
      • Strichaufzählung
        zur Personenbeförderung,
      • Strichaufzählung
        zur Personen- und Güterbeförderung,
      • Strichaufzählung
        nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
    2. Ziffer 2
      „Hebeeinrichtung für Personen“ ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Ziffer eins, zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;
    3. Ziffer 3
      „Treppenschrägaufzug“ ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      „Güteraufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
    5. Ziffer 5
      „Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug (Ziffer 4,), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
    6. Ziffer 6
      „Fahrtreppe“ ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
    7. Ziffer 7
      „Hubtisch“ – unbeschadet Ziffer eins,, 2 oder Ziffer 4, – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist; Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht dieser Verordnung;
    8. Ziffer 8
      „Fahrsteig“ eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
    9. Ziffer 9
      „Lastträger“ den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
    10. Ziffer 10
      „Betreiber“ den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.
  4. Absatz 4Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Hebeanlagen im Sinne dieser Verordnung.
  5. Absatz 5Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Baustellenaufzüge,
    2. Ziffer 2
      seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen,
    3. Ziffer 3
      speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Hebeanlagen,
    4. Ziffer 4
      Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
    5. Ziffer 5
      Schachtförderanlagen,
    6. Ziffer 6
      Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
    7. Ziffer 7
      in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen,
    8. Ziffer 8
      mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
    9. Ziffer 9
      Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen.
  6. Absatz 6Durch diese Verordnung wird der fünfte Erwägungsgrund und Artikel 2 (2) und (3) der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07. 09. 1995, S. 1, sowie die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. 06. 1995, S. 37, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2

Text

1. Abschnitt
Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Vorprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, auszuwählende Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen durchzuführen. Die Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber der Inspektionsstelle vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Inspektionsstelle hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den Einbau oder die wesentliche Änderung wesentlichen Angaben untereinander ausgetauscht haben,
    2. Ziffer 2
      die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung der einzubauenden Hebeanlage zu gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Hebeanlage erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Schacht verlegt oder installiert werden,
    4. Ziffer 4
      die einzubauende Hebeanlage die zutreffenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme (ASV 2008 oder MSV 2010, bis zu deren Inkrafttreten MSV Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) erfüllt,
    5. Ziffer 5
      bei Aufzügen im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (ASV 2008, Anhang römisch eins Kapitel 2.2 dritter Absatz), das notwendige Gutachten und die erforderliche Entscheidung der Behörde (Paragraph 13, ASV 2008) vorliegt.
  3. Absatz 3Über die Vorprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und die vorgelegten Unterlagen sind von der Inspektionsstelle mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
  4. Absatz 4Wenn die Vorprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vorprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.
  5. Absatz 5Sofern im Falle von Absatz 2, Ziffer 5, die erforderliche Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu verständigen.
  6. Absatz 6Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 3

Text

Abnahmeprüfung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage nach einem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist von der mit der Vorprüfung befassten Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, in begründeten Ausnahmen von einer anderen aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, auszuwählenden Inspektionsstelle, eine Abnahmeprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Inspektionsstelle hat an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme für die betroffene Hebeanlage der Schutz von Personen, gegebenenfalls von Haustieren und/oder Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung der Hebeanlage nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob die Hebeanlage den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrung für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine fremden Leitungen und Einrichtungen im Schacht vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE-Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen und gegebenenfalls das Gutachten und die Entscheidung der Behörde im Fall eines verminderten Schutzraums jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs entsprechend den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme vorliegen. Eine Änderung der Hebeanlage gegenüber den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme darf hierbei jedoch nicht erfolgen.
  3. Absatz 3Über die Abnahmeprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen.
  4. Absatz 4Ab der Abnahmeprüfung ist für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch und für jede andere Hebeanlage ein Anlagenbuch zu führen.
  5. Absatz 5Wenn die Abnahmeprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Abnahmeprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.
  6. Absatz 6Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann und die unbefugte Benutzung zu besorgen ist, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 4

Text

Regelmäßige Überprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Betreiber hat eine Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel der Inspektionsstelle sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung der beauftragten Inspektionsstelle hat diese eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.
  2. Absatz 2Die Inspektionsstelle hat die betroffene Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
  4. Absatz 4Über die regelmäßige Überprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Inspektionsbericht (Befund) auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen. Mängel oder Gebrechen hat die Inspektionsstelle in den Inspektionsbericht (Befund) aufzunehmen und in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen und eine Frist für ihre Behebung festzulegen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichts (Befundes) ist dem Betreiber durch Hinterlegung im Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch zur Kenntnis zu bringen. Falls Aufzugs- oder Anlagenbuch nicht aufliegen, ist der Betreiber in anderer Weise davon in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
  6. Absatz 6Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu bestätigen. Die Inspektionsstelle hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Inspektionsstelle unbeschadet ihrer weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich zu verständigen.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
  8. Absatz 8Wenn die regelmäßige Überprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Überprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und der Inspektionsbericht (Befund) sachlich richtig erstellt wurde.

§ 5

Text

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Betriebssicherheit der Hebeanlage durch die Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen auf Kosten des Betreibers anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Vor der Aufhebung der Sperre einer Hebeanlage hat die Behörde jedenfalls eine außerordentliche Überprüfung durch die Inspektionsstelle anzuordnen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 4, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 6

Text

Betriebskontrolle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
    1. Ziffer eins
      der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
    2. Ziffer 2
      eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. Ziffer 3
      die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
    5. Ziffer 5
      der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
    6. Ziffer 6
      die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
    7. Ziffer 7
      die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
    8. Ziffer 8
      keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    9. Ziffer 9
      bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
    10. Ziffer 10
      die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  2. Absatz 2Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
    1. Ziffer eins
      an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. Ziffer 2
      in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. Ziffer 3
      die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
    5. Ziffer 5
      die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    6. Ziffer 6
      die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  3. Absatz 3Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
    1. Ziffer eins
      der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
    2. Ziffer 2
      eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
    3. Ziffer 3
      die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
    5. Ziffer 5
      die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
    6. Ziffer 6
      keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
    7. Ziffer 7
      die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  4. Absatz 4Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
    1. Ziffer eins
      an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. Ziffer 2
      in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. Ziffer 3
      die Beleuchtung funktioniert,
    4. Ziffer 4
      die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
    5. Ziffer 5
      die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
    6. Ziffer 6
      die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    7. Ziffer 7
      die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  5. Absatz 5Bei Hubtischen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass
    1. Ziffer eins
      an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
    2. Ziffer 2
      in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
    3. Ziffer 3
      die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
    5. Ziffer 5
      die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
    6. Ziffer 6
      die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.
  6. Absatz 6Neben den Kontrollen nach Absatz eins bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.
  7. Absatz 7Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.

§ 7

Text

Prüfintervalle für Betriebskontrollen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen sind – unbeschadet Absatz 2 und 3 – die Betriebskontrollen an jedem Betriebstag durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen wöchentlich durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Lastträger mit einer Tür, einer Lichtschranke, einem Lichtgitter oder einer beweglichen Schwelle an jeder Lastträgeröffnung,
    2. Ziffer 2
      Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
    3. Ziffer 3
      durchgehende Umwehrung längs der Bahn jeder Lastträgeröffnung oder Lastträger mit Türen mit Lastträgertürverriegelungen (Fahrkorbtürverriegelungen) mit Fehlschließsicherung.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, bei denen nachfolgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, sind die Betriebskontrollen viermal jährlich durchzuführen, wobei der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen vier Monate nicht überschreiten darf:
    1. Ziffer eins
      Türen (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) an allen Lastträgeröffnungen,
    2. Ziffer 2
      Fehlschließsicherungen an allen Schachttürverriegelungen,
    3. Ziffer 3
      massive Schächte,
    4. Ziffer 4
      Lastträgerwände und Lastträgerdecken aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
    5. Ziffer 5
      Lastträgertüren und Schachttüren aus unzerbrechlichen Materialien, einschließlich Glaselemente entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen,
    6. Ziffer 6
      Erfüllung der Anforderungen an Fernüberwachungssysteme und der organisatorischen Voraussetzungen dafür entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen.
  4. Absatz 4Bei Treppenschrägaufzügen, betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen, bei Fahrsteigen und Fahrtreppen sowie bei Hubtischen sind die Betriebskontrollen in längstens einwöchigen Abständen durchzuführen.

§ 8

Text

Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.
  2. Absatz 2Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
  3. Absatz 3Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden.
  4. Absatz 4Wenn die Meldepflichten und zweckentsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgen, ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten und die zweckentsprechenden Maßnahmen in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurden.

§ 9

Text

Sperre von Anlagen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Behörde hat Hebeanlagen zu sperren, wenn
    1. Ziffer eins
      sie mangelhaft und nicht betriebssicher sind,
    2. Ziffer 2
      sie eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen,
    3. Ziffer 3
      sie nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
    5. Ziffer 5
      sie vor der Abnahmeprüfung betrieben werden oder
    6. Ziffer 6
      Aufzüge oder Hebeeinrichtungen für Personen nicht der für sie gemäß 3. Abschnitt vorgesehenen sicherheitstechnischen Überprüfung unterzogen wurden oder bei denen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.
  2. Absatz 2Sofern jedoch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann unter Einräumung einer einmaligen Frist zur Behebung der Mängel von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden.

§ 10

Text

Aufhebung der Sperre von Anlagen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 5, anzuschließen.

§ 11

Text

Befreiung von Personen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein
  2. Absatz 2Die Befreiungsmaßnahme hat 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.
  3. Absatz 3Bei Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die vor dem Inkrafttreten der ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung – unvorgreiflich einer vorhergehenden Änderung gemäß dem 2. Abschnitt – jedoch erst nach einer sicherheitstechnischen Prüfung und Nachrüstung im Sinne des 3. Abschnittes erforderlich.

§ 12

Text

Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)

§ 14

Text

Überprüfung von Fernüberwachungssystemen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)
  2. Absatz 2Sofern ein Fernüberwachungssystem besteht, müssen dessen technischen Einrichtungen durch eine auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, akkreditierte Prüfstelle überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Aufzugsbuch bzw. dem Hebeanlagenbuch beizufügen.
  3. Absatz 3und (4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2014,)

§ 15

Text

Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (in der vorliegenden Verordnung auch „Inspektionsstellen“ genannt) sind vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Soferne nicht besondere Gründe dagegen sprechen, sind Eintragungen in eine Liste über begründeten Antrag der Inspektionsstelle auf die Listen aller anderen Länder zu übertragen. Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
    1. Ziffer eins
      Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
    2. Ziffer 2
      Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).
  2. Absatz 2Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Gruppen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Hebeanlagengruppen) bestellt werden, wenn die ensprechende Ausbildung und praktische Erfahrung oder die entsprechende Akkreditierung nachgewiesen wird:
    1. Ziffer eins
      Hebeanlagengruppe 1: Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge), Hebeeinrichtungen für Personen, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge,
    2. Ziffer 2
      Hebeanlagengruppe 2: Fahrtreppen, Fahrsteige,
    3. Ziffer 3
      Hebeanlagengruppe 3: Hubtische, Treppenschrägaufzüge, Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen,
    4. Ziffer 4
      Hebeanlagengruppe 4: Feuerwehraufzüge, Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen, Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).
  3. Absatz 3Aufzugsprüfer sind physische Personen, die vom Landeshauptmann für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen auf Grund ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (Absatz 5,) persönlich bestellt und in Pflicht genommen wurden. Sie sind zur Erhaltung der technischen Kompetenz verpflichtet.
  4. Absatz 4Inspektionsanstalten sind juristische Personen, die vom Landeshauptmann auf Grund der Kenntnisse und praktischen Erfahrungen des technischen Leiters und der für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter bestellt und in Pflicht genommen wurden, wobei
    1. Ziffer eins
      der technische Leiter als Aufzugsprüfer für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt bestellt ist oder die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt besitzt sowie jeweils eine mindestens fünfjährige praktische Erfahrung bei der Inspektion der zutreffenden überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erworben hat,
    2. Ziffer 2
      und alle für die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zuständigen Mitarbeiter als Aufzugsprüfer bestellt sind oder die Inspektionsanstalt akkreditiert ist (Absatz 6,) und die Mitarbeiter dort die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend Anhang 1 erworben haben.
  5. Absatz 5Personen, die zum Aufzugsprüfer bestellt werden sollen, müssen entsprechend der beantragten Hebeanlagengruppe(n) mindestens folgende Ausbildung und praktische Erfahrung erworben haben und nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
      1. Litera a
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
      2. Litera b
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
      3. Litera c
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten.
    2. Ziffer 2
      Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachweislich erworben werden:
      1. Litera a
        Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten nachweislich durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich,
      2. Litera b
        Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der betroffenen Hebeanlagengruppe(n) unter Leitung eines Aufzugsprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten oder
      3. Litera c
        Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der jeweiligen Hebeanlagengruppe entsprechenden Aufgabenbereich.
  6. Absatz 6Bezüglich der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen für den jeweiligen Bereich (Hebeanlagengruppe) nach der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 und den zutreffenden Bestimmungen der Leitlinien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung als Inspektions(Überwachungs)stelle akkreditiert sein, dies muss sich aus der Fachgebietsliste und dem Akkreditierungsumfang ergeben,
    2. Ziffer 2
      Die Fachgebietsliste hat in Bezug auf die Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt zumindest die Bereiche „Beantragte Hebeanlagengruppe“, „Technische Aspekte des Bauwesens“, „Metallbau“, „Bauglas“, „Schallschutz“, „Brandschutz“ und „Energieeffizienz von Hebeanlagen“ abzudecken,
    3. Ziffer 3
      Der Akkreditierungsumfang hat sich zumindest auf die zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung auf die zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder auf die zutreffenden im Anhang 2 dieser Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen zu beziehen,
    4. Ziffer 4
      Die aufrechte Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, und den zutreffenden Bestimmungen der Leitlinien gemäß Anhang 1 dieser Verordnung ist vor der Eintragung nachzuweisen.
  7. Absatz 7Die Anerkennung von gleichwertigen Akkreditierungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben wurden, hat entsprechend dem Akkreditierungsgesetz und den Regelungen der Europäischen Zusammenarbeit in der Akkreditierung (EA) zu erfolgen.
  8. Absatz 8Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind aus dem Verzeichnis gemäß Absatz eins, zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt haben,
    2. Ziffer 2
      ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt haben oder
    3. Ziffer 3
      sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

§ 16

Text

2. Abschnitt
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsBei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der ASV 1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) bzw. der ASV 2008 (gegebenenfalls auch ASV 1996) sicherzustellen. Paragraph 23, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Modernisierungen von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind weiters folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Einbau von Türen auf dem Lastträger (Fahrkorbtüren, Lastträgertüren) und Installierung eines Systems zur Positionsangabe im Innern des Lastträgers,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Lastträgers,
    3. Ziffer 3
      Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird,
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte oder für Personen mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe in den Lastträgern und an den Haltestellen,
    5. Ziffer 5
      Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen,
    6. Ziffer 6
      Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s,
    7. Ziffer 7
      Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Lastträgers,
    10. Ziffer 10
      Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muss für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muss auch das Notrufsystem im Sinne von Ziffer 7, funktionieren.
  3. Absatz 3Wenn die zutreffenden im Anhang römisch XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) und/oder im Anhang römisch XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang römisch XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist. Diesfalls wird auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die geänderte und entsprechend nachgerüstete Hebeanlage begründet.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen

Ziele

Paragraph 17,

Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,) und Hebeeinrichtungen für Personen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.

§ 18

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 18,

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  • Strichaufzählung
    „Prüfstelle für Aufzüge“ eine in Anhang 3 verzeichnete und gemäß der ASV 2008 für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle oder eine in Anhang 3 verzeichnete und nach Artikel 9, der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der Konformitätsbewertungen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge zugelassene Benannte Stelle, die von der Europäischen Kommission im NANDO-Informationssystem veröffentlicht worden ist und die Kriterien nach Paragraph 22, Absatz 2, erfüllt.

§ 19

Text

Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Aufzüge

Paragraph 19,
  1. Absatz einsAlle Aufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 bzw. der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan in Absatz 2, zu unterziehen.
  2. Absatz 2Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Rubrik 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Rubrik 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

Rubrik 1

Rubrik 2

Baujahr des Aufzuges:

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1966

spätestens bis 31. Dezember 2007 (entsprechend STPAV, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 2005,)

bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2008 (entsprechend STPAV, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 2005,)

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2009

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2010

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2011

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2012

§ 20

Text

Prüfbereiche der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie sicherheitstechnische Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008 (Paragraph 3 und Anhang römisch eins) auf folgende Prüfbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Anforderungen an verwendete Materialien,
    2. Ziffer 2
      Zugänglichkeit einschließlich Haltegenauigkeit,
    3. Ziffer 3
      Vandalismus,
    4. Ziffer 4
      Verhalten im Brandfall,
    5. Ziffer 5
      Schacht,
    6. Ziffer 6
      Triebwerks- und Rollenräume,
    7. Ziffer 7
      Schacht- und Fahrkorbtüren,
    8. Ziffer 8
      Fahrkorb,
    9. Ziffer 9
      Gegengewicht und Ausgleichsgewicht,
    10. Ziffer 10
      Tragmittel und Seilgewichtsausgleich,
    11. Ziffer 11
      Schutz gegen Übergeschwindigkeit,
    12. Ziffer 12
      Führungsschienen, Puffer und Notendschalter,
    13. Ziffer 13
      Abstände zwischen Fahrkorbtüre und Schachttüren,
    14. Ziffer 14
      Triebwerk,
    15. Ziffer 15
      Elektrische Installationen und Einrichtungen,
    16. Ziffer 16
      Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerung und Vorrechte,
    17. Ziffer 17
      Hinweise, Kennzeichnungen und Betriebsanleitung.
  2. Absatz 2Anhang 2 enthält eine Auflistung der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen, bei deren nachweislicher und im Prüfbericht ausgewiesener Anwendung durch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge, insbesondere durch Übernahme der in der ÖNORM B 2454-1 verwendeten Prüfliste, davon ausgegangen wird, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind.

§ 21

Text

Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen fünf Schritten:
    1. Ziffer eins
      Schritt 1: Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf den in Paragraph 19, Absatz 2, Tabelle Rubrik 2 festgelegten Termin mit der Erhebung des Anlagenzustandes des Aufzugs durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzugs in Bezug auf alle in Paragraph 20, Absatz eins, aufgelisteten Prüfbereiche zu erheben.
    2. Ziffer 2
      Schritt 2: Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Aufzugsbuch zu hinterlegen.
    3. Ziffer 3
      Schritt 3: Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb eines den Maßnahmen entsprechenden und im Prüfbericht angeführten Zeitrahmens, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und die Inspektionsstelle über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Schritt 4: Die Inspektionsstelle hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat die Inspektionsstelle dem Betreiber die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und die Inspektionsstelle hat dem Betreiber die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Soferne jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Inhaber des Aufzugs vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichts unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Betreiber kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen.
    5. Ziffer 5
      Schritt 5: Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt der Inspektionsstelle. Diese hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen.
  2. Absatz 2Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut (Schritt 1), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Vornahme von Schritt 1 zu verhalten.
  3. Absatz 3Sofern der Betreiber die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Schritt 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Schritt 5), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.

§ 22

Text

Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung obliegt den Prüfstellen für Aufzüge, die im Anhang 3 verzeichnet sind.
  2. Absatz 2Prüfstellen für Aufzüge, die nicht von Österreich als „Benannte Stelle“ (Paragraph 9, ASV 2008) zugelassen worden sind, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat als „Benannte Stelle“ notifiziert worden sind, haben vor Aufnahme von sicherheitstechnischen Prüfungen in Österreich eine Repräsentanz einzurichten und die von ihnen beabsichtigte Tätigkeit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend anzuzeigen. Von dieser Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden und positiv auditiert ist. Im ersten Fall muss Gegenseitigkeit in Bezug auf die Akkreditierung dieses Fachgebietes vorliegen. Sie dürfen ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie im Anhang 3 verzeichnet sind.

§ 23

Text

Abhilfemaßnahmen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008 (bzw. der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG), gegebenenfalls auch der ASV 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
  2. Absatz 2In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der ASV 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Aufzugsbuch zu vermerken.
  3. Absatz 3Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für den nachzurüstenden und nachgerüsteten Aufzug.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Änderung von Anhängen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsAnhang 1 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, insbesondere um den auf Grund internationaler Vereinbarungen (Europäische Koordinierung von Akkreditierungen) entsprechenden Anforderungen und den jeweils anwendbaren zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen zu entsprechen.
  2. Absatz 2Anhang 2 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, um die jeweils anwendbaren zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen einzufügen und zu aktualisieren.
  3. Absatz 3Anhang 3 wird durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt geändert, um die jeweils zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge aufzulisten.

§ 25

Text

Übergangsbestimmung für Aufzugsprüfer

Paragraph 25,

Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann.

§ 26

Text

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer römisch III. Abschnitt und die Paragraphen 27 bis 29 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 1997,, treten mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen (STPAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2005,, tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Sicherheitstechnische Prüfungen und allfällige Nachrüstungen, die entsprechend der STPAV bereits durchgeführt wurden, gelten als solche dieser Verordnung.

§ 27

Text

Inkrafttreten

Paragraph 27,

Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang 1

Leitfaden über die Anforderungen bei der Akkreditierung von Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkungen

2. Begriffsbestimmungen

3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten

3.1. Allgemeine Festlegungen

3.2. Kompetenz der Inspektionsanstalt

3.3. Haftpflichtversicherung

4. Personal

4.1. Vertragliche Bindung des technischen Leiters und des Inspektionspersonals

4.2. Struktur der internen Befugnisse

4.3. Technische Kompetenz

4.3.1. Ausbildung

4.3.2. Praktische Erfahrung

4.3.3. Einarbeitung und Schulung

4.3.4. Sonderregelungen zur Einarbeitung und Schulung von erfahrenem Personal

4.4. Erhaltung der technischen Kompetenz

4.5. Kompetenz des technischen Leiters

5. Mittel und Ausrüstungen

6. Dokumentation der Inspektionsergebnisse

6.1. Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Inspektionsergebnisse

6.2. Mindestangaben im Inspektionsbericht oder Gutachten

6.3. Freigabe der Inspektionsberichte oder Gutachten

1. Vorbemerkungen

Diese Richtlinie beschreibt in Ergänzung und Präzisierung der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, die jedenfalls Grundlage der Akkreditierung nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, ist, die Anforderungen an Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, im Folgenden „Inspektionsanstalten“ genannt, im Sinne des Paragraph 15, der vorliegenden Verordnung (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009). Diese Richtlinie dient der Orientierung der Antragsteller zur Erlangung einer Akkreditierung als Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen und der Akkreditierungsstelle sowie der für sie tätigen Auditoren und Auditorenteams.

2. Begriffsbestimmungen 2.1. Hebeanlagengruppe:

Eine Gruppe von Hebeanlagen gemäß Paragraph eins, der HBV 2009 mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Anforderungen hinsichtlich

  1. Litera a
    des Umfangs der durchzuführenden Inspektionen,
  2. Litera b
    der zur Prüfung notwendigen Mittel und Ausrüstungen und
  3. Litera c
    der zur Prüfung erforderlichen technischen Kompetenz des Personals.

2.2. Fachaufgabe:

In der HBV 2009 festgelegte Tätigkeiten einer Inspektionsanstalt im Zusammenhang mit der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß Paragraph eins, der HBV 2009, insbesondere deren Inspektion und Prüfung, die Erstellung von Inspektionsberichten (Befunden) und Gutachten, die Mitteilung von Mängeln an die zuständige Behörde sowie die sicherheitstechnische Beurteilung von Unfällen und Schadensfällen.

2.3. Inspektionspersonal:

Personen, die mit der Durchführung von Fachaufgaben betraut sind und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 (Vorprüfung, Abnahmeprüfung, Regelmäßige Überprüfung, Außerordentliche Überprüfung) durchführen.

2.4. Zeichnungsberechtigter:

Die fachkundige Person, die die Inspektionsberichte (Befunde) und die Gutachten freigibt.

3. Grundlegende Anforderungen an Inspektionsanstalten 3.1. Allgemeine Festlegungen

3.1.1. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben die Anforderungen einer Inspektions(Überwachungs)stelle des Typs A der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 „Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ zu erfüllen.

3.1.2. Inspektionsanstalten für überwachungsbedürftige Hebeanlagen können für einzelne, mehrere oder für alle der folgenden Hebeanlagengruppen akkreditiert werden:

Hebeanlagengruppe 1

 

Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge)

 

Hebeeinrichtungen für Personen

 

Güteraufzüge

 

Kleingüteraufzüge

Hebeanlagengruppe 2

 

Fahrtreppen

 

Fahrsteige

Hebeanlagengruppe 3

 

Hubtische

 

Treppenschrägaufzüge

 

Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer

räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen.

Hebeanlagengruppe 4

 

Feuerwehraufzüge

 

Hebeanlagen, die im Brandfall benützt werden dürfen

 

Hebeanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX).

3.2. Kompetenzen der Inspektionsanstalt

Die Inspektionsanstalt muss sicherstellen, dass sie über einschlägige, ausreichende Fachkenntnisse über die Hebeanlagen der beantragten Hebeanlagengruppe und insbesondere in der Anwendung folgender Rechtsvorschriften, technischer Regeln und Prüfregeln verfügt:

a) einschlägige Europäische Richtlinien wie:

  • Strichaufzählung
    Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG, in der Fassung des Artikel 24 der Richtlinie 2006/42/EG,
  • Strichaufzählung
    Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG, Maschinen-Richtlinie 98/37/EG,
  • Strichaufzählung
    Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG,
  • Strichaufzählung
    Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

(ATEX),

  • Strichaufzählung
    Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV);

b) nationale einschlägige Rechtsgebiete und Rechtsvorschriften wie:

  • Strichaufzählung
    Aufzüge-Sicherheitsverordnung – ASV 1996 bzw. ASV 2008,
  • Strichaufzählung
    Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, bzw. MSV 2010,
  • Strichaufzählung
    Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009,
  • Strichaufzählung
    einschlägige Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF,
  • Strichaufzählung
    einschlägige Vorschriften des Baurechts und der Richtlinien des Österreichischen Instituts für

Bautechnik (OIB),

  • Strichaufzählung
    einschlägige Regelungen der Länder mit Bezug zu Aufzügen und Hebeanlagen.

c) einschlägige technische Regeln, Prüfregeln wie:

  • Strichaufzählung
    harmonisierte Europäische Normen für Aufzugssicherheit,
  • Strichaufzählung
    harmonisierte Europäische Normen für Maschinensicherheit,
  • Strichaufzählung
    einschlägige ÖVE/ÖNORMEN, ÖNORMEN und ÖVE-Bestimmungen für Hebeanlagen,
  • Strichaufzählung
    einschlägige ONREGELN für Hebeanlagen.

3.3. Haftpflichtversicherung

Es muss eine Haftpflichtversicherung bestehen. Die Haftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro je Schadensfall aufweisen.

4. Personal 4.1. Vertragliche Bindung des technischen Leiters und des Inspektionspersonals

Der technische Leiter und das Inspektionspersonal müssen mit einem Arbeitsvertrag oder Werkvertrag oder durch sonstige Verträge in die Inspektionsanstalt ständig verfügbar eingebunden sein.

4.2. Struktur der internen Befugnisse

Die Inspektionsanstalt muss über eine geeignete Struktur der internen Befugnisse verfügen. Die Inspektionsanstalt darf das Personal nur mit solchen Inspektionstätigkeiten beauftragen, für die eine entsprechende interne Befugnis vorliegt.

Die individuellen Befugnisse des Personals sind an Hand einer Befugnisliste zu dokumentieren.

Die Inspektionsanstalt muss über das erforderliche Personal zur Prüfung aller zuerkannten Hebeanlagengruppen verfügen.

Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Personals sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)              Es ist eine vollständige Zuordnung des Personals zu allen beantragten Hebeanlagengruppen vorzunehmen,

b)              Die Inspektionsanstalt muss über in ihre Fachaufgaben eingearbeitete und geschulte Personen verfügen,

c)              Die Inspektionsanstalt muss über eine ausreichende Zahl an Inspektionspersonal verfügen, um die ihr übertragenen Inspektionstätigkeiten zeitnah zur Auftragserteilung und mit der erforderlichen technischen Kompetenz durchführen zu können.

4.3. Technische Kompetenz

Das Inspektionspersonal mit muss über eine ausreichende technische Kompetenz für seine Tätigkeit verfügen. Das Inspektionspersonal muss die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für seine Tätigkeit erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen, so dass das Verständnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und des technischen Regelwerks gewährleistet ist. Die Fähigkeit, die entsprechenden Inspektionsberichte und Gutachten zu verfassen, ist nachzuweisen.

Abhängig von der Art der Ausbildung ist für Mitarbeiter der Inspektionsanstalt eine Kombination aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung in die Tätigkeit der Inspektion der überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erforderlich (siehe Tabellen A bis D).

Das Personal muss über eine ausreichende, einschlägige praktische Erfahrung verfügen, welche es vor Beginn seiner Einarbeitung in die Durchführung der Fachaufgaben, oder während dieser Einarbeitung sammeln kann (siehe Tabellen A bis D).

4.3.1. Ausbildung

Mitarbeiter der Inspektionsanstalt müssen zur Erlangung der Befugnis Inspektionen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in einer der beantragten Hebeanlagengruppen durchführen zu dürfen, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

A.              Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums oder des Diplomstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung,

B.              Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an einer Technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) oder

C.              Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung.

4.3.2. Praktische Erfahrung

Die praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassten Unternehmen ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:

a)              Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,

b)              Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dergleichen) und

c)              Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen (Paragraph eins, HBV 2009) im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

4.3.3. Einarbeitung und Schulung

Die Inspektionsanstalt darf nur solches Inspektionspersonal mit der Durchführung der Fachaufgaben und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 beauftragen, das in ihrem Einsatzgebiet ausreichend eingearbeitet und geschult ist. Darüber muss sie über ein dokumentiertes System verfügen.

Einarbeitungs- und Schulungsplan

Von der Inspektionsanstalt ist ein individueller Einarbeitungs- und Schulungsplan auf Grundlage der Ausbildung und der praktischen Erfahrung des Einzuarbeitenden zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:

  1. Litera a
    organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,
  2. Litera b
    fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung,
  3. Litera c
    praktische Einarbeitung und Schulung.

Der Einarbeitungs- und Schulungsplan muss geeignet sein, dem Einzuarbeitenden die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die angestrebte Befugnis entsprechend der Befugnisstruktur der Inspektionsanstalt vonnöten sind.

Die Durchführung der Einarbeitung und Schulung ist sachkundigem und erfahrenem Personal mit den entsprechenden Befugnissen zu übertragen. Die Einarbeitung ist durch Betreuer (Mentoren) zu begleiten. Im letzten Viertel der Einarbeitung und Schulung kann der Einzuarbeitende auf Grundlage einer Vollmacht des Mentors alleine Inspektionen und Prüfungen durchführen. Dies enthebt den Mentor jedoch nicht von der Verpflichtung, die Tätigkeit des Einzuarbeitenden ständig zu überprüfen und zu evaluieren und allenfalls auch die Vollmacht zu widerrufen.

Erfolgskontrolle der Einarbeitung und Schulung

Der Erfolg der Einarbeitung und Schulung zur Erlangung einer Befugnis ist durch eine Abschlussprüfung, die sich aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil zusammensetzt, zu dokumentieren.

4.3.4. Sonderregelungen zur Einarbeitung und Schulung von erfahrenem Personal

Soll ein Mitarbeiter der Inspektionsanstalt mit Fachaufgaben und Inspektionen und Prüfungen gemäß der HBV 2009 beauftragt werden, die er in einer anderen Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen bereits durchgeführt hat, kann für die gleiche Befugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitung und Schulung verzichtet werden.

Für Aufzugsprüfer, die für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß der ASV 2008 am Tag des Inkrafttretens der HBV 2009 zugelassen sind, kann für die gleiche Befugnis auf eine erneute fachliche Einarbeitung und Schulung verzichtet werden, sofern auf Grundlage einer Anzeige gemäß Paragraph 25, HBV 2009 diesbezüglich die entsprechende Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HBV 2009 erfolgt ist.

abelleA

Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlan-gung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagengruppe 1

 

Ausbildung gemäß 4.3.1.A

Ausbildung gemäß 4.3.1.B

Ausbildung gemäß 4.3.1.C

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1

12 Monate

18 Monate

24 Monate

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

18 Monate

24 Monate

30 Monate

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 1 entsprechenden Aufgabenbereich

12 Monate

18 Monate

24 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1

6 Monate

9 Monate

12 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung

- und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

6 Monate

9 Monate

12 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 oder 3 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 1 entsprechenden Aufgabenbereich

6 Monate

9 Monate

12 Monate

Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 4 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 1 erbracht werden bestehend aus:

a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,

b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und

c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 200 Anlagen der Hebeanlagengruppe 1.

Tabelle B

Erorderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2

 

Ausbildung

gemäß 4.3.1.A

Ausbildung

gemäß 4.3.1.B

Ausbildung

gemäß 4.3.1.C

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2

9 Monate

12 Monate

15 Monate

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebe-anlagen der Hebeanlagengruppe 2 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

15 Monate

18 Monate

21 Monate

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbau-teile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 2 entsprechenden Aufgabenbereich

9 Monate

12 Monate

15 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung

- und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 2 entsprechenden Aufgabenbereich

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung

- und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 2 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 3 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 2 entsprechenden Aufgabenbereich

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 3 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, der Hebeanlagengruppe 2 erbracht werden bestehend aus:

a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,

b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und

c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 50 Anlagen der Hebeanlagengruppe 2.

Tabelle C

Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3

 

Ausbildung

gemäß 4.3.1.A

Ausbildung

gemäß 4.3.1.B

Ausbildung

gemäß 4.3.1.C

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3

9 Monate

12 Monate

15 Monate

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebe-anlagen der Hebeanlagengruppe 3 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

15 Monate

18 Monate

21 Monate

Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbautei-le für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 3 entsprechenden Aufgabenbereich

9 Monate

12 Monate

15 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebe-anlagen der Hebeanlagengruppe 3 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 3 entsprechenden Aufgabenbereich

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung gemäß 4.3.2 in der Errichtung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung

- und praktischer Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Prüfung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 unter Leitung eines qualifizierten Inspektors

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 2 und Summe aus

- Einarbeitung und Schulung und

- praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer Benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge und/oder bei einer Benannten Stelle für Maschinen und Sicherheitsbauteile für Maschinen mit einem der Hebeanlagengruppe 3 entsprechenden Aufgabenbereich

3 Monate

3 Monate

3 Monate

Eine der oben angeführten Kombinationen aus praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung muss zur Erlangung der Befugnis erfüllt werden. Von der angegebenen Zeit müssen in jedem Fall mindestens 3 Monate Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 3 erbracht werden, bestehend aus:

a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,

b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und

c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 25 Anlagen der Hebeanlagengruppe 3.

Tabelle D

Erforderliche Kombination aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Einarbeitung und Schulung zur Erlangung der Befugnis für die Durchführung der Inspektion an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 4

 

Ausbildung gemäß 4.3.1.A

Ausbildung gemäß 4.3.1.B

Ausbildung gemäß 4.3.1.C

Aufrechte Befugnis in der Hebeanlagengruppe 1 und

- Einarbeitung und Schulung in der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppe 4 bestehend aus:

a) organisatorisch-verwaltungstechnische Vorgänge,

b) fachlich-theoretische Einarbeitung und Schulung und

c) praktische Einarbeitung und Schulung durch aktives Mitwirken an Inspektionen (Prüfen unter Aufsicht des Mentors) von mindestens 25 Anlagen der Hebeanlagengruppe 4

3 Monate

3 Monate

3 Monate

4.4. Erhaltung der technischen Kompetenz

Die Inspektionsanstalt muss die Erhaltung der technischen Kompetenz des Inspektionspersonals sicher-stellen durch

a) dessen ausreichende, kontinuierliche Ausübung fachlicher Tätigkeiten,

b) dessen regelmäßige Fortbildung entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und

c) dessen regelmäßige Teilnahme am internen Erfahrungsaustausch.

Das Inspektionspersonal muss mindestens fünf Tage im Kalenderjahr mit Maßnahmen zur Fortbildung gemäß den Buchstaben b und c beschäftigt sein, davon an mindestens zwei Tagen im Kalenderjahr unter persönlicher Präsenz an den geeigneten Fortbildungsmaßnahmen bzw. am Erfahrungsaustausch. Die weiteren Aktivitäten zur Fortbildung können im Wege des Selbststudiums erfolgen, z. B. unter Nutzung von Internet oder anderen Methoden des Datenaustauschs.

4.5. Kompetenz des technischen Leiters

Der technische Leiter muss als Aufzugsprüfer für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt bestellt sein oder die interne Befugnis sowie technische Kompetenz entsprechend die-sem Anhang für alle Hebeanlagengruppen des Tätigkeitsumfangs der Inspektionsanstalt besitzen sowie jeweils eine anschließende mindestens fünfjährige praktische Erfahrung bei der Inspektion der zutreffen-den überwachungsbedürftigen Hebeanlagen erworben haben.

5. Mittel und Ausrüstungen

Die Inspektionsanstalt muss entsprechend der beantragten und zuerkannten Hebeanlagengruppe grund-sätzlich über die für die Inspektion und Prüfungen aller betroffenen überwachungsbedürftigen Hebeanla-gen (Paragraph eins, der HBV 2009) notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen oder jederzeit zeitnah zur Auf-tragserteilung Zugriff haben. Dies beinhaltet, falls erforderlich, auch den vertraglich und zeitnah zur Auf-tragserteilung gesicherten Zugriff auf ein qualifiziertes Prüflaboratorium.

Anmerkung: Die Inspektionsanstalt kann auch auf Mittel und Ausrüstungen Dritter zurückgreifen, sofern sie sich von deren Eignung überzeugt hat und deren sachgerechte Handhabung sichergestellt ist.

Die nachfolgenden Messmittel und Ausrüstungen sind für alle überwachungsbedürftigen Hebeanlagen anwendbar:

1)              Kraftmessgeräte:

1a)              Kraftmessgerät (Druckkraft)

1b)              Kraftmessgerät (Zugkraft)

1c)              Kraftmessgerät (Spezielle Kennlinie 25N/mm und MB 2kN für Türmessung)

2)              Längenmessgeräte:

2a)              Längenmessgerät mit kleinem MB und höherer Genauigkeit (z. B. Messschieber)

2b)              Längenmessgerät mit großem MB und geringerer Genauigkeit (z. B. Bandmaß, Meter-stab/Zollstock)

3)              Geschwindigkeitsmesser

4)              Elektrische Messgeräte:

4a)              Isolationsmessgerät

4b)              Schleifenwiderstandsmessgerät (speziell) oder Ohmmeter

4c)              Amperemeter

4d)              Voltmeter (Multimeter)

4e)              FI-Tester

5)              Prüfmasse/Prüfsystem zur Prüfung der Aufzugsanlage unter Belastung

6)              Zeitmesser

7)              Druckmessgerät (hydraulisch)

8)              Luxmeter

9)              Thermometer

10)              Wasserwaage

11)              Messlehre, z. B. für Rillenform, Ketten, Zahnstangen

12)              Dorn, Kugel zur Ermittlung von Sicherheitsabständen

13)              Glasdickenmessgerät

14)              Schallpegelmessgerät

Anmerkung: Die Kalibrierung hat nach den in den jeweiligen Qualitätssicherungssystemen (QMH) fest-gelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Anforderung gilt für die aufgelisteten Prüfmittel, abhängig von der geforderten Messunsicherheit. Weitergehende Anforderungen an die Kalibrierung (z. B. ÖKD) sind zu berücksichtigen.

6. Dokumentation der Inspektionsergebnisse 6.1. Allgemeine Festlegungen zur Dokumentation der Inspektionsergebnisse

Die Inspektionsanstalt hat die Durchführung der Inspektionstätigkeiten in geeigneter Weise zu dokumen-tieren. Die Inspektionsergebnisse müssen an Hand der Dokumentation nachvollziehbar sein.

Die Dokumentation der Inspektionstätigkeit ist in einem Inspektionsbericht (Befund) oder im Falle von Vorprüfungen oder Abnahmeprüfungen in einem Gutachten festzuhalten.

Anmerkung: Wenn Wenn die Erstellung der Dokumente in elektronischer Form erfolgt, sind geeignete qualitätssichernde Maßnahmen zur Lenkung der Daten zu ergreifen, z. B. gemäß der Norm ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 Abschnitt 5.4.7.

6.2. Mindestangaben im Inspektionsbericht oder Gutachten

Der Inspektionsbericht oder das Gutachten muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

              gesetzliche Grundlage (z. B. Vorprüfung gemäß Paragraph 2, HBV 2009, Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 3, HBV 2009, regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 4, HBV 2009, außerordentliche Überprüfung gemäß Paragraph 5, HBV 2009)

              Stammdaten der Inspektionsanstalt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (Name, postalische Anschrift, Identifizierung als Inspektionsanstalt),

              Angaben zum Betreiber (Name, postalische Anschrift),

              Standort der Anlage (Anlagenidentifikation),

              Inspektions- oder Prüfdatum,

              eindeutige Angabe des Inspektors,

              Unterschrift / Signatur des Inspektors,

              eindeutige Identifikation des Inspektionsberichts oder des Gutachtens,

              Inspektionsergebnis, gegebenenfalls mit Hinweis auf Mängel.

6.3. Freigabe der Inspektionsberichte oder Gutachten

Die Berechtigungen zur Unterfertigung und Freigabe der Inspektionsberichte und Gutachten sind an Hand einer Befugnisliste in welcher die individuellen Befugnisse des Personals geregelt sind zu dokumentieren.

Anl. 2

Text

Anhang 2

Verzeichnis der Internationalen Normen, der Europäischen Normen und der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

(Stand: 1. Juli 2014)

Vorbemerkung

Bei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Internationalen Normen und die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN, ÖVE EN und ÖNORM sowie die ON-Regeln ONR sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-444, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: office@as-plus.at, Internet: www.as-plus.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, Normenvorschau: https://www.ove.at/webshop/, zu beziehen.

EN ISO 14798:2013-01 (= ÖNORM EN ISO 14798:2013-02-15)

Aufzüge, Fahrtreppen – Fahrsteige – Verfahren zur Risikobeurteilung und -minderung (ISO 14798:2009)

(CEN TC 010/Komitee 017)

EN 81-80:2003-12 (= ÖNORM EN 81-80:2004-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Bestehende Aufzüge – Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –Existing lifts – Part 80: Rules for the improvement of safety of existing passenger and goods passenger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Ascenseurs existants – Partie 80: Règles pour l’amélioration de la sécurité des ascenseurs et des ascenseurs de charge existants

(CEN TC 010/Komitee 017, angenommen 2003-11-03)

EN 115-2:2010-07 (= ÖNORM EN 115-2:2010-09-01)

Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen – Teil 2: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Fahrtreppen und Fahrsteige

Safety of escalators and passenger conveyors – Part 2: Rules for the improvement of safety of existing escalators and moving walks

Sécurité des escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Partie 2: Règles pour l’amélioration de la sécurité des escaliers mécaniques et des trottoirs roulants

(CEN TC 010/Komitee 017, angenommen 2010-06-12)

ÖNORM B 2450-1:2012-08-15

Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Teil 1:Allgemeine Bestimmungen

(Komitee 017, angenommen 2012-06-26)

ÖNORM B 2454-1:2010-11-01

Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80

(Komitee 017)

ÖNORM B 2476-1:2011-11-15

Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen

(Komitee 017, angenommen 2011-10-13)

Anl. 3

Text

(HBV 2009 – ANHANG 3) Liste der zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge für die Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen

(Stand: 11 November 2016)

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH – Geschäftsbereich Aufzugstechnik

Kenn-Nr. 0408

A-1200 Wien, Höchstädtplatz 3/3

Telefon: (01) 3324281.6922, Telefax: (01) 3324281.6905, e-mail: at@tuev.at

POTA-Prüf-Organisation Technischer Anlagen

Kenn-Nr. 2187

6370 Kitzbühel, Hornweg 31

Telefon: (05356) 73085, Telefax: (05356) 7308520, e-mail: office.kitz@pota.at

Zweigstelle Linz: 4020 Linz, Bockgasse 27

Telefon: (0732) 653512, Telefax: (0732) 604712, e-mail: buero@jurycz.at

control-A Aufzugsprüfung GmbH

Kenn-Nr.:2643

1090 Wien, Alserstraße 30/1/7

Telefon: (01) 614 21 99, e-mail: office@control-a.at