Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG)
StF: BGBl. I Nr. 55/2009 (NR: GP XXIV IA 464/A AB 96 S. 16. BR: 8071 AB 8081 S. 768.)
[CELEX-Nr.: 32004L0035, 32006L0021]

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Ziele

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

§ 2

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und
    2. Ziffer 2
      Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Ziffer eins bis 11 und Ziffer 15, angeführten beruflichen Tätigkeiten.
  2. Absatz 2Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

§ 3

Text

Ausnahmen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsUmweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn sie verursacht werden
    1. Ziffer eins
      durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
    2. Ziffer 2
      durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, fallen.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Als Umweltschaden gilt
    1. Litera a
      jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung des Paragraph 104 a, WRG 1959 bewilligt wurden, und
    2. Litera b
      jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.
  2. Ziffer 2
    Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
  3. Ziffer 3
    Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.
  4. Ziffer 4
    Als berufliche Tätigkeit gilt jede in Anhang 1 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.
  5. Ziffer 5
    Als Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfen - ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine Stelle der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
  6. Ziffer 6
    Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.
  7. Ziffer 7
    Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.
  8. Ziffer 8
    Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 2 und 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.
  9. Ziffer 9
    Als natürliche Ressource gelten Gewässer und Boden; als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.
  10. Ziffer 10
    Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.
  11. Ziffer 11
    Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Falle von Gewässern die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.
  12. Ziffer 12
    Als Kosten im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Bundesgesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

§ 5

Text

Vermeidungstätigkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIst ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
  2. Absatz 2Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Absatz eins, gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
  3. Absatz 3Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
  5. Absatz 5Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 4, sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. Paragraph 72, WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

§ 6

Text

Sanierungstätigkeit

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIst ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach Paragraph 5, Absatz 2, erfolgten Verständigung -

unverzüglich

  1. Ziffer eins
    die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
  2. Ziffer 2
    alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
  3. Ziffer 3
    die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, zu ergreifen.
  1. Absatz 2Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Absatz 3Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
  3. Absatz 4Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 3, sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. Paragraph 72, WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.

§ 7

Text

Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsIst eine Schädigung eines Gewässers eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß Paragraph 6, Absatz 3, tätig geworden.
  2. Absatz 2Sind die gemäß Absatz eins, zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang 2 oder 3 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach Paragraph 5, Absatz 4, oder nach Paragraph 6, Absatz 3, getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 2 oder 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Absatz 2, sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. Paragraph 72, WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Sind mehrere Schädigungen eines Gewässers oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Gewässers oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung.

§ 8

Text

Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSoweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat der Betreiber sämtliche sich aus Paragraph 4, Ziffer 12, ergebende Kosten der nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, in denen er unterlegen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie nach Anhörung der Landeshauptleute mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.
  2. Absatz 2Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Absatz 3, erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
  3. Absatz 3Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
    1. Ziffer eins
      durch einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden und er weiters nachweist, dass bei Nichtvorliegen sämtlicher für die Anwendung dieses Bundesgesetzes notwendigen Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, auch keine dem Paragraph 31, WRG 1959 unterliegende Gewässerverunreinigung vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden.
    Der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenen Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.
  4. Absatz 4Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.
  5. Absatz 5Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung der Eigentümer (jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt unter den Voraussetzungen von Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz WRG 1959 auch für die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers.
  6. Absatz 6Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.

§ 9

Text

Behörde

Paragraph 9,
  1. Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
  2. Absatz 2Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 2 oder 3 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
  3. Absatz 3Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
  4. Absatz 4Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

§ 10

Text

Grenzüberschreitende Umweltschäden

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIst ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.
  2. Absatz 2Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die bei den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
  3. Absatz 3Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in Österreich wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 11

Text

Umweltbeschwerde

Paragraph 11,
  1. Absatz einsNatürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
    1. Ziffer eins
      in ihren Rechten verletzt werden können,
    2. Ziffer 2
      insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
    können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung. Ausreichendes Interesse im Sinn der Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
  2. Absatz 2Als Rechte im Sinn von Absatz eins, erster Satz gelten
    1. Ziffer eins
      der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.
  3. Absatz 3In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach Paragraph 9, zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
  4. Absatz 4Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Absatz eins und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

§ 12

Text

Parteistellung

Paragraph 12,

In den Verfahren gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben - neben dem Betreiber - Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, eingebracht haben,
  2. Ziffer 2
    jene in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.

§ 13

Text

Rechtsschutz

Paragraph 13,
  1. Absatz einsGegen Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder zu.
  2. Absatz 2Gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erheben.
  3. Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 14

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      nicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 5, Absatz 2, oder die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
    2. Ziffer 2
      die ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in Paragraph 5, Absatz 3, oder die in Paragraph 6, Absatz 2, geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      nicht die nach Paragraph 5, Absatz eins, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
    2. Ziffer 2
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
    3. Ziffer 3
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
    4. Ziffer 4
      nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, ergreift.
  4. Absatz 4Eine Übertretung nach Absatz eins bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

§ 15

Text

Berichte

Paragraph 15,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung die der Europäischen Kommission in Angelegenheiten der Umwelthaftung zu erstattenden Berichte zu regeln.

§ 16

Text

Verweise

Paragraph 16,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17

Text

Personenbezogene Bezeichnung

Paragraph 17,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 18

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,

Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
  2. Ziffer 2
    auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war, und
  3. Ziffer 3
    auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.
Bei Wasserkörpern, die sich  am 30. April 2007 aufgrund von Tätigkeiten, die vor diesem Datum stattgefunden  haben,  nicht im Zielzustand nach der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Abl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1 befanden, ist insoweit entsprechend den Vorgaben zur stufenweisen Zielerreichung gemäß Artikel 4, dieser Richtlinie vorzugehen, als diese Tätigkeiten nicht weitere Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursachen und daher keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers im Sinne des Artikel 4, Absatz 5, Litera c, der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt

§ 19

Text

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 19,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. April 2004, Sitzung 56, in der Fassung der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, Sitzung 15, und der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, Sitzung 114, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 20

Text

Vollzugsklausel

Paragraph 20,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der Paragraphen 2, Absatz 4 und 8 Absatz 6, ist der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 21

Text

Inkrafttreten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsParagraph 8, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

ANHANG 1

TÄTIGKEITEN IM SINN DES Paragraph 2, Absatz eins :,

  1. Ziffer eins
    Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, Sitzung 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, wie insbesondere gemäß Paragraph 77 a, in Verbindung mit Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, Paragraph 121 und Paragraph 121 f, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 5, Absatz 3, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Ziffer 12, unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
  2. Ziffer 2
    Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, oder 4 AWG 2002 durchgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat.
  4. Ziffer 4
    Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
  5. Ziffer 5
    Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
  6. Ziffer 6
    Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von
    • Strichaufzählung
      gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinn der Paragraphen 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
    • Strichaufzählung
      Pflanzenschutzmitteln im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, Sitzung 1, und
    • Strichaufzählung
      Biozid-Produkten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,,
    soweit diese Tätigkeiten nicht von Ziffer 13, erfasst werden.
  7. Ziffer 7
    Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft (Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,).
  8. Ziffer 8
    Der Betrieb der unter Litera a, angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorstehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter Litera b, angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
    1. Litera a
    2. Strichaufzählung
      Kokereien
    3. Strichaufzählung
      Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
    4. Strichaufzählung
      Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung
    5. Strichaufzählung
      Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW
    6. Strichaufzählung
      Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr
    7. Strichaufzählung
      Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
    8. Strichaufzählung
      Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen
    9. Strichaufzählung
      Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle
    10. Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk
    11. Strichaufzählung
      Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen
    12. Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
    13. Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr
    14. Strichaufzählung
      Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln
    15. Strichaufzählung
      chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren
    16. Strichaufzählung
      chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse
    17. Strichaufzählung
      Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien
    18. Strichaufzählung
      Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen
    19. Strichaufzählung
      Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen
    20. Strichaufzählung
      Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
    21. Litera b
    22. Strichaufzählung
      Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
    23. Strichaufzählung
      Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
    24. Strichaufzählung
      Kohlenmonoxid
    25. Strichaufzählung
      organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
    26. Strichaufzählung
      Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen
    27. Strichaufzählung
      Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas- und Gesteinsfasern
    28. Strichaufzählung
      Chlor und Chlorverbindungen
    29. Strichaufzählung
      Fluor und Fluorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,).
  10. Ziffer 10
    Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (Paragraph 4, Ziffer 3,, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Ziffer 14, unterliegen.
  11. Ziffer 11
    Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2006, Sitzung 1 bis 98, besteht.
  12. Ziffer 12
    Der Betrieb von Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008, Sitzung 8, genannt sind und einer Genehmigung oder Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen.
  13. Ziffer 13
    Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge.
  14. Ziffer 14
    Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinn der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17. April 2001.
  15. Ziffer 15
    Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009, Sitzung 114.

Anl. 2

Text

ANHANG 2

Sanierung von Umweltschäden im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen der Gewässer ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen der Gewässer ist dadurch zu erreichen, dass das Gewässer durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in seinen Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei

  1. Litera a
    „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die das geschädigte Gewässer oder seine beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;
  2. Litera b
    „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf das Gewässer oder seine Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt;
  3. Litera c
    „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen am Gewässer oder seiner Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;
  4. Litera d
    „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass das geschädigte Gewässer oder seine Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass das Gewässer in seinen Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.
  1. eins Punkt eins
    Sanierungsziele
    Ziel der primären Sanierung
  2. eins Punkt eins Punkt eins
    Ziel der primären Sanierung ist es, das geschädigte Gewässer oder seine Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.
    Ziel der ergänzenden Sanierung
  3. eins Punkt eins Punkt 2
    Lassen sich das geschädigte Gewässer oder seine Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
    Ziel der Ausgleichssanierung
  4. eins Punkt eins Punkt 3
    Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der Gewässer entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.
  5. eins Punkt 2
    Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
    Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen
  6. eins Punkt 2 Punkt eins
    Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen das Gewässer und seine Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.
    Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen
  7. eins Punkt 2 Punkt 2
    Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
  8. eins Punkt 2 Punkt 3
    Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, zB Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.
    Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.
  9. eins Punkt 3
    Wahl der Sanierungsoptionen
  10. eins Punkt 3 Punkt eins
    Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
    • Strichaufzählung
      Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;
    • Strichaufzählung
      Kosten für die Durchführung der Option;
    • Strichaufzählung
      Erfolgsaussichten jeder Option;
    • Strichaufzählung
      inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;
    • Strichaufzählung
      inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;
    • Strichaufzählung
      inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;
    • Strichaufzählung
      wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;
    • Strichaufzählung
      inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;
    • Strichaufzählung
      geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
  11. eins Punkt 3 Punkt 2
    Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen das geschädigte Gewässer nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Nummer 1.2.2. festzulegen.
  12. eins Punkt 3 Punkt 3
    Ungeachtet der Nummer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit Paragraph 7, Absatz 5, befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
    1. Litera a
      mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder des Gewässers mehr besteht, und
    2. Litera b
      die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.

Anl. 3

Text

ANHANG 3

Sanierung von Umweltschäden im Sinn des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b,

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften - soweit vorhanden - festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, dh. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.