Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kulturgüterschutzverordnung, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes (Kulturgüterschutzverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 8, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Kulturgüterschutzliste

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDas Bundesdenkmalamt hat eine Kulturgüterschutzliste zu führen, in welche das Kulturgut im Sinne des Artikel eins, der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,, (im Folgenden: die Konvention) eingetragen wird. Die Kulturgüterschutzliste ist auf der Website des Bundesdenkmalamtes (www.bda.at) allgemein und kostenlos zugänglich zu halten.
  2. Absatz 2Die Kulturgüterschutzliste ist nach Bundesländern und politischen Bezirken zu ordnen und hat jedenfalls folgende Angaben zu jedem Kulturgut zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kategorie nach Artikel eins, der Konvention, in welche das Kulturgut fällt,
    2. Ziffer 2
      eine Kurzcharakteristik mit bildlicher Darstellung und
    3. Ziffer 3
      die geographische Lage.
  3. Absatz 3Die geographische Lage von unbeweglichen Gütern, von Baulichkeiten und von Denkmalorten ist zumindest mit georeferenzierten Daten, der Umriss eines Denkmalortes zusätzlich durch eine planliche Darstellung zu definieren.

§ 2

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Bundesdenkmalamt hat acht Wochen vor der beabsichtigten Eintragung eines Kulturguts in die Kulturgüterschutzliste dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem Eigentümer/der Eigentümerin unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, DMSG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Im Falle der beabsichtigten Eintragung eines Denkmalortes ist an Stelle einer persönlichen Verständigung der Eigentümer/innen die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Gemeinde zulässig.

§ 3

Text

Sonderschutz und verstärkter Schutz

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Bundesminister/Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur führt eine vorbereitende Liste jenes Kulturguts, für welches die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz bei der UNESCO beantragt werden soll. Die Erstellung dieser Liste erfolgt nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport, des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist die erfolgte Eintragung in die Kulturgüterschutzliste.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Bundesministers/der Bundesministerin für Landesverteidigung und Sport und des Bundesministers/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu stellen.
  3. Absatz 3Der Beschluss über die Eintragung in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz bzw. die Aufnahme in die Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz ist von dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Bundesgesetzblatt römisch III kundzumachen und vom Bundesdenkmalamt in der Kulturgüterschutzliste auszuweisen.

§ 4

Text

Kennzeichnung

Paragraph 4,

Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.