Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009)
StF: BGBl. II Nr. 47/2009

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, [CELEX-Nr.: 32011L0070]

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8 und Paragraph 36 b, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird,

  1. Ziffer eins
    soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650, unterliegen, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, und
  3. Ziffer 3
    im übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,
verordnet:

         Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziele und Umsetzungshinweis

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

Paragraph 5,

Zugelassene Sprachen

Paragraph 6,

Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

Paragraph 7,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 8,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 9,

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

Paragraph 10,

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 11,

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 12,

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

3. Hauptstück

Paragraph 13,

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

3. Teil
Verbringungen aus einem Drittland oder in ein Drittland

1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in ein Drittland

Paragraph 14,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 15,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 16,

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in ein anderes Drittland

1. Abschnitt
Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat

Paragraph 17,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 18,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 19,

Meldung der durchgeführten Verbringung

2. Abschnitt
Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

Paragraph 20,

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 21,

Entscheidung über den Antrag

3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach Österreich

Paragraph 22,

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 23,

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 24,

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

4. Hauptstück

Paragraph 25,

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

4. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 26,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 27,

Übergangsbestimmung

Paragraph 28,

Inkrafttreten

Anlage 1

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Umsetzungshinweis

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Systems zur Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, um einen angemessenen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung werden folgende unionsrechtliche Rechtsetzungsakte in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/117/EURATOM über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, ABl. Nr. L 337 vom 05.12.2006 S. 21,
    2. Ziffer 2
      Entscheidung der Kommission 2008/312/EURATOM, ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2008 S. 32,
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2011/70/EURATOM über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.

§ 2

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration der Lieferung die in Anhang römisch VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, festgelegten Freigrenzen überschreiten.

§ 3

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Besitzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und die Verbringung zu einem Empfänger plant.
  2. Ziffer 2
    „Bestimmungsland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, wohin eine Verbringung geplant ist oder stattfindet.
  3. Ziffer 3
    „Durchfuhrland“ ist ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland und dem Bestimmungsland. Der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Gemeinschaft gelangen.
  4. Ziffer 4
    „Empfänger“ ist jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden.
  5. Ziffer 5
    „Ursprungsland“ ist entweder ein Mitgliedstaat oder ein Drittland, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird.
  6. Ziffer 6
    „Verbringung“ bezeichnet alle zur Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland zum Bestimmungsland notwendigen Verrichtungen. Dabei bezeichnet „Verbringung innerhalb der Gemeinschaft“ eine Verbringung, bei der Ursprungsland und Bestimmungsland Mitgliedstaaten sind. Trifft dies nicht zu, handelt es sich um eine „Verbringung in Länder und aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft“.
  7. Ziffer 7
    „Zuständige Behörden“ sind alle Behörden, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt sind.

§ 4

Text

Antrag auf Genehmigung einer Verbringung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür den Antrag auf Genehmigung einer Verbringung gemäß Paragraph 146, Absatz 3, StrSchG 2020 ist der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden.
  2. Absatz 2Bezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland, wobei Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat ist, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der in einem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in einem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden des letztgenannten Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.
  3. Absatz 3Bezieht sich der Antrag gemäß Absatz eins, auf eine Verbringung aus einem Drittland nach Österreich, muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittlandes akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang gemäß Paragraph 25, nicht zu Ende geführt werden kann.(4) Der Antrag gemäß Absatz eins, kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. Ziffer 2
      diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
    3. Ziffer 3
      bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  4. Absatz 5Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
  5. Absatz 6Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist.

§ 5

Text

Zugelassene Sprachen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Genehmigungsantrag, zusätzliche Unterlagen, Informationen oder sonstige Dokumente sind der zuständigen österreichischen Behörde in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Bestimmungs- oder Durchfuhrlandes hat der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung der in Absatz eins, genannten Dokumente in einer Sprache zu liefern, die für diese akzeptabel ist.

§ 6

Text

Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWenn anzunehmen ist, dass in Österreich angefallene radioaktive Abfälle im Bestimmungsland endgelagert werden sollen, darf die zuständige österreichische Behörde eine Genehmigung nur erteilen, wenn ein Abkommen zwischen Österreich und dem Bestimmungsland besteht, nach dem eine Anlage zur Endlagerung im Bestimmungsland genutzt wird. Dieses Abkommen hat die Festlegungen der Empfehlung 2008/956/EURATOM über Kriterien für die Ausfuhr radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente in Drittländer, ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2008 S. 69, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass
    1. Ziffer eins
      das Drittland ein Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle mit der Gemeinschaft geschlossen hat oder Vertragspartei des in Paragraph 147, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Gemeinsamen Übereinkommens ist,
    2. Ziffer 2
      das Drittland über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle verfügt, deren Ziele ein hohes Sicherheitsniveau bedeuten und denjenigen des 5. Hauptstücks des 5. Teils des StrSchG 2020 und der darauf beruhenden Verordnungen zumindest gleichwertig sind, und
    3. Ziffer 3
      die Anlage zur Endlagerung im Drittland über eine Bewilligung zur Endlagerung der zu verbringenden radioaktiven Abfälle verfügt, diese vor der Verbringung in Betrieb ist und gemäß den Anforderungen des in Ziffer 2, genannten Programmes für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle dieses Bestimmungslands betrieben wird.
  3. Absatz 3Vor einer Verbringung gemäß Absatz eins, in ein Drittland hat die Behörde die Europäische Kommission über den Inhalt des in Absatz eins, genannten Abkommens zu unterrichten.

§ 7

Text

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat den ordnungsgemäß gestellten Antrag den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      ob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. Absatz 4Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. Absatz 5Fordert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

§ 8

Text

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. Ziffer 2
      alle betroffenen Mitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. Absatz 4Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer hat die zuständige österreichische Behörde die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungsmitgliedstaats oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

§ 9

Text

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Paragraph 9,

Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.

§ 10

Text

2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. Absatz 2Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.
  4. Absatz 4Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Fristen für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

§ 11

Text

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      ob sie der Verbringung zustimmt,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. Ziffer 3
      ob sie die Zustimmung verweigert.
  2. Absatz 2Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  3. Absatz 3Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
    1. Ziffer eins
      als Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
    2. Ziffer 2
      als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
  4. Absatz 4Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

§ 12

Text

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Paragraph 12,

Ist Österreich das Bestimmungsland, hat der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Eine Ausfertigung dieser Bestätigung hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder sodann zu übermitteln.

§ 13

Text

3. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
    1. Ziffer eins
      gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss zu unterrichten.
  2. Absatz 2Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
  3. Absatz 3Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.

§ 14

Text

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat
    1. Ziffer eins
      den Behörden des Bestimmungslandes die geplante Verbringung vor deren Durchführung zu melden sowie deren Zustimmung einzuholen und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten den ordnungsgemäß gestellten Antrag zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      ob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage eines Antrags des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. Absatz 4Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. Absatz 5Fordern die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder eines Durchfuhrmitgliedstaates zum Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Besitzer diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernden Behörden zu übernehmen.

§ 15

Text

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichischen Behörde hat dem Besitzer die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      das Bestimmungsland zugestimmt hat und
    3. Ziffer 3
      alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. Absatz 4Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

§ 16

Text

Meldung der durchgeführten Verbringung

Paragraph 16,

Der Besitzer hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei er die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Beförderung erfolgt ist. Dieser Meldung hat er eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

§ 17

Text

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger weiterer Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      ob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. Absatz 4Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. Absatz 5Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaates im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person diese auf Aufforderung der zuständigen österreichischen Behörde nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

§ 18

Text

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat der gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortlichen Person die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. Ziffer 2
      alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. Absatz 4Genehmigungen sind für eine Dauer von höchstens drei Jahren auszustellen. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmungserklärung der Durchfuhrmitgliedstaaten angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

§ 19

Text

Meldung der durchgeführten Verbringung

Paragraph 19,

Die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden, dass diese ihren Bestimmungsort in dem Drittland erreicht haben, wobei sie die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft angibt, über die die Verbringung erfolgt ist. Dieser Meldung hat sie durch eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers anzuschließen, wonach die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben. In dieser Erklärung ist auch die Eingangsgrenzübergangsstelle des Drittlandes anzugeben.

§ 20

Text

2. Abschnitt
Österreich als weiterer Durchfuhrmitgliedstaat

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. Absatz 2Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.

§ 21

Text

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      ob sie der Verbringung zustimmt,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. Ziffer 3
      ob sie die Zustimmung verweigert.
  2. Absatz 2Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  3. Absatz 3Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material stützt.
  4. Absatz 4Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als die Auflagen, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

§ 22

Text

Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat den Genehmigungsantrag den zuständigen Behörden etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten zur Zustimmung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die zuständige österreichische Behörde hat den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten eine Frist von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung zur Mitteilung einzuräumen,
    1. Ziffer eins
      ob dem Antrag stattgegeben wird,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      ob die Zustimmung verweigert wird.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage eines Antrags eines Durchfuhrmitgliedstaats hat die zuständige österreichische Behörde die Frist gemäß Absatz 2, um höchstens einen Monat zu verlängern.
  4. Absatz 4Liegt nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2, oder nach Absatz 3, keine Antwort der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, so hat die zuständige österreichische Behörde davon auszugehen, dass diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben.
  5. Absatz 5Fordert die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaats im Antrag noch fehlende Informationen an, so hat der Antragsteller diese nachzureichen. Die zuständige österreichische Behörde hat sodann die Weiterleitung der Informationen an die anfordernde Behörde zu übernehmen.

§ 23

Text

Genehmigung von Verbringungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Bundesgebiet zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu erwarten ist, und
    2. Ziffer 2
      alle betroffenen Durchfuhrmitgliedstaaten zugestimmt haben oder durch ihr Stillschweigen gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Zustimmung angenommen werden kann.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und Durchfuhrdrittländer von der Genehmigung zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte Genehmigung hat keinerlei Einfluss auf die Verantwortung des Besitzers, der Beförderer, des Eigentümers, des Empfängers oder jedweder anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung kann sich unter den Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 4, auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken.
  4. Absatz 4Genehmigungen gelten für eine Dauer von höchstens drei Jahren. Bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer sind die in der Zustimmung des Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaats angegebenen Auflagen zu berücksichtigen.

§ 24

Text

Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung

Paragraph 24,

Der Empfänger hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen nach Eingang der Lieferung für jede Lieferung eine Bestätigung über den Erhalt der Lieferung zu übermitteln. Die zuständige österreichische Behörde hat Ausfertigungen dieser Bestätigung an das Ursprungsland und an etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten oder Durchfuhrdrittländer zu übermitteln.

§ 25

Text

4. Hauptstück

Nicht zu Ende geführte Verbringungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen aus oder in ein Drittland als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
    1. Ziffer eins
      gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
    Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden des Ursprungslandes und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten und eines etwaigen Bestimmungsmitgliedstaates unverzüglich von einem solchen Beschluss zu unterrichten.
  2. Absatz 2Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde als Behörde des Ursprungsmitgliedstaats sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
  3. Absatz 3Ist Österreich der Ursprungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Besitzer die Kosten.
  4. Absatz 4Ist Österreich der erste Durchfuhrmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, die gemäß Paragraph 146, Absatz 3, Ziffer 2, StrSchG 2020 verantwortliche Person die Kosten.
  5. Absatz 5Ist Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat, so trägt bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, der Empfänger die Kosten.

§ 26

Text

4. Teil
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 26,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 27

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 27,

Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2015, für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.

§ 28

Text

Inkrafttreten

Paragraph 28,

Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4, der Entfall des Paragraph 6, samt Überschrift, die Bezeichnung des bisherigen Paragraph 6 a, als Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, der Entfall der Paragraphen 7,, 15, 19 und 25, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 17, Absatz 2 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 27, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020, treten mit 1. August 2020 in Kraft Anmerkung 1).

(________________________

Anmerkung 1: In der Aufzählung fehlt das Inkrafttreten der Umbenennung der bisherigen Paragraphen 8 bis 14, 16 bis 18, 20 bis 24 und 26 bis 32. Als Inkrafttreten wird der 1.8. 2020 angenommen, da es sonst vom 23.7.2020 bis 31.7.2020 zu einigen Gleichbezeichnungen von §§ käme.)

Anl. 1

Text

Anlage 1

Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
(Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)