Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
StF: BGBl. II Nr. 461/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 2, AMPFG sind vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates auf das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebene Konto zu überweisen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der Versicherungsanstalt eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Sozialversicherungsanstalt hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils bis zum 20. des Folgemonates vorzulegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.