Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Fassung vom 07.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV)
StF: BGBl. II Nr. 424/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 13 b, Absatz 5, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
    1. Ziffer eins
      sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
    2. Ziffer 2
      sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,
      1. Litera a
        sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund);
      2. Litera b
        sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,
      1. Litera a
        sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2;
      2. Litera b
        sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ aufzuweisen.
  3. Absatz 3Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
  4. Absatz 4Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient.

§ 2

Text

Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
  2. Absatz 2Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.
  3. Absatz 3Darf im Gastraum geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 1 der Anlage entspricht.
  4. Absatz 4Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
  5. Absatz 5Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Absatz eins,) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Absatz 3,) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)