Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes
StF: BGBl. II Nr. 370/2008

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 2

Text

Dienstausweis

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.
  2. Absatz 2Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.
  2. Absatz 2Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorderseite (Bildseite)
      1. Litera a
        Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
      2. Litera b
        Schriftzug „Dienstausweis“,
      3. Litera c
        Bundeswappen,
      4. Litera d
        Sicherheitsmerkmale,
      5. Litera e
        Lichtbild,
      6. Litera f
        Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
      7. Litera g
        Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,
      8. Litera h
        Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
      9. Litera i
        Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
    2. Ziffer 2
      Rückseite (Chipseite)
      1. Litera a
        kontaktgebundener Chip,
      2. Litera b
        Amtstitel,
      3. Litera c
        Akademische Titel,
      4. Litera d
        Familienname und Vorname,
      5. Litera e
        Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
      6. Litera f
        aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
      7. Litera g
        Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,
      8. Litera h
        quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,
      9. Litera i
        quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,
      10. Litera j
        Schriftzug „CE“,
      11. Litera k
        Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
      12. Litera l
        Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“,
      13. Litera m
        Schriftzug „AUSTRIACARD“.
  3. Absatz 3Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, einzutragen.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsTreten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  2. Absatz 2Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

§ 5

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2020, ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anl. 2

Text

Anlage 2

Vorderseite (Bildseite):

Rückseite (Chipseite):