Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finanzprokuraturgesetz, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG)
StF: BGBl. I Nr. 110/2008 (NR: GP XXIII RV 609 AB 647 S. 68. BR: 7982 AB 8007 S. 759.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (NR: GP römisch XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2011, (NR: GP römisch XXIV RV 1384 AB 1452 S. 124. BR: AB 8585 S. 801.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, (NR: GP römisch XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 110 AB 173 S. 32. BR: 10323)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmung

2. Abschnitt

Aufgaben

Paragraph 2,

Wirkungsbereich

Paragraph 3,

Einschreitungsbefugnis für Mandanten

Paragraph 4,

Auftragsverhältnis

Paragraph 5,

Grundsätze bei der Auftragserfüllung

Paragraph 6,

Vollmacht und Substitution

Paragraph 7,

Haftung

Paragraph 8,

Kosten- und Barauslagenersatz

Paragraph 9,

Kollision

3. Abschnitt

Aufbau der Finanzprokuratur

Paragraph 10,

Aufbau der Finanzprokuratur

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Anwaltsdienst

Paragraph 11,

Prokuraturanwalt

Paragraph 12,

Leitender Prokuraturanwalt

Paragraph 13,

Ausbildung

Paragraph 14,

Prokuraturprüfung

Paragraph 15,

Rechtsanwaltsprüfung

5. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 16,

Allgemeines

Paragraph 17,

Dienst- und Fachaufsicht

Paragraph 18,

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 19,

Konkurrenzklausel

Paragraph 20,

Heim- und Telearbeit

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 22,

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 23,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24,

Vollzugsklausel

Paragraph 25,

Inkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung

Paragraph eins,

Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Aufgaben

Wirkungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,
    1. Ziffer eins
      Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten;
    2. Ziffer 2
      zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      Schiedsgutachten zu erstatten;
    4. Ziffer 4
      bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten;
    5. Ziffer 5
      Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten;
    6. Ziffer 6
      in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
    7. Ziffer 7
      generelle Rechtsinformationen anzubieten;
    8. Ziffer 8
      in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten;
    9. Ziffer 9
      in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
    10. Ziffer 10
      den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 36,, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach Paragraph 4, Absatz eins, vor Gericht zu vertreten.
  2. Absatz 2Der Finanzprokuratur kommen bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
  3. Absatz 3Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Finanzprokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Übermittlung von amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.

§ 3

Text

Einschreitungsbefugnis für Mandanten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.
  2. Absatz 2Die Republik Österreich (Bund) wird von der Finanzprokuratur in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit eine Rechtsberatung nicht durch andere Bundesorgane oder durch sonstige Rechtsberater erfolgt.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.
  4. Absatz 4Nachstehende Mandanten können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten sowie Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
    1. Ziffer eins
      Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
    2. Ziffer 2
      Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
    3. Ziffer 3
      Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Ziffer eins, bestellt sind;
    4. Ziffer 4
      Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    5. Ziffer 5
      Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung gemäß Absatz eins, zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5Länder und Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts sowie den Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
  6. Absatz 6Die Finanzprokuratur ist ferner berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen auch dann einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.

§ 4

Text

Auftragsverhältnis

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach Paragraph 3, Absatz eins, drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Erteilt ein Mandant, für den die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat, der Finanzprokuratur einen Auftrag, so ist diese verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, dass der Auftrag nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen, die von der Finanzprokuratur auf die Auftragserteilung und -erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. In diesem Fall hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und falls keine Einigung zustande kommt, den jeweils zuständigen obersten Organen über den Fall zu berichten.
  4. Absatz 4Nach Auftragserteilung durch einen Mandanten ist diesem ehest möglich mitzuteilen, ob dem Auftrag entsprochen wird.
  5. Absatz 5Jeder Mandant hat die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen. Wird die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen, von der Finanzprokuratur begehrt, so kann sich diese unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen.
  6. Absatz 6Die Auftragsannahme verpflichtet die Finanzprokuratur, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.
  7. Absatz 7Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von 20 000 Euro auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.
  8. Absatz 8Ohne nachweisliche Zustimmung der Finanzprokuratur ist es dem Mandanten nicht gestattet, ihre schriftlichen Erledigungen in laufenden Verfahren an Dritte weiterzugeben.

§ 5

Text

Grundsätze bei der Auftragserfüllung

Paragraph 5,

Die Finanzprokuratur ist in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie ist dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und hat mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.

§ 6

Text

Vollmacht und Substitution

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIm Außenverhältnis ist die Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur unbeschränkt.
  2. Absatz 2Die Berufung der Finanzprokuratur auf ihre Bevollmächtigung ersetzt in allen Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden deren urkundlichen Nachweis.
  3. Absatz 3Jeder mit einer Amtslegitimation versehene Bedienstete der Finanzprokuratur ist zum Einschreiten für diese ermächtigt, und zwar auch dann, wenn nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist.
  4. Absatz 4Sofern ein Mandant nicht ausdrücklich einer Substitution widerspricht, kann die Finanzprokuratur mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (insb. Paragraph 27, Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895; Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG], Bundesgesetzblatt Nr. 51), auch einen Bediensteten einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung durch die Finanzprokuratur ist durch Vorlage einer Legitimation nachzuweisen.
  5. Absatz 5Soweit keine Anwaltspflicht besteht, sind die die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben in Vertretung der Finanzprokuratur bei den Gerichten einzuschreiten. Ungeachtet dessen kann die Finanzprokuratur die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.

§ 7

Text

Haftung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Bund haftet für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten.
  2. Absatz 2Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

§ 8

Text

Kosten- und Barauslagenersatz

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach Paragraph 6, Absatz 4, oder 5 einschreitet.
  2. Absatz 2Die von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht ohne erheblichen Aufwand von der Gegenpartei hereingebracht werden können. Dessen ungeachtet kann die Finanzprokuratur einen angemessenen Vorschuss auf die Barauslagen begehren.
  3. Absatz 3Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß Paragraphen 49 und 49a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu fordern.

§ 9

Text

Kollision

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten beauftragt, deren Interessen einander widerstreiten, so hat sie,
    1. Ziffer eins
      wenn sie den einen von ihnen obligatorisch, den anderen nur im Einvernehmen zu vertreten oder zu beraten hätte, nur für den erstgenannten Mandanten einzuschreiten;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;
    3. Ziffer 3
      im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.
  2. Absatz 2Unbeschadet dessen kann die Finanzprokuratur auf Verlangen zweier oder mehrerer Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken oder ein Schiedsgutachten erstatten.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Aufbau der Finanzprokuratur

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Finanzprokuratur wird von ihrem Präsidenten geleitet, der zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind.
  2. Absatz 2Im Fall seiner Verhinderung obliegt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Leitenden Prokuraturanwalt sofern der Präsident nicht einen anderen geeigneten Prokuraturanwalt mit seiner Vertretung betraut hat.
  3. Absatz 3Die Organisation der Finanzprokuratur hat jedenfalls ein Präsidium, die notwendige Anzahl von nach sachlichen Kriterien gegliederten Geschäftsfeldern, denen jeweils ein Leitender Prokuraturanwalt vorsteht, eine für das Rechnungswesen verantwortliche Organisationseinheit sowie einen entsprechenden Sekretariats- und Hilfsdienst vorzusehen, wobei die nähere innere Organisation in einer Geschäftsverteilung durch den Präsidenten festzulegen ist.
  4. Absatz 4Die Prokuraturanwälte sind vom Präsidenten den Geschäftsfeldern und dem Präsidium zuzuteilen.
  5. Absatz 5Die Zuteilung der Prokuraturanwälte zu den einzelnen Geschäftsfeldern ist vom Leiter der Finanzprokuratur so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Prokuraturanwälte erreicht werden kann.
  6. Absatz 6Ein dem Präsidium zugeteilter Prokuraturanwalt trägt die Funktionsbezeichnung Präsidialanwalt. Neben den Aufgaben eines Prokuraturanwaltes hat er zudem den Präsidenten bei allgemeinen, die Dienststelle betreffenden Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.
  7. Absatz 7Die einlangenden Geschäftsfälle sind auf die einzelnen Geschäftsfelder entsprechend der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftsverteilung aufzuteilen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für den Anwaltsdienst

Prokuraturanwalt

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur tätigen Bediensteten haben unbeschadet der allgemeinen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt des Eintritts in den Anwaltsdienst der Finanzprokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung nachzuweisen, anderenfalls das Dienstverhältnis endet.
  2. Absatz 2Nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung sowie nach Ablauf einer daran anschließenden Praxiszeit von drei Jahren in der Finanzprokuratur ist der Bedienstete im Anwaltsdienst zum Prokuraturanwalt zu bestellen. Die Bestellung zum Prokuraturanwalt unterliegt nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85. In besonders begründeten Fällen kann die erforderliche Praxiszeit vom Präsidenten um die Hälfte verkürzt oder bis auf das Zweifache verlängert werden.
  3. Absatz 3Mit der Bestellung ist der Prokuraturanwalt einem Geschäftsfeld oder dem Präsidium zuzuteilen und hat die ihm obliegenden Aufgaben innerhalb des Geschäftsfeldes selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Daneben kann der Prokuraturanwalt mit der geschäftsfeldübergreifenden umfassenden Betreuung von Mandanten betraut werden (Kundenbetreuer).

§ 12

Text

Leitender Prokuraturanwalt

Paragraph 12,
  1. Absatz einsJedem Geschäftsfeld steht ein Leitender Prokuraturanwalt vor. Ihm obliegt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die im jeweiligen Geschäftsfeld tätigen Bediensteten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Koordination der Aufgabenerfüllung im Geschäftsfeld,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung und regelmäßige Anpassung von Grundsätzen für die Verteilung der Geschäftsfälle im Zusammenwirken mit den im Geschäftsfeld tätigen Prokuraturanwälten,
    3. Ziffer 3
      die Führung der jährlichen Mitarbeitergespräche und Teamarbeitsgespräche im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    4. Ziffer 4
      die Festlegung konkreter Leistungsziele unter Einbeziehung der Bediensteten des Geschäftsfeldes und die anschließende Verhandlung der Zielvereinbarung mit dem Präsidenten der Finanzprokuratur,
    5. Ziffer 5
      die Erstellung eines jährlichen Konzepts über die Weiterbildung der Bediensteten des Geschäftsfeldes,
    6. Ziffer 6
      die Umsetzung des vom Präsidenten erstellten Fortbildungsprogramms;
    7. Ziffer 7
      die Ausbildung der Bediensteten, die noch nicht die Grundausbildung beendet haben, im Zusammenwirken mit den Prokuraturanwälten des Geschäftsfeldes.
  2. Absatz 2Der Leitende Prokuraturanwalt kann vom Präsidenten durch Bescheid oder bei privatrechtlich begründeten Dienstverhältnissen durch schriftliche Erklärung von seiner Funktion abberufen werden, wenn er die Aufgaben nach Absatz eins, nachhaltig mangelhaft wahrnimmt oder schwerwiegend verletzt. Mit der Abberufung von dieser Funktion ist der Verlust von damit verbundenen Zulagen und Nebengebühren verbunden; unbeschadet dessen bleibt er Prokuraturanwalt.
  3. Absatz 3Die Funktion des Leitenden Prokuraturanwaltes ist auszuschreiben. Die Bestimmungen des AusG sind anzuwenden. Der Leitende Prokuraturanwalt hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Bestellung zum Prokuraturanwalt zu erfüllen.

§ 13

Text

Ausbildung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung soll die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Der Auszubildende ist tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.
  3. Absatz 3Gegenstände der Grundausbildung sind
    1. Ziffer eins
      Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Unternehmens- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechts und des Europarechts;
    2. Ziffer 2
      Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
    3. Ziffer 3
      Grundzüge des Abgabenrechts;
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
    5. Ziffer 5
      für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.
  4. Absatz 4Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.
  5. Absatz 5Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß Paragraph 14, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach Paragraph 37, Ziffer 3, RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

§ 14

Text

Prokuraturprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Prüfung für den Finanzprokuraturdienst besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
  2. Absatz 2Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Gegenstände der Grundausbildung.
  4. Absatz 4Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Stellt der Prüfungssenat darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden.
  6. Absatz 6Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
  7. Absatz 7Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Präsident oder ein Leitender Prokuraturanwalt; er hat zumindest einen Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Präsident bestimmt die Mitglieder des Prüfungssenates, dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur vorzusehen.

§ 15

Text

Rechtsanwaltsprüfung

Paragraph 15,

Die Rechtsanwaltsprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, abzulegen.

§ 16

Text

5. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür die Finanzprokuratur gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Bediensteten des Bundes (insbesondere BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956 [GehG], Bundesgesetzblatt Nr. 54, Vertragsbedienstetengesetz 1948 [VBG], Bundesgesetzblatt Nr. 86) insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach Paragraph 11, Absatz 2, wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der

in der Gehaltsstufe

Euro

1

4 303,0

2

4 771,0

3

5 285,0

4

5 837,9

5

6 208,7

6

6 801,3

7

7 393,9

8

7 957,1

9

8 161,7

Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, GehG.
  1. Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. Absatz 4Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.
  3. Absatz 5Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Absatz 2, angeführten Beträge im selben Verhältnis.
  4. Absatz 6Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des Paragraph 11, erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt bestellt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.

§ 17

Text

Dienst- und Fachaufsicht

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Finanzprokuratur ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle im Sinne des VBG.
  2. Absatz 2Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.
  3. Absatz 3Die Dienst- und Fachaufsicht in Personal- und Disziplinarangelegenheiten über die Finanzprokuratur obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§ 18

Text

Aus- und Weiterbildung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsUnter Beachtung der besonderen Anstellungserfordernisse sind alle Bediensteten der Finanzprokuratur verpflichtet, die nach Paragraphen 26, ff BDG 1979, Paragraph 67, VBG sowie nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren und die Dienstprüfungen erfolgreich abzulegen.
  2. Absatz 2Neben der Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung haben sich alle Bediensteten der Finanzprokuratur gemäß einem vom Präsidenten zu erstellenden Fortbildungsprogramm weiterzubilden. Bei dessen Erstellung ist auf die allgemeinen dienstlichen Erfordernisse und die Anforderungen des Arbeitsplatzes Rücksicht zu nehmen. Die Weiterbildung ist nachzuweisen.
  3. Absatz 3Für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Kosten der Aus- und Weiterbildung entsprechend Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 oder Paragraph 30, Absatz 5, VBG rückzuerstatten. Von der Rückersatzverpflichtung kann in begründeten Fällen durch den Präsidenten abgesehen werden.

§ 19

Text

Konkurrenzklausel

Paragraph 19,

Einem aus dem Prokuraturdienst ausgeschiedenen Prokuraturanwalt ist es nicht gestattet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Finanzprokuratur, für den er Kundenbetreuer war, selbständig rechtlich zu beraten oder zu vertreten.

§ 20

Text

Heim- und Telearbeit

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFür die Finanzprokuratur gelten die Dienstzeitbestimmungen der Paragraphen 47 a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 zu erlassen.
  2. Absatz 2Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Bediensteten der Finanzprokuratur gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des vom Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  3. Absatz 3Die Bediensteten haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ihre telefonische Erreichbarkeit an diesen Tagen sicherzustellen.
  4. Absatz 4Macht der Präsident von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und
    2. Ziffer 2
      der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.
  5. Absatz 5Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Tele- oder Heimarbeit entstehen.

§ 21

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 21,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 22,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 23

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsSämtliche im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur stehenden Bediensteten, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowohl die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Prokuratur- als auch die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert haben, haben ab diesem Zeitpunkt die Stellung und Funktion eines Prokuraturanwaltes. Aus der Gesamtheit der Prokuraturanwälte sind die erforderliche Anzahl von Leitenden Prokuraturanwälten und ein dem Präsidium zuzuteilender Prokuraturanwalt zu bestellen. Dem bestellten Präsidenten kommt weiterhin diese Funktion zu.
  2. Absatz 2Soweit die Besetzung von Funktionen den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes unterliegt, ist die Ausschreibung so zeitgerecht vorzunehmen, dass eine Besetzung jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgen kann.
  3. Absatz 3Ein Bediensteter im Sinne des Absatz eins, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach Paragraph 16, frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

§ 24

Text

Vollzugsklausel

Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 25

Text

Inkrafttreten

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 23, am 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Tabelle in Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 16, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.