Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
§ 10a.
(1) Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2) Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
(3) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.
(4) In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
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1. | Namensangaben: |
a) | Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung, |
b) | Geburtsname, |
c) | akademischer Grad, |
d) | Titel, Ansprache, |
2. | Personenmerkmale: |
a) | Geburtsdatum, |
b) | Geburtsort, soweit verfügbar, |
c) | Geschlecht, |
d) | Staatsangehörigkeit, |
e) | Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, |
3. | sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern, |
4. | Adress- und Kontaktdaten: |
a) | Adressdaten, |
b) | Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit, |
5. | Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern, |
6. | Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern, |
7. | Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden, |
8. | Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondere |
a) | Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität, |
b) | Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Herkunftsinstitution, |
c) | Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Zielinstitution, |
d) | Angaben zu Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowie |
e) | Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens, |
9. | Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere |
a) | Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens, |
b) | Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt, |
c) | weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen, |
d) | Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen, |
e) | Angaben zu Art-89-Mitteln sowie |
f) | Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens. |
(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
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1. | der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
2. | Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern sowie |
3. | die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich |
a) | jener natürlichen Personen, die |
aa) | an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und |
bb) | in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie |
b) | der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen. |
(5a) Die Daten gemäß Abs. 4 dürfen zu Zwecken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
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1. | Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 sowie |
2. | Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993. |
(6) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
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1. | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen, |
2. | Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Abs. 5 Z 2 bereitgestellt haben sowie |
3. | Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, sowie Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die |
a) | an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und |
b) | in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen. |
(7) Zu Zwecken gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
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1. | die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
2. | Universitäten gemäß UG und Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß FHStG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen. |
(8) Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)