(1) Stellt ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Antrag gemäß den §§ 12, 13 oder 14 und betrifft dieser die Ausübung von gegenwärtig nicht zugewiesenen eingeschränkten Luftverkehrsrechten, so ist dieser Antrag unverzüglich an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen solchen Antrag durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte gilt, auch wenn er nach dem Ablauf der im § 12 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 1 genannten Frist erfolgt, dann als rechtzeitig eingebracht, sofern er binnen 30 Tagen ab der Kundmachung des ersten Antrages gestellt wird.