Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG
StF: BGBl. I Nr. 87/2008 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (NR: GP römisch XXIV RV 38 AB 65 S. 14. BR: 8047 AB 8055 S. 767.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV IA 1780/A AB 1666 S. 144. BR: 8664 AB 8667 S. 805.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2012, (VFB) (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166. BR: AB 8774 S. 812.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2009 AB 2112 S. 187. BR: 8882 AB 8891 S. 817.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 193 AB 227 S. 34. BR: 9996 AB 10014 S. 882.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32012L0013, 32013L0048, 32016L0343]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018, (BG) (2. BRBG) (NR: GP römisch XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)

Art. 1

Text

Artikel I

  1. Absatz einsDie Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
    2. Ziffer 2
      das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
    3. Ziffer 3
      das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
  3. Absatz 3Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG;
    2. Ziffer eins a
      in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    3. Ziffer eins b
      in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    4. Ziffer 2
      in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    5. Ziffer 3
      in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    6. Ziffer 4
      in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    7. Ziffer 5
      in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
    8. Ziffer 6
      auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Art. 2

Text

Artikel II

  1. Absatz einsWo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die Verwaltungsbehörden zu verstehen, für deren Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, gelten.
  2. Absatz 2Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Absatz eins, bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den in Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 2, genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

Art. 3

Text

Artikel III

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder
    2. Ziffer 2
      sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen allfälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehenen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, oder
    3. Ziffer 3
      einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder
    4. Ziffer 4
      nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, verbreitet,
    begeht, in den Fällen der Ziffer 3, oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Ziffer 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Ziffer eins und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Ziffer 4, mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Ziffer 4, ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
  2. Absatz 2Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Absatz eins, als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit besondere Vorschriften gegen die unbefugte Parteienvertretung bestehen.
  4. Absatz 4Ist ein gerichtliches Strafverfahren wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4, anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden, so ist dies der Behörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt im Fall der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, in allen anderen Fällen dem Gericht.
  5. Absatz 5Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer Tat nach Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 4, bei der Behörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nicht einzurechnen.

Art. 4

Text

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Art. 5

Text

Artikel V

  1. Absatz einsArt. römisch eins Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Absatz 4, Ziffer 4 und Art. römisch II Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 39, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  4. Absatz 4Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 7 und 42 sowie Art. römisch III Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 6 und 11 außer Kraft.
  5. Absatz 5Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist nicht in Kraft getreten.
  6. Absatz 6In der Fassung des Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch eins Absatz 2, Ziffer 38, mit 1. September 2012;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch III Absatz eins,, 5 und 6 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch eins Absatz 2 und Absatz 3, neu und Art. römisch II Absatz eins und 3 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Art. römisch eins Absatz 3, außer Kraft.
  7. Absatz 7Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. römisch eins Absatz 3, genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:
    1. Ziffer eins
      Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie nicht unter Ziffer 3,, so treten sie außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht anderes bestimmt ist, und fallen sie nicht unter Ziffer 3,, so treten sie außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt.
    3. Ziffer 3
      Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt.
  8. Absatz 8Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4, (neu) und Absatz 5, (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch III Absatz 4, außer Kraft.