Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Banderolenverordnung 2008, Fassung vom 07.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Banderolen (Banderolenverordnung 2008)
StF: BGBl. II Nr. 167/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 2, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, wird verordnet:

§ 1

Text

Länge und Durchmesser der Banderole

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBanderolen haben eine Länge von 150 mm, 90 mm oder 80 mm und eine Breite von 16 mm (Streifenbanderolen) oder einen Durchmesser von 18 bis 25 mm (runde Banderole) aufzuweisen.
  2. Absatz 2Bei Flaschen mit einem Nennvolumen bis 0,187 Liter kann die Banderole eine Länge von 40 mm und eine Breite von 10 mm aufweisen.

§ 2

Text

Die Art der Anbringung der Banderole

Paragraph 2,

Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss oder der Flaschenkapsel derart anzubringen, dass eine Wiederverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Zulässig ist auch das Eindrucken von Banderolen in eine Flaschenkapsel oder in einen Flaschenverschluss (Metallverschluss wie Kronenkork oder Drehverschluss).

§ 3

Text

Farbe und Inhalt der Banderole

Paragraph 3,

Die Farben der Banderole sind rot-weiß-rot. Sie hat den zugeteilten Kennbuchstaben der ausgebenden Druckerei, das österreichische Staatswappen und die Betriebsnummer zu enthalten, wobei sich das Staatswappen zwischen dem Kennbuchstaben auf linker Seite und der Betriebsnummer auf rechter Seite zu befinden hat.

§ 4

Text

Herstellung und Ausgabe von Banderolen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBetriebe, die beabsichtigen, Banderolen herzustellen und auszugeben, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zweck der Registrierung und Zuteilung des Kennbuchstabens zu melden.
  2. Absatz 2Dieser Meldung sind ein Muster der im Betrieb hergestellten Banderolen sowie ein Auszug über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder eine gleichwertige Bescheinigung beizulegen, aus denen die Berechtigung des Betriebes hervorgeht, Papierbanderolen oder Flaschenverschlüsse mit integrierten Banderolen herzustellen.
  3. Absatz 3Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Weingesetzes 1999 idgF. hat die Aufhebung der Registrierung zu Folge. Die Bundeskellereiinspektion ist zu einer Nachschau und zu entsprechenden Kontrollen in den betreffenden Betrieben berechtigt.
  4. Absatz 4Die Liste der registrierten Firmen kann vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlicht werden.

§ 5

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 5,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Banderolenverordnung 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 668, außer Kraft.