Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
StF: BGBl. II Nr. 110/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 9,, des Paragraph 14, Absatz 8 und des Paragraph 21, Absatz 7, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von

  1. Ziffer eins
    im Falle des Verwaltungsrates 32 €,
  2. Ziffer 2
    im Falle des Landesdirektoriums 25 € und
  3. Ziffer 3
    im Falle des Regionalbeirates 13 €.
Anspruchsberechtigt sind auch alle vom jeweiligen Organ zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladenen Personen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten Quartals 2008 in Kraft und gilt für Sitzungen nach dem 31. März 2008.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft; sie ist jedoch auf Sitzungen vor diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.