Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, Fassung vom 17.11.2025

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG)
StF: BGBl. I Nr. 3/2008 (NR: GP XXIII RV 46 AB 373 S. 41. BR: AB 7837 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 3,

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Paragraph 4,

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 5,

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 6,

Vollstreckung

Paragraph 7,

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 8,

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 9,

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 10,

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 11,

Kosten

3. Abschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 12,

Voraussetzungen

Paragraph 13,

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 14,

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 15,

Folgen der Übermittlung

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 17,

Verweisungen

Paragraph 18,

Inkrafttreten

Paragraph 19,

Vollziehung

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Anlage 2

Bescheinigung

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, geregelt ist, und
  2. Ziffer 2
    die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
jedoch mit Ausnahme von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „Entscheidung“
    1. Litera a
      eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die
      1. Sub-Litera, a, a
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, die Person hatte die Möglichkeit, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, die Person hatte die Möglichkeit, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
    2. Litera b
      im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht getroffen wurde und sich auf eine unter Litera a, Sub-Litera, b, b, fallende Entscheidung bezieht;
  2. Ziffer 2
    „Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
    1. Litera a
      eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags auf Grund einer Bestrafung wegen einer strafbaren Handlung oder Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften;
    2. Litera b
      einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird;
    3. Litera c
      von Geldbeträgen für die Kosten der Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zu der Entscheidung geführt haben;
    4. Litera d
      von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
    Unter den Begriff „Geldstrafe oder Geldbuße“ fallen weder Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L Nr. 12 vom 16.01.2001 Sitzung 1, vollstreckbar sind;
  3. Ziffer 3
    „Bestrafter“ die auf Grund der Entscheidung zur Zahlung der Geldstrafe oder Geldbuße verpflichtete Person;
  4. Ziffer 4
    „Rahmenbeschluss“ den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 Sitzung 16;
  5. Ziffer 5
    „Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  6. Ziffer 6
    „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist;
  7. Ziffer 7
    „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem die Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
  8. Ziffer 8
    „Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses;
  9. Ziffer 9
    „Rahmenbeschluss 2009/299/JI“ den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 Sitzung 24.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Paragraph 3,

Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, anzuwenden.

§ 4

Text

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 4,

Ist eine österreichische Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des EU-JZG erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

§ 5

Text

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
  2. Absatz 2Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, oder sich nicht in der Regel im Inland aufhält bzw. dort seinen Sitz hat,
    2. Ziffer 2
      gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder Österreich ergangene Entscheidung vollstreckt worden ist,
    3. Ziffer 3
      sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde, sofern es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 aufgezählten Fall handelt,
    4. Ziffer 4
      die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt,
    5. Ziffer 5
      sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht,
      1. Litera a
        die im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist oder
      2. Litera b
        die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, und nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind,
    6. Ziffer 6
      nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war,
    8. Ziffer 8
      dem Bestraften im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
    9. Ziffer 9
      laut Bescheinigung der Bestrafte im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist,
    10. Ziffer 10
      laut Bescheinigung der Bestrafte zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates
      1. Litera a
        rechtzeitig
        1. Sub-Litera, a, a
          entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und
        2. Sub-Litera, b, b
          davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint
          oder
      2. Litera b
        in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder vom Bestraften oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist oder
      3. Litera c
        nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem der Bestrafte teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann
        1. Sub-Litera, a, a
          ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht oder
        2. Sub-Litera, b, b
          innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat,
    11. Ziffer 11
      laut Bescheinigung der Bestrafte nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,
    12. Ziffer 12
      die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
    13. Ziffer 13
      Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union verletzt wurden.
  3. Absatz 3Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
    1. Ziffer eins
      die Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in einer gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß dieser Bestimmung abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt.
  4. Absatz 4Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4,, 9, 10, 11 und 13 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.
  5. Absatz 5Bevor die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der zu zahlenden Geldstrafe oder Geldbuße durch das zuständige Gericht veranlasst oder diese selbst vornimmt (Paragraph 3, Absatz eins, VVG), hat sie den Bestraften zu deren Zahlung aufzufordern und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den möglichen Gründen für eine Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung zu äußern, wenn ihm im Inland zugestellt werden kann. Liegen solche Gründe vor, ist die Vollstreckung unzulässig; die Bewilligung einer gerichtlichen Exekution ist vom Gericht auf Antrag des Verpflichteten zu verweigern.

§ 6

Text

Vollstreckung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
  2. Absatz 2Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und gilt für diese Taten österreichisches Strafrecht, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
  3. Absatz 3Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Vollstreckung der Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für eine Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.

§ 7

Text

Anrechnung geleisteter Zahlungen

Paragraph 7,

Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 5, Absatz 4, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.

§ 8

Text

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 8,

Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.

§ 9

Text

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 9,

Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

§ 10

Text

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 10,

Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. Ziffer eins
    über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 4,,
  2. Ziffer 2
    über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, zusammen mit einer Begründung,
  3. Ziffer 3
    über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und
  4. Ziffer 4
    über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist,
zu unterrichten.

§ 11

Text

Kosten

Paragraph 11,

Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Voraussetzungen

Paragraph 12,

Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 13

Text

Übermittlung der Entscheidung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Strafbehörde hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem der Bestrafte über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat.
  2. Absatz 2Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Strafbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
  3. Absatz 3Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden. Die Übermittlung gemäß Absatz eins, sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Strafbehörde und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats.
  4. Absatz 4Die Strafbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
  5. Absatz 5Ist der Strafbehörde nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so hat sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.

§ 14

Text

Beendigung der Vollstreckung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
  2. Absatz 2Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12, weggefallen sind.

§ 15

Text

Folgen der Übermittlung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsVorbehaltlich des Absatz 2, darf eine gemäß Paragraph 13, übermittelte Entscheidung im Inland nicht vollstreckt werden.
  2. Absatz 2Die Vollstreckung ist wieder zulässig,
    1. Ziffer eins
      nachdem der Vollstreckungsstaat die Strafbehörde davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Artikel 7, des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI, ausgenommen dessen Absatz 2, Buchstabe a, von Artikel 11, Absatz eins, oder von Artikel 20, Absatz 3, des Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Strafbehörde den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. Absatz 3Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 13, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so hat sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mitzuteilen. Paragraph 7, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 16

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Paragraph 16,

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen.

§ 17

Text

Verweisungen

Paragraph 17,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

Text

Inkrafttreten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Auf Übertretungen, die vor diesem Datum begangen wurden, ist dieses Gesetz jedoch nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 2, Ziffer 8 und 9, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,, 9, 10, 11, 12 und 13, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins und Buchstabe h Ziffer 3, der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

§ 19

Text

Vollziehung

Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

  • Strichaufzählung
    Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  • Strichaufzählung
    Terrorismus,
  • Strichaufzählung
    Menschenhandel,
  • Strichaufzählung
    sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  • Strichaufzählung
    Korruption,
  • Strichaufzählung
    Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
  • Strichaufzählung
    Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  • Strichaufzählung
    Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  • Strichaufzählung
    Cyberkriminalität,
  • Strichaufzählung
    Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  • Strichaufzählung
    Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
  • Strichaufzählung
    vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
  • Strichaufzählung
    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  • Strichaufzählung
    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  • Strichaufzählung
    Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
  • Strichaufzählung
    Betrug,
  • Strichaufzählung
    Erpressung und Schutzgelderpressung,
  • Strichaufzählung
    Nachahmung und Produktpiraterie,
  • Strichaufzählung
    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  • Strichaufzählung
    Fälschung von Zahlungsmitteln,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
  • Strichaufzählung
    illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  • Strichaufzählung
    Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Vergewaltigung,
  • Strichaufzählung
    Brandstiftung,
  • Strichaufzählung
    Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  • Strichaufzählung
    Flugzeug- und Schiffsentführung,
  • Strichaufzählung
    Sabotage,
  • Strichaufzählung
    gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
  • Strichaufzählung
    Warenschmuggel,
  • Strichaufzählung
    Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
  • Strichaufzählung
    Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
  • Strichaufzählung
    Sachbeschädigung,
  • Strichaufzählung
    Diebstahl,
  • Strichaufzählung
    Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels römisch VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Anl. 2

Text

ANHANG

BESCHEINIGUNG

nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

Anmerkung, Anhang ist als PDF dokumentiert.)