Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Fassung vom 31.08.2016

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
StF: BGBl. II Nr. 40/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz 3, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch IX pro Kalendermonat.
  2. Absatz 2Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch IX pro Kalenderjahr.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Entschädigung ist auszuzahlen
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph eins, Absatz eins, am Beginn jeden Monates,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, am Beginn jeden Jahres.
  2. Absatz 2Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch VIII abzugelten.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 29. Februar 2008 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2001,, außer Kraft.