§ 1.
(1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.
(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalenderjahr.