Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geflügelpest-Verordnung 2007, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung 2007)
StF: BGBl. II Nr. 309/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2016,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 546 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2023,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2023,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen eins, Absatz 5 und 6, 2c, 7, 8, 23 Absatz 2 und 45a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 2, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, sowie
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 34,, 50, 53 Absatz 7 und 55 Absatz 3, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,,

wird – hinsichtlich der Paragraphen 3, (Überwachung; Geflügel und Wildvögel), 5 (Überwachung; Nationales Referenzlabor; Berichte) und 58 Absatz eins, (Kosten; Untersuchungskosten für Überwachungsmaßnahmen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Überwachung

Paragraph 3,

Geflügel und Wildvögel

Paragraph 4,

Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel

Paragraph 5,

Nationales Referenzlabor; Berichte

Paragraph 6,

Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

3. Abschnitt: Biosicherheitsmaßnahmen

Paragraph 7,

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

Paragraph 8,

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Paragraph 9,

Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

2. Teil
Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest

Paragraph 10,

Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen

Paragraph 11,

Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht

Paragraph 12,

Zusätzliche Maßnahmen; Sperrzone

3. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI

1. Abschnitt: Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 13,

Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 14,

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 15,

Ausnahmen für Eier bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 16,

Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 17,

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch

2. Abschnitt: Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen

Paragraph 18,

Zonenlegung bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 19,

Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 20,

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen

Paragraph 21,

Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

3. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 22,

Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone

Paragraph 23,

Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Schutzzone

Paragraph 24,

Beschränkungen und Verbote in der Schutzzone

Paragraph 25,

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch

Paragraph 26,

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken

Paragraph 27,

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Junglegehennen

Paragraph 28,

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Brut- und Konsumeiern

Paragraph 29,

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Tierkörpern

Paragraph 30,

Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

4. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone

Paragraph 31,

Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone

Paragraph 32,

Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Überwachungszone

Paragraph 33,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone

Paragraph 34,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb der Überwachungszone

Paragraph 35,

Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere

Paragraph 36,

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot und Gülle Anmerkung, Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle)

Paragraph 37,

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

5. Abschnitt: Maßnahmen in Pufferzonen

Anmerkung, Maßnahmen in der Pufferzone)

Paragraph 38,

Maßnahmen in Pufferzonen Anmerkung, Maßnahmen in der Pufferzone)

6. Abschnitt: Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen, Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen

Paragraph 39,

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen

Paragraph 40,

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Transportmitteln

Paragraph 41,

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Grenzkontrollstellen

4. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI

1. Abschnitt: Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 42,

Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 43,

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 44,

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch

2. Abschnitt: NPAI-Restriktionsgebiete

Paragraph 45,

Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 46,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 47,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 48,

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 49,

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot und Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten Anmerkung, Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten)

Paragraph 50,

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen

Paragraph 51,

Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 52,

Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten

5. Teil
Sonstiges und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Andere Tierarten

Paragraph 53,

Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

2. Abschnitt: Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

Paragraph 54,

Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest

Paragraph 55,

Wiederbelegung

3. Abschnitt: Diagnosemethoden und Impfungen

Paragraph 56,

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

Paragraph 57,

Impfungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Paragraph 58,

Kosten

Paragraph 59,

Sanktionen

Paragraph 60,

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

Paragraph 61,

Umsetzung von EU-Bestimmungen

Paragraph 62,

In-Kraft-Treten

Anlage 1

Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Anlage 2

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben

Anlage 3

Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben

Anlage 4

Hauptkriterien für die Entscheidung über eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone Anmerkung, Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone)

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
    2. Ziffer 2
      Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
    3. Ziffer 3
      Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von Geflügelpest vorliegt.
  2. Absatz 2Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006,, anzuwenden.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
  2. Ziffer 2
    AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  3. Ziffer 3
    AI-Krisenplan: der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht ist;
  4. Ziffer 4
    amtlich eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes amtlich eingetragen sind;
  5. Ziffer 5
    amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 2 a, TSG bestellter Seuchentierarzt;
  6. Ziffer 6
    amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
  7. Ziffer 3
    Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG;
  8. Ziffer 7
    amtliche Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen Tierarzt;
  9. Ziffer 8
    andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Ziffer 20, (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
    1. Litera a
      Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
    2. Litera b
      in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
  10. Ziffer 9
    Aviäre Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
    1. Litera a
      der Subtypen H5 oder H7 oder
    2. Litera b
      mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  11. Ziffer 10
    Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  12. Ziffer 11
    Beobachtungszeit: Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde unterliegen;
  13. Ziffer 12
    Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
  14. Ziffer 13
    Betrieb: jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb fallen jedoch
    1. Litera a
      Schlachthöfe,
    2. Litera b
      Tiertransportmittel,
    3. Litera c
      Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,
    4. Litera d
      Grenzkontrollstellen,
    5. Litera e
      Laboratorien und
    6. Litera f
      die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Ziffer 28, (Heimvögel);
  15. Ziffer 14
    Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
  16. Ziffer 15
    Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;
  17. Ziffer 16
    Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at) veröffentlicht;
  18. Ziffer 17
    Diagnosehandbuch: das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5/2007 vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;
  19. Ziffer 18
    Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen davon, gefüttert oder nicht gefüttert;
  20. Ziffer 19
    Entscheidung 2007/118/EG: die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG, ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 19;
  21. Ziffer 20
    Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  22. Ziffer 21
    „Gefügelkompartiment“ oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  23. Ziffer 22
    Geflügelpest (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
    1. Litera a
      der Subtypen H5 oder H7 oder
    2. Litera b
      mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  24. Ziffer 23
    Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2006, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 211/2006;
  25. Ziffer 24
    Geflügelhygieneverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), BGBl. römisch II Nr. 100/2007;
  26. Ziffer 25
    Gemeinschaftliches Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;
  27. Ziffer 26
    gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
  28. Ziffer 27
    Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;
  29. Ziffer 28
    Heimvögel: Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden;
  30. Ziffer 29
    hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch
    1. Litera a
      AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder
    2. Litera b
      AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  31. Ziffer 30
    HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2006, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 136/2006;
  32. Ziffer 31
    Kontaktbetrieb: ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
  33. Ziffer 32
    nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;
  34. Ziffer 33
    nicht gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu folgenden Zwecken hält:
    1. Litera a
      zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder
    2. Litera b
      als Heimvögel;
  35. Ziffer 34
    niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Ziffer 29, (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;
  36. Ziffer 35
    Primärherd: ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);
  37. Ziffer 36
    Produktionseinheit: eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebes geführt wird;
  38. Ziffer 37
    Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;
  39. Ziffer 38
    RL 2002/99/EG: die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;
  40. Ziffer 39
    RL 2005/94/EG: die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;
  41. Ziffer 40
    Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
  42. Ziffer 41
    Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
  43. Ziffer 42
    Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;
  44. Ziffer 43
    Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
  45. Ziffer 44
    „seuchenverdächtiges Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Geflügelpest nicht ausschließen lässt;
  46. Ziffer 45
    Tiere empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Paragraph 53, (Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich angesehen werden;
  47. Ziffer 46
    Tierhalter: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht;
  48. Ziffer 47
    Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 317/2005; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (Paragraph 6,);
  49. Ziffer 48
    Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. römisch II Nr. 166/2007;
  50. Ziffer 49
    Tierkörper: Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;
  51. Ziffer 50
    Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
  52. Ziffer 51
    VIS: das Veterinärinformationssystem;
  53. Ziffer 52
    VO (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
  54. Ziffer 53
    VO (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007
    S. 26;
  55. Ziffer 54
    VO (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
  56. Ziffer 55
    Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
  57. Ziffer 56
    Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Ziffer 13, gehalten werden.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Überwachung

Geflügel und Wildvögel

Paragraph 3,
  1. Absatz einsGeflügel und Wildvögel sind im Rahmen eines Überwachungsprogrammes zur Überprüfung der Prävalenz von Aviären Influenza-Viren in verschiedenen Geflügelspezies stichprobenartig einer Untersuchung zu unterziehen. Hiefür gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten wird von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend ein Stichprobenplan für alle Bundesländer erstellt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
    2. Ziffer 2
      Bei der Erstellung des Überwachungsprogrammes ist die Risikobewertung der AGES, die laufend aktualisiert wird, zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Die Koordination der Probennahmen und die Wahl der Untersuchungsmethode haben durch das nationale Referenzlabor zu erfolgen. Die Maßnahmen gemäß dem Stichprobenplan obliegen dem Landeshauptmann. Die Probennahmen sind von den amtlichen Tierärzten durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Die Untersuchungen sind durch das nationale Referenzlabor durchzuführen.
  2. Absatz 2Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist gemäß Teil 2 (Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest) vorzugehen.
  3. Absatz 3Bei fraglichen oder positiven Untersuchungsergebnissen bei Wildvögeln in Bezug auf HPAI ist gemäß der HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 vorzugehen.

§ 4

Text

Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel

Paragraph 4,
  1. Absatz einsJede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige amtliche Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
  2. Absatz 2Jeder bestätigte Fall ist von der Behörde unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend darüber zu berichten.

§ 5

Text

Nationales Referenzlabor; Berichte

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas nationale Referenzlabor hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vierteljährlich bis zum 15. des Folgemonats einen Bericht nach deren Vorgaben über die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Fragliche oder positive Untersuchungsergebnisse sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich zu melden.

§ 6

Text

Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
  2. Absatz 2Die Meldung gemäß Absatz eins, hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,
    2. Ziffer 2
      eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
    3. Ziffer 3
      Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
  3. Absatz 3Die Meldung gemäß Absatz eins und 2 entfällt für Tierhalter, die
    1. Ziffer eins
      bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen
      1. Litera a
        der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, oder
      2. Litera b
        der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2005,, oder
      3. Litera c
        der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2006,, oder
      4. Litera d
        der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder
    2. Ziffer 2
      die Haltung von in Absatz eins, genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß Paragraph 5, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
    3. Ziffer 3
      die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
    4. Ziffer 4
      einen Betrieb haben, der gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Geflügelhygieneverordnung 2007, registriert ist, oder
    5. Ziffer 5
      einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2004,, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder
    6. Ziffer 6
      Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
  4. Absatz 4Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie
    2. Ziffer 2
      einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,
    zu melden.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Biosicherheitsmaßnahmen

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Absatz eins, durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
  3. Absatz 3Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anlage 1 genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Europäischen Union gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anlage 1 genannte Gebiete überqueren.

§ 8

Text

Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIn den in Anlage 1 Teil A genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Anforderungen von Absatz eins, sind Betriebe mit weniger als 50 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
    1. Ziffer eins
      das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
  3. Absatz 2 aIn den in Anlage 1 Teil B genannten Gebieten sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in Haltungen zu halten, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
    1. Ziffer eins
      das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
  4. Absatz 3Die Tränkung der Tiere in Betrieben gemäß den Absatz eins, – 2a darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. Brieftauben dürfen jedenfalls in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
  5. Absatz 4Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  6. Absatz 5Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
    2. Ziffer 2
      Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
    3. Ziffer 3
      Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

§ 9

Text

Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Paragraph 9,

Die in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebiete sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Hierbei ist eine ergänzende Definition der betroffenen Gebiete durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung zulässig.

§ 10

Text

2. Teil
Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest

Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;

Biosicherheitsmaßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Verdacht auf Geflügelpest ist nach den Paragraphen 20 und 24 TSG vorzugehen.
  2. Absatz 2Der nach den Paragraphen 20, oder 24 TSG zu erlassende Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen und Maßnahmen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.
    2. Ziffer 2
      Es ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb zu erstellen. Darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien, festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind. Diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum geschlüpften, geborenen oder verendeten Tieren Rechnung zu tragen. Sie ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in anderen Betrieben haben. Um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten, sind die in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und 4 (Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.
    4. Ziffer 4
      Die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten.
    5. Ziffer 5
      Die Verbringung der Tierkörper von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien, Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich einzudämmen.
    6. Ziffer 6
      Die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten.
    7. Ziffer 7
      Die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.
    8. Ziffer 8
      Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
      Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen
      1. Litera a
        an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
      2. Litera b
        an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,
      zu treffen.
    9. Ziffer 9
      Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass eine epidemiologische Untersuchung gemäß AI-Krisenplan durchgeführt wird.

§ 11

Text

Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht

Paragraph 11,

Die in Paragraph 10, genannten Maßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn jeglicher Verdacht auf Geflügelpest im betreffenden Betrieb amtlich ausgeschlossen worden ist.

§ 12

Text

Zusätzliche Maßnahmen; Sperrzone

Paragraph 12,

Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend folgende zusätzliche Maßnahmen anordnen:

  1. Ziffer eins
    Vorübergehende Beschränkung der Verbringung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Eiern, sowie der Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, in bestimmten Teilen des Bundesgebietes oder im gesamten Bundesgebiet;
  2. Ziffer 2
    Beschränkung der Verbringung von Haussäugetieren; diese Beschränkung darf 72 Stunden, außer in entsprechend begründeten Fällen, nicht überschreiten;
  3. Ziffer 3
    Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) auch auf den Verdachtsbetrieb; diese Maßnahmen können auf einzelne Produktionseinheiten beschränkt werden; bei Tötungen sind Proben an das nationale Referenzlabor einzusenden und gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen;
  4. Ziffer 4
    vorübergehende Abgrenzung einer Sperrzone um den Betrieb mit Anordnung aller oder Teile der Maßnahmen gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;
    Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, in allen Betrieben innerhalb dieser Sperrzone.

§ 13

Text

3. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI

1. Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. Paragraph 24, TSG zu sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. Paragraph 24, TSG und Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, ist darin anzuordnen, dass
    1. Ziffer eins
      sämtliches Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 14 und 16, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gem. Paragraphen 45 a und 25 TSG zu töten sind und
    2. Ziffer 2
      die Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden wird.
  2. Absatz 2Vom getötetem Geflügel und von anderen in Gefangenschaft gehaltenen getöteten Vögeln ist nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest festzustellen und – im Falle eines Primärherdes – das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps einer Laboranalyse zu unterziehen. Das Virusisolat ist in diesem Fall so bald wie möglich auch an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde hat darüber hinaus sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der HPAI auf im Betrieb befindliche Wildvögel getroffen werden;
    2. Ziffer 2
      sämtliche im Betrieb befindlichen Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
    3. Ziffer 3
      der Verbleib von Fleisch von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Paragraph 10, Absatz 2, geschlachtet wurden, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ermittelt wird und das Fleisch und die Eier unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
    4. Ziffer 4
      sämtliche Stoffe und Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wie beispielsweise Futtermittel, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vernichtet oder so behandelt werden, dass die Inaktivierung des HPAI-Erregers gewährleistet ist;
    5. Ziffer 5
      Kot, Gülle und Einstreu, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, einem Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) unterzogen werden;
    6. Ziffer 6
      nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern folgende Örtlichkeiten, Gegenstände und Fahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren sind:
      1. Litera a
        Stallungen, Weiden (soweit dies nach dem derzeitigen Stand der Technik praktisch durchführbar ist sowie unter besonderer Berücksichtigung von Anlage 2 Ziffer 4 und 5) oder sonstige Flächen bzw. Räumlichkeiten, die mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, in Kontakt gekommen sind;
      2. Litera b
        Ausrüstungsgegenstände, die wahrscheinlich kontaminiert sind;
      3. Litera c
        Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, benutzt wurden;
    7. Ziffer 7
      andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere nur mit Genehmigung des amtlichen Tierarztes aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.
  4. Absatz 4Im Falle von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die bereits aus Eiern geschlüpft sind, die zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Paragraph 10, Absatz 2, aus dem Betrieb abgeholt wurden, kann die Behörde die Tötung anordnen, sofern auf Grund einer Risikoanalyse eine weitere Verschleppung der Geflügelpest nicht ausgeschlossen werden kann; andernfalls sind diese Tiere unter amtliche Überwachung zu stellen und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch durchzuführen.

§ 14

Text

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von der Tötungsanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2Bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz eins, ist sicherzustellen, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel
    1. Ziffer eins
      in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände gebracht und dort gehalten werden; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort in demselben Betrieb so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in anderen Betrieben haben; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs weiter überwacht und untersucht werden und dass sie nicht verlegt werden, bis die Laboranalysen zeigen, dass das Risiko einer weiteren Verbreitung von HPAI nicht länger gegeben ist;
    3. Ziffer 3
      nicht aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden der Schlachtung oder einem anderen Betrieb zugeführt,
      1. Litera a
        der im Inland gelegen ist; in diesem Fall hat die Beförderung unter amtlicher Aufsicht unter den Auflagen und Bedingungen gemäß Absatz 3, nach den Anordnungen des Landeshauptmanns zu erfolgen; oder
      2. Litera b
        der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässig ist; in diesem Fall ist die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich und hat der Transport ebenfalls unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen der zuständigen Behörden zu erfolgen.
  3. Absatz 3Im Falle einer Verbringung zu einem anderen Betrieb gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, darf die Verbringungsbewilligung durch die zuständige Behörde erst erteilt werden, wenn zusätzlich zur Riskikobewertung gemäß Absatz eins, der bewilligenden Behörde eine schriftliche Einverständniserklärung des Bestimmungsbetriebes vorliegt und dieser nachweislich über den Risikostatus der Tiere informiert wurde. Sofern eine derartige Verbringung dennoch durchgeführt wird, ist der Bestimmungsbetrieb von der Behörde unverzüglich unter amtliche Kontrolle zu stellen und über diesen eine Verbringungssperre von 42 Tagen ab Eintreffen der Tiere aus dem Herkunftsbetrieb zu verhängen.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

§ 15

Text

Ausnahmen für Eier bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann für Eier, die auf direktem Weg zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch III Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang römisch II Kapitel römisch XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen vom Gebot der unschädlichen Beseitigung gewähren. Dabei müssen jedoch sämtliche nachstehend aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den betreffenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
    2. Ziffer 2
      Die für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige Behörde hat den für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt über die geplante Eiersendung zu unterrichten und
    3. Ziffer 3
      der für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt hat sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden,
      2. Litera b
        die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden,
      3. Litera c
        die für die Eier verwendeten Verpackungen entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert werden, dass etwa vorhandene Erreger der Geflügelpest inaktiviert werden,
      4. Litera d
        die Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.
    4. Ziffer 4
      In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) getroffen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Absatz eins, unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

§ 16

Text

Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSofern eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann, kann der Landeshauptmann nach Durchführung einer Risikobewertung in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß §13 Absatz eins, Ziffer eins, für separate Produktionseinheiten gewähren, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht.
  2. Absatz 2Derartige Ausnahmen für separate Produktionseinheiten darf der Landeshauptmann nur dann gewähren, wenn sich ein amtlicher Tierarzt zuvor unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Absatz eins, unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

§ 17

Text

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe unverzüglich an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Maßnahmen nach Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, so lange in Kontaktbetrieben durchzuführen, bis die Präsenz des Erregers der Geflügelpest nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß Paragraph 13, dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
  4. Absatz 4Im Falle von Tötungen von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben hat die Behörde nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben an die AGES-Mödling zu senden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben bestätigen oder ausschließen zu können.
  5. Absatz 5In Betrieben mit bestätigter Präsenz von HPAI-Erregern hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) durchzuführen.

§ 18

Text

2. Abschnitt
Schutz-, Überwachungs- und Pufferzonen

Zonenlegung bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von HPAI folgende Zonen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und
    2. Ziffer 2
      eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.
  2. Absatz 2Zusätzlich kann die Behörde im Anschluss an die Überwachungszone eine Pufferzone einrichten, um das Gebiet der Schutz- und Überwachungszone vom seuchenfreien Teil des Bundesgebiets oder von anderen angrenzenden seuchenfreien Gebieten zu trennen. Die Größe der Pufferzone richtet sich nach den Kriterien gem. Absatz 3,
  3. Absatz 3Bei der Abgrenzung der Zonen gemäß den Absätzen 1 und 2 hat die Behörde zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung;
    2. Ziffer 2
      die geografische Lage, insbesondere natürliche Grenzen;
    3. Ziffer 3
      den Standort der Betriebe und ihre Entfernung zu anderen Betrieben sowie die geschätzte Zahl an Vögeln;
    4. Ziffer 4
      die Verbringungs- und Handelswege von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
    5. Ziffer 5
      die Einrichtungen und das Personal, die zur Kontrolle der Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Tierkörpern, Kot und neuer oder benutzter Einstreu innerhalb der Zonen zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn das Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zur Tötung und unschädlichen Beseitigung aus ihrem Herkunftsbetrieb entfernt werden müssen.
  4. Absatz 3Überschreitet das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Zone den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.
  5. Absatz 4Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet einer Zone gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Die Bundesministerin hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.
  6. Absatz 5Sofern dies noch nicht geschehen ist, hat die Behörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen einzuleiten, um wahrscheinliche Überträger des Erregers der Geflügelpest, insbesondere den Verkehr von und Handel mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Fleisch, Eiern, Tierkörpern, Futtermitteln, Abfällen, Kot, Gülle, Einstreu und Transportmitteln, sowie Säugetieren und Bewegungen von Menschen mit Kontakt zu infizierten Tieren, zu erheben.
  7. Absatz 6Alle Tierhalter sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen maßgebliche Informationen über Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Eier und Fleisch, die in den Betrieb verbracht oder aus dem Betrieb entfernt werden, mitzuteilen.

§ 19

Text

Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten;

Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 19,

Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Zonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich jeder wahrscheinliche Träger und Trägerstoff des Erregers der Geflügelpest ermitteln lässt. In Betracht zu ziehen sind hier insbesondere
    1. Litera a
      Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel,
    2. Litera b
      Fleisch und Eier,
    3. Litera c
      Tierkörper,
    4. Litera d
      Futtermittel und Abfälle,
    5. Litera e
      Kot, Gülle und Einstreu, sowie
    6. Litera f
      Menschen, die mit infiziertem Geflügel oder infizierten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sind, und
    7. Litera g
      Fahrzeuge mit einer Verbindung zur Geflügelwirtschaft.
  2. Ziffer 2
    Alle Personen in den Zonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, sind umfassend über die geltenden Beschränkungen zu informieren. Diese Informationen können über Warnschilder, die Medien, wie Presse, Radio und Fernsehen, oder auf andere geeignete Weise verbreitet werden.
  3. Ziffer 3
    Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
    Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen
    1. Litera a
      an Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
    2. Litera b
      an Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,
    zu treffen.
  4. Ziffer 4
    Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten und innerhalb der Zone oder zonenüberschreitend eingesetzt werden, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren und dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Behörde verlassen.
  5. Ziffer 5
    Der Tierhalter hat über alle Besucher des Betriebs Buch zu führen mit Ausnahme solcher Besucher, die sich ausschließlich im Wohnbereich aufhalten und keinen Zugang zu Bereichen der Tierhaltung haben. Diese Aufzeichnungen müssen dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorgelegt werden. Diese Aufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um Besucher von Betrieben wie Zoos und Wildparks handelt, die keinen Zugang zu Bereichen haben, in denen Vögel gehalten werden.
  6. Ziffer 6
    Jeder Anstieg der Morbiditäts- oder Mortalitätsrate oder spürbare Rückgang der Produktion von gewerblichen Geflügelhaltungen ist unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die hierauf geeignete Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchzuführen hat.
  7. Ziffer 7
    Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß Paragraph 23, TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

§ 20

Text

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen

Paragraph 20,

Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. Paragraph 18, Absatz eins und 2

  1. Ziffer eins
    Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;
  2. Ziffer 2
    Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.

§ 21

Text

Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch

Paragraph 21,
  1. Absatz einsZur Verhütung der Verschleppung von HPAI kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Paragraphen 18 bis 20 und den Abschnitten 3 bis 5 (Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone) zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen anordnen.
  2. Absatz 2Diese Maßnahmen können betreffen:
    1. Ziffer eins
      Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, sowie
    2. Ziffer 2
      Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.

§ 22

Text

3. Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone

Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone

Paragraph 22,

Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
  2. Ziffer 2
    Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
  3. Ziffer 3
    Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.

§ 23

Text

Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Schutzzone

Paragraph 23,

In Ergänzung der Maßnahmen nach den Paragraphen 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, Ziffer 3 ;,
  2. Ziffer 2
    Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;
  3. Ziffer 3
    Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
    1. Litera a
      keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
    2. Litera b
      keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

§ 24

Text

Beschränkungen und Verbote in der Schutzzone

Paragraph 24,
  1. Absatz einsIn der Schutzzone gelten folgende Beschränkungen und Verbote:
    1. Ziffer eins
      Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Erreger der Geflügelpest gemäß der VO (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
    2. Ziffer 2
      Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken, Schlacht- und Tierkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger des AI-Erregers sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Schutzzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist verboten, es sei denn,
      1. Litera a
        es stammt von Geflügel mit Ursprung außerhalb der Schutzzonen und wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder
      2. Litera b
        es wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert.
      3. Litera c
        die Beförderung ist eine Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde die in den Paragraphen 25 bis 29 genannten Ausnahmen unter den dort genannten Auflagen und Bedingungen genehmigen, wenn auf Grund der Erhebungen durch den amtlichen Tierarzt eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann. Im Falle der Genehmigung hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass die zur Beförderung verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren sind.

§ 25

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch

Paragraph 25,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Geflügel in folgenden Fällen genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb in der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof, sofern
    1. Litera a
      das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird;
    2. Litera b
      das Geflügel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen wurde;
    3. Litera c
      das Geflügel in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert wird;
    4. Litera d
      sich die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt,
      1. Sub-Litera, a, a
        das Geflügel entgegenzunehmen und
      2. Sub-Litera, b, b
        die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
    5. Litera e
      das Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und räumlich oder zeitlich getrennt geschlachtet wird, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages, mit unverzüglich anschließender Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht und Anleitung des amtlichen Tierarztes der Schlachtlinien und aller benutzter Örtlichkeiten;
    6. Litera f
      der amtliche, für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG das Geflügel unverzüglich nach der Ankunft einer Lebendtieruntersuchung und nach der Schlachtung einer genauen Schlachttieruntersuchung unterzieht;
    7. Litera g
      das Fleisch nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versandt wird;
    8. Litera h
      das Fleisch
      1. Sub-Litera, a, a
        mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs römisch II der RL 2002/99/EG oder
      2. Sub-Litera, b, b
        mit einem von der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Entscheidung 2007/118/EG im Anlassfall festgelegten alternativen Identitätskennzeichen versehen ist, oder
    9. Litera i
      das Fleisch getrennt von Fleisch, das für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert wird und nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt sind, es sei denn es wurde einer Behandlung gemäß Anhang römisch III der RL 2002/99/EG unterzogen.
  2. Ziffer 2
    Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Schutzzone und der anschließenden Weiterbeförderung des aus dem betreffenden Geflügel erschlachteten Fleisches, sofern
    1. Litera a
      sich die für den bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt hat, das Geflügel entgegenzunehmen und die durchgeführte Schlachtung der Behörde am Versandort schriftlich zu melden,
    2. Litera b
      das Geflügel getrennt von anderem Geflügel aus der Schutzzone gehalten und getrennt oder zeitlich versetzt von anderem Geflügel geschlachtet wird,
    3. Litera c
      das produzierte Geflügelfleisch getrennt von Geflügelfleisch, das von anderem Geflügel aus der Schutzzone stammt, zerlegt, befördert und gelagert wird und
    4. Litera d
      die Nebenprodukte unschädlich beseitigt werden.

§ 26

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderung von Eintagsküken

Paragraph 26,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Eintagsküken in folgenden Fällen genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Verbringen von Eintagsküken aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland, sofern
    1. Litera a
      die Küken in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden,
    2. Litera b
      während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden,
    3. Litera c
      der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Eintagsküken unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
    4. Litera d
      im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.
  2. Ziffer 2
    Verbringen von Eintagsküken, die innerhalb der Schutzzone aus Eiern von Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone erbrütet wurden, auf direktem Wege zu einem innerhalb oder außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im Inland, sofern die Brüterei, in der die Eintagsküken erbrütet wurden, gewährleistet, dass die Eier nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

§ 27

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen

Paragraph 27,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern

  1. Ziffer eins
    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;
  2. Ziffer 2
    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;
  3. Ziffer 3
    die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,
  4. Ziffer 4
    im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  5. Ziffer 5
    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
  6. Ziffer 6
    im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

§ 28

Text

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

Paragraph 28,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;
  2. Ziffer 2
    Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern
    1. Litera a
      die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,
    2. Litera b
      die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,
    3. Litera c
      Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,
    4. Litera d
      die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und
    5. Litera e
      in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  3. Ziffer 3
    Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  4. Ziffer 4
    Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang römisch III Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang römisch II Kapitel römisch XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).
  5. Ziffer 5
    Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.

§ 29

Text

Ausnahme für die Direktbeförderungen von Tierkörpern

Paragraph 29,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.

§ 30

Text

Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 29 dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Maßnahmen sind bis zum Vorliegen negativer Ergebnisse der Überprüfung aller Betriebe in der Schutzzone gemäß Diagnosehandbuch fortzuführen. Danach wird die bisherige Schutzzone Teil der Überwachungszone.

§ 31

Text

4. Abschnitt
Maßnahmen in der Überwachungszone

Erhebung aller gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone

Paragraph 31,

Die Behörde hat schnellstmöglich alle gewerblichen Geflügelhaltungen in der Überwachungszone zu erheben.

§ 32

Text

Maßnahmen in Betrieben innerhalb der Überwachungszone

Paragraph 32,

In Ergänzung der Maßnahmen nach den Paragraphen 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) hat die Behörde bei HPAI-Ausbruch in Betrieben innerhalb der Überwachungszone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:

  1. Ziffer eins
    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in Ställen oder an anderen Orten, an denen eine Absonderung der Tiere möglich ist, abzusondern gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, Ziffer 3 ;,
  2. Ziffer 2
    Tierkörper von totem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen toten Vögeln sind so bald wie möglich unschädlich zu beseitigen und Proben gemäß Diagnosehandbuch durch die amtlichen Tierärzte an die AGES seuchensicher einzusenden;
  3. Ziffer 3
    Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden; diese Bestimmung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
    1. Litera a
      keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
    2. Litera b
      keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

§ 33

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb der Überwachungszone

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDas Verbringen von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Eiern innerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Überwachungszone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Tierhalters kann die Behörde Verbringungen gem. Absatz eins, Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

§ 34

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb der Überwachungszone

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern in Betriebe und Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte außerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten.
  2. Absatz 2Die Behörde kann jedoch genehmigen, dass
    1. Ziffer eins
      Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung befördert wird, sofern
      1. Litera a
        das Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb 24 Stunden vor dem Abtransport vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird und
      2. Litera b
        die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde sich schriftlich bereit erklärt,
        1. Sub-Litera, a, a
          das Geflügel entgegenzunehmen und
        2. Sub-Litera, b, b
          die durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
    2. Ziffer 2
      Geflügel aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und das aus dem betreffenden Geflügel erschlachtete Fleisch weiterbefördert wird;
    3. Ziffer 3
      Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im Inland befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird;
      der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung zu stellen und die Junglegehennen haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;
    4. Ziffer 4
      Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; die Behörde hat angemessene Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;
    5. Ziffer 5
      Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
    6. Ziffer 6
      Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand zu desinfizieren. Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelt werden können;
    7. Ziffer 7
      Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden; die Konsumeier sind in Einwegpackungen zu verpacken und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
    8. Ziffer 8
      Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch III Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert und gemäß Anhang römisch II Kapitel römisch XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;
      Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden;
    9. Ziffer 9
      Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

§ 35

Text

Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere

Paragraph 35,
  1. Absatz einsGeflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
  2. Absatz 2Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
    1. Ziffer eins
      keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und
    2. Ziffer 2
      keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

§ 36

Text

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle

Paragraph 36,

Benutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Überwachungszonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung von Viren der Geflügelpest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

§ 37

Text

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

Paragraph 37,

Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen (Paragraphen 32 bis 36) dürfen frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Betriebs, in dem der letzte Seuchenausbruch stattgefunden hat, aufgehoben werden.

§ 38

Text

5. Abschnitt
Maßnahmen in der Pufferzone

Maßnahmen in der Pufferzone

Paragraph 38,

In Ergänzung der Maßnahmen nach den Paragraphen 19 und 20 (Maßnahmen, die für Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gelten; Biosicherheitsmaßnahmen; Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen) kann die Behörde anordnen, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 (Maßnahmen in der Schutzzone) und 4 (Maßnahmen in der Überwachungszone) vorgesehenen Maßnahmen auch in der Pufferzone gemäß Paragraph 18, Absatz 2, durchzuführen sind.

§ 39

Text

6. Abschnitt
Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen, Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Schlachthöfen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsBei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Schlachthöfen hat die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten im Schlachthof befindlichen Geflügels anzuordnen.
  2. Absatz 2Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Die Reinigung und Desinfektion von Gebäuden, Ausrüstungen und Fahrzeugen, die kontaminiert worden sind, erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend Desinfektionserlass und Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben).
  4. Absatz 4Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 3, dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in den Schlachthof verbracht werden.
  5. Absatz 5Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Schlachthof leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.
  6. Absatz 6Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachts auf Geflügelpest ist entsprechend Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.
  7. Absatz 7Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.
  8. Absatz 8Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Absatz eins, zu informieren.

§ 40

Text

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Transportmitteln

Paragraph 40,
  1. Absatz einsBei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in Transportmitteln hat die Behörde unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch anzuordnen. Die Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet geschlachtet oder völlig abgesondert werden.
  2. Absatz 2Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.
  3. Absatz 3Ausrüstungen und Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. Absatz 4Frühestens 24 Stunden nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 3, dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in das Transportmittel verbracht werden.
  5. Absatz 5Bei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einem Transportmittel leitet die Behörde unverzüglich eine epidemiologische Untersuchung ein, um den Herkunftsbetrieb und die Kontaktbetriebe des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel festzustellen und aufzulisten und ordnet Untersuchungen an, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.
  6. Absatz 6Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) vorzugehen.
  7. Absatz 7Das Virusisolat der Geflügelpest ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.
  8. Absatz 8Die Behörde hat unverzüglich den Landeshauptmann und der Landeshauptmann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom Verdacht oder der Bestätigung eines HPAI-Ausbruchs gemäß Absatz eins, zu informieren.

§ 41

Text

Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder Bestätigung in Grenzkontrollstellen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsBei Verdacht oder Bestätigung von HPAI in einer Grenzkontrollstelle hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unverzüglich die Tötung oder Schlachtung des gesamten Geflügels anzuordnen oder die völlige Absonderung von anderem Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel unter amtlicher Aufsicht bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann gestatten, dass das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.
  3. Absatz 3Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann anordnen, in der Grenzkontrollstelle befindliches Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nicht zu töten oder zu schlachten, falls jegliche Berührung mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgeschlossen werden kann.
  4. Absatz 4Bei Schlachtung des Geflügels sind das Geflügelfleisch, alle von diesen Tieren stammenden Nebenprodukte, sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, getrennt zu halten und unter amtliche Aufsicht zu stellen bis zum Abschluss der Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch. Bestätigt sich der Verdacht auf HPAI, so sind das Geflügelfleisch und alle Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.
  5. Absatz 5Grenzkontrollstellen, die kontaminiert worden sind, sind ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
  6. Absatz 6Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 5, dürfen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel wieder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden; sofern dies epidemiologisch erforderlich ist, kann dieses Verbot auch auf andere Tiere ausgedehnt werden.
  7. Absatz 7Im Herkunftsbetrieb und in den Kontaktbetrieben sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, durchzuführen und bei Bestätigung des Verdachtes auf Geflügelpest ist entsprechend Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) Absatz 2, vorzugehen.
  8. Absatz 8Das Virusisolat der Aviären Influenza ist zur Bestimmung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuch zu untersuchen.

§ 42

Text

4. Teil
Maßnahmen bei Ausbruch von NPAI

1. Abschnitt
Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBei bestätigtem Ausbruch einer niedrigpathogenen Aviären Influenza in einem Betrieb hat die Behörde unter Berücksichtigung mindestens der in Anlage 3 (Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben) angeführten Kriterien folgende Maßnahmen anzuordnen und gegebenenfalls durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Epidemiologische Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Zählung und Listung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2;
    3. Ziffer 3
      Absonderung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
    4. Ziffer 4
      Desinfektionsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9;
    5. Ziffer 5
      Verbringungs- und Bewegungsverbote gemäß Paragraph 24, TSG;
    6. Ziffer 6
      die Räumung aller Betriebe mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht zur anschließenden Schlachtung oder Tötung unter amtlicher Aufsicht; die Räumung kann auch auf Kontaktbetriebe ausgedehnt werden; die Räumung durch anschließende Schlachtung in einem von der Behörde bestimmten Schlachthof ist nur zu genehmigen, wenn
      1. Litera a
        aufgrund epidemiologischer Risikobewertung und Untersuchungen gemäß Diagnosehandbuch die Gefahr einer Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist und
      2. Litera b
        das Geflügel auf direktem Wege vom Betrieb zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versandt wird;
      3. Litera c
        jede Partie vor dem Versand vom amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht versiegelt wird;
      4. Litera d
        jede Partie während der gesamten Beförderung zum von der Behörde bestimmten Schlachthof versiegelt bleibt;
      5. Litera e
        sonstige von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
      6. Litera f
        die für den Schlachthof zuständige Behörde unterrichtet ist und sich bereit erklärt, das Geflügel oder die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel entgegenzunehmen;
      7. Litera g
        die für die Beförderung von lebendem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie andere Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden und
      8. Litera h
        die bei der Schlachtung oder Tötung dieses Geflügels oder dieser anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anfallenden Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden;
    7. Ziffer 7
      die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und im Betrieb befindlichen Bruteiern unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes;
    8. Ziffer 8
      so weit als möglich Ermittlung des Verbleibs der Bruteier, die zwischen der vermuteten Einschleppung des NPAI-Erregers und der Bestandsräumung aus dem Betrieb verbracht wurden und Überwachung (durch den amtlichen Tierarzt) des Ausbrütens dieser Eier und des bereits daraus geschlüpften Geflügels durch Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;
    9. Ziffer 9
      Eier, die sich vor der Bestandsräumung im Betrieb befanden bzw. noch gelegt wurden, sind bei geringem Risiko einer Verschleppung von NPAI:
      1. Litera a
        zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle zu befördern, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen angewendet werden, oder
      2. Litera b
        zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch III Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zu befördern und dort gemäß Anhang römisch II Kapitel römisch XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;
        Wärmebehandlung) zu bearbeiten und zu behandeln, oder
      3. Litera c
        zur unschädlichen Beseitigung zu befördern;
    10. Ziffer 10
      Materialien und Stoffe, die kontaminiert sein könnten, sind entweder nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu behandeln oder unschädlich zu beseitigen;
    11. Ziffer 11
      Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes entweder seuchensicher zu entsorgen oder einem oder mehreren der Verfahren nach Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu unterziehen;
    12. Ziffer 12
      nach der Bestandsräumung sind Stallungen, Ausrüstungen und verwendete Fahrzeuge, die kontaminiert sein könnten, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren;
    13. Ziffer 13
      Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus oder in den Betrieb verbracht werden; diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
      1. Litera a
        keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die sich im Betrieb befinden, haben und
      2. Litera b
        keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;
  2. Absatz 2Eine Wiederbelegung geräumter Betriebe darf erst nach Genehmigung der Behörde erfolgen.
  3. Absatz 3Bei einem Primärherd von NPAI ist das Virusisolat zur Identifizierung des Virussubtyps gemäß Diagnosehandbuchs zu untersuchen und so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor einzusenden.

§ 43

Text

Ausnahmen für bestimmte Betriebe bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 43,
  1. Absatz einsBei Ausbruch von NPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, mittels Bescheid Ausnahmen festlegen von
    1. Ziffer eins
      der Bestandsräumung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, (Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel) und
    2. Ziffer 2
      der unschädlichen Beseitigung von Bruteiern gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7,
  2. Absatz 2Im Bescheid gem. Absatz eins, hat der Landeshauptmann folgende Auflagen und Bedingungen vorzusehen, um die Gefahr einer Seuchenübertragung so weit als möglich auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      Vögel sind dauerhaft abgesondert in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt und seitlich eingezäunt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung unvereinbar, so sind sie an einem anderen Ort im selben Betrieb so abzusondern, so dass der Kontakt zu allen Arten von Tieren, insbesondere zu Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und zu wildlebenden Wasservögeln ausgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      der Tierhalter hat die abgesonderten Vögel auf seine Kosten zu Beginn und danach im Abstand von 3 Monaten, jedenfalls aber zum Abschluss der Absonderung, serologisch durch die AGES-Mödling auf Influenzaviren untersuchen zu lassen; bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse, sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen; von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben; bei positiven Ergebnissen ist die unverzügliche Tötung des abgesonderten Bestandes anzuordnen;
    3. Ziffer 3
      die abgesonderten Tiere dürfen erst aus der Absonderung verbracht werden, wenn auf Grund von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und den Ergebnissen abschließender serologischer Untersuchungen keine Gefahr einer Verbreitung von NPAI mehr gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus ihrem Herkunftsbetrieb zur Schlachtung oder in einen anderen Betrieb verbracht werden, und zwar
      1. Litera a
        im Inland mit Zustimmung und Überwachung durch die für den Bestimmungsbetrieb zuständige Behörde oder
      2. Litera b
        in einen anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung der zentralen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates.
  3. Absatz 3Im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Brütereien kann der Landeshauptmann auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach Paragraph 42, (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) gewähren.
  4. Absatz 4Ebenso kann der Landeshauptmann kann im Falle eines NPAI-Ausbruchs in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, auf Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des AI-Krisenplans und sofern die Gefahr einer Seuchenübertragung ausgeschlossen werden kann, Ausnahmen von der Bestandsräumung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, gewähren, sofern es sich um Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel handelt und die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  5. Absatz 5Geplante Ausnahmebewilligungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Erteilung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

§ 44

Text

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei NPAI-Ausbruch

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden, der seinerseits die Liste der ermittelten Kontaktbetriebe an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten hat.
  2. Absatz 2Die Behörde hat sicherzustellen, dass in den Kontaktbetrieben so lange Maßnahmen nach Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, durchgeführt werden, bis die Präsenz des NPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß Paragraph 42, dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
  4. Absatz 4Im Falle von behördlich angeordneten Tötungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hat die Behörde Proben an die AGES-Mödling einzusenden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben gemäß Diagnosehandbuch zu bestätigen oder auszuschließen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat sicherzustellen, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wurde, umfangreiche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden; in diese Maßnahmen sind insbesondere folgende Bereiche und Gegenstände einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und
    3. Ziffer 3
      die Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden.

§ 45

Text

2. Abschnitt
NPAI-Restriktionsgebiete

Einrichtung von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 45,
  1. Absatz einsUnmittelbar nach Ausbruch von NPAI hat die Behörde ein Restriktionsgebiet mit einem Mindestradius von 1 km um den betroffenen Betrieb einzurichten.
  2. Absatz 2Die Behörde hat sicherzustellen, dass innerhalb des Restriktionsgebietes gem. Absatz eins, folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Erhebung aller gewerblichen Geflügelbetriebe,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Laboruntersuchungen in allen gewerblichen Geflügelhaltungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs,
    3. Ziffer 3
      seuchensichere Entsorgung von Tierkörpern, und
    4. Ziffer 4
      angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen).

§ 46

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDas Verbringen von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern innerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten bzw. in NPAI-Restriktionsgebiete ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch NPAI-Restriktionsgebiete auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Aus-, Um- oder Zuladung oder Unterbrechung.
  2. Absatz 2Auf Antrag des Tierhalters/Besitzers kann die Behörde Verbringungen gem. Absatz eins, Satz 1 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass zur Verhütung der Seuchenverschleppung angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

§ 47

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb von NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern aus NPAI-Restriktionsgebieten heraus ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten.
  2. Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass
    1. Ziffer eins
      Schlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof im Inland zur sofortigen Schlachtung befördert wird;
    2. Ziffer 2
      lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im Inland befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird; der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft des lebenden Geflügels unter amtliche Überwachung zu stellen und das lebende Geflügel hat mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;
    3. Ziffer 3
      Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben;
    4. Ziffer 4
      Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb der Restriktionsgebiete und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
    5. Ziffer 5
      Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand unter amtlicher Aufsicht zu desinfizieren und Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelbar sein;
    6. Ziffer 6
      Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden dürfen, sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;
    7. Ziffer 7
      Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch III Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) und gemäß Anhang römisch II Kapitel römisch XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb der Restriktionsgebiete befindet; oder
    8. Ziffer 8
      Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.

§ 48

Text

Verbringungsbeschränkungen für Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 48,
  1. Absatz einsGeflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere innerhalb der NPAI-Restriktionsgebiete dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
  2. Absatz 2Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
    1. Ziffer eins
      keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und
    2. Ziffer 2
      keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

§ 49

Text

Verbringungsbeschränkungen für benutzte Einstreu, Kot oder Gülle in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 49,
  1. Absatz einsBenutzte Einstreu, Kot oder Gülle dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Feldern ausgebracht werden.
  2. Absatz 2Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in NPAI-Restriktionsgebieten zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Geflügelpest-Erreger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.

§ 50

Text

Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot in NPAI-Restriktionsgebieten; weitere Maßnahmen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsEs ist verboten, in NPAI-Restriktionsgebieten
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich einer Genehmigung der Behörde auf Grund einer Risikobewertung, sofern die Gefahr der Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann – Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge, sowie sonstiges Zusammenführen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln abzuhalten oder an ihnen teilzunehmen;
    2. Ziffer 2
      Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.
  2. Absatz 2Sofern die Seuchenlage dies erfordert, kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grund einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für NPAI-Restriktionsgebiete erlassen.

§ 51

Text

Ausnahmen für bestimmte Betriebe in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 51,
  1. Absatz einsBestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen Maßnahmen nach den Paragraphen 45 bis 50 genehmigen.
  2. Absatz 2Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung amtlich eingetragener gefährdeter Rassen gehalten werden, kann der Landeshauptmann auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen genehmigen, sofern eine Gefahr der Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend von so genehmigten Ausnahmen unverzüglich zu informieren.

§ 52

Text

Aufhebung der Maßnahmen in NPAI-Restriktionsgebieten

Paragraph 52,

Die in NPAI-Restriktionsgebieten getroffenen Maßnahmen sind mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und Erstdesinfektion des Seuchenbetriebes und mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des NPAI-Ausbruches aufrechtzuerhalten und so lange fortzusetzen, bis die Behörde auf der Grundlage von Untersuchungen nach dem Diagnosehandbuch und einer Risikobewertung das Risiko einer NPAI-Verschleppung für geringfügig hält.

§ 53

Text

5. Teil
Sonstiges und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Andere Tierarten

Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Behörde hat nach Bestätigung der Präsenz von Geflügelpest in einem Betrieb auch die Schweine im Betrieb nach dem Diagnosehandbuch zu untersuchen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine mit dem Erreger der Geflügelpest infiziert sind oder früher damit infiziert waren. Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.
  2. Absatz 2Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz eins, das Vorhandensein von Erregern der Geflügelpest in Schweinen, so kann die Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder von der Behörde bestimmten Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Geflügelpest geringfügig ist.
  3. Absatz 3Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz eins, eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tieren, so hat die Behörde anzuordnen, dass die Schweine so bald wie möglich getötet werden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes, um die Verschleppung des Erregers der Geflügelpest, insbesondere während des Transports, zu vermeiden.
  4. Absatz 4Bei Bestätigung der Präsenz der Geflügelpest in einem Betrieb kann die Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung gemäß AI-Krisenplan die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen auch auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.
  5. Absatz 5Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Erregers der Geflügelpest in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach dem Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Geflügelpest weiterverbreitet wurde.

§ 54

Text

2. Abschnitt
Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, haben unter amtlicher Aufsicht nach
    1. Ziffer eins
      den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und
    2. Ziffer 2
      den Bestimmungen
      1. Litera a
        von Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben),
      2. Litera b
        des AI-Krisenplans und
      3. Litera c
        des Desinfektionserlasses
    zu erfolgen.
  2. Absatz 2Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, darf nicht zur Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln genutzt werden, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Erreger der Geflügelpest inaktiviert wurden.
  3. Absatz 3Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, hat unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu erfolgen.
  4. Absatz 4In Betrieben, Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln und Grenzkontrollstellen befindliche Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, sind unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu vernichten.
  5. Absatz 5Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

§ 55

Text

Wiederbelegung

Paragraph 55,
  1. Absatz einsNach Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 13, (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) und Paragraph 42, (Maßnahmen in Betrieben bei NPAI-Ausbruch) hat die Behörde sicherzustellen, dass gewerbliche Geflügelhaltungen frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wiederbelegt werden.
  2. Absatz 2Nach dem Tag der Wiederbelegung sind in gewerblichen Geflügelhaltungen während eines Beobachtungszeitraums von 21 Tagen folgende Maßnahmen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Das Geflügel ist mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt zu unterziehen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung, ist möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Laboruntersuchungen nach dem Diagnosehandbuch;
    3. Ziffer 3
      Untersuchung des Geflügels, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, nach dem Diagnosehandbuch;
    4. Ziffer 4
      Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, haben angemessene Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) gewissenhaft zu beachten und einzuhalten, um zu verhindern, dass Erreger der Geflügelpest verschleppt werden;
    5. Ziffer 5
      Geflügel darf während der Beobachtungszeit nur mit Genehmigung der Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;
    6. Ziffer 6
      der Tierhalter hat über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten Buch zu führen und diese Aufzeichnungen täglich zu aktualisieren;
    7. Ziffer 7
      nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne von Ziffer 6, sowie andere Unregelmäßigkeiten hat der Tierhalter unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3Auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Erhebungen vor Ort kann der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Absatz eins, auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen oder deren Anwendung auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung anordnen.
  4. Absatz 4Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel darf nur nach den Anweisungen der Behörde auf Grundlage einer Risikobewertung und nach behördlichen Erhebungen vor Ort erfolgen.

§ 56

Text

3. Abschnitt
Diagnosemethoden und Impfungen

Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDie Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Geflügelpest in Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder des Erregers der Geflügelpest in Säugetieren haben nach dem Diagnosehandbuch zu erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.
  2. Absatz 2Viren der Geflügelpest, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe dürfen ausschließlich an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen aufbewahrt, manipuliert oder verwendet werden.

§ 57

Text

Impfungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsImpfungen gegen Geflügelpest sind, vorbehaltlich der Ausnahmebestimmung gemäß Absatz 2 und der diesbezüglichen Bestimmungen in Paragraph 45 a, TSG, verboten.
  2. Absatz 2Mit Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend dürfen auf Antrag und unter Beachtung der in der Bewilligung angeführten Auflagen und Bedingungen Notimpfungen oder präventive Impfungen gegen Geflügelpest durchgeführt werden.

§ 58

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Kosten

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Kosten für die gemäß Paragraph 3, (Überwachung; Geflügel und Wildvögel) durchzuführenden Untersuchungen sind nach Paragraph 7, Absatz 2, TGG (Untersuchungskosten) vom Bund zu tragen.
  2. Absatz 2Für die Kostentragung für die Untersuchungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Abschnitt römisch VII TSG (Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten).

§ 59

Text

Sanktionen

Paragraph 59,

Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei Verstößen gegen die Paragraphen 3 und 5 der Paragraph 15, TGG (Strafbestimmungen);
  2. Ziffer 2
    bei Verstößen gegen die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung Abschnitt römisch VIII TSG (Bestimmungen in Betreff der Strafen und Berufungen).

§ 60

Text

Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen; Überschriften

Paragraph 60,
  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend verwiesen wird, sind diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  3. Absatz 3Die Gliederungs- und Paragraphenüberschriften dieser Verordnung sind kein Bestandteil der Bestimmungen dieser Verordnung selbst, können aber zu ihrer Auslegung unterstützend herangezogen werden.

§ 61

Text

Umsetzung von EU-Bestimmungen

Paragraph 61,

Mit dieser Verordnung werden folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16,
  2. Ziffer 2
    die Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51, in der Fassung der Entscheidung 2006/506/EG, ABl. Nr. L 199 vom 21.07.2006 S. 36, und
  3. Ziffer 3
    die Entscheidung 2006/437/EG über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, ABl. Nr. L 237 vom 31.08.2006 S. 1.

§ 62

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2007, nicht aber vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, und
    2. Ziffer 2
      die Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2006,.
  3. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  4. Absatz 4Die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  5. Absatz 5Die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. Absatz 6Die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. Absatz 7Die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  8. Absatz 8Der Paragraph 8, sowie die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
  10. Absatz 10Die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft
  11. Absatz 11Die Anlage 1 in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (zu Paragraph 8,) Teil A Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:

derzeit keine Gebiete

Teil B Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

Als Gebiete mit erhöhtem Risiko gelten folgende Verwaltungseinheiten:

Das gesamte Bundesgebiet.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben

  1. Ziffer eins
    Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß Paragraph 54, (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchzuführen:
    1. Litera a
      Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
    2. Litera b
      Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest zugelassen sein.
    3. Litera c
      Desinfektionsmittel sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu verwenden.
    4. Litera d
      Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
    5. Litera e
      Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
    6. Litera f
      Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:
      1. Sub-Litera, a, a
        Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
      2. Sub-Litera, b, b
        Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
      3. Sub-Litera, c, c
        Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.
    7. Litera g
      Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
    8. Litera h
      Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
    9. Litera i
      Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
    10. Litera j
      Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
    11. Litera k
      Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. Ziffer 2
    Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:
    1. Litera a
      Grobreinigung und erste Desinfektion:
      1. Sub-Litera, a, a
        Bei der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
      2. Sub-Litera, b, b
        Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
      3. Sub-Litera, c, c
        Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
      4. Sub-Litera, d, d
        Sobald die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß Paragraph 54, zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
      5. Sub-Litera, e, e
        Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
      6. Sub-Litera, f, f
        Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.
    2. Litera b
      Feinreinigung und Schlussdesinfektion:
      1. Sub-Litera, a, a
        Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Ziffer 3, Litera a, zu behandeln.
      2. Sub-Litera, b, b
        Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
      3. Sub-Litera, c, c
        Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
      4. Sub-Litera, d, d
        Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.
  3. Ziffer 3
    Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu erfolgen:
    1. Litera a
      Kot und benutzte Einstreu sind entweder
      1. Sub-Litera, a, a
        bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,
      2. Sub-Litera, b, b
        durch Verbrennung zu vernichten,
      3. Sub-Litera, c, c
        so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
      4. Sub-Litera, d, d
        zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.
    2. Litera b
      Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des Erregers gewährleistet ist.
    Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Inaktivierung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischengelagert werden. Die Beförderung hat unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.
  5. Ziffer 5
    Unbeschadet von Paragraph 54, Absatz 2, kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu bleiben.

Anl. 3

Text

Anlage 3 (zu Paragraph 42, Absatz eins,)

Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI in Betrieben

Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben im Falle eines NPAI-Ausbruchs in Betrieben hat die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:

  1. Ziffer eins
    betreffende Tierart,
  2. Ziffer 2
    Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen,
  3. Ziffer 3
    Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen,
  4. Ziffer 4
    Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für als Haustiere gehaltenen andere Vögel während der Beförderung und bei der Tötung,
  5. Ziffer 5
    Transportweg(e),
  6. Ziffer 6
    Nachweis der Virusverschleppung,
  7. Ziffer 7
    Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben),
  8. Ziffer 8
    weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse und
  9. Ziffer 9
    sozioökonomische und andere Auswirkungen.

Anl. 4

Text

Anlage 4

Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone

Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben (Paragraphen 17, Absatz 3, [HPAI] und 44 Absatz 3, [NPAI]) oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten, die sich in der Pufferzone befinden (Paragraph 19, Ziffer 7,), sind folgende Hauptkriterien und Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen:
    1. Litera a
      Klinische Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen;
    2. Litera b
      hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
    3. Litera c
      Verbringung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers in den Seuchenbetrieb;
    4. Litera d
      Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte;
    5. Litera e
      vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Geflügelpest und wahrscheinliche Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
    6. Litera f
      Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
    7. Litera g
      die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Verbindung;
    8. Litera h
      die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Geflügelpest bestätigt wurde, steigt.
  2. Ziffer 2
    Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen:
    1. Litera a
      Keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Geflügelpest in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang;
    2. Litera b
      geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten;
    3. Litera c
      es sind keine Verbringungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Erregers bekannt;
    4. Litera d
      Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte;
    5. Litera e
      vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Geflügelpest, aber nur begrenzte Verschleppung des Erregers aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde;
    6. Litera f
      Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m um den Betrieb, in dem Geflügelpest bestätigt wurde;
    7. Litera g
      die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Geflügelpest bestätigt wurde;
    8. Litera h
      die Seuche ist unter Kontrolle.