Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2007, V 45/05-13, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 13. August 2007, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 419/2004, gesetzwidrig war.