(3)Absatz 3Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 10, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.