Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung (Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5)
StF: BGBl. II Nr. 223/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2009,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 für

  1. Ziffer eins
    den Verwaltungsdienst,
  2. Ziffer 2
    den technischen Dienst und
  3. Ziffer 3
    die sonstigen Verwendungen,
die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.

§ 2

Text

Ziele

Paragraph 2,

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in dem für den jeweiligen Bereich nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfeld.

§ 3

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Einführungsmodul,
    2. Ziffer 2
      ein Basismodul und
    3. Ziffer 3
      ein Fachmodul für den technischen Dienst.
  2. Absatz 2Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
  3. Absatz 3Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für die Verwendungsgruppe A 4 in den Verwendungen Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4“) und
    2. Ziffer 2
      für die Verwendungsgruppe A 4 in der Verwendung technischer Dienst und für die Verwendungsgruppe A 5 die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“).
  4. Absatz 4Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für den technischen Dienst erforderlichen Fachwissens und hat die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 4 – Technischer Dienst“) zu umfassen.

§ 4

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungsmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesem Fall ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

§ 5

Text

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und 3. Verwaltungsverfahrensrecht.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 3 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

§ 6

Text

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und
    3. Ziffer 3
      Versorgung und Materialerhaltung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Ziffer 3, aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 3, schriftlich und mündlich
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 7

Text

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 5

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union und
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 8

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden.

§ 9

Text

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sind nur jene Bedienstete zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
  2. Absatz 2Die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 4 – Technischer Dienst“, „Basismodul A 5“) und
    2. Ziffer 2
      eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit der oder des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes.
  3. Absatz 3Die Dienstprüfung ist jeweils als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 2, Ziffer eins, mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 2, Ziffer 2, schriftlich oder praktisch und mündlich. Im Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer 2, ist der schriftliche oder praktische Prüfungsteil jedenfalls vor dem
    mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 10

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
  2. Absatz 2Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    2. Ziffer 2
      des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
    3. Ziffer 3
      der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
  4. Absatz 4Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) in der Verwendung Technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 hinsichtlich des technischen Dienstes.

§ 11

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
    1. Ziffer eins
      nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D und P3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979,, sowie
    2. Ziffer 2
      nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,,
    gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 10, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
  2. Absatz eins aDie Promulgationsklausel und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft
  3. Absatz eins bDer Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 11, Absatz 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  4. Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2003,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan
„Einführungsmodul“

Ausbildungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Fremdsprachenausbildung

4

Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch

Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

12

Einweisung in

- die Informationstechnologiesysteme und –verfahren des Ressorts,

- das Fernmeldesystem des Ressorts,

- die Büroorganisation,

- die IKT-Sicherheit,

- den IKT-Datenschutz

Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

8

Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst

Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres

16

Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;

Anl. 2

Text

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 4“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union

20

Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und des Rechtes der Europäischen Union

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

20

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes und des Personalvertretungsrechtes

Verwaltungs-verfahrensrecht

13

Grundlagen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Zustellgesetzes

Zusätzliches Ausbildungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre

8

Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining

Anl. 3

Text

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 4 – Technischer Dienst“

„Basismodul A 5“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union

20

Grundlagen über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte und des Rechtes der Europäischen Union

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

20

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes und des Personalvertretungsrechtes

Zusätzliches Ausbildungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre

8

Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining

Anl. 4

Text

Anlage 4

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 4 – Technischer Dienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Versorgung und Materialerhaltung

82

Materialerhaltungselemente aller Ebenen des Österreichischen Bundesheeres, Materialerhaltungskonzepte und Materialerhaltungsstrukturen, versorgungsmäßige Abläufe im Rahmen der Materialerhaltung, facheinschlägige rechtliche Bestimmungen, Grundlagen der Sicherheitstechnik, technischer Umweltschutz, militärischer Schriftverkehr sowie für die Materialerhaltung relevante taktische Zeichen, Pläne und Skizzen