(2)Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 4 undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
nach Abs. 1 Z 5 bis 8nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Abs. 1 Z 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.