Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3)
StF: BGBl. II Nr. 222/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2008,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2009,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für

  1. Ziffer eins
    den Verwaltungsdienst,
  2. Ziffer 2
    den technischen Dienst,
  3. Ziffer 3
    den Baudienst,
  4. Ziffer 4
    den Wirtschaftsdienst,
  5. Ziffer 5
    den Feldzeugdienst,
  6. Ziffer 6
    den Kraftfahrdienst,
  7. Ziffer 7
    den Hotel- und Gastgewerbedienst,
  8. Ziffer 8
    den Vermessungsdienst und
  9. Ziffer 9
    die sonstigen Verwendungen.

§ 2

Text

Ziele

Paragraph 2,

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes und des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfeldern,
  3. Ziffer 3
    Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach Paragraph eins,, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie
  5. Ziffer 5
    Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Arbeiten innerhalb eines Teams.

§ 3

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Einführungsmodul,
    2. Ziffer 2
      ein Basismodul,
    3. Ziffer 3
      ein Fachmodul und
    4. Ziffer 4
      ein Wahlmodul.
  2. Absatz 2Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
  3. Absatz 3Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Basismodul A 3“) zu umfassen.
  4. Absatz 4Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Verwaltungsdienst“),
    2. Ziffer 2
      für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Technischer Dienst“),
    3. Ziffer 3
      für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Baudienst“),
    4. Ziffer 4
      für den Wirtschaftsdienst die in der Anlage 6 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Wirtschaftsdienst“),
    5. Ziffer 5
      für den Feldzeugdienst die in der Anlage 7 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Feldzeugdienst“),
    6. Ziffer 6
      für den Kraftfahrdienst die in der Anlage 8 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Kraftfahrdienst“) und
    7. Ziffer 7
      für den Hotel- und Gastgewerbedienst die in der Anlage 9 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 3-Hotel- und Gastgewerbedienst“).
    Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,.
  5. Absatz 5Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 10 enthaltenes Modul zu absolvieren.

§ 4

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Ausbildungsabschnitte (Module) zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
  4. Absatz 4Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
  5. Absatz 5Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Ausbildungsmodule nach Paragraph 13, BEV-Grundausbildungsverordnung nachzuweisen.
  6. Absatz 6Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

§ 5

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch II und
    6. Ziffer 6
      Wehrrecht römisch II.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 und 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6, schriftlich und mündlich.
    Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

§ 6

Text

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Versorgung und Materialerhaltung,
    6. Ziffer 6
      Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 6
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 5, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.
  3. Absatz 3Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 7

Text

Prüfungsordnung für den Baudienst

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Bauhaupt- und Nebengewerbe,
    6. Ziffer 6
      Elektrotechnik,
    7. Ziffer 7
      Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
    8. Ziffer 8
      Bautechnischer Dienstbetrieb.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 schriftlich und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 8, schriftlich und mündlich.
    Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 8

Text

Prüfungsordnung für den Wirtschaftsdienst

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
    6. Ziffer 6
      Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
    7. Ziffer 7
      Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 6.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3Die schriftliche Prüfung nach Absatz eins, Ziffer 7, ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu beurteilen.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 9

Text

Prüfungsordnung für den Feldzeugdienst

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer,
    6. Ziffer 6
      Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer und
    7. Ziffer 7
      Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 7.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3Die schriftliche Prüfung nach Absatz eins, Ziffer 7, ist jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu beurteilen.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 10

Text

Prüfungsordnung für den Kraftfahrdienst

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Verkehrsrecht,
    6. Ziffer 6
      Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst,
    7. Ziffer 7
      Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr und
    8. Ziffer 8
      Gerätelehre sowie Pflege und Wartung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 8.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 8
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sind jeweils schriftlich als Klausurarbeit und mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 8, ist als praktische Prüfung jedenfalls vor den mündlichen Prüfungsteilen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3Die schriftlichen Prüfungen sind jedenfalls vor den mündlichen Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 11

Text

Prüfungsordnung für den Hotel- und Gastgewerbedienst

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Rezeptionsdienst,
    6. Ziffer 6
      Restaurantleitung und Service und
    7. Ziffer 7
      Seminar- und Veranstaltungsbetreuung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes nach Ziffer 5 bis 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 9.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 5 bis 7
    jeweils mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 12

Text

Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins und
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 13

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

§ 14

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Juli 2006 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
  2. Absatz 2Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    2. Ziffer 2
      des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
    3. Ziffer 3
      der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
  3. Absatz 3Der erfolgreiche Abschluss jeder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in allen Verwendungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes und der sonstigen Verwendungen.
  4. Absatz 4Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung technischer Dienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des technischen Dienstes.
  5. Absatz 5Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Wirtschaftsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Wirtschaftsdienstes.
  6. Absatz 6Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Feldzeugdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Feldzeugdienstes.
  7. Absatz 7Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) in der Verwendung Kraftfahrbetriebsdienst gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 hinsichtlich des Kraftfahrdienstes.

§ 15

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
    1. Ziffer eins
      nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979,, sowie
    2. Ziffer 2
      nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003,,
    gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 3 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003,, anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 14, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
  2. Absatz eins aDie Promulgationsklausel und Paragraph 10, Anmerkung, richtig: Paragraph 14,), jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2008,, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  3. Absatz eins bDer Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 15, Absatz 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  4. Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 2003,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan
„Einführungsmodul“

Ausbildungsfach

Richt-

stunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Fremdsprachenausbildung

4

Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch

Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

12

Einweisung in die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts, das Fernmeldesystem des Ressorts,

- die Büroorganisation,

- die IKT-Sicherheit,

- den IKT-Datenschutz

Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

8

Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst

Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres

16

Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;

Anl. 2

Text

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 3“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union

20

Grundprinzipien der Verfassung, Stufenbau der Rechtsordnung, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Staatsgewalten, Weg der Bundesgesetzgebung, Organisation der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit, Rechtsschutz und Kontrolle, Grund- und Freiheitsrechte, Grundlagen des Rechtes der Europäischen Union

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

24

Darstellung der

- Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und Unterschied zur Privatwirtschaft,

- Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis und

- Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes sowie

- des Personalvertretungsrechtes

Verwaltungsverfahrensrecht I

18

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und Zustellgesetz

Wehrrecht I

22

Wehrverfassung, Wehrgesetz, Auslandseinsatzrecht, Miltärbefugnisgesetz unter besonderer Berücksichtigung wehr- und sicherheitspolitischer Aspekte

Zusätzliches Ausbildungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie der Organisationslehre

16

Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „Gender Mainstreaming“, Lerntraining

Anl. 3

Text

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – Verwaltungsdienst und sonstige Verwendungen“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Verwaltungsverfahrensrecht II

15

Verwaltungsstrafgesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz; Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen

Wehrrecht II

18

Heeresdisziplinargesetz, Heeresgebührengesetz; Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Wehrrecht römisch eins unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen sowie der Erstellung eines maßgeblichen Sachverhaltes

Anl. 4

Text

Anlage 4

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – technischer Dienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Versorgung und Materialerhaltung

123

Materialerhaltungslemente aller Ebenen des Österreichischen Bundesheeres, Materialerhaltungskonzepte und Materialerhaltungsstrukturen, facheinschlägige rechtliche Bestimmungen, versorgungsmäßige Abläufe im Rahmen der Materialerhaltung, technische Dokumentation

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung

102

Problemanalyse im Rahmen der Materialerhaltung

Anl. 5

Text

Anlage 5

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – Baudienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Bauhaupt- und Nebengewerbe

80

Kenntnisse des Hoch- und Tiefbaus sowie im Baunebengewerbe

Elektrotechnik

40

elektrische Grundgrößen, Schutzmaßnahmen, Netzaufbau, Lichttechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Blitzschutzanlagen

Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik

40

Wärmeversorgung, Alternativenergien, Fernwärmeversorgung, Regeltechnik, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen, Brauchwassererwärmung, Wärmebedarfsberechnung und Auslegung von Heizungsanlagen, Sanitärinstallationen

Bautechnischer Dienstbetrieb

120

Abläufe und Vorschriften im Heeresbauwesen

Anl. 6

Text

Anlage 6

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – Wirtschaftsdienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer

13

Grundlagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Abfallwirtschaft in militärischen Liegenschaften, Dienstvorschriften für das Bundesheer – Umweltschutz

Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer

18

Logistik im Österreichischen Bundesheer, Aufgaben der Versorgungsdienste im Österreichischen Bundesheer, Begriffe der Versorgung sowie Versorgungsabläufe, Materialerhaltung im Frieden sowie Lagerung, Nachschub und Abschub von Material, Schadenersatzverfahren, Kosten- und Leistungsrechnung

Grundlagen der Verwaltungsnormen im Wirtschaftsdienst

40

Wirtschaftsweisungen und andere einschlägige Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsunterlagen, Grundlagen der Bundeshaushaltsverordnung, Materialwirtschaftsvorschrift

Anl. 7

Text

Anlage 7

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – Feldzeugdienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Abfallbestimmungen im Österreichischen Bundesheer

13

Grundlagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Abfallwirtschaft in militärischen Liegenschaften, DVBH Umweltschutz

Logistikgrundlagen im Österreichischen Bundesheer

18

Logistik im Österreichischen Bundesheer, Aufgaben der Versorgungsdienste im Österreichischen Bundesheer, Begriffe der Versorgung sowie Versorgungsabläufe, Materialerhaltung im Frieden sowie Lagerung, Nachschub und Abschub von Material, Schadenersatzverfahren, Kosten- und Leistungsrechnung

Grundlagen der Verwaltungsnormen im Feldzeugdienst

40

Versorgungsweisungen und andere einschlägige Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsunterlagen und Bestandsnachweise, Richtlinien für die Geräteversorgung

Anl. 8

Text

Anlage 8

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – Kraftfahrdienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Verkehrsrecht

13

Grundlagen der für den Straßenverkehr und den militärischen Kraftfahrbetrieb maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

Heereskraftfahrdienst und Panzerfahrdienst

38

Kennen, Umsetzen und Erklären der militärischen Bestimmungen im Kraftfahrbetrieb

Fahrkunde und Verhalten im Straßenverkehr

14

Grundsätze der Fahrkunde und richtiges Verhaltens im Straßenverkehr

Gerätelehre sowie Pflege und Wartung

38

Zweck, Aufbau und Funktion einzelner Baugruppen erkennen, Durchführung von geräteerhaltenden Maßnahmen an Heereskraftfahrzeugen

Anl. 9

Text

Anlage 9

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 3 – Hotel- und Gastgewerbedienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-

anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Rezeptionsdienst

25

Organisation einer Rezeption, Rezeptionsmanagement, Verhaltenstraining, Telefontraining

Restaurantleitung und Service

25

Warenangebot und Einkauf, Restaurantorganisation; Inkasso und Abrechnung, Grundlagen des Servierens, praktische Servicearbeit

Seminar- und Veranstaltungsbetreuung

25

Grundlagen des Seminarmanagements, Seminarorganisation Seminarbetreuung, Veranstaltungsorganisation, Veranstaltungsbetreuung

Anl. 10

Text

Anlage 10

Wahlmodule

Lehrveranstaltung

Richtstunden-

anzahl

Lehr- und Ausbildungsziele – Schwerpunkte

Büro- und Zeitmanagement

24

Rationelle Zeitplanung unter Beachtung der Prioritäten und des Prinzips des Delegierens, Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregung zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethoden

Arbeiten im Team

24

Erkennen und Anwenden der verschiedenen Führungsstile, Phasen der Gruppenbildung im Team, Maßnahmen zur Entlastung der Führungskräfte, Förderung im Team, Verhinderung und Abbau von Frustrationen

Präsentation und Moderation

24

Bedeutung und Funktion der Kommunikation, Metakommunikation, Grundregeln exzellenter Kommunikation, Wahrnehmung, Kommunikationskanäle, gestörte Kommunikation, Feedbackregeln

Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

30

Grundlagen der Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Landesverteidigung betreffend das Kraftfahrwesen, Ruhezeiten, Fahrzeugübernahme, Überprüfungen vor und während der Fahrt, Maßnahmen nach Verkehrsunfällen, Personentransporte, Gebühren, Pannenhilfe, ökonomischer Fahrbetrieb, Immissionsschutzmaßnahmen

Rhetorik 1 – Grundlagen

24

Grundsätze der Redevorbereitung, der Gesprächsführung und Redetechnik sowie der Körpersprache, Srategien zur Vermeidung von Redehemmungen und Redestörungen, Stegreif-, Anlass- und Meinungsrede

EDV 1

49

Optimale Nutzung der Hard- und Software, Dateimanagement sowie Anwendung des Textverarbeitungsprogrammes

EDV 2

28

Anwendung der Office-Applikationen „Tabellenkalkulation“ und „Datenbank“

EDV 3

21

Anwendung der Office-Applikation „Präsentation“ sowie die grundlegenden Ideen und Fachbegriffe in der Information und Kommunikation verstehen können