Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2, Fassung vom 05.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 (Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 2)
StF: BGBl. II Nr. 221/2007

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2009,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport für

  1. Ziffer eins
    den Verwaltungsdienst,
  2. Ziffer 2
    den technischen Dienst,
  3. Ziffer 3
    den Baudienst,
  4. Ziffer 4
    den Vermessungsdienst und
  5. Ziffer 5
    die sonstigen Verwendungen.

§ 2

Text

Ziele

Paragraph 2,

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,
  2. Ziffer 2
    Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach Paragraph eins, typischen Aufgabenfeldern,
  3. Ziffer 3
    Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach Paragraph eins,, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,
  5. Ziffer 5
    Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams sowie
  6. Ziffer 6
    Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung.

§ 3

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein Einführungsmodul,
    2. Ziffer 2
      ein Basismodul,
    3. Ziffer 3
      ein Fachmodul und
    4. Ziffer 4
      ein Wahlmodul.
  2. Absatz 2Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Einführungsmodul“).
  3. Absatz 3Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehrund Stundenplan „Basismodul A 2“).
  4. Absatz 4Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen
    1. Ziffer eins
      für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst“),
    2. Ziffer 2
      für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Technischer Dienst“) und
    3. Ziffer 3
      für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Fachmodul A 2-Baudienst“).
    Für den Vermessungsdienst umfasst das Fachmodul den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,.
  5. Absatz 5Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

§ 4

Text

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
  2. Absatz 2Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.
  3. Absatz 3Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.
  4. Absatz 4Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen.
  5. Absatz 5Für den Vermessungsdienst sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Fachmoduls durch die positive Beurteilung der in Paragraph 3, Absatz 4, angeführten Ausbildungsmodule nach Paragraph 13, BEVGrundausbildungsverordnung nachzuweisen.
  6. Absatz 6Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

§ 5

Text

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
    6. Ziffer 6
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch II und
    7. Ziffer 7
      Wehrrecht römisch II.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2
    und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 und 7 aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich.
    Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

§ 6

Text

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
    6. Ziffer 6
      Technische Systembetreuung,
    7. Ziffer 7
      Technik und
    8. Ziffer 8
      Sicherheitstechnik.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Ziffer 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 8
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.
  3. Absatz 3Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 7

Text

Prüfungsordnung für den Baudienst

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins,
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und
    6. Ziffer 6
      Bautechnischer Dienstbetrieb.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes des Prüfungsfaches nach Ziffer 6, aus den Lehrinhalten der Anlage 5.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 6, schriftlich und mündlich
    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 6, ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 8

Text

Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins und
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Ziffer eins bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

§ 9

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Leiterin oder dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

§ 10

Text

Anrechnung auf die Grundausbildung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.
  2. Absatz 2Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
    2. Ziffer 2
      des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und
    3. Ziffer 3
      der Lehre zur Verwaltungsassistentin oder zum Verwaltungsassistenten oder zur Informations-, Bibliotheks- und Archivassistentin oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
  3. Absatz 3Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den Paragraphen 5 bis 8, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ jedenfalls nachgewiesen.

§ 11

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung
    1. Ziffer eins
      nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,,
    2. Ziffer 2
      nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 520 aus 2003,, sowie
    3. Ziffer 3
      nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,,
    gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,, gilt als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Ausbildungsabschnitte nach dieser Verordnung.
  3. Absatz 3Für Ausbildungsabschnitte, die bis zum 31. August 2007 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,, anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 12

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
  2. Absatz eins aDer Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 4, sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  3. Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2005,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan
„Einführungsmodul“

Ausbildungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Fremdsprachenausbildung

4

Vorstellung der Aufgaben des Sprachinstitutes des Bundesheeres, Einstufungstestung in der Fremdsprache Englisch

Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

12

Einweisung in

- die Informationstechnologiesysteme und -verfahren des Ressorts,

- das Fernmeldesystem des Ressorts,

- die Büroorganisation,

- die IKT-Sicherheit,

- den IKT-Datenschutz

Einführung in das Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

8

Der Öffentliche Dienst als Arbeitgeber, praxisorientierte Darstellung wesentlicher Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis unter besonderer Berücksichtigung der ressortinternen Vorschriften, Überblick über das Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst

Einführung in die Organisation und in die Aufgaben des Bundesheeres

16

Grundlagen der Organisation des Ressorts; Einsatz- und Friedensgliederung einschließlich der militärischen Dienstgrade und der Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier; Grundlagen der Kommunikation und Führung; Überblick über die Aufgaben des Bundesheeres im In- und Ausland;

Anl. 2

Text

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan
„Basismodul A 2“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union

30

Grundprinzipien der Verfassung, Stufenbau der Rechtsordnung, Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Weg der Bundesgesetzgebung, Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, Selbstverwaltung, Rechtsschutz und Kontrolle, Grund- und Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen und Strukturen der Europäischen Union insbesondere im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten

27

Darstellung der Rahmenbedingungen des Öffentlichen Dienstes und Unterschiede zur Privatwirtschaft, Unterschiede der Dienstverhältnisse innerhalb des Öffentlichen Dienstes unter gezielter Berücksichtigung der Besonderheiten im Ressort, Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis, Besoldungsrecht im Öffentlichen Dienst, Darstellung weiterer relevanter Rechtsbereiche insbesondere des Bundesgleichbehandlungsrechtes, des Bundesbediensteten-schutzes, der ressortbezogenen Aspekte der Lehrlings-ausbildung sowie der Aspekte des Pensions- und Sozialversicherungsrechtes, Personalvertretungsrecht

Verwaltungsverfahrens-recht I

25

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungs-strafgesetz, Zustellgesetz

Wehrrecht I

36

Wehrverfassung, Wehrgesetz, Heeresdisziplinargesetz, Heeres-gebührengesetz, Auslandseinsatzrecht, Militärbefugnisgesetz, Grundzüge des Sperrgebietsgesetzes, des Munitionslager-gesetzes und des Militärauszeichnungsgesetzes

Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes

20

Grundlagen der Staatsverrechnung und der wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes, Grundzüge der bundessportrechtlichen Förderungsverwaltung

Zusätzliches Ausbildungsfach

Richtstunden-anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundsätze der Führung und der Kommunikation sowie Organisationslehre

24

Wahrnehmung, Körpersprache und Kommunikation, Teamentwicklung und Führungsstile, Grundlagen der Argumentation, Grundsätze der Organisationsformen, „New Public Management“, „Gender Mainstreaming“

Anl. 3

Text

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstunden-anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Verwaltungsverfahrens-recht II

20

Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung und Bearbeitung von Fallbeispielen

Wehrrecht II

30

Überblick über einsatzrelevante Bestimmungen im Bundes- und Landesrecht, humanitäres Völkerrecht, Vertiefung der Lehrinhalte des Prüfungsfaches Wehrrecht römisch eins, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Anwendung, Bearbeitung von Fallbeispielen einschließlich der abschließenden Erledigung von konkreten Verwaltungsverfahren des Wehrrechtes, insbesondere Erstellen von Bescheiden, Erörterung aktueller rechtspolitischer Problemstellungen

Anl. 4

Text

Anlage 4

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 1-Technischer Dienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Technische Systembetreuung

50

Wehrtechnik, Führungs- und Organisationslehre im Fachbereich der Wehrtechnik, Aufbau- und Ablauforganisation der Materialerhaltung, Logistik und Versorgung

Technik

80

Betriebstechnik, technischer Umweltschutz, Qualitätsmanagement im Bundesheer, rechtliche Grundlagen und Normen im technischen Dienst

Sicherheitstechnik

30

Grundlagen der Sicherheitstechnik und Unfallverhütungsmaßnahmen im Fachbereich der Wehrtechnik und Materialerhaltung

Anl. 5

Text

Anlage 5

Lehr- und Stundenplan
„Fachmodul A 1–Baudienst“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Bautechnischer Dienstbetrieb

160

Vergaberecht, Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung, militärischer Sonderbau, Abläufe und Verantwortungen im Baudienst, Baurecht und verwandte Rechtsgebiete, technische Normen für das Bauwesen, standardisierte Leistungsbeschreibungen, technische EDV

Anl. 6

Text

Anlage 6

Seminare des Wahlmoduls

Lehrveranstaltung

Richtstundenanzahl

Lehr- und Ausbildungsziele – Schwerpunkte

Büro- und Zeitmanagement

24

Rationelle Zeitplanung unter Beachtung der Prioritäten und des Prinzips des Delegierens, Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregung zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethoden

Mitarbeiterführung im Lichte von Organisationsveränderung

24

Dimensionen von Leadership erfahren und – Gestaltungsmöglichkeiten bzw. -grenzen der Führungskraft erkennen, Kennen und Anwenden von Modellen und Instrumenten, die die praktische Führungsarbeit unterstützen und in schwierigen Führungssituationen hilfreich sind, Erarbeitung von Vorgehensweisen zur Bewältigung herausfordernder Führungssituationen und Reflexion deren Umsetzung in Entscheidungsprozessen, Kenntnis der Forderung und Förderung der Weiterentwicklung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen eines ganzheitlichen Führungsverständnisses

Persönliche Arbeitstechniken

24

Grundlagenerarbeitung zur optimalen Erfüllung hoher Anforderungen in kurzer Zeit, konstruktive Anregungen zur Steigerung systematisch zielgerichteter persönlicher Arbeitsmethodik, „Mindmapping“, rationelle Informationsaufnahme, Lesetechniken, Kommunikation im Stab, Besprechungstechnik, Verhaltensstile, Umgang mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen

Präsentationstechniken

24

Ziel- und zielgruppenorientierter Aufbau und Gestaltung einer Präsentation, Kenntnis und Anwendung der modernen Darstellungstechniken, Visualisierungstechniken, Erzeugen, Überprüfung und Steuerung von Wirkung bei der Zielgruppe

Rhetorik 1 – Grundlagen

24

Grundsätze der Redevorbereitung, der Gesprächsführung und Redetechnik sowie der Körpersprache, Strategien zur Vermeidung von Redehemmungen und Redestörungen, Stegreif-, Anlass- und Meinungsrede

Rhetorik 2 – Argumentationstechniken

24

Praktische Gesprächsführung und- Gesprächstechnik im Hinblick auf Besprechung, Diskussion und Argumentation

Rhetorik 3 – Mediengerechtes Verhalten

24

Vertiefung in der Anwendung der Grundsätze der Redeführung und Redetechnik sowie der Gesprächsführung im Hinblick auf Argumentation und Diskussion, Interviewtechnik, Einzelinterview, Kreuzfeuerinterview

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

24

Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von internationalen Organisationen verstehen und Ableitungen für die Zusammenarbeit vor allem bei internationalen Einsätzen treffen können

Situative teamorientierte Konfliktbewältigung (in Organisationen)

24

Fördernder oder hemmender Einfluss von Variablen auf die Teamarbeit, Sondersituation des Teams, der erfolgreiche Teamleader und sein oder ihr Führungsstil, Konfliktbeschreibung, Konfliktdynamik, Konfliktstufen, Phasen der Konfliktbehandlung, die Gesprächsführung bei Konflikten als positive Motivation

Heeresdisziplinargesetz

24

Anwendung des Heeresdisziplinargesetzes in Form von Fallbeispielen im Kommandantenverfahren

Interkulturelle Kompetenz

24

Denk- und Handlungsweisen sowie Eigenheiten anderer Kulturen kennen lernen und Folgerungen für eigenes Handeln setzen können, insbesondere bezogen auf den Einsatz von Streitkräften im Auslandseinsatz

Gemeinsame europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

24

Grundlagen, Strukturen und Mechanismen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und die Stellung Österreichs innerhalb dieser

Medientraining/Medienberatung

24

Bedarf der Medienvertreter verstehen und erklären können, Umgang mit Medienvertretern, Grundwissen der Medienarbeit in schriftlicher und mündlicher Form anwenden, Standpunkt in Diskussionsrunden (Interview, Radio, Fernsehen) überzeugend vertreten